Ursprungsquelle:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/240903_RefE_Pflegekompetenzgesetz.pdf
https://pads.ccc.de/pflegekompetenzgesetz-pA
��Bearbeitungsstand: 03.09.2024 10:17
Referentenentwurf
des Bundesministeriums f�r Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur St�rkung der Pflegekompetenz
(Pflegekompetenzgesetz PKG)
A. Problem und Ziel
Die Herausforderungen der Akut- und Langzeitpflege in den n�chsten Dekaden sind im
"demografischen Wandel begr�ndet: Ende des Jahres 2023 lag die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf im Sinne des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) insgesamt bei rund 5,6 Millionen. Die Pflegepr�valenz d�rfte auch in den n�chsten Jahren voraussichtlich wei- ter �ber dem demografiebedingt erwarteten Niveau liegen. Laut den Ergebnissen der Pfle- gevorausberechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis 2023) ist zu erwarten, dass die Zahl der pflegebed�rftigen Menschen bis 2030 auf etwa 6,1 Millionen und bis 2050 auf etwa 7,5 Millionen anwachsen wird. Auch die Zahl der Patientinnen und Patienten in der Prim�r- und Krankenhausversorgung steigt stetig an. Dies f�hrt zu einer perspek tivisch wei- ter steigenden Nachfrage nach Pflegeleistungen in allen Gesundheits - und Pflegeeinrich- tungen und -diensten vor Ort."
"Gleichzeitig w�chst damit der Bedarf sowohl an Pflegefachpersonen, Pflegeassistenzper-"
"sonen als auch Pflegehilfskr�ften, um der wachsenden Nachfrage nach Pflegeleistungen zu entsprechen. Prognosen zur zuk�nftigen Entwicklung der Zahl der Pflegekr�fte kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, gehen jedoch auch alle in Folge des demografischen Wandels von k�nftigen Engp�ssen aus. So hat das Bundesinstitut f�r Berufsbildung un- l�ngst (2024) einen Bedarf von 150 000 zus�tzlichen Pflegekr�ften im Jahr 2040 prognos- tiziert. Um dem Rechnung zu tragen gilt es, die Attraktivit�t des Pflegeberufs weiter zu st�r- ken. Die Bundesregierung hat mit der Entlohnung mindestensin H�he von Tarif in der Lang- zeitpflege, einem auf Zuordnung der Aufgaben nach Qualifikation ausgerichteten Personal- bemessungsverfahren f�r vollstation�re Pflegeeinrichtungen und der Umsetzung der Pfle- gepersonal-Regelung (PPR 2.0) im Krankenhausbereich sowie mit Ma�nahmen zur F�rde- rung der Digitalisierung in der Pflege und der Vereinbarkeit von famili�rer Pflege, Familie und Beruf bereits zentrale und wirksame Ma�nahmen getroffen. Hierauf aufbauend sollen die fachlichen Potenziale von Pflegefachpersonen mit einem erweiterten Aufgabenspekt- rum gehoben werden, um die Kompetenzen von Pflegefachpersonen st�rker zu w�rdigen, die Versorgung weiter zu verbessern und die pflegerische Versorgung langfristig sicherzu- stellen. Zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung ist eine sektoren- und professio- nen�bergreifende, die Potentiale der Digitalisierung und Telematikinfrastruktur nutzende Zusammenarbeit ebenso unerl�sslich wie der Zugang zu innovativen Versorgungsstruktu- ren und die Hebung des weiteren Pflegepotenzials vor Ort."
Der demografische Wandel geht allerdings nicht nur mit einer steigenden Zahl von Patien-
"tinnen und Patienten sowie pflegebed�rftigen Menschen einher, sondern setzt angesichts des zu erwartenden R�ckgangs des Erwerbspersonenpotenzials auch die Finanzierungder sozialen Pflegeversicherung unter Druck. Gleichzeitig sind mit dem wachsenden Bedarf an Pflegeleistungen auch steigende Ausgaben der Pflegeversicherung verbunden. Ohne den �berlegungen, die die Bundesregierung im Hinblick auf eine stabile und dauerhafte Finan- zierung der sozialen Pflegeversicherung anstellt, vorzugreifen , sollen daher auch wichtige Schritte unternommen werden, um die pflegerischen Versorgungsstrukturen zu optimieren, Effizienzpotenziale zu heben, weitere Ma�nahmen zur Entb�rokratisierung und zur Verein- fachung des geltendes Rechts einzuleiten und das Thema Pr�vention vor und in der Pflege"
"st�rker in den Fokus zu r�cken, um so die Pflege auch k�nftig sicherstellen und den Anstieg"
der Zahl der Pflegebed�rftigen d�mpfen zu k�nnen.
B. L�sung
Vor diesem Hintergrund verfolgt der Gesetzentwurf folgende Zielrichtungen:
Zum einen sollen die Rahmenbedingungen f�r die professionell Pflegenden dahingehend
"verbessert werden, dass die an der Pflege beteiligten Akteure ihren gesetzlichen Auftrag einer leistungsf�higen, regional gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung der Bev�lkerung noch besser erf�llen k�nnen. Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen, der bei einer entsprechenden Ge- staltung der Rahmenbedingungen und Entwicklungsm�glichkeiten f�r Menschen mit unter- schiedlichen schulischen Abschl�ssen und beruflichen Hintergr�nden sehr attraktiv ist. Die vielf�ltigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen sollen daher f�r die Versorgung st�rker als bislang genutzt werden. Pflegefachpersonen sollen k�nftig neben �rztinnen und �rzten auch selbst�ndig weitergehende Leistungen als bisher und insbesondere abgestuft nach der jeweils vorhandenen Qualifikation selbst�ndig erweiterte heilkundliche Leistungen in der Versorgung erbringen k�nnen. Dies soll insgesamt zu einer Verbesserung der Versor- gung, zum Beispiel beim Management chronischer Erkrankungen, auch an den �berg�n- gen und im Bereich der Pr�vention und Gesundheitsf�rderung f�hren, aber auch dazu bei- tragen, die Versorgung in der Fl�che sicherstellen zu k�nnen. Diese Ma�nahmen werden sowohl Pflegefachpersonen selbst als auch �rztinnen und �rzte entlasten. Die Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung sollen umfassend gekl�rt und Grundlage von weiteren Entwicklungsschritten hinsichtlich der leistungsrechtlichen Befugnisse von Pflege- fachpersonen werden. Die Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene werden sys- tematisch an den sie betreffenden Aufgabendes SGB Vund SGB XI beteiligt; insbesondere bei der Entwicklung eines Aufgabenkatalogs f�r Pflegefachpersonen kommt ihnen eine ma�gebliche Rolle zu."
Die St�rkung der Pflegefachpersonen und ihrer Befugnisse in der Versorgung ist auch ein
"wichtiges Ziel, um den Beruf noch attraktiver zu machen und damit gegen den in der Pflege festzustellenden Fachkr�fteengpass anzugehen. Daneben kann aberauch in den n�chsten Jahren und Jahrzehnten nicht auf die wichtigste Unterst�tzung in der Langzeitpflege ver- zichtet werden: die pflegenden An- und Zugeh�rigen. Mit den Regelungen dieses Gesetzes wird daher auch das Ziel verfolgt, die Pflegestrukturen und niedrigschwelligen Angebote vor Ort zu st�rken und mehr Anreize f�r innovative Versorgungsformen im Quartier zu setzen. Hierzu sollen strukturelle Verbesserungen vorgenommen und unter anderem das SGB XI um Regelungen zur pflegerischen Versorgung in innovativen und quartiernahen Wohnfor- men erg�nzt werden. Die damit zu erwartenden Steuerungseffekte sollen unterst�tzt wer- den, indem das Recht im Bereich der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsan- gebote vor Ort weiterentwickelt, flexibilisiert und entb�rokratisiert wird. Weiterhin sollen die Kommunen in ihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine bedarfsgerechte und re- gional abgestimmte Versorgung pflegebed�rftiger Menschen gest�rkt und die Zusammen- arbeit von Pflegekassen und Kommunen mit Blick auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung verbessert werden. Da erfolgreiche Pr�vention einen gro�en Einfluss auf die weitere Entwicklung der Zahl �lterer Patientinnen und Patienten sowie Pflegebed�rftigen hat, sollen mit dem vorliegenden Entwurf zudem wichtige Schritte in Richtung einer pr�ven- tiven Ausrichtung des Versorgungssystems vorgenommen werden."
Mit Blick auf das Angebot der ambulanten und station�ren Pflegeeinrichtungen sollen zu-
dem Vereinbarungsprozesse im Vertrags- und Verg�tungsgeschehen zwischen Leistungs- erbringern und Kostentr�gern optimiert und an die gegenw�rtigen und zuk�nftigen Heraus- forderungen angepasst werden. Mit den gesetzlichen Grundlagen f�r z�gigere und prag- matische Verhandlungsergebnisse zwischen Leistungserbringern und Kostentr�gern soll
auch ein Beitrag zur Liquidit�tssicherung und besseren Planbarkeit f�r die Einrichtungen
geleistet werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
"1. Bund, L�nder und Gemeinden"
F�r die Tr�ger der Beihilfe ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt mittel-
"fristig Minderausgaben in H�he von rund 5,4 Millionen Euro j�hrlich."
2. Soziale Pflegeversicherung
F�r die soziale Pflegeversicherung ergeben sich aus den �nderungen bei den Vorschriften
"zum Ruhen der Leistungen, zu den Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag, zur F�rderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts sowie der Selbst- hilfe, zu den Anspr�chen auf Umwandlung des ambulanten und des teilstation�ren Sach- leistungsbetrags sowie zu neuen gemeinschaftlichen Wohnformen mittelfristig insgesamt Minderausgaben von rund 154 Millionen Euro j�hrlich."
3. Gesetzliche Krankenversicherung
F�r die gesetzliche Krankenversicherung ergeben sich aus den Vorschriften keine Mehr-
oder Minderausgaben.
E. Erf�llungsaufwand
E.1 Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger
Der j�hrliche Erf�llungsaufwand f�r B�rgerinnen und B�rger betr�gt etwa 49 000 Euro so-
"wie rund 6 900 Stunden. Demgegen�ber entstehen durch mehrere Regelungen Entlastun- gen f�r B�rgerinnen und B�rger, die aktuell noch nicht beziffert werden k�nnen ."
E.2 Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft
"Der Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft betr�gt j�hrlich etwa 205 200 Euro, der einmalige"
"Erf�llungsaufwand etwa 161 100 Euro. Dem stehen j�hrliche Entlastungen in H�he von etwa 3,4 Millionen Euro gegen�ber, die als Entlastung im Sinne der One in, One out -Regel zu ber�cksichtigen sind."
Davon B�rokratiekosten aus Informationspflichten
Ungef�hr 2 400 Euro des zus�tzlichen j�hrlichen Erf�llungsaufwands der Wirtschaft gehen
auf Informationspflichten zur�ck.
E.3 Erf�llungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
F�r den Bund entsteht voraussichtlich eine geringf�gige j�hrliche Entlastung von rund
2 300 Euro.
b) L�nder und Kommunen
F�r die L�nder ergibt sich kein zus�tzlicher Erf�llungsaufwand. Den Kommunalen Spitzen-
verb�nden entsteht geringf�giger einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von ca. 3 600 Euro.
c) Sozialversicherung
"Der j�hrliche Erf�llungsaufwand f�r die Sozialversicherung betr�gt etwa 2,6 Millionen Euro,"
"der einmalige Erf�llungsaufwand etwa 0,25 Millionen Euro. Dem stehen zu erwartende j�hr- liche Entlastungen in H�he von rund 13,2 Millionen Euro gegen�ber."
F. Weitere Kosten
F�r die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der
"Gesamtzahl der Pflegebed�rftigen von rund sieben Prozent respektive zehn Prozent bei einigen Regelungen unter Ber�cksichtigung des Anteils der Beihilfeberechtigten aus den Regelungen mittelfristig Minderausgaben von rund 5,4 Millionen Euro j�hrlich."
"Auswirkungen auf L�hne und Preise, insbesondere aber auf das Verbraucherpreisniveau"
ergeben sich nicht.
Referentenentwurf des Bundesministeriums f�r Gesundheit
Entwurf eines Gesetzes zur St�rkung der Pflegekompetenz
(Pflegekompetenzgesetz PKG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
�nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Geset-
"zes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�n- dert:"
1. Die Inhalts�bersicht wird wie folgt ge�ndert:
a) In der Angabe zu � 5 werden nach dem Wort Pflegeeinrichtungen die W�rter und
in der h�uslichen Pflege eingef�gt.
b) Nach der Angabe zu � 10 wird folgende Angabe eingef�gt:
� 10a Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung f�r Pflege .
c) Nach der Angabe zu � 17 wird folgende Angabe eingef�gt:
� 17a Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach � 40 Absatz 6 .
d) Die Angabe zu � 38a wird gestrichen.
e) Die Angabe zum F�nften Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
F�nfter Abschnitt
"Angebote zur Unterst�tzung im Alltag, Entlastungsbetrag und w eitere Leistungen bei h�uslicher"
"Pf lege, F�rderung der Weiterentw icklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbst-"
hilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzw erken .
f) In der Angabe zu � 45d werden nach dem Wort Selbsthilfe die W�rter in der
Pflege eingef�gt.
g) Nach der Angabe zu � 45d werden die folgenden Angaben eingef�gt:
� 45e F�rderung der Zusammenarbeitin regionalen Netzwerken
� 45f Anspruch auf Umwandlung desambulanten Sachleistungsbetrags
� 45g Anspruch auf Umwandlung desteilstation�ren Sachleistungsbetrags .
h) Die Angaben zum Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels werden wie folgt ge-
fasst:
Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnformen
� 45h Zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftige in ambulant betreuten Wohngruppen
� 45i Anschubfinanzierung zur Gr�ndung von ambulant betreuten Wohngruppen
� 45j Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c .
i) Nach der Angabe zu � 47a wird folgende Angabe eingef�gt:
� 47b Aufgabenerledigung durch Dritte .
j) Nach der Angabe zu � 73 wird folgende Angabe eingef�gt:
� 73a Sicherstellung der pflegerischen Versorgung .
k) Nach der Angabe zu � 86 wird folgende Angabe eingef�gt:
� 86a Verfahrensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen und -vereinbarungen .
l) Die Angabe zur �berschrift des F�nften Abschnitts des Achten Kapitels wird wie
folgt gefasst:
F�nfter Abschnitt
Integrierte Versorgung und Vertr�ge zu gemeinschaftlichen Wohnformen .
m) Die �berschrift des Sechsten Abschnitts des Achten Kapitels wird gestrichen und
die Angaben zu den �� 92c bis 92f werden durch die folgende Angabe ersetzt:
� 92c Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen .
n) Nach der Angabe zu � 118 wird folgende Angabe � 118a eingef�gt:
" � 118a Ma�gebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungserm�chtigung ."
o) Nach der Angabe zu � 125b wird folgende Angabe eingef�gt:
� 125c Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegeverg�tung .
2. � 5 wird wie folgt ge�ndert:
a) In der �berschrift werden nach dem Wort Pflegeeinrichtungen die W�rter und in
der h�uslichen Pflege eingef�gt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingef�gt:
(1a)Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen
"zur Pr�vention nach � 20 Absatz 5 des F�nften Buches f�r in der sozialen Pflege- versicherung versicherte Pflegebed�rftige in h�uslicher Pflege unterst�tzen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebed�rftigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind, unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen"
Vorschl�ge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur St�rkung der
"gesundheitlichen Ressourcen und F�higkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterst�tzen. Dies umfasst neben einer Bedarfserhebung pr�ventiver und gesund- heitsf�rdernder Ma�nahmen undder fachlichen Beratung zur Information und Sen- sibilisierung der Versicherten und ihrer Angeh�rigen sowie Pflegepersonen bez�g- lich der M�glichkeiten, die mittels Gesundheitsf�rderung und Pr�vention zur Ver- besserung der gesundheitlichen Situation und zur St�rkung der gesundheitlichen Ressourcen und F�higkeiten bestehen, auch eine Pr�ventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen. Pflegefachpersonen k�nnen im Zusammenhang einer Bera- tung nach den �� 7a und 7c, einer Leistungserbringung nach � 36 oder eines Be- ratungsbesuchs nach � 37 Absatz 3 eine Empfehlung f�r Leistungen zur verhal- tensbezogenen Pr�vention nach � 20 Absatz 5 des F�nften Buches aussprechen. Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung sollen fr�hestm�glich nach F eststel- lung der Pflegebed�rftigkeit unter Ber�cksichtigung der Empfehlungen nach � 18b und auch w�hrend fortbestehender Pflegebed�rftigkeit erfolgen. Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach � 11 Absatz 1 bleiben unber�hrt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabh�ngigen Sachverstandes die Kriterien f�r die Verfahren nach Satz 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualit�t, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Er- reichung der mit den Ma�nahmen verfolgten Ziele. "
"c) In Absatz 2 Satz 1, in Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die An-"
gabe Absatz 1 durch die Angabe den Abs�tzen 1 und 1a ersetzt.
d) In Absatz 5 wird das Wort und durch das Wort bis ersetzt.
3. � 7a wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 1 wird Satz 8 aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 2 wird das Wort Pflegefachkr�fte durch das Wort Pflegefachperso-
nen ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angef�gt:
� 15a Absatz 1 des F�nften Buches bleibt unber�hrt.
c) In Absatz 7 wird Satz 4 aufgehoben.
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
(8)
Die Pflegekassen stellen eine angemessene Beratung ihrer Versicherten
sicher. Die Pflegekassen im Land k�nnen hierf�r einheitlich und gemeinsam Ver-
einbarungen zur kassenarten�bergreifenden Organisation der Pflegeberatung im Land und zur Abstimmung und Zuordnung der Beratungsstrukturen zu bestimmten r�umlichen Einzugsbereichen treffen; sie k�nnen diese Aufgabe auch an die Lan- desverb�nde der Pflegekassen �bertragen. Die Pflegekassen k�nnen sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben nach diesem Buch aus ihren Verwal- tungsmitteln an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungs- aufgaben anderer Tr�ger beteiligen; die Neutralit�t und Unabh�ngigkeit der Bera- tung sind zu gew�hrleisten. Die Pflegekassen k�nnen ihre Beratungsaufgaben nach diesem Buch auch ganz oder teilweise auf Dritte �bertragen; � 80 des Zehn- ten Buches bleibt unber�hrt.
4. � 7b Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Satz 1 wird die Angabe 38a durch die Angabe 38 und wird die Angabe 45e
durch die Angabe 45h bis 45j ersetzt.
"b) In Satz 5 werden die W�rter � 45a Absatz 4 und � 45b durch die Angabe �� 45b,"
45f und � 45g ersetzt.
5. � 8 wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 3b wird wie folgt ge�ndert:
aa) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingef�gt:
Die wissenschaftlich gest�tzte Weiterentwicklung der ambulanten Versor-
gung beinhaltet die Erhebung der derzeitigen und zuk�nftigen Rahmenbedin- gungen der ambulant-h�uslichen Versorgung und vor diesem Hintergrund die Erarbeitung von Szenarien f�r die zuk�nftige Sicherstellung der ambulant- h�uslichen Versorgung.
bb) Im neuen Satz 6 wird die Angabe 2026 durch die Angabe 2028 ersetzt.
b) Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingef�gt:
(3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen f�rdert gemeinsam mit dem
"Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zur kon- kreten Ausgestaltung der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des F�nften und Elften Buches, die durch Pflegefachp ersonen gestaffelt nach Qualifikationsniveau nach Ma�gabe von � 15a des F�nften Buches erbracht wer- den k�nnen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- rium f�r Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend nach Anh�rung der ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a die Dauer, Inhalte und Durchf�h- rung von Ma�nahmen nach Satz 1. Die Beauftragungder Erstellung wissenschaft- licher Expertisen erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Gesund- heit unter Beteiligung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Bei der Beauftragung der Erstellung wissenschaftlicher Expertisen sowie ihrer Durchf�hrung ist sicherzustellen, dass die Auftragnehmer die fachliche Ex- pertise der ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach"
� 118a in geeigneter Art und Weise einbeziehen. Weitere geeignete Fachorgani- sationen k�nnen an der Erstellung der Expertisen beteiligt werden. F�r die Umset- zung der Aufgaben nach Satz 1 bis 4 werden dem Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung f�r die Jahre 2025 bis 2030 F�rdermittel von insgesamt zehn Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetzli- chen Krankenkassen tragen an den Ausgaben f�r die F�rdermittel einen Anteil von 50 Prozent; � 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Das N�here �ber das Verfahren zur Auszahlung der Mittel regeln der Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen sowie der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und das Bundes- amt f�r Soziale Sicherung durch Vereinbarung.
c) In Absatz 6 wird in Satz 3 das Wort Pflegefachkr�fte durch das Wort Pflegefach-
personen und in Satz 4 das Wort Pflegefachkraft durch das Wort Pflegefach- person ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 3 werden nach der Angabe � 123 die W�rter sowie die f�r die Ge-
sch�ftsstelle nach � 113c Absatz 9 eingef�gt.
bb) In Satz 4 Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 8 angef�gt:
8.
Ma�nahmen zur betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungs-
personal aus dem Ausland.
cc) Satz 5 wird wie folgt ge�ndert:
aaa) In Nummer 1 werden die W�rter in der Pflege t�tigen gestrichen und
"nach dem Wort Mitarbeitern werden ein Komma und die Angabe die Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebed�rftigen erbrin- gen, eingef�gt."
bbb) In Nummer 2 werden die die W�rter in der Pflege t�tigen gestrichen
und nach dem Wort Mitarbeiter werden ein Komma und die Angabe
" die Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebed�rftigen erbringen, eingef�gt."
6. In � 8a Absatz 5 werden das Wort sollen durch das Wort sind und die W�rter ein-
bezogen werden durch die W�rter zu beachten ersetzt.
7. � 9 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Satz
angef�gt:
" Die L�nder k�nnen durch Landesrecht bestimmen, ob eine kommunale Pfle-"
"gestrukturplanung vorzusehen ist und inwieweit die Empfehlungen der Aus- sch�sse nach � 8a Absatz 3, soweit diese bestehen, als Bestandteil der kommu- nalen Pflegestrukturplanung anzusehen sind. "
b) Im neuen Satz 4 wird das Wort durch durch das Wort Durch ersetzt.
8. In � 10 Absatz 1 wird die Angabe ab 2016 durch die Angabe ab 2029 ersetzt.
9. Nach � 10 wird folgender � 10a eingef�gt:
� 10a
Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung f�r Pflege
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten f�r
"Pflege. Der beauftragten Person ist die f�r die Erf�llung ihrer Aufgabe notwendige Per- sonal- und Sachausstattung zur Verf�gung zu stellen. Das Amt endet, au�er im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages."
"(2) Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Anliegen"
"pflegebed�rftiger Menschen, ihrer An- und Zugeh�rigen und der beruflich Pflegenden im Pflege- und Gesundheitssystems wahrgenommen und beachtet werden. Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe daf�r ein, dass die Selbstbestimmung der Menschen mit Pflegebedarf gewahrt, die Qualit�t der pflegerischen Versorgung gesi- chert wird und unterschiedliche Lebensbedingungen und Bed�rfnisse beachtet und in allen Bereichen der Versorgung ber�cksichtigt werden. Die beauftragte Person wirkt auf eine fr�hzeitige und umfassende Beteiligung von Menschen mit Pflegebedarf und beruflich Pflegenden in Fragen der Pflege, insbesondere der pflegerisc hen Versorgung sowie der sozialen und privaten Pflegeversicherung hin."
"(3) Zur Verbesserung der Wahrnehmung der Interessen der Pflegebed�rftigen,"
ihrer Angeh�rigen und vergleichbar Nahestehenden wird durch die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung f�r Pflege ein Beirat eingerichtet.
(4) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 2 beteiligen die Bundesministe-
"rien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Pflege behandeln oder ber�hren. Alle Bundesbeh�r- den und sonstigen �ffentlichen Stellen im Bereich des Bundes unterst�tzen die beauf- tragte Person bei der Erf�llung der Aufgabe. "
10. � 11 wird wie folgt ge�ndert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingef�gt:
Dies schlie�t die Steuerung des Pflegeprozesses durch eine Pflegefachperson
mit ein.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingef�gt:
" (1a)Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, f�r die Delegation von Aufgaben"
von Pflegefachpersonen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskr�fte Delegationskonzepte zu entwickeln und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verf�gung zu stellen.
11. � 12 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort sollen durch das Wort bilden ersetzt und am
Satzende das Wort bilden gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingef�gt:
(2)
Die Pflegekassen evaluieren regelm��ig auf Basis der ihnen zur Verf�-
gung stehenden Versorgungsdaten die Entwicklung der regionalen pflegerischen
"Versorgungssituation und informieren die an der Versorgung Beteiligten �ber ihre Erkenntnisse. Sie stellen den regionalen Gebietsk�rperschaften auf Anfrage zum Zwecke der kommunalen Pflegestrukturplanung regionale Versorgungsdaten zur Verf�gung; die hierf�r anfallenden Kosten sind ihnen zu erstatten. Die Aufgabe kann auch auf die Landesverb�nde der Pflegekassen �bertragen werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Kommunalen Spitzenverb�nde auf Bundesebene vereinbaren Empfehlungen zu Umfang, Struktur , Turnus und m�glichen Indikatoren der entsprechenden Datens�tze. Die Empfehlungen bed�r- fen der Zustimmung des Bundesministeriums f�r Gesundheit. Sie sind dem Bun- desministerium f�r Gesundheit bis [& ] [9 Monate nach Inkrafttreten] vorzulegen. "
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
12. Dem � 15 wird folgender Absatz 8 angef�gt:
(8)
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium f�r
Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen unter unabh�ngiger wissenschaftlicher
"Begleitung zu erstellenden Bericht zu den Erfahrungen der Pflegekassen und der Me- dizinischen Dienste mit dem Begutachtungsinstrument nach den Abs�tzen 1 bis 7 ein- schlie�lich der Wirkungsweisen zur Ermittlung des Grades der Pflegebed�rftigkeit hin- terlegten Bewertungssystematik und zu m�glichen Weiterentwicklungen vor. In dem Bericht ist auch die Entwicklung der Zahl der Pflegebed�rftigen seit 2017 unter Ber�ck- sichtigung insbesondere von medizinisch-pflegerischen Aspekten, demographischen Faktoren und sozio�konomischen Einfl�ssen auf wissenschaftlicher Grundlage zu"
untersuchen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen kann hierf�r Mittel nach � 8
Absatz 3 einsetzen.
13. Nach � 17 wird folgender � 17a eingef�gt:
� 17a
Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach � 40 Absatz 6
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt bis zum 31. Dezember 2025
in Richtlinien fest
"1. in welchen F�llen und f�r welche Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel, die den Zielen"
"von � 40 Absatz 1 Satz 1 dienen, die Notwendigkeit oder Erforderlichkeit der Ver- sorgung mit Pflegehilfsmitteln oder Hilfsmitteln, die von Pflegefachpersonen emp- fohlen werden, nach � 40 Absatz 6 Satz 2 vermutet wird,"
2. �ber welches Qualifikationsniveau die empfehlende Pflegefachperson jeweils ver-
"f�gen soll,"
3. das N�here zum Verfahren der Empfehlung gem�� � 40 Absatz 6 durch die Pfle-
gefachperson bei der Antragstellung.
Den ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a ist
unter �bermittlung der hierf�r erforderlichen Informationen innerhalb einer angemes- senen Frist vor der Entscheidung �ber die Inhalte der Richtlinien Gelegenheit zur Stel- lungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
"(2) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium f�r Ge-"
"sundheit sie genehmigt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem sie dem Bundesministerium f�r Gesundheit vorge- legt worden sind, beanstandet werden. Beanstandungen des Bundesministeriums f�r Gesundheit sind innerhalb der von ihmgesetzten Frist zu beheben. Die Richtlinien sind alle drei Jahre zu �berpr�fen und in geeigneten Zeitabst�nden an den allgemein aner- kannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse anzupassen; f�r diese Verfah- ren gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen evaluiert die in den Richtlinien
"festgelegten Verfahren in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, insbesondere hin- sichtlich der Auswirkungen auf die Qualit�t und Sicherheit der Versorgung und Wirt- schaftlichkeitsaspekte, unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund sowie der ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a. Ein Bericht �ber die Ergebnisse der Evaluation ist dem Bundesministerium f�r Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 vorzulegen. "
14. � 18e wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort Pflegekassen die W�rter oder dem
Spitzenverband Bund der Pflegekassen f�r seine Mitgliedskassen eingef�gt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6)
Der Medizinische Dienst Bund beauftragt bis sp�testens 31. Dezember
2025 fachlich unabh�ngige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverst�ndige
"mit der Durchf�hrung eines Modellprojekts nach den Abs�tzen 1 bis 5. In dem Mo- dellprojekt nach Satz 1 ist zu pr�fen, inwieweit, unter welchen Voraussetzungen"
"und in welchem Umfang Pflegefachpersonen, die in der Versorgung nach dem"
"F�nften oder Elften Buch t�tig sind, hinsichtlich der von ihnen versorgten Personen nach � 18 mit der �bernahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsver- fahrens nach den �� 18a, 18b und 142a beauftragt werden k�nnen. Pflegefach- personen sind Personen, die �ber eine Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegeset- zes verf�gen."
"Im Rahmen des Modellprojektes ist ebenfalls zu pr�fen,"
1. ob und inwieweit sich die Feststellungen und Empfehlungen der in der Versor-
"gung t�tigen Pflegefachpersonen bezogen auf vergleichbare Gruppen von Pflegebed�rftigen von den gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen des Medizinischen Dienstes, insbesondere hinsichtlich des festzustellenden Pflegegrads, unterscheiden und"
2. ob die Feststellung von Pflegebed�rftigkeitund Empfehlung eines Pflegegrads
"sowie weitere Feststellungen und Empfehlungen durch Pflegefachpersonen zuk�nftig regelhaft erfolgen sollen und wie die regelhafte Durchf�hrung von Feststellungen und Empfehlungen zur Pflegebed�rftigkeit durch in der Versor- gung t�tige Pflegefachpersonen zuk�nftig umgesetzt werden kann; insbeson- dere dazu,"
a) f�r welche Antrags- und Versorgungssituationen ein Verfahren nach
"Satz 1 in Betracht k�me,"
b) welche nach � 18b zu treffenden Feststellungen und Empfehlungen f�r
"welche Gruppen von Pflegebed�rftigen durch in der Versorgung t�tige Pflegefachpersonen getroffen werden k�nnen,"
c) welche Ver�nderungen im Verfahren der Begutachtung daf�r erforderlich
w�ren.
Medizinische Dienste nach � 278 des F�nften Buches sind bei der Durchf�hrung
"des Modellprojekts zu beteiligen. Der Projektbericht und etwaige Zwischenberichte sind dem Bundesministerium f�r Gesundheit jeweils innerhalb eines Monats nach Fertigstellung, ein Abschlussbericht des Medizinischen Dienstes Bund ist dem Bundesministerium f�r Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 vorzulegen. "
15. � 28 wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
aa) Nummer 3a wird aufgehoben.
bb) Nummer 12a wird Nummer 13a und in der neuen Nummer 13a wird die An-
gabe (� 45a) durch die Angabe (� 45f) ersetzt.
cc) Nach der neuen Nummer 13a werden die folgenden Nummern 13b bis 13d
eingef�gt:
" 13b. Umwandlung des teilstation�ren Sachleistungsbetrags (� 45g),"
13c.zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftigein ambulant betreuten Wohn-
"gruppen (� 45h),"
13d. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pfle-
"gerischen Versorgung gem�� � 92c (� 45j), ."
b) In Absatz 1b wird die Angabe � 45e jeweils durch die Angabe � 45i ersetzt.
16. � 28a wird wie folgt ge�ndert:
a) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 4 bis 12 werden die Nummer 3 bis 11.
c) Nach der neuen Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingef�gt:
12. zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftige in ambulant betreuten Wohngrup-
"pen gem�� � 45h, ."
d) In Nummer 13 wird die Angabe � 45e durch die Angabe � 45i und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
e) Folgende Nummer 14 wird angef�gt:
14. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegeri-
"schen Versorgung gem�� � 92c, soweit diese gem�� � 45j bei Pflegegrad 1"
zur Anwendung kommen.
17. � 37 wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a)Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualit�t der h�usli-
"chen Pflege und der regelm��igen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterst�tzung der h�uslich Pflegenden. Wird im Rahmen der Beratung festgestellt, dass zur St�rkung der Selbst�ndigkeit des Pflegebed�rftigen, zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Entlastung der h�uslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Ma�nahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, sind der Pflegebe- d�rftige und die h�uslich Pflegenden im Sinne einer planvollen Unterst�tzung unter Ber�cksichtigung der jeweiligen Pflegesituation insbesondere hinzuweisen auf"
"1. die Auskunfts-, Beratungs- und Unterst�tzungsangebote des f�r sie zust�ndigen"
"Pflegest�tzpunktes,"
2. die Pflegeberatung nach � 7a einschlie�lich der Erstellung eines Versorgungs-
"plans,"
"3. die M�glichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen nach � 45, auch in der"
"h�uslichen Umgebung des Pflegebed�rftigen, sowie"
4. sonstige geeignete Beratungs- oder Hilfsangebote.
Die Beratungsperson soll der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfeh-
"lungen zur Inanspruchnahme der in Satz 2 genannten M�glichkeiten oder zu deren Kombination aussprechen und diese mit Einwilligung des Pflegebed�rftigen in den Nachweis �ber einen Beratungsbesuch nach Absatz 3 aufnehmen. Die Pflegekas- sen sind verpflichtet, die Pflegebed�rftigen und die sie h�uslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme zeitnah zu unterst�tzen. "
b) In Absatz 3b Nummer 3 und Absatz 3c Satz 2 wird jeweils das Wort Pflegefach-
kraft durch das Wort Pflegefachperson und in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort
Pflegefachkr�fte durch das Wort Pflegefachpersonen ersetzt.
c) In Absatz 5a Satz 1 werden nach dem Wort Erkenntnisse die W�rter sowie der
Umsetzung der Empfehlungen nach Absatz 3a Satz 3 und 4 eingef�gt
18. � 38a wird aufgehoben.
"19. In � 39a werden die W�rter , deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut f�r Arzneimittel"
"und Medizinprodukte nach � 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, gestrichen."
20. � 40 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort Pflegefachkraft durch das Wort Pflegefachper-
son ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6)
Pflegefachpersonen k�nnen im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach
"� 36, nach den �� 37 und 37c des F�nften Buches sowie der Beratungseins�tze"
"nach � 37 Absatz 3 konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel- versorgung abgeben. Wird ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen von Absatz 1 Satz 1 dient, von einer Pflegefachperson bei der Antragstellung emp- fohlen, werden unter den in den Richtlinien nach � 17a festgelegten Vorausset- zungen die Notwendigkeit der Versorgung nach Absatz 1 Satz 2 und die Erforder- lichkeit der Versorgung nach � 33 Absatz 1 des F�nften Buches vermutet. Die Empfehlung der Pflegefachperson darf bei der Antragstellung nicht �lter als zwei Wochen sein. Einer �rztlichen Verordnung gem�� � 33 Absatz 5a des F�nften Bu- ches bedarf es bei Vorliegen einer Empfehlung nach Satz 1 nicht. Die Empfehlung der Pflegefachperson f�r ein Pflegehilfsmittel oder ein Hilfsmittel, das den Zielen des Absatz 1 Satz 1 dient, ist der Kranken- oder Pflegekasse zusammen mit dem Antrag des Versicherten in Textform zu �bermitteln. In welchen F�llen und f�r wel- che Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel nach Satz 2 die Notwendigkeit oder Erforder- lichkeit der Versorgung vermutet wird, �ber welches Qualifikationsniveau die emp- fehlende Pflegefachperson verf�gen soll und das N�here zum Verfahren der Emp- fehlung durch die Pflegefachperson bei Antragstellung bestimmt sich nach den Festlegungen in den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen ge- m�� � 17a. "
c) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort Pflegefachkraft durch das Wort
Pflegefachperson ersetzt.
21. � 40a wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des Absatz 1 sind auch solche Anwendun-
"gen, die pflegende Angeh�rigeoder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterst�tzen und dadurch geeignet sind, die h�usliche Versorgungssituation des Pflegebed�rf- tigen zu stabilisieren oder pflegende Angeh�rige oder sonstige ehrenamtlich Pfle- gende zu entlasten. "
b) Absatz 2 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort sind ein Komma und die W�rter und wird
ab dem von den Vertragsparteien nach � 78a Absatz 1 Satz 2 vereinbarten
Zeitpunkt f�r die Geltung der Verg�tungsvereinbarung wirksam eingef�gt.
bb) In Satz 5 werden nach der Angabe Absatz 1 die W�rter oder Absatz 1a
eingef�gt.
22. � 40b Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer oder mehreren digitalen Pfle-
"geanwendungen, hat die pflegebed�rftige Person Anspruch"
1. auf die Erstattung von Aufwendungen f�r digitale Pflegeanwendungen nach � 40a
bis zur H�he von insgesamt 40 Euro im Kalendermonat sowie
2. auf erg�nzende Unterst�tzungsleistungen durch ambulante Pflegeeinrichtungen
nach � 39a bis zur H�he von insgesamt 30 Euro im Kalendermonat.
23. � 44a wird wie folgt ge�ndert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angef�gt:
" Verstirbt der Pflegebed�rftige innerhalb der Pflegezeit, werden die Zusch�sse"
nach Satz 1 bis zum Ende der Pflegezeit gew�hrt.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort Bescheinigung die W�rter oder der
Bescheinigung einer Pflegefachperson eingef�gt.
24. Die �berschrift des F�nften Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst :
F�nfter Abschnitt
"Angebote zur Unterst�tzung im Alltag, Entlastungsbetrag und weitere Leistungen bei"
"h�uslicher Pflege, F�rderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, des Ehrenamts, der Selbsthilfe und der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken ."
25. � 45a wird wie folgt ge�ndert:
a) In der �berschrift werden die W�rter Umwandlung des ambulanten Sachleis-
"tungsbetrags (Umwandlungsanspruch), gestrichen."
b) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die W�rter unter pflegefachlicher Anleitung
"durch die W�rter , bei Bedarf mit einer pflegefachlichen Begleitung oder mit Su- pervision, ersetzt."
c) In Absatz 2 werden die S�tze 2 bis 4 durch die folgenden S�tze ersetzt:
" Die Angebote verf�gen �ber ein Konzept, das folgende Angaben enth�lt:"
"1. eine �bersicht �ber die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die"
"H�he der den Pflegebed�rftigen hierf�r in Rechnung gestellten Kosten,"
2. Angaben zur Verf�gbarkeit des Angebots und zu der Zielgruppe oder den Ziel-
"gruppen, an die sich das Angebot richtet,"
"3. Angaben dazu, dass der Anbietende die Gew�hr f�r eine dauerhaft ordnungs-"
"gem��e Durchf�hrung des Angebots bietet und keine Anhaltspunkte daf�r be- stehen, dass Pflegebed�rftige, Pflegepersonen oder Helfende im Rahmen der Durchf�hrung des Angebots gef�hrdet werden,"
4. Angaben
a) zu einer jeweils dem Angebot entsprechend zielgruppen- und t�tigkeits-
gerechten Qualifikation der Helfenden sowie
b) zu einem dem Angebot angemessenen Vorhandensein von Grund- und
"Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen bei den Helfenden,"
"5. Angaben dazu, wie eine angemessene Schulung zur zielgruppen- und t�tig-"
"keitsgerechten Qualifikation und zu dem Vorhandensein von Grund- und Not- fallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen sowie erforderlichenfalls Fortbil- dung der Helfenden im Hinblick auf die jeweiligen T�tigkeiten der Helfenden und die Zielgruppen des Angebots gew�hrleistet werden, sofern diese erfor- derlich sind, und"
"6. Angaben dazu, ob und wie die M�glichkeit einer bedarfsgerechten fachlichen"
Begleitung und Unterst�tzung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gew�hrleistet wird.
Eine dem Angebot entsprechende zielgruppen- und t�tigkeitsgerechte Qualifika-
"tion und der Erwerb von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rfti- gen bei den Helfenden kann auch modular oder kann innerhalb eines Zeitraums von h�chstens zw�lf Monaten t�tigkeitsbegleitend erfolgen, soweit das nach Ab- satz 6 erlassene Landesrecht zum Schutz von Pflegebed�rftigen dazu keine ab- weichende Regelung trifft. Die Voraussetzungen nach Satz 2 Nummer 5 und 6 k�nnen auch erf�llt werden, indem auf eine bedarfsweise Inanspruchnahme ent- sprechender Unterst�tzungsstrukturen Bezug genommen wird, die seitens des Landes oder einer kommunalen Gebietsk�rperschaft hierf�r vorges ehen werden. Bei wesentlichen �nderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen ist das Konzept des Angebots entsprechend fortzuschreiben; bei �nderung der hierf�r in Rechnung gestellten Kosten sind die entsprechenden Angaben zu aktualisieren . "
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Abs�tze 3 bis 5 eingef�gt:
(3)
"Bei Angeboten zur Entlastung im Alltag, die sich nicht an eine bestimmte"
"Zielgruppe, sondern an alle Pflegebed�rftigen richten, sind die Voraussetzungen"
"nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 sowie, soweit keine ehrenamtlich Helfenden t�tig werden, nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 als erf�llt anzusehen, wenn der das Angebot tragende Anbietende darlegt, dass eine ver- l�ssliche und sachgerechte Ausf�hrung der angebotenen Leistungen sicherge- stellt ist. In Bezug auf Angebote zur Entlastung im Alltag, die im Schwerpunkt prak- tische Unterst�tzung im Haushalt anbieten, beschlie�t der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Emp- fehlungen dazu, wann die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b als erf�llt anzusehen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass Helfende, falls sie bei Pflegebed�rftigen oder Pflegepersonen weitergehende Hilfebedarfe erkennen, �ber ausreichendes Wissen verf�gen, um auf hierf�r bestehende wei- tere Beratungs- und Unterst�tzungsstrukturen im Bereich Pflege hinweisen zu k�n- nen. Im �brigen ist in den Empfehlungen das auf die Unterst�tzung durch prakti- sche Hilfen ausgerichtete T�tigkeitsprofil der Angebote zu beachten. Auf das Ver- fahren zum Beschluss der Empfehlungen nach Satz 2 findet � 45c Absatz 7 ent- sprechende Anwendung."
"(4) Angebote durch Einzelhelfende, die im selben Zeitraum nur eine eng be-"
"grenzte Anzahl jeweils pers�nlich benannter Pflegebed�rftiger unterst�tzen (per- sonenbezogen anerkannte Einzelhelfende), k�nnen abweichend von Absatz 2 auch anerkannt werden, wenn"
1. von den Einzelhelfenden anstelle der Einreichung eines Konzepts nach Ab-
"satz 2 Satz 2 gegen�ber der f�r die Anerkennung dieser Angebote zust�ndi- gen Beh�rde ausschlie�lich Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ge- macht werden sowie, sofern das nach Absatz 6 erlassene Landesrecht dies vorsieht, dazu, dass keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass Pflegebed�rf- tige oder Pflegepersonen im Rahmen der Durchf�hrung des Angebots gef�hr- det werden,"
"2. von einer daf�r vorgesehenen Stelle gepr�ft wird, ob die oder der Einzelhel-"
"fende grunds�tzlich f�hig und geeignet ist, die angebotenen T�tigkeiten zu erbringen, und ein angemessener Umgang mit den pers�nlich benannten Pfle- gebed�rftigen von der oder dem Einzelhelfenden zu erwarten ist; hierf�r kann ein pers�nliches Gespr�ch mit der oder dem eine Anerkennung nachsuchen- den Einzelhelfenden vorgesehen werden, das nach Ma�gabe des gem�� Ab- satz 6 erlassenen Landesrechts auch videogest�tzt oder telefonisch durchge- f�hrt werden kann,"
"3. von den Einzelhelfenden in Textformeine Erkl�rung abgegebenwird, dass sie"
"dar�ber informiert worden sind,"
a) an welche konkrete seitens des Landes oder der jeweils zust�ndigen
kommunalen Gebietsk�rperschaft benannte niedrigschwellige Anlauf- stelle sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen wenden k�nnen sowie
b) welche vorhandenen seitens des Landes oder der jeweils zust�ndigen
"kommunalen Gebietsk�rperschaft vorgehaltenen oder benannten Unter- st�tzungsstrukturen es gibt, die f�r Helfende Unterst�tzung in den in Ab- satz 2 Satz 2 Nummer 5 und 6 genannten Bereichen sowie, soweit vor- handen, weiteren Bereichen wie etwa einer Vernetzung mit anderen Hel- fenden oder einer Beratung zur Gestaltung von Angeboten zur Unterst�t- zung im Alltag bieten, und"
"4. nachweisbar ist, dass die pers�nlich benannten Pflegebed�rftigen jeweils in"
"Textformdar�ber informiert worden sind, an welche konkrete seitens des Lan- des oder der jeweils zust�ndigen kommunalen Gebietsk�rperschaft benannte Stelle sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten hinsichtlich des anerkannten Angebots der Einzelhelferin oder des Einzelhelfers wenden k�nnen."
Die Information der Pflegebed�rftigen nach Satz 1 Nummer 4 kann auch durch die
"Pflegekassen oder privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege- Pflichtversicherung durchf�hren, oder durch Stellen des Landes oder der kommu- nalen Gebietsk�rperschaften oder andere seitens des Landes oder der kommuna- len Gebietsk�rperschaften hierzu vorgesehene Stellen erfolgen. Bei den per s�n- lich benannten Pflegebed�rftigen darf es sich nicht um Personen handeln, mit de- nen die Einzelhelferin oder der Einzelhelfer bis zum zweiten Grade verwandt oder verschw�gert ist oder mit denen die Einzelhelferin oder der Einzelhelfer in h�usli- cher Gemeinschaft lebt. Eine Anerkennung nach Satz 1 kann h�chstens in Bezug auf bis zu vier pers�nlich benannte Pflegebed�rftige imgleichen Zeitraumerfolgen."
(5) Eine Ver�ffentlichung von Angaben zu Angeboten von personenbezogen
"anerkannten Einzelhelfenden in einer Leistungs- und Preisvergleichsliste nach � 7 ist freiwillig und darf nur mit Zustimmung der Einzelhelferin oder des Einzelhelfers erfolgen; eine Ver�ffentlichung von pers�nlichen Angaben zu den jeweils konkret benannten Pflegebed�rftigen ist ausgeschlossen. Es erfolgt jedoch die Vergabe einer eindeutigen Kennung f�r das Angebot der oder des personenbezogen aner- kannten Einzelhelfenden; diese Kennung wird nicht ver�ffentlicht, sondern dient"
zu Pr�f- und Abrechnungszwecken. Die Kennung und dazugeh�rigen Daten �ber
"die Anerkennung der oder des Einzelhelfenden sind den Pflegekassen sowie den privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hren, f�r die Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch elektronische Daten�ber- tragung zur Verf�gung zu stellen. � 7 Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 findet in Bezug auf die Vergabe der Kennung und �bermittlung der Angaben im Wege der elektroni- schen Daten�bertragung entsprechende Anwendung. "
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
(6)
N�here
"Die Landesregierungen werden erm�chtigt, durch Rechtsverordnung das"
1. �ber die Anerkennung der Angebotezur Unterst�tzung im Alltag einschlie�lich
"der Vorgaben zu deren Qualit�tssicherung sowie einschlie�lich der Vorgaben f�r die Anerkennung von Angeboten personenbezogen anerkannter Einzelhel- fender,"
2. zur regelm��igen �bermittlung einer �bersicht �ber die aktuell angebotenen
Leistungen und die H�he der hierf�r erhobenen Kosten durch die anerkannten Angebote und
3. zu Ma�nahmen zu einer regelm��igen �berpr�fung der weiterhin bestehen-
"den Erf�llung der Anerkennungsvoraussetzungen bei anerkannten Angebo- ten, f�r deren Leistungen die Nutzung eines Anspruchs nach � 45f oder � 45g erfolgt,"
zu bestimmen. Hierbei ist der Niedrigschwelligkeit der Angebote zur Unterst�tzung
im Alltag Rechnung zu tragen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen die Lan- desregierungen die gem�� Absatz 3 beschlossenen Empfehlungen beachten und die gem�� � 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen ber�cksichtigen. Die Landesregierungen k�nnen die Erm�chtigung zum Erlass von Rechtsverordnun- gen nach diesem Absatz durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh�rden �bertragen.
f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben.
26. In � 45b Absatz 4 Satz 2 werden die W�rter Rechtsverordnung nach � 45a Absatz 3
durch die W�rter gem�� � 45a Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung ersetzt.
27. � 45c wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe 25 durch die Angabe 60 ersetzt und wird Num-
mer 1 wie folgt gefasst:
1.
den Auf- und Ausbau und die Unterst�tzung von Angeboten zur Unter-
"st�tzung im Alltag im Sinne des � 45a und von Strukturen zur Unterst�t- zung dieser Angebote, ."
bb) Die S�tze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
" Der Zuschuss wird in H�he von 60 Prozent der F�rdermittel gew�hrt, die f�r die"
"einzelne F�rderma�nahme insgesamt geleistet werden, sodass gemeinsam mit"
dem vom Land oder von der kommunalen Gebietsk�rperschaft f�r die einzelne
F�rderma�nahme geleisteten Zuschuss in H�he von zusammen 40 Prozent ein F�rdervolumen von insgesamt 100 Millionen Euro im Kalenderjahr erreicht wird.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3)
Die F�rderung des Auf- und Ausbaus und der Unterst�tzung von Ange-
boten zur Unterst�tzung im Alltag im Sinne des � 45a und von Strukturen zur Un-
"terst�tzung dieser Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt als Projekt- f�rderung oder dauerhafte F�rderung. Dies schlie�t auch Angebote der Tagesbe- treuung mit ein. Die F�rderung dient insbesondere dazu, Aufwandsentsch�digun- gen sowie Fahrkosten f�r die ehrenamtlich t�tigen Helfenden zu finanzieren sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und einer fachlichen Anleitung, Begleitung oder Supervision der Helfen- den, mit einer Schulung oder Fortbildung der Helfenden, mit Aufwendungen f�r einen angemessenen Versicherungsschutz und mit einer Vernetzung mit Pflege- bed�rftigen, Pflegepersonen oder mit anderen Helfenden verbunden sind. Ebenso f�rderf�hig sind die notwendigen Personal- und Sachkosten f�r die Gestaltung des Gruppenbetreuungsangebotes, das Anbieten eines Fahrdienstes und das Vorhal- ten angemessener R�ume bei Angeboten der Tagesbetreuung. Dem Antrag auf F�rderung ist ein Konzept zur Qualit�tssicherung des Angebots beizuf�gen. Aus dem Konzept muss sich ergeben, ob und wie eine angemessene Schulung und erforderlichenfalls Fortbildung der Helfenden sowie bei Bedarf die M�glichkeit ei- ner fachlichen Begleitung und Unterst�tzung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit oder eine Supervision f�r diese gew�hrleistet werden. "
d) Absatz 5 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort M�glichkeiten die W�rter einer Weiterent-
wicklung und eingef�gt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingef�gt:
Ebenso sollen insbesondere M�glichkeiten einer Versorgung von Pflegebe-
d�rftigen �ber Nacht weiter entwickelt und erprobt werden.
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort k�nnen das Wort jeweils einge-
f�gt.
e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angef�gt:
Die Landesregierungen k�nnen die Erm�chtigung zum Erlass von Rechtsverord-
nungen nach diesem Absatz durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh�r- den �bertragen.
f) Absatz 9 wird aufgehoben.
28. � 45d wird wie folgt gefasst:
� 45d
"F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungserm�chtigung"
"(1) Je Kalenderjahr werden F�rdermittel im Umfang von 0,20 Euro pro Versicher-"
"tem zur Verf�gung gestellt zum Auf- und Ausbau und zur Unterst�tzung von Selbsthil- fegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterst�tzung von"
Pflegebed�rftigen sowie von deren Angeh�rigen und vergleichbar Nahestehenden zum
"Ziel gesetzt haben. Im Rahmen der F�rderung der Selbsthilfe k�nnen auch digitale Anwendungen ber�cksichtigt werden, sofern diese den geltenden Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die Datensicherheit nach dem Stand der Technik gew�hrleisten."
"(2) Selbsthilfegruppen im Sinne dieser Vorschrift sind freiwillige, neutrale, unab-"
"h�ngige und nicht gewinnorientierte Zusammenschl�sse von Personen, die entweder aufgrund eigener Betroffenheit oder als Angeh�rige oder vergleichbar Nahestehende das Ziel verfolgen, durch pers�nliche, wechselseitige Unterst�tzung, auch unter Zuhil- fenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum b�rgerschaftlichen Enga- gement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebed�rftigen sowie von deren Angeh�rigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbessern. Selbsthilfeorganisatio- nen sind die Zusammenschl�sse von Selbsthilfegruppen in Verb�nden. Selbsthilfekon- taktstellen sind �rtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflege- bed�rftigen sowie von deren Angeh�rigen und vergleichbar Nahestehenden zu verbes- sern."
(3) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten F�rdermitteln werden Mittel im Umfang
"von 0,16 Euro pro Versichertem nach dem K�nigsteiner Schl�ssel auf die L�nder auf- geteilt, um Zusch�sse zu finanzieren, die eine F�rderungdurch das jeweilige Land oder die jeweilige kommunale Gebietsk�rperschaft erg�nzen. Der Zuschuss aus den Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung wird dabei je- weils in H�he von 75 Prozent der F�rdermittel gew�hrt, die f�r die einzelne F�rderma�- nahme insgesamt geleistet werden."
(4) Von den in Absatz 1 Satz 1 genannten F�rdermitteln werden Mittel im Umfang
"von 0,04 Euro pro Versichertem zur Verf�gung gestellt, um bundesweite T�tigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zu f�rdern sowie um Gr�ndungszusch�sse f�r neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und - kontaktstellen zu gew�hren, ohne dass es einer Mitfinanzierung durch ein Land oder eine kommunale Gebietsk�rperschaft bedarf; eine F�rderungentsprechender T�tigkei- ten und die Gew�hrung von Gr�ndungszusch�ssen nach Absatz 3 bleibt davon unbe- r�hrt. Die F�rderung nach Satz 1 ist von den Selbsthilfegruppen, -organisationen oder"
"-kontaktstellen unmittelbar beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu beantra- gen. Durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen soll eine Bewilligung der F�r- dermittel in der Regel jeweils f�r einen Zeitraum von f�nf Jahren, mindestens aber f�r einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen, es sei denn, dass sich aus dem Antrag oder den Besonderheiten des Einzelfalls ein k�rzerer F�rderzeitraum ergibt. Nach erneuter Antragstellung kann eine F�rderung f�r bundesweite T�tigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen erneut bewilligt werden. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und der Durchf�hrung der F�r- derung sowie zu dem Verfahren zur Vergabe der F�rdermittel werden in den Empfeh- lungen nach � 45c Absatz 7 festgelegt."
(5) F�r die F�rderung der Selbsthilfe werden die Vorgaben des � 45c und das
"dortige Verfahren, einschlie�lich � 45c Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 6 Satz 2 bis 9"
"und Absatz 7 Satz 1 bis 4, entsprechend angewendet. � 45c Absatz 7 Satz 5 und 6 gilt entsprechend."
"(6) Eine F�rderung der Selbsthilfe nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, so-"
weit f�r dieselbe Zweckbestimmung eine F�rderung nach � 20h des F�nften Buches erfolgt.
29. Nach � 45d werden die folgenden �� 45e bis 45g eingef�gt:
� 45e
F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken
(1) Zur Verbesserung der Versorgung und Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen
"und deren Angeh�rigen sowie vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung je Kalenderjahr 20 Millio- nen Euro bereitgestellt, umdie strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken nach Absatz 2 zu f�rdern. � 45c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. F�rdermittel, die in dem jeweiligen Kalenderjahr nicht in Anspruch genommen worden sind, erh�hen im Folgejahr das F�rdervolumen nach Satz 1. Im Jahr 2025 k�nnen bis zu 100 000 Euro, 2026 bis zu 350 000 Euro und darauf aufbauend bis 2030 j�hrlich jeweils bis zu 100 000 Euro mehr als im Vorjahr an F�rdermitteln f�r die Finanzierung einer Ge- sch�ftsstelle sowie die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach Absatz 5 verwendet werden."
(2) Die in Absatz 1 genannten Mittel k�nnen f�r die finanzielle Beteiligung von
"Pflegekassen an regionalen Netzwerken verwendet werden, die der strukturierten Zu- sammenarbeit von Akteuren dienen, die an der Versorgung Pflegebed�rftiger beteiligt sind und die sich im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. Die F�rderung der strukturierten regionalen Zusammenarbeit erfolgt, indem sich die Pflegekassen ein- zeln oder gemeinsam im Wege einer Anteilsfinanzierung an den netzwerkbedingten Kosten beteiligen. Den Kreisen und kreisfreien St�dten sowie den Bezirken der Stadt- staaten Berlin und Hamburg, den Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstel- len im Sinne des � 45d sowie organisierten Gruppen ehrenamtlich t�tiger sowie sons- tiger zum b�rgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinne des � 45c Ab- satz 4 ist in ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an der gef�rderten struktu- rierten regionalen Zusammenarbeit zu erm�glichen. F�r private Versicherungsunter- nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hren, gelten die S�tze 1 bis 3 entsprechend."
"(3) Je Kreis oder kreisfreier Stadt k�nnen bis zu zwei regionale Netzwerke, je"
"Kreis oder kreisfreier Stadt ab 500 000 Einwohnern bis zu vier regionale Netzwerke gef�rdert werden. Abweichend davon k�nnen in den Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, pro Bezirk bis zu zwei regionale Netzwerke gef�rdert wer- den. Der F�rderbetrag pro Netzwerk darf jeweils 30 000 Euro je Kalenderjahr nicht �berschreiten. Die F�rdermittel werden dem jeweiligen regionalen Netzwerk f�r min- destens ein Kalenderjahr, l�ngstens drei Kalenderjahre bewilligt; bei neu gegr�ndeten Netzwerken soll die F�rderung f�r drei Kalenderjahre bewilligt werden. Bei erneuter Antragstellung kann eine F�rderung erneut bewilligt werden. � 45c Absatz 7 Satz 1 und 3 und Absatz 8 findet entsprechende Anwendung."
(4) Die Landesverb�nde der Pflegekassen erstellen j�hrlich bis zum 30. Novem-
ber f�r das Folgejahr eine �bersicht �ber die in ihrem Zust�ndigkeitsbereich gef�rder- ten regionalen Netzwerke.
(5) Die in Absatz 1 Satz 4 genannten Mittel werden in den Jahren 2025 bis 2030
"f�r die Finanzierung einer Gesch�ftsstelle zur Unterst�tzung von Netzwerkgr�ndun- gen, der fl�chendeckenden Etablierung von Netzwerken, der qualitativen Weiterent- wicklung regionaler Netzwerke sowie f�r eine wissenschaftliche Begleitung und Aus- wertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Gesch�ftsstelle verwendet. Die �bersichten nach Absatz 4 sind durch die Gesch�ftsstelle auf einer eigenen Internet- seite geb�ndelt zu ver�ffentlichen. Die Gesch�ftsstelle wird vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Gesundheit bis zum [zu erg�nzen: neun Monate nach dem Inkrafttreten] errichtet. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat zudem eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Gesch�ftsstelle nach allgemeinen"
wissenschaftlichen Standards zu veranlassen. N�heres �ber das Verfahren zur Durch-
"f�hrung und Abwicklung der F�rderungund zur Auszahlung der F�rdermittel regeln das Bundesamt f�r Soziale Sicherung, der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. durch Vereinbarung."
� 45f
Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags
"(1) Beziehen Pflegebed�rftige mit mindestens Pflegegrad 2, die h�uslich gepflegt"
"werden, Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterst�tzung im Alltag, k�nnen sie f�r den Kalendermonat, in dem sie die Leistungen des Angebots bezogen haben, f�r die daf�r angefallenen Aufwendungen eine Kostenerstattung unter Anrechnung auf ihren Anspruch nach � 36 erhalten (Umwandlungsanspruch). Die Um- wandlung des ambulanten Sachleistungsanspruchs in einen Kostenerstattungsan- spruch nach Satz 1 ist m�glich, soweit in dem jeweiligen Kalendermonat f�r den Leis- tungsbetrag nach � 36 keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen worden sind. Der je Kalendermonat f�r die Kostenerstattung nach Satz 1 verwendete Betrag darf 50 Prozent des f�r den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen H�chstleistungsbetrags nach � 36 nicht �berschreiten. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach � 38 gilt die Erstattung der Aufwendungen nach Satz 1 als Inanspruchnahme der dem Anspruchs- berechtigten nach � 36 Absatz 3 zustehenden Sachleistung. Ist vor der Auszahlung der Kostenerstattung nach Satz 1 f�r den jeweiligen Kalendermonat bereits mehr Pflege- geld oder anteiliges Pflegegeld an den Pflegebed�rftigen ausgezahlt worden, als er nach Ber�cksichtigung des Betrags der zu erstattenden Aufwendungen beanspruchen kann, wird der Kostenerstattungsbetrag insoweit mit dem bereits ausgezahlten Pflege- geldbetrag verrechnet. Beziehen Anspruchsberechtigte die Leistung nach Satz 1, fin- det � 37 Absatz 3 bis 5 und 7 bis 9 Anwendung; � 37 Absatz 6 findet mit der Ma�gabe entsprechende Anwendung, dass eine K�rzung oder Entziehung in Bezug auf die Kos- tenerstattung nach Satz 1 erfolgt."
(2) Zur Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs nach Absatz 1 bedarf es
"keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostener- stattung nach Absatz 1 von der zust�ndigen Pflegekasse oder dem zust�ndigen priva- ten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der daf�r erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechend aussagekr�ftiger Belege �ber die Aufwendungen, die ihnen f�r die Leistungen des Angebots zur Unterst�tzung im Alltag entstanden sind. Die Verg�tungen f�r ambulante Pflegesachleistungen nach � 36 sind vorrangig abzu- rechnen. Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach � 36 abrechnen, haben den Pfle- gebed�rftigen auf deren Wunsch unverz�glich nach Erstellung der Abrechnung in Text- form eine Mitteilung �ber die H�he der zur Abrechnung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrechnung bezieht, auszuh�ndigen oder zu �bermitteln. Dies gilt, bis die Pflegebed�rftigen den Wunsch nach Mitteilung der Informationen wi- derrufen. Eine Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Absatz 1 f�r die Erbringung von Leistungen durch Pflegeeinrichtungen, die entsprechende Leistun- gen auch als Sachleistungen erbringen oder erbringen k�nnten, ist ausgeschlossen."
(3) Eine Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach Absatz 1 und
des teilstation�ren Sachleistungsbetrags nach � 45g f�r eine Leistungserbringung durch dasselbe Angebot zur Unterst�tzung im Alltag ist ausgeschlossen. Die Inan- spruchnahme des Umwandlungsanspruchs nach Absatz 1 und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach � 45b erfolgen unabh�ngig voneinander.
� 45g
Anspruch auf Umwandlung des teilstation�ren Sachleistungsbetrags
"(1) Beziehen Pflegebed�rftige mit mindestens Pflegegrad 2, die h�uslich gepflegt"
"werden, Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterst�tzung im Alltag im Sinne des � 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, das eine regelm��ige mehr- st�ndige Betreuung in Gruppen anbietet, k�nnen die Pflegebed�rftigen f�r den Kalen- dermonat, in dem sie die Leistungen des Angebots bezogen haben, f�r die daf�r an- gefallenen Aufwendungeneine Kostenerstattung unter Anrechnung auf ihren Anspruch nach � 41 erhalten (Umwandlung f�r Tagesbetreuung). Die Umwandlung des teilstati- on�ren Sachleistungsanspruchs in einen Kostenerstattungsanspruch nach Satz 1 ist m�glich, soweit in dem jeweiligen Kalendermonat f�r den Leistungsbetrag nach � 41 keine teilstation�ren Sachleistungen der Tagespflege oder Nachtpflege bezogen wor- den sind. Der je Kalendermonat f�r die Kostenerstattung nach Satz 1 verwendete Be- trag darf 50 Prozent des f�r den jeweiligen Pflegegrad vorgesehenen H�chstleistungs- betrags nach � 41 Absatz 2 Satz 2 nicht �berschreiten."
(2) Zur Inanspruchnahme der Umwandlung f�r Tagesbetreuung nach Absatz 1
"bedarf es keiner vorherigen Antragstellung. Die Anspruchsberechtigten erhalten die Kostenerstattung nach Absatz 1 von der zust�ndigen Pflegekasse oder dem zust�ndi- gen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung antei- lig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der daf�r erforderlichen finanzi- ellen Mittel gegen Vorlage entsprechend aussagekr�ftiger Belege �ber die Aufwendun- gen, die ihnen f�r die Leistungen des Angebots zur Unterst�tzung im Alltag entstanden sind. Die Verg�tungen f�r teilstation�re Sachleistungen nach � 41 sind vorrangig ab- zurechnen. Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach � 41 abrechnen, haben den Pfle- gebed�rftigen auf deren Wunsch unverz�glich nach Erstellung der Abrechnung in Text- form eine Mitteilung �ber die H�he der zur Abrechnung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrechnung bezieht, auszuh�ndigen oder zu �bermitteln. Dies gilt, bis die Pflegebed�rftigen den Wunsch nach Mitteilung der Informationen wi- derrufen. Eine Umwandlung des teilstation�ren Sachleistungs betrags nach Absatz 1 f�r die Erbringung von Leistungen durch Pflegeeinrichtungen, die entsprechende Leis- tungen auch als Sachleistungen erbringenoder erbringen k�nnten, ist ausgeschlossen."
(3) � 45f Absatz 3 Satz 1 findet Anwendung. Die Inanspruchnahme der Um- wandlung f�r Tagesbetreuung nach Absatz 1 und die Inanspruchnahme des Entlas- tungsbetrags nach � 45b erfolgen unabh�ngig voneinander.
30. Der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:
Sechster Abschnitt
Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in gemeinschaftlichen Wohnfor-
men
� 45h
Zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftige in ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Pflegebed�rftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in H�he von
"214 Euro monatlich, wenn"
1. sie mit mindestens zwei und h�chstens elf weiteren Personen in einer ambulant
"betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemein- schaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebed�rftig im Sinne der �� 14, 15 sind,"
"2. sie Leistungen nach den �� 36, 37, 38, 45b oder � 45f beziehen, sofern es sich"
"um Pflegebed�rftige der Pflegegrade 2 bis 5 handelt,"
"3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist,"
"unabh�ngig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisa- torische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben f�rdernde T�tig- keiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsf�hrung zu unterst�tzen, und"
"4. keine Versorgungsform einschlie�lich teilstation�rer Pflege vorliegt, in der ein An-"
"bieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebed�rftigen Leistungen anbietet oder gew�hrleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach � 75 Absatz 1 f�r vollstation�re Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebed�rftigen vor de- ren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die- ser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, so ndern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann."
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gem�� � 41 k�nnen neben den Leistungen
"nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegen�ber der zu- st�ndigen Pflegekasse durch eine Pr�fung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstation�re Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend f�r die Versi- cherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung."
"(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvorausset-"
zungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:
"1. eine formlose Best�tigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Ab-"
"satz 1 Nummer 1 erf�llt sind,"
"2. die Adresse und das Gr�ndungsdatum der Wohngruppe,"
3. den Mietvertrag einschlie�lich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflege-
"vertrag nach � 120,"
"4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person"
nach Absatz 1 Nummer 3 und
5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.
� 45i
Anschubfinanzierung zur Gr�ndung von ambulant betreuten Wohngruppen
(1) Zur F�rderungder Gr�ndung von ambulant betreuten Wohngruppen wird Pfle-
"gebed�rftigen, die in der neuen Wohngruppe Anspruch auf Leistungen nach � 45h ha- ben und die an der gemeinsamen Gr�ndung beteiligt sind, f�r die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung zus�tzlich zu dem Betrag"
nach � 40 Absatz 4 einmalig ein Betrag von bis zu 2 500 Euro gew�hrt. Der Gesamt-
betrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier An- spruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungstr�ger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraus- setzungen zu stellen. Dabei kann die Umgestaltungsma�nahme auch vor der Gr�n- dung und dem Einzug erfolgen. Die S�tze 1 bis 4 gelten f�r die Versicherten der priva- ten Pflege-Pflichtversicherung entsprechend.
"(2) Die Pflegekassen zahlen den F�rderbetrag aus, wenn die Gr�ndung einer ambulant betreuten Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesversicherungsamt den Pflegekassen und dem Ver- band der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt, dass mit der F�rderung eine Gesamth�he von 30 Millionen Euro erreicht worden ist. Einzelheiten zu den Voraus- setzungen und dem Verfahren der F�rderung regelt der Spitzenverban d Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung"
e. V.
� 45j
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Ver-
sorgung gem�� � 92c
(1) Pflegebed�rftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflege-
rischen Versorgung gem�� � 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in H�he von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.
(2) Pflegebed�rftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat An-
"spruch auf k�rperbezogene Pflegema�nahmen, pflegerische Betreuungsma�nahmen und Hilfen bei der Haushaltsf�hrung als Sachleistung entsprechend � 36. Soweit der Sachleistungsanspruch nur teilweise in Anspruch genommen wird, gilt � 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit � 37 entsprechend."
"(3) Neben den Anspr�chen nach Absatz 1 und 2 k�nnen Leistungen entspre- chend der �� 7a, 39a, 40 Absatz 1 und 2, �� 40a und 40b sowie �� 44a und 45 in An- spruch genommen werden. Bei Pflegegrad 2 bis 5 besteht auch Anspruch auf Leis- tungen entsprechend � 44 sowie auf Kurzzeitpflege entsprechend � 42 in den F�llen des � 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis zu einem Gesamtbetrag in H�he von"
3 539 Euro im Kalenderjahr. Ebenso k�nnen Pflegebed�rftige Leistungen nach � 37 des F�nften Buches in Anspruch nehmen.
(4) Die Abs�tze 1 bis 3 gelten nicht in Einrichtungen oder R�umlichkeiten im Sinne des � 71 Absatz 4.
31. Nach � 47a wird folgender � 47b eingef�gt:
� 47b
Aufgabenerledigung durch Dritte
Pflegekassen k�nnen die ihnen obliegenden Aufgaben durch Arbeitsgeme inschaf-
"ten oder durch Dritte mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen, wenn die Aufgaben- wahrnehmung durch die Arbeitsgemeinschaften oderden Dritten wirtschaftlicher ist, es im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen liegt und Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeintr�chtigt werden. Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der"
Versicherten d�rfen nicht in Auftrag gegeben werden. � 88 Absatz 3 und 4 und die
"�� 89, 90 bis 92 und 97 des Zehnten Buches gelten entsprechend . "
32. � 69 wird wie folgt ge�ndert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angef�gt:
(2)
Bei ihren Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und 2 haben die Pflegekassen
insbesondere Erkenntnisse aus ihrer Evaluation der regionalen Versorgungssitua-
"tion nach � 12 Absatz 2, aus den Empfehlungen der Aussch�sse nach � 8a Ab- satz 1 und, soweit diese in den L�ndern bestehen, der Aussch�sse nach � 8a Ab- s�tze 2 und 3, sowie Erkenntnisse aus Anzeigen von Pflegeeinrichtungen nach"
"� 73a Absatz 1 zu ber�cksichtigen. Ist es zur Gew�hrleistung des Sicherstellungs- auftrags erforderlich, haben die Pflegekassen Vertr�ge mit Einzelpflegekr�ften ge- m�� � 77 Absatz 1 abzuschlie�en oder diese gem�� � 77 Absatz 2 selbst anzu- stellen. "
33. � 72 wird wie folgt ge�ndert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingef�gt:
(1a)Vor Abschluss des Versorgungsvertrages sind die Empfehlungen der
"Aussch�sse nach � 8a Absatz 1 und, soweit diese in den L�ndern bestehen, der Aussch�sse nach � 8a Abs�tze 2 und 3 zu beachten. Sofern vorhanden, sind auch die Empfehlungen und Zielsetzungen f�r die pflegerische Versorgung zu beachten, die im Rahmen der jeweiligen nach landesrechtlichen Vorgaben durchgef�hrten kommunalen Pflegestrukturplanung vorliegen. "
b) Absatz 3b wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 6 wird das Wort zwei durch das Wort drei ersetzt.
bb) In Satz 7 wird das Wort Januar durch das Wort Februar ersetzt.
34. Nach � 73 wird der folgende � 73a eingef�gt:
� 73a
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung
(1) Im Fall einer absehbaren oder bereits eingetretenen wesentlichen Beeintr�ch-
"tigung der Leistungserbringung ist der Tr�ger einer nach � 72 zugelassenen Pflegeein- richtung verpflichtet, diese umgehend gegen�ber den Pflegekassen als seinen Ver- tragspartnern anzuzeigen. Es gen�gt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungs- vertrages beteiligte Pflegekasse. Die von der Pflegeeinrichtungen versorgten Pflege- bed�rftigen sind hier�ber zu informieren."
(2) Bei Anzeigen gem�� Absatz 1 haben die Pflegekassen zusammen mit der
"Pflegeeinrichtung und den weiteren Beteiligten an der pflegerischen Versorgung vor Ort Ma�nahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung f�r die Pflegebed�rf- tigen zu pr�fen. Diese sind in Abstimmung mit den weiteren zust�ndigen Stellen, ins- besondere den nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbeh�rden, um- zusetzen. Dabei k�nnen auch kurzfristige Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben sowie den vereinbarten Leistungs- und Qualit�tsmerkmalen einschlie�lich"
der Personalausstattung und deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Bu ch
durch die Pflegekassen im Einvernehmen mit dem zust�ndigen Tr�ger der Sozialhilfe gew�hrt werden. Bei l�ngerfristigen Beeintr�chtigungen sind die bestehenden Instru- mente und Mittel des Vertragsrechts anzuwenden.
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium
f�r Gesundheit erstmals zum Stichtag 1. Januar 2025 und danach halbj�hrlich �ber die Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsvertr�ge sowie die Pflegepl�tze in den ein- zelnen Versorgungsbereichen. Der Bericht ist nach Bundesl� ndern zu differenzieren und sp�testens sechs Wochen nach dem Stichtag vorzulegen. Dieser enth�lt neben den numerischen Angaben auch Bewertungen der Pflegekassenverb�nde zur Versor- gungssituation in den einzelnen L�ndern.
35. � 78a wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vereinbarungen gelten ab dem darin vereinbarten Zeitpunkt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden der Nummer 3 folgende W�rter angef�gt:
" oder geeignet ist, als digitale Pflegeanwendung, die pflegende Angeh�rige oder"
"sonstige ehrenamtlich Pflegende unterst�tzt, die h�usliche Versorgungssituation des Pflegebed�rftigen zu stabilisieren oder pflegende Angeh�rige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende zu entlasten. "
c) Absatz 5 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort vor die W�rter und hat der Hersteller keine
Erprobung nach Absatz 6a beantragt eingef�gt.
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort Datensicherheit das Wort und durch
ein Komma ersetzt und nach den W�rtern pflegerischen Nutzen die W�rter
" und f�r digitale Pflegeanwendungen, die pflegende Angeh�rige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterst�tzen, der Stabilisierung der h�uslichen Ver- sorgungssituation des Pflegebed�rftigen oder der Entlastung f�r pflegende Angeh�rige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende angef�gt."
bb) Nach Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 7 angef�gt:
7. den nach Absatz 6a Satz 2 zu begr�ndenden Erfordernissen des pflege-
"rischen Nutzens und f�r digitale Pflegeanwendungen, die pflegende An- geh�rige oder sonstige ehrenamtlich Pflegende unterst�tzen, der Stabi- lisierung der h�uslichen Versorgungssituation des Pflegebed�rftigen o- der der Entlastung pflegender Angeh�riger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender sowie dem beizuf�genden Evaluationskonzept. "
e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingef�gt:
(6a) Ist dem Hersteller der Nachweis
1. eines pflegerischen Nutzens oder
"2. f�r digitale Pflegeanwendungen, die pflegende Angeh�rige oder sonstige eh-"
"renamtlich Pflegende unterst�tzen, der Stabilisierung der h�uslichen Versor- gungssituation des Pflegebed�rftigen oder der Entlastung pflegender Angeh�- riger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender"
"noch nicht m�glich, kann er nach Absatz 4 auch beantragen, dass die digitale Pfle-"
"geanwendung ab dem in Absatz 1 Satz 2 zwischen den Vereinbarungspartnern vereinbarten Zeitpunkt f�r bis zu zw�lf Monate in das Verzeichnis nach Absatz 3 zur Erprobung aufgenommen wird. Der Hersteller hat dem Antrag neben den Nachweisen nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 eine plausible Begr�ndung f�r eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Wirkungen und ein von einer herstel- lerunabh�ngigen Institution erstelltes wissenschaftliches Evaluationskonzept zum Nachweis dieser Wirkungen beizuf�gen. Im Bescheid nach Absatz 5 Satz 1 hat das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte den Hersteller zum Nach- weis einer oder mehrerer dieser Wirkungen zu verpflichten und das N�here zu den entsprechenden erforderlichen Nachweisen, einschlie�lich den zur Erprobung er- forderlichen Leistungen zu bestimmen. Die Erprobung und deren Dauer sind im Verzeichnis f�r digitale Pflegeanwendungen kenntlich zu machen. Der Hersteller hat dem Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte sp�testens nach Ab- lauf des Erprobungszeitraums die Nachweise f�r eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Wirkungen der erprobten digitalen Pflegeanwendung vorzulegen. Das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte entscheidet �ber die endg�l- tige Aufnahme der erprobten digitalen Pflegeanwendung innerhalb von drei Mona- ten nach Eingang der vollst�ndigen Nachweise durch Bescheid. Sind Wirkungen nach Satz 1 nicht hinreichend belegt, besteht aber aufgrund der vorgelegten Er- probungsergebnisse eine �berwiegende Wahrscheinlichkeit einer sp�teren Nach- weisf�hrung, kann das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte den Zeitraum der vorl�ufigen Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung um bis zu zw�lf Monate verl�ngern. Lehnt das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizin- produkte eine endg�ltige Aufnahme in das Verzeichnis ab, so hat es die zur Erpro- bung vorl�ufig aufgenommene digitale Pflegeanwendung aus dem Verzeichnis zu streichen. Eine erneute Antragstellung nach Ab
satz 4 ist fr�hestens zw�lf Monate nach dem ablehnenden Bescheid des Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizin- produkte und auch nur dann zul�ssig, wenn neue Nachweise f�r eine oder meh- rere der in Satz 1 genannten Wirkungen vorgelegt werden. Eine wiederholte vor- l�ufige Aufnahme in das Verzeichnis zur Erprobung ist nicht zul�ssig. Soweit in diesem Absatz nichts anderes bestimmt wird, gelten die Abs�tze 1 bis 6 und die Abs�tze 7 bis 9 entsprechend. "
36. � 85 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort fest ein Semikolon und die W�rter der
Antrag kann auch gemeinsam von den Vertragsparteien vor Ablauf der sechs Wo-
chen gestellt werden eingef�gt.
b) In Absatz 6 wird Satz 2 mit folgenden S�tzen ersetzt:
" Festsetzungen der Schiedsstelle werden, soweit kein e Festlegung erfolgt ist,"
"r�ckwirkend mit dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle ein- gegangen ist. Soweit in den F�llen des Satzes 2 w�hrend des Schiedsstellenver- fahrens der Antrag ge�ndert wurde, ist auf den Tag abzustellen, an dem der ge- �nderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Ein jeweils vor diesem Zeit- punkt zur�ckwirkendes Vereinbaren oder Festsetzen von Verg�tungen ist nicht zu- l�ssig. "
37. Nach � 86 wird folgender � 86a eingef�gt:
� 86a
Verfahrensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen und -vereinbarungen
(1) Pflegesatzantr�ge sollen rechtzeitig vor Beginn des angestrebten Pflegesatz-
"raumes bei den Kostentr�gern nach � 85 Absatz 2 Satz 1 eingereicht werden. Diese bestimmen umgehend eine bevollm�chtigte Person als verbindliche Ansprechperson und teilen diese unverz�glich dem Tr�ger der Pflegeeinrichtung mit. Nachweisforde- rungen gem�� � 85 Absatz 3 zur Darlegung der prospektiven Aufwendungen sind zeit- nah nach Antragseingang zu stellen und zu bedienen. Die bevollm�chtigte Person nach Satz 2 ist befugt, die schriftliche Vertragserkl�rung mit Wirkung f�r und gegen die be- teiligten Kostentr�ger unverz�glich nach der Einigung abzugeben."
"(2) Die der Pflegesatzvereinbarung nach � 85 zugrunde gelegten, ma�geblichen"
"Annahmen und Werte sind derart zu hinterlegen oder auszuweisen, dass diese k�nfti- gen Anpassungen, auch in vereinfachten Verfahren, f�r die Parteien leichter zug�nglich sind. Die Pflegesatzkommissionen oder vergleichbare Gremien im Land sowie die Ver- tragsparteien nach � 85 Absatz 2 k�nnen entsprechende Empfehlungen f�r pauschale Anpassungsverfahren f�r die Pflegeverg�tung beschlie�e n."
(3) Zur Unterst�tzung effizienter und b�rokratiearmer Verfahren mit dem Ziel des
Abschlusses weitsichtiger Pflegesatz- und Pflegeverg�tungsvereinbarungen sind auf Bundesebene Empfehlungen nach dem Verfahren gem�� � 75 Absatz 6 bis zum [zu erg�nzen: neun Monate nach Inkrafttreten] abzugeben. Die Empfehlungenbetreffen insbesondere:
1. die Anforderungen an die nach � 85 Absatz 3 geeigneten Nachweise zur Darle-
"gung der prospektiven Sach- und Personalaufwendungen einschlie�lich entspre- chender Formulare zur Aufbereitung der Daten,"
2. geeignete Formen zur Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz- bezie-
"hungsweise Verg�tungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachauf- wendungen und Ausgangswerte, die bei Anschlussvereinbarungen einer Anpas- sung leichter zug�nglich sind,"
3. Methoden f�r vereinfachte Pauschalverfahren bezogen auf individuelle Vereinba-
rungen und Kollektivverfahren einschlie�lich geeigneter Parameter und Orientie- rungswerte und
4. Handreichungen zum Umgang mit aktuellen Herausforderungen bei den Verein-
barungsverfahren.
Die Vertragspartner nach � 75 Absatz 1 in den L�ndern k�nnen davon abweichende
"Vorgaben in ihren Rahmenvertr�gen vereinbaren, im �brigen sind die Empfehlungen unmittelbar verbindlich."
(4) Kommen die Empfehlungen nach Absatz 3 innerhalb der in Absatz 3 Satz 1
"genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die in � 75 Absatz 6 ge- nannten Parteien gemeinsam eine unabh�ngige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichteinigung nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsperson durch das Bundesministerium f�r Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt ein- schlie�lich der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von drei Monaten nach Bestel- lung fest."
(5) Die Empfehlungen nach Absatz 3 k�nnen auch in Teilen direkt abgegeben
"und angewendet werden, bevor diese insgesamt geeint sind. Zudem sind die Empfeh- lungen von den Beteiligten anlassbezogen und in regelm��igen Abst�nden auf Aktua- lisierungs- und Erg�nzungsbedarf zu �berpr�fen. "
38. In � 89 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe und � 86 durch ein Komma und die Angabe
�� 86 und 86a ersetzt.
39. In der Bezeichnung des F�nften Abschnitts des Achten Kapitels wird die Angabe Inte-
grierte Versorgung wird durch die Angabe Integrierte Versorgung und Vertr�ge zu gemeinschaftlichen Wohnformen ersetzt.
40. Nach � 92b wird folgender � 92c eingef�gt:
� 92c
Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen k�nnen Vertr�ge zur pflegerischen Versor-
gung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit den
1. Vertragsparteien nach � 89 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
2. Landesverb�nden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und ein-
heitlich
schlie�en. Die Vertr�ge regeln auf der Grundlage der Empfehlungen nach Absatz 2
und unter entsprechender Anwendung von � 89 sowie � 132a Absatz 4 des F�nften Buches
"1. ein Basispaket mit k�rperbezogenen Pflegema�nahmen, pflegerischen Betreu-"
"ungsma�nahmen und Hilfen bei der Haushaltsf�hrung entsprechend � 36 sowie eine Versorgung mit Leistungen der h�uslicher Krankenpflege nach � 37 des F�nf- ten Buches, deren Organisation eigens von der ambulanten Pflegeeinrichtung zur gemeinsamen und individuellen Leistungsinanspruchnahme der Pflegebed�rftigen �bernommen und deren Erbringung insgesamt sichergestellt wird,"
2. eine �ber das Basispaket in Nummer 1 nach Art und Inhalt hinausgehende Ver-
"sorgung der Pflegebed�rftigen mit k�rperbezogenen Pflegema�nahmen, pflegeri- schen Betreuungsma�nahmen und Hilfen bei der Haushaltsf�hrung entsprechend"
"� 36, die �ber die ambulante Pflegeeinrichtung gew�hrleistet wird; diese Leistun- gen k�nnen auf Wunsch des Pflegebed�rftigen auch Angeh�rige, Pflegepersonen und ehrenamtlich T�tige oder Dritte erbringen,"
3. die wesentlichen Leistungs- und Qualit�tsmerkmale der ambulanten Pflegeeinrich-
"tung zur Erbringung der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2,"
4. Ma�nahmen zur Qualit�tssicherung einschlie�lich eines Qualit�tsmanagements
sowie die Verpflichtung zur Mitwirkung an Ma�nahmen nach den �� 114 und 114a und
5. die Verg�tung und Abrechnung der Leistungen nach Nummer 1 und 2; hinsichtlich
des Basispakets ist � 87a Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
"Voraussetzung f�r den Vertragsabschluss ist, dass"
1. mehr als zwei pflegebed�rftige Personen zur gemeinschaftlich organisierten pfle-
gerischen Versorgung zusammenleben und die r�umliche Gestaltung einer selbst- bestimmten Versorgung entspricht und
2. eine qualit�tsgesicherte pflegerische Versorgung f�r die Pflegebed�rftigen auf
Grundlage eines entsprechenden Versorgungskonzeptes sowie ein aufgaben- und kompetenzorientierter Personaleinsatz sichergestellt ist.
Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrichtung nach Satz 1 die Ver-
"antwortung f�r die Qualit�t der Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 in der gemeinschaftli- chen Wohnform, die von ihr selbst oder im Rahmen einer Kooperation von einem Pfle- gedienst im Sinne des � 71 Absatz 1 oder von einem Betreuungsdienst im Sinne des"
� 71 Absatz 1a erbracht werden. Bereits bestehende Vertr�ge auf Basis der Weiterent- wicklungsmodelle neuer Wohnformen nach diesem Buch k�nnen auf Verlangen des Einrichtungstr�gers bis zum Vorliegen der Empfehlungen nach Absatz 2 verl�ngert werden und sind nach Vorliegen unverz�glich anzupassen. Betreuungsdienste im Sinne des � 71 Absatz 1a k�nnen keine Vertr�ge nach Satz 1 schlie�en.
"(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Spitzenverband Bund der"
Krankenkassen und die Vereinigungen der Tr�ger der Pflegeeinrichtungen auf Bun- desebene beschlie�en unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. gemeinsam mit der Bundesvereini- gung der kommunalen Spitzenverb�nde und der Bundesarbeitsgemeinschaft der �ber�rtlichen Tr�gerder Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe sp�testens bis zum [zu erg�nzen: neun Monate nach Inkrafttreten] Empfehlungen zu den Vertragsinhalten nach Absatz 1; die Erfahrungen auf Basis der bereits durchgef�hrten Modelle zur Wei- terentwicklung neuer Wohnformen nach diesem Buch sowie die Vorgaben des Elften Kapitels zur Qualit�tssicherung gemeinschaftlicher Wohnformen im Sinne des Absat- zes 1 sind ebenso zu ber�cksichtigen wie jeweils vorliegende Erkenntnisse aus den Modellprogrammen nach � 8 Abs�tze 3a und 3b. Die Empfehlungen nach Satz 1
1. beinhalten auch Aussagen �ber die erforderliche Anwesenheit und Erreichbarkeit
von Personal in den gemeinschaftlichen Wohnformen und
"2. legen fest, welche Ziffern der Anlage zur H�usliche-Krankenpflege-Richtlinie nach"
� 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 7 des F�nften Buches von dem Ba- sispaket nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 umfasst sein k�nnen.
Die die Empfehlungen beschlie�enden Partner arbeiten mit den Verb�nden der Pfle-
"geberufe eng zusammen, die auf Bundesebene ma�geblichen Organisationen f�r die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebed�rftiger und behinderter Menschen wirken nach Ma�gabe von � 118 mit. Kommen die Empfehlungen nach Satz 1 innerhalb der genannten Frist ganz oder teilweise nicht zustande, bestellen die Parteien gemeinsam eine unabh�ngige Schiedsperson. Kommt eine Einigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen ab der Feststellung der Nichtei- nigung auf die Empfehlungen nicht zustande, erfolgt eine Bestellung der Schiedsper- son durch das Bundesministerium f�r Gesundheit. Die Schiedsperson setzt den betref- fenden Empfehlungsinhalt einschlie�lich der Kostentragung des Verfahrens innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung fest."
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt dem Bundesministerium f�r
"Gesundheit zum [zu erg�nzen: drei Jahre nach Inkrafttreten] einen unter wissen- schaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht �ber den Stand der abgeschlossenen Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen nach Ab- satz 1 vor. Der Schwerpunkt liegt insbesondere auf Zahl, Standort und Tr�gerschaft, Personalstruktur und Ausstattung sowie Verg�tung, Leistungsausgaben und Eigenbe- teiligung der Pflegebed�rftigen sowie Qualit�t der Versorgung im Vergleich zur"
Versorgung in sonstiger ambulanter und in vollstation�rer Pflege. Bei der Evaluation ist
"auch die Einbeziehung Angeh�riger, sonstiger Pflegepersonen und ehrenamtlich T�ti- ger in die Versorgung zu ber�cksichtigen. "
"41. In � 97 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 38a, 40 durch die Angabe 40, 45h ersetzt."
42. � 109 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort Pflegefachkr�fte durch das Wort
Pflegefachpersonen ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angef�gt:
(6)
Von der statistischen Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Anga-
ben zur Art und zu den organisatorischen Einheiten der Pflegeeinrichtungen sowie
"zu den Entgelten der station�ren Pflegeeinrichtungen. Die Pflicht zur Geheimhal- tung besteht jedoch, wenn Tr�ger der Pflegeeinrichtungen auf Ebene einzelner Verb�nde ausgewiesen werden. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung der statistischen Geheim- haltung beinhalten. "
"43. In � 111 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 45c, 45d durch die Angabe 45c bis 45e "
ersetzt.
44. � 113 Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Satz 1 werden die W�rter Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundesebene durch
die W�rter ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingef�gt:
Bis zum [& ][zw�lf Monate nach Inkrafttreten] m�ssen die Vereinbarungen auf der
Grundlage der Bundesempfehlungen nach � 92c Absatz 2 um Regelungen f�r die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung ge- m�� � 92c erg�nzt werden.
c) In Satz 3 werden vor dem Wort eine die W�rter die Pflegeprozesssteuerung und
an eingef�gt.
45. � 113b wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 2 Satz 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
Dem Qualit�tsausschuss soll auch ein Vertreter der ma�geblichen Organisatio-
"nen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a angeh�ren; die Entscheidung hier�ber obliegt den ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundes- ebene nach � 118a. Sofern die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a ein Mitglied entsenden, wird dieses Mitglied auf die Zahl der Leistungserbringer angerechnet. "
b) Dem Absatz 3 werden folgende S�tze angef�gt:
Der erweiterte Qualit�tsausschuss kann sich bis zu zweimal pro Kalenderjahr auf
"Initiative des unparteiischen Vorsitzenden auch mit Themen befassen, die �ber die konkreten gesetzlichen Auftr�ge hinausgehen und hierzu Entscheidungen treffen. Mit einfacher Mehrheit kann der erweiterte Qualit�tsausschuss auch dar�ber"
"entscheiden, ob eine Arbeitsgruppe gem�� Absatz 7 Satz 1 Nummer 8 eingerich-"
tet und vom unparteiischen Vorsitzende mit Unterst�tzung der Gesch�ftsstelle nach Absatz 6 geleitet wird.
c) Absatz 4 wird wie folgt ge�ndert:
aa) Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
bis zum [& ] [zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes] spezifische Rege-
"lungen f�r die Pr�fung der Qualit�t der Leistungen von ambulanten Pflege- diensten und ihren Kooperationspartnern in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c und f�r die Quali- t�tsberichterstattung zu entwickeln und einen Abschlussbericht vorzulegen. Dabei ist auch zu pr�fen, ob ein indikatorengest�tztes Verfahren zur verglei- chenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualit�t in gemeinschaftli- chen Wohnformen anwendbar ist. Sofern dies der Fall ist, sind diesbez�gliche Vorschl�ge zur Umsetzung vorzulegen. "
bb) In Satz 3 wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt und werden vor dem
Wort k�nnen die Worte sowie der unparteiische Vorsitzende nach Absatz 3 eingef�gt.
cc) Die folgenden S�tze werden angef�gt:
Die Ablehnung eines Vorschlags muss in einer schriftlichen Stellungnahme
begr�ndet werden. Diese ist auf der Internetseite des Qualit�tsausschusses zu ver�ffentlichen.
d) In Absatz 4a Satz 1 werden die W�rter Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3 durch
"die W�rter Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 ersetzt."
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die W�rter Verb�nden der Pflegeberufe auf Bundes-
ebene durch die W�rter ma�geblichen Organisationender Pflegeberufe auf Bun- desebene nach � 118a ersetzt.
46. � 113c wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Satzende durch ein Komma und das Wort
oder ersetzt und folgende Nummer 3 wird angef�gt:
3. die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung nach � 1 Satz 2 des Pflege-
berufegesetzes hat und �berwiegend Leistungen derdirekten Pflege oder Be- treuung von Pflegebed�rftigen erbringt.
b) Absatz 3 wird wie folgt ge�ndert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. soll die Pflegeeinrichtung geeignete Ma�nahmen der Personal- und Orga-
"nisationsentwicklung durchf�hren, die einen bewohner- und kompetenz- orientierten Personaleinsatz im Sinne der Ziele des � 113c gew�hrleis- ten; dazu geh�ren auch solche Ma�nahmen, die nach � 8 Absatz 3b ent- wickelt und erprobt wurden, und ."
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingef�gt:
2. kann die Pflegeeinrichtung f�r die Stellenanteile der personellen Ausstat-
"tung nach Absatz 1 Nummer 2, die �ber die mindestens zu vereinba- rende personelle Ausstattung hinausgehen, auch Personal vorhalten, das �ber eine mindestens einj�hrige, medizinische, soziale, hauswirt- schaftliche, kaufm�nnische oder betriebswirtschaftliche Qualifikation ver- f�gt und entsprechend der Qualifikation administrative oder pflegerische Aufgaben zur Entlastung des Fachkraftpersonals nach Absatz 1 Num- mer 3 �bernimmt, und ."
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Absatz 4 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe bis zum 30. Juni 2022 gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die W�rter Verb�nden der Pflegeberufe auf Bundesebene
durch die W�rter ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundes- ebene nach � 118a ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die W�rter innerhalb der dort genannten Frist gestrichen
und nach dem Wort wird die W�rter auf Antrag einer Partei nach Satz 1
eingef�gt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt ge�ndert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt ge�ndert:
aaa) Das Wort Pflegefachkr�ften wird durch Pflegefachpersonen ersetzt.
bbb) Nach dem Wort k�nnen werden nach dem Semikolon die W�rter
" dazu geh�ren insbesondere Altentherapeuten, Ergotherapeuten, Er- zieher, Fachhauswirtschafter, Familienpfleger, Dorfhelfer, Heilerzie- her, Heilerziehungspfleger, Heilp�dagogen, Logop�den, medizinische Fachangestellte, Physiotherapeuten, Sozialarbeiter, Sozialp�dagogen und Sozialtherapeuten; eingef�gt."
ccc) Der Punkt am Ende der Nummer wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingef�gt:
4. Aufgabenbereiche f�r Personal mit Erlaubnis zum F�hren der Berufsbe-
zeichnung nach � 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes.
e) Es wird folgender Absatz 9 angef�gt:
(9)
Die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene
nach � 118a beauftragen gemeinsam mit den Vertragsparteien nach � 113 bis zum
31. Juli 2025 eine unabh�ngige qualifizierte Institution zur Begleitung und Unter- st�tzung einer fachlich fundierten Personal- und Organisationsentwicklung. Die be- auftragte Institution soll insbesondere die folgenden Zielgruppen und Ma�nahmen unterst�tzen
1. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung der Wahr-
"nehmung der Vorbehaltsaufgaben nach � 4 des Pflegeberufegesetzes,"
2. Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von Pflege-
"dokumentationskonzepten, die den Anforderungen des � 113 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechen,"
3. vollstation�re Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von bewohner- und
kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklungsma�nahmen nach � 113c Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 sowie
4. ambulante und teilstation�re Pflegeeinrichtungen bei der Umsetzung von be-
wohner- und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwick- lungsma�nahmen.
Die Unterst�tzung soll insbesondere erfolgen durch:
1. die Entwicklung und Durchf�hrung von Schulungsma�nahmen zu den Num-
"mern 1 bis 4, insbesondere f�r Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, um ent- sprechende Schulungsma�nahmen bundesweit in geeigneter Dichte und H�ufigkeit anbieten zu k�nnen,"
"2. die Entwicklung und Bewertung fachlicher Informationen, Assessmentinstru-"
mente und Konzepte zum Kompetenzerwerb f�r Pflegefachpersonen und Lei- tungskr�fte in der Pflege zu den Nummern 1 bis 4 zu sowie ihre �ffentliche Bereitstellung im Internet.
Dem Medizinischen Dienst Bund und den ma�geblichen Organisationen f�r die
"Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebed�rftigen und behin- derten Menschen nach Ma�gabe von � 118 ist vor dem Abschluss der Umsetzung der Ma�nahmen nach den Punkten eins bis drei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. N�heres zur Zusammensetzung und Arbeitsweise der qualifizierten Ge- sch�ftsstelle, insbesondere zur Auswahl und Qualifikation der Multiplikatorinnen und Multiplikatoren, regeln die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a und die Vertragsparteien nach � 113 in einer Ge- sch�ftsordnung. Die Gesch�ftsstelle ist bis zum 31. Dezember 2030 befristet. Die Finanzierung der Gesch�ftsstelle erfolgt aus den Mitteln nach � 8 Absatz 7. "
47. � 114 wird wie folgt ge�ndert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingef�gt:
(1a)Die Pr�fauftr�ge nach Absatz 1 werden ab dem 1. Januar 2026 auf digi-
"talem Wege erteilt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen errichtet im Be- nehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der privaten Kran- kenversicherung e. V. zur Planung, zur Auftragsvergabe und zur Durchf�hrung von Qualit�tspr�fungen bis zum 31. Oktober 2025 eine Daten- und Kommunikations- plattform. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht- versicherung durchf�hren, beteiligen sich mit zehn Prozent an den Kosten f�r den Aufbau und den Betrieb der Daten- und Kommunikationsplattform. Die Plattform enth�lt aktuelle einrichtungsbezogene Daten und Informationen, insbesondere zu Anzahl und Art der durchgef�hrten Pr�fungen sowie f�r den vollstation�ren Be- reich zu unangemeldeten Pr�fungen nach � 114a Absatz 1 Satz 3 und zu Verl�n- gerungen des Pr�frhythmus nach � 114c. Der Spitzenverband Bund der Pflege- kassen erstellt auf Grundlage der Daten- und Kommunikationsplattform statisti- sche Datenauswertungen zur Anzahl der erteilten Pr�fauftr�ge und durchgef�hr- ten Qualit�tspr�fungen in vollstation�ren, teilstation�ren und ambulanten Pflege- einrichtungen sowie in gemeinschaftlichen Wohnformen, zur Pr�fquote des Pr�f- dienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie zur Anzahl"
der Verl�ngerungen des Pr�frhythmus nach � 114c und der unangemeldeten Pr�-
fungen nach � 114a Absatz 1 Satz 3.
b) In Absatz 2 Satz 7 wird nach der Angabe (� 87) das Wort und durch ein Komma
ersetzt und es werden nach der Angabe (� 88) die W�rter und der Leistungen des Basispaketes bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegeri- schen Versorgung (� 92c) eingef�gt.
c) In Absatz 2 Satz 10 wird die Angabe Satz 10 durch die Angabe Satz 9 ersetzt.
48. � 114a wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 2 S�tze 2 bis 4 werden durch die folgenden S�tze ersetzt:
" Bei der ambulanten Pflege sind der Medizinische Dienst, der Pr�fdienst des Ver-"
"bandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die von den Landesverb�nden der Pflegekassen bestellten Sachverst�ndigen berechtigt, die Qualit�t der Leistun- gen des Pflegedienstes sowohl in den Gemeinschaftsr�umen, als auch mit Einwil- ligung der von dem Pflegedienst versorgten Person in deren Wohnr�umen zu �berpr�fen. Soweit R�ume einem Wohnrecht unterliegen, d�rfen sie ohne Einwil- ligung der darin Wohnenden nur betreten werden, soweit dies zur Verh�tung drin- gender Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundge- setzes) wird insoweit eingeschr�nkt. Pr�fungen und Besichtigungen zur Nachtzeit sind nur zul�ssig, wenn und soweit das Ziel der Qualit�tssicherung zu anderen Tageszeiten nicht erreicht werden kann. "
b) Absatz 5 S�tze 2 und 3 werden durch die folgenden S�tze ersetzt:
Stellt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen auf Grundlage der Berichter-
"stattung nach � 114c Absatz 3 Satz 3 eine Unterschreitung der Pr�fquotedes Pr�f- dienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. fest, �bermittelt er die entsprechenden Daten an das Bundesamt f�r Soziale Sicherung. In diesem Fall stellt das Bundesamt f�r Soziale Sicherung die H�he der Unterschreitung so- wie die H�he der durchschnittlichen Kosten von Pr�fungen im Wege einer Sch�t- zung nach Anh�rung des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen fest; der Finanzierungsanteil ergibt sich aus der Multiplikation der Durchschnittskosten mit der Differenz zwischen der Anzahl der vom Pr�fdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. durchgef�hrten Pr�fungen und der in � 114 Absatz 1 Satz 1 genannten Pr�fquote. "
c) Absatz 7 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 werden die W�rter als auch f�r durch das Wort und ersetzt und
vor dem Punkt die W�rter als auch f�r gemeinschaftliche Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c eingef�gt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingef�gt:
Die Richtlinien f�r gemeinschaftliche Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegeri-
schen Versorgung gem�� � 92c sind auf der Grundlage der Bundesempfeh- lungen nach � 92c Absatz 2 bis zum [& ][15 Monate nach Inkrafttreten] zu be- schlie�en.
cc) Im neuen Satz 7 werden die W�rter Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundes-
ebene durch die W�rter ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a ersetzt.
49. � 114c wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die W�rter Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundes-
ebene durch die W�rter ma�geblichen Organisationender Pflegeberufe auf Bun- desebene nach � 118a ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
" 2. Qualit�tspr�fungen, die nach � 114 in vollstation�ren, teilstation�ren und am-"
bulanten Pflegeeinrichtungen sowie in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c durchgef�hrt werden; die entsprechenden Daten sollen nach L�ndern aufgeschl�sselt werden.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angef�gt:
Erstmals zum 31. M�rz 2027 und danach j�hrlich enth�lt der Bericht nach Satz 1
jeweils eine statistische Datenaufstellung gem�� � 114 Absatz 1a Satz 5 aufge- schl�sselt nach L�ndern zum Stichtag 31. Dezember.
50. � 115 wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1a wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort Bereich die W�rter sowie f�r gemein-
schaftliche Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem��
� 92c eingef�gt.
bb) In Satz 3 werden die W�rter � 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 durch
"die W�rter � 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 2, 3 und 6 ersetzt."
cc) In Satz 9 werden nach dem Wort Pflegeeinrichtung die W�rter sowie jeder
gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versor- gung gem�� � 92c eingef�gt.
dd) In Satz 10 werden die W�rter Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundesebene
durch die W�rter ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufeauf Bundes- ebene nach � 118a ersetzt.
ee) Nach Satz 11 wird folgender Satz 12 eingef�gt:
Die Qualit�tsdarstellungsvereinbarungen f�r gemeinschaftliche Wohnformen
"mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c sind von den Ver- einbarungspartnern unverz�glich nach Inkrafttreten der Richtlinien zu Quali- t�tspr�fungen in gemeinschaftlichen Wohnr�umen nach � 114a Absatz 7 un- ter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und der Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundes- ebene zu schlie�en. "
b) Absatz 5 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort Pflege die W�rter oder in der Versorgung
in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versor- gung gem�� � 92c eingef�gt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort Pflege die W�rter oder die Versorgung in
einer gemeinschaftlichen Wohnform mit Vertr�gen zur pflegerischen Versor- gung gem�� � 92c eingef�gt.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden vor dem Komma die W�rter oder einer anderen ge-
meinschaftlichen Wohnform mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem��
� 92c eingef�gt.
51. � 118 Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Nummer 1 wird das Wort sowie durch ein Komma ersetzt.
b) Der Nummer 2 wird das Wort sowie angef�gt.
c) Folgende Nummer 3 wird angef�gt:
3.
bei Empfehlungen nach � 92c Absatz 2 .
52. Nach � 118 wird folgender � 118a eingef�gt:
� 118a
"Ma�gebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene, Verordnungser-"
m�chtigung
(1) Bei den Aufgaben nach diesem und dem F�nften Buch wirken die f�r die Wahr-
"nehmung der Interessen der Pflegeberufe ma�geblichen Organisationen auf Bundes- ebene (ma�gebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene) im Rahmen der in der jeweiligen Regelung vorgesehenen Beteiligungsform mit. Die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene sollen dabei weitere Organisatio- nen der Pflegeberufe, auch auf Landesebene, beteiligen."
"(2) Ehrenamtlich T�tige, die von den auf Bundesebene ma�geblichen Organisati-"
"onen der Pflegeberufe nach Ma�gabe einer auf Grund des Absatzes 3 erlassenen Ver- ordnung beteiligt werden, damit sie die in Absatz 1 genannten Rechte dieser Organi- sationen wahrnehmen, haben in den in der Verordnung nach Absatz 3 geregelten F�l- len Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, die ihnen durch die Entsendung entstan- den sind, sowie auf den Ersatz des Verdienstausfalls. Das N�here wird in der Verord- nung nach Absatz 3 geregelt."
"(3) Das Bundesministerium f�r Gesundheit wird erm�chtigt, durch Recht sverord-"
"nung mit Zustimmung des Bundesrates die Anerkennung der ma�geblichen Organisa- tionen der Pflegeberufe auf Bundesebene, die Voraussetzungen ihrer Anerkennung, das Verfahren der Beteiligung sowie den F�llen und zum Umfang der Erstattung von Reisekosten und des Ersatzes des Verdienstausfalls festzulegen. "
53. In � 120 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe � 45a Absatz 4 durch die Angabe � 45f
ersetzt.
54. � 125a wird wie folgt gefasst:
� 125a
Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege
(1) F�r eine wissenschaftlich gest�tzte Erprobung von Telepflege zur Verbesse-
rung der pflegerischen Versorgung von Pflegebed�rftigen werden aus Mitteln des
Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung f�nf Millionen Euro im Zeitraum von 2022 bis
2025 zur Verf�gung gestellt.
"(2) F�r die F�rderung gilt � 8 Absatz 3 entsprechend mit der Ma�gabe, dass die"
"Planung des Modellvorhabens im Benehmen mit den Verb�nden der Tr�ger der Pfle- geeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verb�nden der Digitalwirtschaft sowie der Digitalagentur erfolgt."
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erarbeitet im Benehmen mit den
"Verb�nden der Tr�ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeigneten Verb�n- den der Digitalwirtschaft sowie der Digitalagentur und unter Beteiligung der ma�gebli- chen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a bis zum 31. De- zember 2026 Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlich ge- st�tzten Erprobung von Telepflege zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung in der ambulanten und station�ren Langzeitpflege. "
55. Nach � 125b wird folgender � 125c eingef�gt:
� 125c
Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der Pflegeverg�tung
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen f�hrt in den Jahren 2025 und 2026
"aus den Mitteln nach � 8 Absatz 3 Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhand- lungen der Pflegeverg�tung nach dem achten Kapitel durch. Die Modellvorhaben sind darauf auszurichten, dass die Beteiligtendemallgemeinen anerkannten Stand entspre- chende, technisch verf�gbare M�glichkeiten elektronischer und digitaler Verfahren f�r die Verhandlungen einbeziehen, damit Verhandlungen effizient und z�gig zum Ab- schluss gebracht werden k�nnen. F�r die Modellvorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen der Modellvorhaben ein- richtungsbezogene Daten ben�tigt werden, k�nnen diese mit Einwilligung der teilneh- menden Pflegeeinrichtungen erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Der Spitzen- verband Bund der Pflegekassen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchf�hrung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind mit dem Bundesministerium f�r Gesundheit abzustimmen. "
56. � 150 wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort Pflegefachkr�fte durch das Wort Pflegefach-
personen ersetzt.
57. Es werden ersetzt:
"a) In � 7c Absatz 2 Satz 6 Nummer 1, � 18a Absatz 10 Satz 1 und � 106a Satz 1 je-"
weils das Wort Pflegefachkr�fte sowie in � 18a Absatz 10 Satz 3 das Wort Pfle- gefachkr�ften durch das Wort Pflegefachpersonen .
"b) In � 17 Absatz 1 Satz 2, � 53b Satz 2 und � 112a Absatz 3 Satz 1 jeweils die W�r-"
ter Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie in � 17 Absatz 1a Satz 3 und � 75 Absatz 6 Satz 2 jeweils die W�rter Verb�nden der Pflegeberufe auf Bun- desebene durch die W�rter ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a .
"c) In � 71 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 bis 5 und � 74 Absatz 1"
Satz 3 Nummer 1 jeweils das Wort Pflegefachkraft durch das Wort Pflegefach- person .
d) In � 71 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 die W�rter Pflegefachmann oder Pflegefach-
"frau durch die W�rter Pflegefachmann, Pflegefachfrau oder Pflegefachperson ."
e) In � 78 Absatz 2 Satz 8 die W�rter Verb�nde der Pflegeberufe und der durch die
W�rter ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach
� 118a und die Verb�nde der .
Artikel 2
Weitere �nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Geset-
"zes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�ndert:"
1. � 34 wird wie folgt ge�ndert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird das Wort sechs durch das Wort acht ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort vier jeweils durch das Wort acht ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort sechs durch das Wort acht und wird das Wort vier
durch das Wort acht ersetzt und werden nach dem Wort medizinischen die W�r- ter Vorsorge oder eingef�gt.
2. In � 45j Absatz 3 Satz 2 werden die W�rter bis zu einem Gesamtbetrag in H�he von
3 539 Euro im Kalenderjahr durch die W�rter in H�he des Leistungsbetrags gem��
� 42 Absatz 2 Satz 2 ersetzt.
3. � 55 wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a)Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren m�s-
"sen gegen�ber der beitragsabf�hrenden Stelle, bei Selbstzahlern gegen�ber der Pflegekasse, nachgewiesen sein, sofern diesen die Angabennicht bereits bekannt sind. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen dar�ber, wel- che Nachweise geeignet sind. Nachweise, die �ber das automatisierte �bermitt- lungsverfahren nach � 55a erfolgen, sind im Falle der Geburt eines Kindes ab Be- ginn des Monats der Geburt, ansonsten ab dem Zeitpunkt eines vergleichbaren Ereignisses zu ber�cksichtigen. Gleiches gilt f�r Nachweise, die nicht �ber das automatisierte �bermittlungsverfahren nach � 55a erfolgen k�nnen, wenn sie in- nerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses erbracht werden. An- sonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. "
b) Absatz 3b wird aufgehoben.
Artikel 3
�nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch
Das F�nfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des
"Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�ndert:"
1. In � 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort erbracht das Komma und die W�rter
soweit nicht in Modellvorhaben nach � 63 Abs. 3c etwas anderes bestimmt ist gestri- chen.
2. Nach � 15 wird folgender � 15a eingef�gt:
� 15a
Pflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen
(1) Pflegerische und heilkundliche Leistungen nach diesem und dem Elften Buch
"Sozialgesetzbuch werden durch Pflegefachpersonen erbracht. Pflegerische Leistun- gen d�rfen nur unter Beachtung der Pflegeprozessverantwortung von Pflegefachper- sonen nach � 4 des Pflegeberufegesetzes erbracht werden. Erweiterte heilkundliche Leistungen k�nnen im Rahmen der jeweils erworbenen Kompetenzen auch von Pfle- gefachpersonen mit einer Erlaubnis nach � 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2025 oder von Pflegefachpersonen mit einer anderen, hinsicht- lich der Erbringung von erweiterten heilkundlichen Leistungen gleichwertigen Qualifi- kation erbracht werden. Die Qualifikation kann sich dabei auch auf andere als die in"
� 37 Absatz 1 Nummer 6 bis 8 des Pflegeberufegesetzes benannten erweiterten heil- kundlichen Aufgaben beziehen.
(2) Pflegefachpersonen im Sinne dieses und des Elften Buches Sozialgesetzbuch
"sind Personen, die �ber eine Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes verf�gen. "
3. In � 20 Absatz 5 Satz 2 wird der Punkt durch die W�rter ; die Krankenkasse ber�ck-
sichtigt auch eine Pr�ventionsempfehlung nach � 5 Absatz 1a des Elften Buches oder nach � 18b Absatz 2 des Elften Buches. ersetzt.
4. Dem � 33 Absatz 5a wird folgender Satz angef�gt:
Einer vertrags�rztlichen Verordnung steht eine Verordnung einer Pflegefachperson
nach den Voraussetzungen des Rahmenvertrages nach � 73d gleich.
5. In � 39 Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort Krankenpflege die W�rter einschlie�lich der
"pflegerischen, heilkundlichen und erweiterten heilkundlichen Leistungen nach � 15a "
eingef�gt.
6. � 63 wird wie folgt ge�ndert:
a) Die Abs�tze 3b und 3c werden durch folgenden Absatz 3b ersetzt:
" (3b)Modellvorhaben, die auf Grundlage des � 63 Absatz 3b oder Absatz 3c in"
"der zum [Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes] geltenden Fassung bis zu die- sem Zeitpunkt begonnen wurden, k�nnen auf dieser Grundlage weitergef�hrt"
werden. Neue Modellvorhaben k�nnen ab dem [& ](Tag des Inkrafttretens des Ge-
setzes) nicht mehr begonnen werden.
b) Der bisherige Absatz 3d wird zu Absatz 3c.
7. � 64d wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
aa) In Satz 1 wird das Wort Pflegefachkr�fte durch das Wort Pflegefachperso-
nen ersetzt.
bb) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
Den ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach
� 118a des Elften Buches und der Bundes�rztekammer sind vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort Pflegefachkr�ften durch das Wort Pflege-
fachpersonen ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angef�gt:
(4)
"Modellvorhaben, die auf Grundlage des � 64d in der zum (Tag vor dem"
Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen
"wurden, k�nnen auf dieser Grundlage weitergef�hrt werden. Neue Modellvorha- ben k�nnen ab dem [& ](Tag des Inkrafttretens des Gesetzes) nicht mehr begon- nen werden. "
8. � 73d wird wie folgt gefasst:
� 73d
Selbst�ndige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der
"vertrags�rztlichen Versorgung; selbst�ndige Verordnung h�uslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation"
(1) Die Spitzenorganisationen nach � 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassen�rzt-
liche Bundesvereinigung vereinbaren unter Beteiligung der Vereinigungen der Tr�ger von station�ren Pflegeeinrichtungen nach � 71 Absatz 2 des Elften Buches in einem Rahmenvertrag bis zum 31. Dezember 2025
"1. einen Katalog an erweiterten heilkundlichen Leistungen, die Pflegefachpersonen,"
"abh�ngig von den erworbenen Kompetenzen, nach �rztlicher Diagnose und Indi- kationsstellung selbst�ndig erbringen k�nnen,"
"2. einen Katalog an Leistungen im Rahmen der h�uslichen Krankenpflege nach � 37,"
"die Pflegefachpersonen, abh�ngig von den erworbenen Kompetenzen, selbst�n- dig als Folgeverordnung veranlassen k�nnen, einschlie�lich der f�r diese Ma�nah- men ben�tigten Hilfsmittel gem�� � 33, sowie das N�here zu den Voraussetzun- gen, zum Verfahren und der Ausgestaltung der Folgeverordnungen,"
3. Rahmenvorgaben zur interprofessionellen Zusammenarbeit zu den Nummern 1
und 2.
Beim Katalog nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch die pflegerischen Vorbehaltsauf-
"gaben im Sinne des � 15a zu ber�cksichtigen. Zudem ist festzulegen, auf der Grund- lage welcher beruferechtlich geregelten oder im Sinne des � 15a vergleichbaren, bun- deseinheitlichen Qualifikationen Pflegefachpersonen entsprech ende Leistungen selb- st�ndig erbringen k�nnen. Dabei sind Weiterbildungen, die auf bundeseinheitlichen Weiterbildungsstandards der L�nderberuhen, verbindlich zu ber�cksichtigen. Die Part- ner des Rahmenvertrags k�nnen zudem festlegen, ob und unter welchen Vorausset- zungen eine einschl�gige Berufserfahrung als vergleichbare Qualifikation ber�cksich- tigt werden kann. Die von Pflegefachpersonen erbrachten Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 k�nnen bei zugelassenen �rzten, in medizinischen Versorgungszen- tren, im Rahmen der Leistungserbringung bei zugelassenen Pflegediensten nach"
"� 132a Absatz 4 und in station�ren Pflegeeinrichtungen gem�� � 71 Absatz 2 des Elf- ten Buches erbracht werden. Den ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a des Elften Buches und der Bundes�rztekammer sind vor Abschluss des Rahmenvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Fachliche Empfehlungen, die nach � 8 Absatz 3c des Elften Buches entwickelt wurden, sind ein- zubeziehen. Die Regelungen des Rahmenvertrags sind vom Gemeinsamen Bundes- ausschuss zu beachten. Die erweiterten heilkundlichen Leistungen, die in dem auf der Grundlage von � 64d in der bis zum [& ](Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden Fas- sung geschlossenen Rahmenvertrag f�r die Zwecke des Modellprogramms nach � 64d vereinbart wurden, gelten bereits ab dem [& ](Inkrafttreten des Gesetzes) als verein- bart. F�r diese ist bis zum 31. Juli 2025 zu pr�fen, ob Anpassungen f�r eine Umsetzung in der Regelversorgung erforderlich sind; die Anpassungen haben bis zum 31. Sep- tember 2025 zu erfolgen."
(2) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 1 nicht innerhalb der Frist nach Ab-
"satz 1 Satz 1 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrags auf Antrag eines der Ver- tragspartner oder des Bundesministeriums f�r Gesundheit durch eine von den Ver- tragspartnern innerhalb eines Monats zu bestimmende unabh�ngige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht fristge- recht auf eine Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt f�r Soziale Sicherung bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die Auswirkun- gen der selbst�ndigen Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pflege- fachpersonen im Bereich der vertrags�rztlichen Versorgung und in der Langzeitpflege auf die Qualit�t und Wirtschaftlichkeit der Versorgung und legen dem Bundesministe- rium f�r Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 einen Bericht �ber das Ergebnis der Evaluation vor."
(3) Das Bundesministerium f�r Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bun-
"desministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend bis zum 31. Dezember 2027 die Entwicklung und Umsetzung der selbst�ndigen Erbringung erweiterter heil- kundlicher Leistungen durch Pflegefachpersonen in anderen Versorgungsbereichen, insbesondere im Bereich der Krankenh�user und Vorsorge - und Rehabilitationsrein- richtungen. Innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der Evaluationen nach den S�tzen 4 und 5 pr�ft das Bundesministerium f�r Gesundheit unter Beteiligungdes Bun- desministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ob und inwieweit die er- weiterten heilkundlichen Leistungen umgesetzt wurden und ob die bestehenden Rege- lungen dazu angepasst werden m�ssen oder erweitert werden k�nnen. Das Bundes- ministerium f�r Gesundheit berichtet den gesetzgebenden K�rperschaften des Bundes unter Beteiligung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend unverz�glich �ber das Ergebnis dieser Pr�fung."
"(4) Der Vertragsarzt kann einer Pflegefachperson, die �ber die entsprechende"
"Qualifikation verf�gt, die selbst�ndige Aus�bung der in dem Vertrag nach Absatz 1 ver- einbarten erweiterten heilkundlichen Leistungen �bertragen. "
9. In � 87 Absatz 2a Satz 9 werden nach den W�rtern 28 Absatz 1 Satz 2 die W�rter
sowie �bertragbare Leistungen durch Personen nach � 73d Absatz 2 eingef�gt und die W�rter bis zum 23. Januar 2016 gestrichen.
10. � 132a wird wie folgt ge�ndert:
a) Absatz 1 wird wie folgt ge�ndert:
aa) Nach Nummer 2 wird als neue Nummer 2a einf�gt:
" 2a. Anforderungen an eine fachgerechte Pflegeprozesssteuerung , ."
bb) In Nummer 6 wird nach dem Wort Daten das Wort und durch ein Komma
ersetzt.
cc) In Nummer 7 wird das Wort Pflegefachkr�fte durch das Wort Pflegefachper-
sonen ersetzt und der Punkt wird durch das Wort und ersetzt.
dd) Folgende Nummer 8 wird angef�gt:
8. Grunds�tze der Verg�tung erweiterter heilkundlicher Leistungen nach
� 73d Absatz 1 erstmals bis zum [& ][zw�lf Monate nach Inkrafttreten].
b) Folgender Absatz 5 wird angef�gt:
(5)
Die Versorgung mit Leistungen der h�uslichen Krankenpflege in gemein-
"schaftlichen Wohnformen, die von dem Basispaket nach � 92c Absatz 1 Satz 2"
"Nummer 1 des Elften Buches erfasst sind, erfolgt nach Ma�gabe der Vertr�ge ge- m�� � 92c Absatz 1 des Elften Buches. "
11. In � 197b Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Rechte die W�rter und Interessen
eingef�gt.
12. � 202 Absatz 1a wird wie folgt ge�ndert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort Buches die W�rter �ber die Datenstelle der
Rentenversicherung nach � 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches und ein- gef�gt.
b) In Satz 6 werden nach dem Wort Einkommensteuergesetzes die W�rter und
�ber die Datenstelle der Rentenversicherung nach � 145 Absatz 1 Satz 1 des
Sechsten Buches eingef�gt.
13. Es werden ersetzt:
a) In � 37 Absatz 8 das Wort Pflegefachkr�fte und in � 278 Absatz 2 Satz 1 und
Satz 2 jeweils das Wort Pflegefachkr�ften durch das Wort Pflegefachpersonen .
"b) In � 37c Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 und � 119b Absatz 1 Satz 7 jeweils das"
"Wort Pflegefachkraft und in � 39a Absatz 2 Nummer 2 die W�rter Kranken- schwester, eines Krankenpflegers sowie das Wort Pflegefachkraft durch das Wort Pflegefachperson ."
"c) In � 119b Absatz 2, � 132g Absatz 3 Satz 2, � 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und"
"� 373 Absatz 3 jeweils die W�rter Verb�nden der Pflegeberufe auf Bundes- ebene , in � 137a Absatz 7 Nummer 6 die W�rter Berufsorganisationen der Kran- kenpflegeberufe sowie in � 317 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 die W�rter Verb�nde"
der Pflegeberufe auf Bundesebene durch die W�rter ma�geblichen Organisatio-
nen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a des Elften Buches .
d) In � 374 Satz 1 und Satz 2 die W�rter der Verb�nde der Pflegeberufe auf Bun-
desebene durch die W�rter die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a des Elften Buches .
Artikel 4
�nderung des Pflegezeitgesetzes
In � 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes �ber die Pflegezeit vom 28. Mai 2008 (BGBl. I
"S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I"
"S. 2510) ge�ndert worden ist, werden nach dem Wort Bescheinigung die W�rter oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson eingef�gt."
Artikel 5
�nderung des Pflegeberufegesetzes
"Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Arti-"
"kel 2a des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) ge�ndert worden ist, wird wie folgt ge�ndert:"
1. Die Inhalts�bersicht wird wie folgt ge�ndert:
a) Die Angabe zu � 4 wird wie folgt gefasst:
� 4 Vorbehaltene Aufgaben .
b) Nach der Angabe zu � 4 wird die folgende Angabe eingef�gt:
� 4a Selbst�ndige Heilkundeaus�bung .
c) Nach der Angabe zu � 14 wird die folgende Angabe eingef�gt:
� 14a Standardisierte Module f�r erweiterte heilkundliche Aufgaben .
2. � 4 wird wie folgt ge�ndert:
a) Die �berschrift wird wie folgt gefasst:
� 4
Vorbehaltene Aufgaben .
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort Pflegebedarfs die W�rter und
Planung der Pflege eingef�gt.
3. Nach � 4 wird folgender � 4a eingef�gt:
� 4a
Selbst�ndige Heilkundeaus�bung
Personen mit einer Erlaubnis nach � 1 sind zur selbst�ndigen Heilkundeaus�bung
"im Rahmen der nach diesem Gesetz erworbenen Kompetenzen befugt. Ruht die Er- laubnis nach � 3 Absatz 3 Satz 1, ruht auch die Befugnis zur selbst�ndigen Heilkunde- aus�bung. "
4. Nach � 14 wird folgender � 14a eingef�gt:
� 14a
Standardisierte Module f�r erweiterte heilkundliche Aufgaben
Die Fachkommission nach � 53 kann mit empfehlender Wirkung standardisierte
"Module f�r die zur selbst�ndigen Aus�bung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen entwickeln, die gemeinsam vom Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend und vom Bundes- ministerium f�r Gesundheit genehmigt werden k�nnen. Die Genehmigung der standar- disierten Module erfolgt einmalig; �nderungen bed�rfen einer erneuten Genehmigung. Die standardisierten Module sollen in geeigneten Abst�nden an den medizinischen und pflegewissenschaftlichen Fortschritt angepasst werden. "
5. In � 37 wird in Absatz 2 Satz 2 sowie in Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und Nummer 8
jeweils das Wort T�tigkeiten durch das Wort Aufgaben ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Abs�tze 2 bis 4 am Tag nach der Verk�ndung
in Kraft.
"(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d bis h, Nummer 4, 15 bis 19, 21, 22, 24 bis 30, 35,"
"41, 43 und 53 tritt am ersten Tag des zweiten auf den Tag der Verk�ndung folgenden Ka- lendermonats in Kraft."
(3) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 1 und 3 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Begr�ndung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist die Zahl der pflegebed�rftigen Men-
"schen in den letzten Jahren weiter angestiegen. Laut den Ergebnissen der Pflegevoraus- berechnung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) ist zu erwarten, dass die Zahl in den kommenden Jahrzehnten weiter anwachsen wird. Dies f�hrt einerseits zu einer kontinuier- lich steigenden Nachfrage nach Pflegeleistungen und andererseits zu einem steigenden Bedarf an Pflegekr�ften, um eine personzentrierte und qualitativ hochwertige Pflege f�r die wachsende Zahl pflegebed�rftiger Menschen und f�r Patientinnen und Patienten zu erm�g- lichen. Auch wenn die Langzeitpflege in den vergangenen Jahren zu den besonders stark wachsenden Dienstleistungsbranchen geh�rte, bedarf es weiterer bundesgesetzlicher Re- gelungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege, um die an der Pflege beteiligten Akteure zu unterst�tzen, ihren gesetzlichen Auftrag einer leistungsf�higen, regi- onal gegliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung der Bev�lkerung zu erf�llen."
In dieser Legislaturperiode wurden daher insbesondere mit dem Gesetz zur Unterst�tzung
"und Entlastung in der Pflege vom 23. Juni 2023 (siehe BGBl. 2023 I Nr. 155) bereits wich- tige Ma�nahmen zur St�rkung der Langzeitpflege auf den Weg gebracht. Hierzu geh�ren vor allem die zwingend notwendige Verbesserung der Einnahmensituation der sozialen Pflegeversicherung, die mehrstufige Anpassung der Leistungsbetr�ge sowie Verbesserun- gen und Flexibilisierungen im Leistungsrecht, die insbesondere die h�usliche Pflege ent- lasten sollen. Zudem wurde das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zu den Aktenzeichen 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16 und 1 BvR 2824/17 im Hinblick auf die Ber�ck- sichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestaltet."
"�ber diese Ma�nahmen hinausgehend sieht der Koalitionsvertrag von SPD, B�ND-"
"NIS 90/DIE GR�NEN und FDP Ma�nahmen f�r strukturelle Verbesserungen im Pflegebe- reich vor, die mit dem Gesetz zur St�rkung der Pflegekompetenz umgesetzt werden."
Pflegefachpersonen sind f�r die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen
"und gesundheitlichen Versorgung in Deutschland unentbehrlich. Sie sind aufgrund ihrerbe- ruflichen oder hochschulischen Ausbildung sehr gut qualifiziert, verf�gen h�ufig �ber eine oder mehrere, teils umfassende Weiterbildungen und gro�e Patientenn�he. Wie auch die Erfahrungen der COVID-19-Pandemie gezeigt haben, werden die vielf�ltigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen in Deutschland in der Versorgung gegenw�rtig jedoch noch nicht hinreichend genutzt. Damit bleiben zugleich Potenziale f�r eine Verbesserung der Versor- gung, auch an �berg�ngen und im Bereich der Pr�vention, und M�glichkeiten zur Sicher- stellung der Versorgung in der Fl�che ungenutzt. International �bernehmen Pflegefachper- sonen, insbesondere mit Bachelor- oder Masterabschluss, zudem h�ufig weitergehende, eigenverantwortliche Aufgaben in der Versorgung und sorgen damit nicht nur f�r eine bes- sere Versorgung, sondern tragenim Rahmen einer Zusammenarbeit in multiprofessionellen Teams auch zur Entlastung von �rztinnen und �rzten bei. Dabei geht es nicht darum, Be- fugnisse anderer Berufsgruppen im Gesundheitswesen zu beschneiden, sondern den Pool der fachkompetenten Personen in der Versorgung zu erweitern, insbeson dere zur Sicher- stellung der Versorgung in Zeiten des demografischen Wandels und einer qualitativ hoch- wertigen Versorgung unter Einbeziehung der Profession Pflege. Eine weitere Flexibilisie- rung des Personaleinsatzes sowie die Schaffung neuer Entwicklungsper spektiven f�r den"
"Pflegeberuf, auch f�r Pflegefachpersonen aus dem Ausland, zielen auf die Steigerung der"
Attraktivit�t des Pflegeberufs ab.
Neben der Versorgung von Patientinnen und Patienten sowie Pflegebed�rftiger durch Pfle-
"gefachpersonen gibt es au�erdem vielf�ltige weitere Formen der Unterst�tzung f�r Men- schen mit Pflegebedarf, beispielsweise in Form von niedrigschwelligen Hilfen oder in neuen Wohnformen."
Auch unterst�tzt durch die Anschubfinanzierung zur Gr�ndung von ambulant betreuten
"Wohngruppen nach � 45e SGB XI sowie die wissenschaftlich gest�tzte Weiterentwicklung und F�rderung neuer Wohnformen nach � 45f SGB XI hat sich in der Versorgungspraxis ein breites Spektrum an innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen gebildet. Diese ge- hen auch auf die W�nsche vieler pflegebed�rftiger Menschen nach Alternativen zu den klassischen Versorgungsformen zur�ck. Rechtlich ist es f�r die Pflegekassen aber oftmals nicht m�glich, diese neuen Versorgungsans�tze insgesamt einem klassischen Versor- gungssektor zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, im Hinblick auf die Viel- gestaltigkeit gemeinschaftlicher Wohnformen Regelungen f�r die Versorgung der Pflege- bed�rftigen dort zu treffen."
"Die Gew�hrleistung einer leistungsf�higen, regional gegliederten, ortsnahen und bedarfs-"
"gerechten pflegerischen Versorgung liegt dar�ber hinaus auch in der ma�geblichen Zu- st�ndigkeit der L�nder und Kommunen. Das geltende Pflegeversicherungsrecht er�ffnet den L�ndern und Kommunen daher bereits verschiedene M�glichkeiten, um Einfluss auf die Planung und Ausgestaltung der pflegerischen Infrastruktur und die Sicherstellung der Versorgung zu nehmen. In der praktischen Umsetzung zeigt sich allerdings, dass diese Regelungen teils konkretisiert und verbindlicher gestaltet werden m�ssen, um die Wirksam- keit der bestehenden Einflussm�glichkeiten zu erh�hen. Weiterhin besteht auch Verbesse- rungsbedarf mit Blick auf die notwendige Datengrundlage f�r die Pflegestrukturplanungen der Kommunen und der abh�ngig von landesrechtlichen Vorgaben gebildete n regionalen Pflegeaussch�sse. Vor diesem Hintergrund sollen die Abstimmung und die Datenfl�sse zwischen Pflegekassen und kommunaler Ebene verbessert werden. Auch bez�glich der gesetzlich festgelegten Aufgaben der Pflegekassen (Sicherstellungsauftrag) best eht inso- fern Konkretisierungsbedarf. Ferner sind auch die regionalen Pflegenetzwerke nach � 45c Absatz 9 SGB XI, die der strukturierten Zusammenarbeit der an der pflegerischen Versor- gung beteiligten Akteure dienen sollen, in der Praxis der pflegerischen Versorgung bislang nicht ausreichend existent. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollen verschiedene Regelungen zur Unterst�tzung der Bildung von mehr regionalen Netzwerken eingef�hrt werden. Dane- ben sollen weitere Ma�nahmen zur Hebung von Pflegepotentialen vor Ort, insbesondere durch Strukturverbesserungen und einen zielgerichteteren Ressourceneinsatz sowie durch Ma�nahmen zur Entb�rokratisierung und Vereinfachung des geltenden Rechts umgesetzt werden."
Die Pflegeselbstverwaltung steht seit der Einf�hrung der Regelungen zur tariflichen Entloh-
"nung im Pflegeversicherungsrecht und den dadurch bedingten j�hrlichen Anpassungen zu- nehmend vor besonderen Herausforderungen, um zeitnahe Abschl�sse von Verg�tungs- vereinbarungen f�r die zugelassenen Pflegeeinrichtungen umzusetzen. Bedingt durch die verschiedenen Krisen der letzten Jahre hat sich deren Lage weiter zugespitzt, so dass sich die Beteiligten in weiter versch�rften Rahmenbedingungen befinden, um zeitnah ihre Leis- tungen auf der Grundlage einer leistungsgerechten Pflegeverg�tung erbringen zu k�nnen. Um dem entgegenzuwirken und den Pflegeeinrichtungen schnellere Vereinbarungen zu er- m�glichen, sind Anpassungen des bestehenden Verg�tungsvereinbarungsverfahrens vor- gesehen."
Bereits seit 2021 enth�lt das Recht der Pflegeversicherung Regelungen zur Einf�hrung von
"digitalen Pflegeanwendungen (BGBl. I S. 1309), die durch die Digitale Pflegeanwendun- gen-Verordnung vom 29. September 2022 (BGBl. I S. 1568) konkretisiert worden sind. Gleichwohl werden diese digitalen Pflegeanwendungen in der Praxis der pflegerischen"
"Versorgung bislang noch nicht eingesetzt. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollen verschiedene"
Vorgaben f�r digitale Pflegeanwendungen und die eng damit verkn�pften erg�nzenden Un- terst�tzungsleistungen vereinfacht werden.
In seinem Urteil vom 30. August 2023 (Az.: B 3 A 1/23 R und B 1 A 1/22 R) hat das Bun-
"dessozialgericht klargestellt, dass es Pflegekassen g�nzlich untersagt ist, ohne gesetzliche Grundlage Aufgaben auf Dritte auszugliedern. Die in der gesetzlichen Krankenversicherung existierende Regelung des � 197b SGB V, unter deren Voraussetzungen es unter Beach- tung der Rechtsprechung zul�ssig ist, dass die Krankenkassen ihnen obliegende Aufgaben auch durch private Dritte wahrnehmen lassen, ist auf die soziale Pflegeversicherung nicht entsprechend anwendbar. Ohne Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im SGB XI ist es Pflegekassen daher verwehrt, ihre Aufgaben durch Dritte wahrnehmen zu lassen . Demwird mit einer Regelung in � 47b SGB XI Rechnung getragen."
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Befugnis zur (erweiterten) Heilkundeaus�bung durch Pflegefachpersonen; sozial-
rechtliche Geltung der Vorbehaltsaufgaben
Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen. Gesetzlich wird im
"Pflegeberufegesetz klargestellt, dass Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes im Rahmen der erworbenen Kompetenzen Heilkunde aus�ben d�r- fen. Anschlie�end an die Regelungen des Gesetzes zur St�rkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausl�ndischer Abschl�sse in der Pflege und zur �nderung weiterer Vorschriften (Pflegestudiumst�rkungsgesetz Pfl- StudStG) vom 15. Dezember 2023, BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 1ff., mit denen geregelt wurde, dass die hochschulische Pflegeausbildung zus�tzliche Kompetenzen zur selbst�ndigen Aus�bung von erweiterten heilkundlichen Aufgaben in den Bereichen diabetische Stoff- wechsellage, chronische Wunden und Demenz vermitteln soll, wird zudem beruferechtlich auch die erweiterte Heilkundeaus�bung in diesem Sinne geregelt."
Zugleich wird f�r die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sowie der sozialen
"Pflegeversicherung in einem neuen � 15a SGB V f�r die Zwecke der beiden Sozialversi- cherungen festgelegt, dass Pflegefachpersonen heilkun dliche und erweiterte heilkundliche Leistungen im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften erbringen d�rfen. Erg�nzend wird f�r die beiden Sozialversicherungen grunds�tzlich gekl�rt, dass die berufsrechtlich ge- regelten Vorbehaltsaufgaben von Pflegefachpersonen nach � 4 des Pflegeberufegesetzes (Pflegeprozesssteuerung) ebenfalls im Rahmen der leistungsrechtlichen Vorschriften gel- ten. Ankn�pfend an die Vorbehaltsaufgaben, zu denen auch die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs geh�ren, wird zudem in einem neuen � 18e Absatz 6 ein Modellprojekt beim Medizinischen Dienst vorgesehen, in dem gepr�ft wird, inwieweit, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Pflegefachpersonen, die in der Versor- gung nach SGB V und XI t�tig sind, hinsichtlich der von ihnen versorgten Personen mit der �bernahme von Aufgaben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens beauftragt werden k�nnen."
Rahmenvertrag �ber heilkundliche und erweiterte heilkundliche Leistungen; �bertra-
gung der Modellvorhaben nach � 64d SGB V in die Regelversorgung
In einem neuen � 73d SGB V k�nnen zuk�nftig ankn�pfend an den bisherigen Rahmen-
"vertrag nach � 64d SGB V (erweiterte) heilkundliche Leistungen, die von Pflegefachper- sonen im Rahmen der �rztlichen Versorgung oder der h�uslichen Krankenpflege, hier ins- besondere zur M�glichkeit f�r Folge-Verordnungen, erbracht werden k�nnen, vereinbart. Damit wird ein gesetzliches Instrument geschaffen, das eine erweiterte Leistungserbrin- gung durch Pflegefachpersonen f�r die genannten Leistungsbereiche perspektivisch um- fassend regeln kann. Umfasst sind zum einen heilkundliche Leistungen durch"
"Pflegefachpersonen, die nicht �ber erweiterte heilkundliche Kompetenzen verf�gen, sowie"
"erweiterte heilkundliche Leistungen durch Pflegefachpersonen mit erweiterten heilkundli- chen Kompetenzen. Letztere k�nnen entweder im Rahmen der hochschulischen Pflege- ausbildung (auf Grundlage der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Regelungen) oder im Rahmen von qualifizierten Weiterbildungen erworben worden sein. In dem Rahmenvertrag besteht auch die grunds�tzliche M�glichkeit, Berufserfahrungen mit anschlie�ende r Kennt- nispr�fung als Qualifikationsvoraussetzung zu vereinbaren. Der bisherige Rahmenvertrag nach � 64d SGB V wird dabei in einemersten Schritt gesetzlich f�r z�gig anwendbar erkl�rt, die Rahmenvertragspartner sind daher verpflichtet, kurzfristig zu pr�fen, ob f�r die Anwen- dung in der Regelversorgung noch technische Anpassungen, z.B. zur Abrechnung, erfor- derlich sind. So wird sichergestellt, dass jedenfalls die bisher geeinten Inhalte unverz�glich in der Praxis umgesetzt werden k�nnen."
Der Rahmenvertrag soll an durch Wissenschaft und berufsst�ndische Organisationen ent-
"wickelte Aufgabenkataloge f�r Pflegefachpersonen ankn�pfen. Auf diese Weise erhalten die berufsst�ndischen Organisationen neben der vorgesehenen Beteiligung an dem Rah- menvertrag die M�glichkeit, die ihre fachliche Expertise in die zuk�nftigen Inhalte des Rahmenvertrags einzubringen. Flankiert wird die Regelung zum einen durch eine Evalua- tion der Umsetzung durch die Rahmenvertragspartner, zum anderen durch eine Evaluation des Bundesministeriums f�r Gesundheit. Um die Entwicklung der Leistungen, die von Pfle- gefachpersonen erbracht werden k�nnen, kontinuierlich weiter voran zu bringen, wird das Bundesministerium f�r Gesundheit verpflichtet, auf Grundlage der Ergebnisse beider Eva- luationen einen Bericht an die gesetzgebenden K�rperschaften des Bundes zu erstatten, ob weitere gesetzliche Anpassungen angezeigt sind. Erg�nzend wird die in � 40 Absatz 6 SGB XI vorgesehene M�glichkeit, dass bei vorliegender Empfehlung einer Pflegefachper- son f�r ein Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel die Notwendigkeit der Verso rgung vermutet wird, ausgeweitet, so dass auch f�r weitere Bereiche der Entscheidung der Pflegefachperson (vorbehaltlich der Pr�fung der Wirtschaftlichkeit) eine fachliche Letztverbindlichkeit zuge- sprochen wird."
"F�r die weiteren Versorgungsbereiche in SGB V und XI, z.B. Krankenh�user, gilt, dass auf"
"der Grundlage von � 15a SGB V Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der berufsrechtlich erworbenen oder vergleichbaren Kompetenzen erbracht werden k�nnen. Die Regelungen des Rahmenvertrags nach � 73d SGB V bieten hierf�r Anhaltspunkte. Sie sind f�r andere Versorgungsbereiche aber nicht unmittelbar verbindlich; insbesondere k�n- nen in anderen Versorgungsbereichen Aufgaben relevant sein, die in der ambulanten �rzt- lichen Versorgung typischer Weise nicht vorkommen, z.B. im Rahmen der Notfall- und In- tensivversorgung."
St�rkung der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene; Entwicklung von Emp-
fehlungen f�r einen Muster-Scope of Practice und f�r Mindestanforderungen an Wei- terbildungen
Die Gestaltung einer qualitativ hochwertigen Versorgung unter Einbeziehung der Profes-
"sion Pflege wird auch durch eine weitere Professionalisierung der Pflege in Deutschland unterst�tzt. Die Vertretungen der Pflegeberufe sind in vielen L�ndern seit langem zentral f�r die Gestaltung und Weiterentwicklung des Berufsbilds. Damit die Profession Pflege sich im beschriebenen Sinne weiterentwickeln kann, wird eine geeignete organisatorische Infra- struktur auch auf Bundesebene ben�tigt."
Eine wesentliche Aufgabe der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundesebene ist dabei die
"Erarbeitung einer Empfehlung zu einer systematischen und umfassenden Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen, einschlie�lich erweiterter heilkundlicher Aufgaben (sog. Muster-Scope of Practice). Dabei sind auch Empfehlungen f�r Mindestanforderungen an Weiterbildungen zu beschreiben, die den jeweiligen Aufgaben zugrunde liegen. Hierf�r wird in � 8 Absatz 3c SGB XI ein Modellprogramm beim Spitzenverband Bund der Pflege- kassen eingerichtet, das mit zehn Millionen Euro f�r die Jahre 2025 bis 2030 ausgestattet"
wird. In dem Modellprogramm beauftragt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ge-
meinsam mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wissenschaftliche Expertisen zu den genannten Themen; die Einbeziehung der Vertretung der Pflegeberufe auf Bundes- ebene ist dabei sicherzustellen.
Flankierend wird in einem neuen � 118a SGB XI die Vertretung der Pflegeberufe auf Bun-
"desebene einheitlich geregelt. Welche Organisation(en) zuk�nftig als ma�gebliche Organi- sationen der Pflegeberufe auf Bundesebene gelten, wird in einer Rechtsverordnung mit Zu- stimmung der L�nder festgelegt. Bisherigen Vertretungsregelungen werden soweit fach- lich passend unter Bezugnahme auf � 118a SGB XI vereinheitlicht. Zudemwerden f�r die Beteiligung der ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene an Auf- gaben der Sozialversicherungen M�glichkeiten zur Erstattung von Reisekosten sowie der Ersatz des Verdienstausfalls vorgesehen; die Einzelheiten werden ebenfalls in der Rechts- verordnung geregelt."
Zur Vereinheitlichung der Bezeichnungen im SGB V und SGB XI und zur Anpassung an
"berufsrechtliche Bezeichnungen wird in � 15a SGB V zudem festgelegt, dass Personen mit einer Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes im SGB V und SGB XI als Pflegefach- personen bezeichnet werden. Damit wird der h�ufig kritisierte Begriff der Pflegefachkr�fte abgel�st."
Umsetzung und Erweiterung des Personalbemessungsverfahrens f�r vollstation�re
"Pflegeeinrichtungen, Einrichtung einer Gesch�ftsstelle"
Zur Beschleunigung der Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens f�r vollstation�re
"Pflegeeinrichtungen und zur besseren Ber�cksichtigung von hochschulisch qualifizierten Pflegefachpersonen im Rahmen der Personalausstattung von vollstation�ren Pflegeeinrich- tungen wird die M�glichkeit geschaffen, hochschulisch qualifizierte Pflegefachpersonen, die zu mindestens 50 Prozent in der direkten Pflege und Betreuung t�tig sind, als sachlichen Grund �ber die bestehenden Personalanhaltszahlen nach � 113c Absatz 1 SGB XI hinaus zu vereinbaren. Die M�glichkeiten, andere Fachkr�fte zu vereinbaren, werden auf Grund- lage der bestehenden landesrechtlichen Regelungen klargestellt. Zur Begleitung der Um- setzung des neuen Personalbemessungsverfahrens, insbesondere zur Umsetzung einer bewohner- und kompetenzorientierten Personal- und Organisationsentwicklung, auch in ambulanten und teilstation�ren Pflegeeinrichten, beauftragen die ma�geblichen Organisa- tionen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a SGB XI gemeinsam mit den Ver- tragsparteien nach � 113 bis zum 31. Juli 2025 eine unabh�ngige qualifizierte Institution zur Begleitung und Unterst�tzung einer fachlich fundierten Personal - und Organisationsent- wicklung. Aufgabe der Gesch�ftsstelle ist auch die bedarfsabh�ngige Schulung von Pfle- gefachpersonen und Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung einer fachgerechten Pflegepro- zesssteuerung."
Entwicklung der Zahl der Pflegebed�rftigen und Erfahrungen und Wirkungsweisen
des seit 2017 geltenden Begutachtungsinstruments
"In den letzten Jahren ist zu beobachten, dass die tats�chliche Zahl der Pflegebed�rftigen"
"�ber die prognostizierte demographische Entwicklung hinaus angestiegen ist. Es soll daher untersucht werden, welche Gr�nde und Ursachen zu diesem seit 2017, dem Jahr der Ein- f�hrung des Pflegebed�rftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsinstruments, zu be- obachtenden Anstieg beigetragen haben. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen wird verpflichtet, dem Bundesministerium f�r Gesundheit einen auf unabh�ngiger wissenschaft- licher Grundlage zu erstellenden Bericht zu Faktoren dieser Entwicklung wie zum Beispiel den Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments, der Pr�valenz von bestimmten pfle- gebegr�ndenden Erkrankungen, demographischen Faktoren und sozio�konomischen Ein- fl�ssen vorzulegen."
"St�rkung der Rolle der Kommunen, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen"
Pflegekassen und Kommunen und Sicherstellung der Versorgung
Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag f�r diese Legislaturperiode erhalten
"die Kommunen k�nftig mehr verbindliche Mitwirkungsm�glichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen. Kommunale Pflegestrukturplanungen sowie die Empfehlungen der Landespflegeaussch�sse und der regionalen Pflegeaussch�sse nach � 8 Abs�tze 1 bis 3 m�ssen k�nftig vor Abschluss eines Versorgungsvertrages beachtet werden. Zugleich wer- den die bestehenden Vorgaben zur Planung der Pflegeeinrichtungen durch die L�nder kon- kretisiert, umdies ebenfalls mit den neuen Mitwirkungsm�glichkeiten bei der Zulassung von Pflegeeinrichtungen zu verkn�pfen. Wie in vielen L�ndern bereits in der Rechtspraxis um- gesetzt, k�nnen durch Landesrecht Vorgaben zur kommunalen Pflegestrukturplanung ge- macht werden und es kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass die Empfehlungen der regionalen Aussch�sse nach � 8a Absatz 3 SGB XI als kommunale Pflegestrukturpla- nung angesehen werden k�nnen. Durch die neuen Mitwirkungsm�glichkeiten sollen L�nder und Kommunen auch dazu angeregt werden, ihre Infrastrukturverantwortung effizienter wahrzunehmen und zu gestalten und entsprechend des bestehenden Rechts durch die Pflegekassen unterst�tzt Planungen zu erstellen, die zur Sicherstellung einer den spezi- fischen regionalen Bedarfen entsprechenden pflegerischen Versorgung beitragen k�nnen."
Zugleich werden auch die Aufgaben der Pflegekassen konkretisiert. Um ihren Sicherstel-
"lungsauftrag besser auszuf�llen, sollen sie bzw. ihre Landesverb�nde zuk�nftig auf Basis der ihnen zur Verf�gung stehenden Versorgungsdaten die Entwicklung der regionalen pfle- gerischen Versorgungssituation regelm��ig evaluieren und die an der Versorgung Beteilig- ten �ber ihre Erkenntnisse informieren. Die Daten werden auf Anfrage und gegen Erstat- tung des Aufwands auch den Kommunen f�r ihre kommunalen Pflegestrukturplanungen zur Verf�gung gestellt, um so die Zusammenarbeit zwischen Pflegekassen und Kommunen weiter zu verbessern. Der Sicherstellungsauftrag wird zudem auch in Bezug auf die Pflege- beratung konkretisiert. Die Pflegekassen im Land sollen hierf�r einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zur kassenarten�bergreifenden Organisation der Pflegeberatung im Land und zur Abstimmung und Zuordnung der Beratungsstrukturen zu bestimmten r�umlichen Einzugsbereichen treffen k�nnen. Damit k�nnten zum Beispiel auch Beratungsangebote f�r besondere Personengruppen geschaffen und besser organisie rt werden."
Dar�ber hinaus werden Regelungen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung vor
Ort im Falle einer wesentlichen Beeintr�chtigung der Leistungserbringung ins Dauerrecht �berf�hrt und eine Anzeigepflicht f�r zugelassene Pflegeeinrichtungen bei wesentlichen Beeintr�chtigungen der Leistungserbringung �bertragen. Damit soll in absehbaren oderbe- reits eingetroffenen erheblichen Krisensituationen die Versorgung der Pflegebed�rftigen besser gew�hrleistet werden. Flankiert werden die Regelungen durch eine regelm��ige Berichtspflicht des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen an das Bundesministerium f�r Gesundheit zu den Entwicklungen in den pflegerischen Versorgungsstrukturen ein- schlie�lich Angaben zum Anzeigenaufkommen und den ergriffenen Ma�nahmen.
Verfahrensoptimierungen f�r die Verg�tungsverhandlungen bei nach dem SGB XI
zuge lassenen Pflegeeinrichtungen
Im Pflegevertrags- und -verg�tungsrecht ist ein Paket an Regelungen zum Verfahren f�r
"die Verhandlung von Vereinbarungen sowie zu den Vertragsinh alten vorgesehen, das sich in die bestehende Systematik des Pflegeverg�tungsrechts einf�gt. Zentraler Ansatzpunkt sind hierbei neue Verfahrensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen und -vereinbarun- gen, welche zum formalen Verfahren den Beginn, die Verhandlungsf�hrung und den Ab- schluss mitumfassen. Damit verbunden ist ein Auftrag zu Bundesempfehlungen f�r die Pfle- geselbstverwaltung als Richtschnur, um dynamisch auch aktuellen Herausforderungen ef- fektiv und handlungsleitend begegnen zu k�nnen."
"Zudem werden konkrete Verfahrensabsprachen durch die Selbstverwaltung forciert, um"
"insbesondere durch pauschalisierende Absprachen sowohl �nderungen bei den Personal- aufwendungen als auch bei den Sachaufwendungen mit geringerem Aufwand bei Folge- vereinbarungen prospektiv ber�cksichtigen zu k�nnen. Dazu sollen diese in den Vereinba- rungen bereits so ausgewiesen werden, dass k�nftige Anpassungen leichter in einer Folge- vereinbarung abgebildet werden k�nnen. Zur zeitlichen Entzerrung f�r die an der Pflege- satzvereinbarung Beteiligten soll auch eine optionale Verl�ngerung des Zeitraums zur Um- setzung von �nderungen bei Tarifvertr�gen oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien nach deren Ver�ffentlichung durch Pflegekassen oder bei Ver�nderungen der regional �blichen Niveaus der Entlohnung oder der Zuschl�ge von derzeit zwei auf drei Monate einger�umt werden."
"Um Fragen, die sich f�r Verhandlungen in digitalen Formaten f�r die jeweiligen Beteiligten"
"stellen, perspektivisch geb�ndelt und effizient anzugehen, wird zur Unterst�tzung ein Auf- trag an den GKV-Spitzenverband im Rahmen bereits bestehender Mittel gesetzt, um in den Jahren 2025 und 2026 ein Modellprojekt auf Bundesebene f�r digitale Verhandlungen durchzuf�hren. Dies soll auch mit einem wissenschaftlichen Bericht ausgewertet werden, in dem bereits genutzte Techniken und gemachte Erfahrungen f�r die Praxis einbezogen werden sollen."
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen und Entlastung von Pflege-
personen
"Die Versorgung Pflegebed�rftiger erfordert ein breites Spekt rum an Hilfen, von der pflege-"
"fachlichen Leistungserbringung �ber niedrigschwellige Angebote, die Pflegebed�rftigen so- ziale Kontakte erm�glichen und dazu beitragen, Pflegepersonen zu entlasten, bis hin zu b�rgerschaftlich engagierten Helfenden, die sich f�r pflegebed�rftige Menschen vor Ort ein- bringen. Neben der St�rkung der Kompetenzen der Pflegefachpersonen wird daher auch der Bereich der niedrigschwelligen, entlastenden Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen in den Blick genommen und das Engagement in diesem Bereich mit einer Reihe von Ma�- nahmen erleichtert."
Erleichterungen im Rahmen der Anerkennung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag
So wird im Bereich der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterst�tzung im All-
"tag der Rahmen des SGB XI besser nachvollziehbar formuliert und st�rker f�r die Beson- derheiten der jeweiligen Angebote ge�ffnet. Bislang zwingend formulierte Vorgaben etwa zu Schulungen, Fortbildungen oder fachlicher Anleitung werden flexibilisiert und es wird deutlich gemacht, dass sie jeweils nur insoweit gefordert werden, wie dies zur sachgerech- ten Durchf�hrung der Angebote erforderlich ist."
Insbesondere bei den auf praktische Hilfen ausgerichteten Angeboten zur Entlastung im
"Alltag beispielsweise zur Unterst�tzung bei der Haushaltsf�hrung kommt es vornehm- lich darauf an, dass sie verl�sslich und sachgerecht ausgef�hrt werden. Zus�tzliche Nach- weise �ber Schulungen, die formal absolviert werden m�ssen, obwohl die kompetente Aus- f�hrung bereits dargelegt werden kann, sind in diesen F�llen nicht erforderlich. Auch bei dem geforderten Grund- und Notfallwissen, das einem angemessenen Umgang mit Pflege- bed�rftigen und Pflegepersonen dient, sind die Anforderungen auf das im Bedarfsfall erfor- derliche Kernwissen zu konzentrieren und das praktisch ausgerichtete T�tigkeitsprofil zu beachten. Um hier zu einer bundesweit st�rkeren Vereinheitlichung zu kommen, die viel- fach gefordert worden ist, werden dazu Empfehlungen eingef�hrt, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Verband der privaten Krankenversicherung"
e. V. unter Beteiligung der Verb�nde der Menschen mit Behinderungen und der Pflegebe- d�rftigen und unter Zustimmung des Bundesministeriums f�r Gesundheit und der L�nder beschlie�t.
"Insgesamt wird zudem der dynamischen Entwicklung Rechnung getragen, die durch das"
"vielgestaltige Engagement der L�nder im Bereich der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag in den letzten Jahren eingetreten ist. So wurden vielf�ltige Unterst�tzungsstrukturen auf- und ausgebaut teilweise auch mit modellhafter F�rderung durch das Bundesministerium f�r Gesundheit und es wurden neue Anlaufstellen f�r Anbieter von Angeboten zur Unter- st�tzung im Alltag geschaffen. Diese Unterst�tzungsstrukturen, die bislang im SGB XI gar nicht abgebildet waren, werden nun in die Regelungen aufgenommen und k�nnen damit dort, wo sie bestehen, einfacher f�r Erleichterungen oder eine B�ndelung von Unterst�t- zungsma�nahmen in Bezug auf die Anerkennung eingebracht werden."
"Zudem wird der Entwicklung Rechnung getragen, dass immer mehr L�nder gesellschaftlich"
"engagierte Einzelhelferinnen und -helfer anerkennen, und es werden Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie aufgegriffen, in der sich rasch ein Netz an engagierten Einzelpersonen gebildet hat, das �lteren und auch pflegebed�rftigen Menschen im Alltag Unterst�tzung an- geboten hat als andere Unterst�tzungsstrukturen ausfielen oder eingeschr�nkt waren. Da- mit dieses Engagement auch regelhaft anerkannt werden kann, werden im Bundesrecht erstmalig sogenannte personenbezogen anerkannte Einzelhelfende als ein Fall der Ange- bote zur Unterst�tzung im Alltag gesetzlich definiert. Diese m�ssen kein Konzept ausarbei- ten und ihre generelle zielgruppen- und t�tigkeitsgerechte Qualifikation usw. nachweisen, sondern entscheidend ist, dass die Helfenden grunds�tzlich geeignet sind, die Hilfen, die sie �bernehmen m�chten, zu erbringen und mit den pers�nlich benannten Pflegebed�rfti- gen angemessen umzugehen. Um dies festzustellen, kann zum Beispiel ein pers�nliches Gespr�ch stattfinden. Au�erdem sollen Helfende und Pflegebed�rftige dar�ber informiert sein, an wen sie sich wenden k�nnen, falls doch Fragen oder Schwierigkeiten auftreten sollten. Mit diesem Rahmen ist eine Anerkennung nach dem SGB XI deutlich einfacher als bisher. Gleichzeitig werden Helfende aber nicht unbesehen anerkannt, so dass zum einen ein niedrigschwellig ausgestaltetes Mindestma� an Pr�fung erhalten bleibt und zum ande- ren ein Leistungsmissbrauch oder eine nicht zweckgerechte Verwendung von Mitteln der Pflegeversicherung vermieden wird."
Bessere Unterst�tzung der Versorgung von Pflegebed�rftigen durch Gruppenbetreuungs-
angebote
Neben der Vereinfachung der Anerkennungsvoraussetzungen f�r Angebote zur Unterst�t-
"zung im Alltag werden au�erdem weitere Ma�nahmen ergriffen, um das gesellschaftlich vorhandene Engagementpotential f�r die Pflege besser zu heben und zu f�rdern. Denn zum einen ist der Einsatz einer Vielzahl von Menschen erforderlich, die zur Hilfe bereit sind, wenn auch in Zukunft eine Versorgung der steigenden Zahl von Pflegebed�rftigen gesichert werden soll. Niedrigschwellige Hilfen leisten f�r die soziale Gestaltung des Alltags von Pfle- gebed�rftigen hier einen ganz wertvollen Beitrag. Zum anderen wird zunehmend darauf zu achten sein, dass das vorhandene Personal in der Pflege effektiv und effizient eingesetzt wird. Beides ist insbesondere in Gruppenbetreuungsangeboten f�r Pflegebed�rftige ge- w�hrleistet, die besonders gut geeignet sind, bei einem effizienten Mittel- und Personalein- satz h�usliche Versorgungssettings so zu unterst�tzen, dass eine Pflege zu Hause m�glich wird oder weiter aufrechterhalten werden kann."
Neben dem unver�ndert weiterhin bestehenden Anspruch auf teilstation�re Pflege in Ein-
"richtungen der Tagespflege oder Nachtpflege wird nunmehr ein Umwandlungsanspruch ge- schaffen, der f�r niedrigschwellige Tagesbetreuungsgruppen eingesetzt werden kann. Hier- bei handelt es sich um nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterst�tzung im Alltag, die insoweit vergleichbar einer Tagespflege regelm��ig f�r mehrere Stunden die Be- treuung von Pflegebed�rftigen �bernehmen und so f�r pflegende An- und Zugeh�rige M�g- lichkeiten schaffen, berufst�tig zu sein, notwendige Besorgungen zu erledigen oder auch notwendige Auszeiten zu nehmen, um die h�usliche Pflege l�ngerfristig �bernehmen zu k�nnen. Hierf�r wird die M�glichkeit geschaffen, den Leistungsbetrag nach � 41 SGB XI in H�he von bis zu 50 Prozent f�r eine solche niedrigschwellige Tagesbetreuung einzusetzen. Zugleich wird der ambulante Umwandlungsanspruch von bisher 40 Prozent auf bis zu"
"50 Prozent des Leistungsbetrags nach � 36 SGB XI erweitert, sodass ebenfalls die nied-"
"rigschwellige Betreuung im h�uslichen Umfeld verbessert wird. Damit erhalten Pflegebe- d�rftige neue M�glichkeiten, je nach ihrem Bedarf niedrigschwellige Unterst�tzungsleistun- gen zu beziehen, die zudem eine andere Kostenstruktur aufweisen, mehr Menschen ein Engagementfeld im Bereich Pflege bieten und einen Beitrag zur Entlastung der erforderli- chen Pflegeeinrichtungen leisten."
Weiterentwicklung der F�rderm�glichkeiten
Entsprechend der St�rkung des niedrigschwelligen Bereichs werden auch die F�rderm�g-
"lichkeiten verbessert. In � 45c SGB XI wird die F�rderung von Unterst�tzungsstrukturen f�r Angebote zur Unterst�tzung im Alltag nun ausdr�cklich aufgenommen und die beispielhafte Aufz�hlung des F�rdermitteleinsatzes bei der F�rderung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag wird auch im Hinblick auf Tagesbetreuungsgruppen weiterentwickelt. Zugleich wird als F�rderbeispiel f�r Modellvorhaben in Bereichen, in denen die Versorgung in be- sonderem Ma�e der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, in � 45c SGB XI ausdr�cklich auch die pflegerische Versorgung �ber Nacht mit aufgenommen beispielsweise �ber Mo- delle zur weiteren Entwicklung von Nachtpflege oder Nachtbetreuung. Die F�rderm�glich- keiten werden dabei ausgeweitet und der F�rderanteil der Pflegeversicherung auf 60 Pro- zent angehoben. Au�erdem wird die F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netz- werken, die bisher in � 45c Absatz 9 SGB XI verortet war, in einen neuen � 45e SGB XI �berf�hrt und dort im Hinblick auf den weiteren Auf- und Ausbau und die Unterst�tzung der Zusammenarbeit in strukturierten Netzwerken weiterentwickelt . Hierdurch wird die Bedeu- tung der Vernetzung von Akteuren f�r die pflegerische Versorgung herausgestellt und die Rolle der kommunalen Ebene gest�rkt. Im Bereich der Selbsthilfe in der Pflege wird die F�rderung von allein durch die Pflegeversicherung gef�rderten Gr�ndungszusch�ssen f�r neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen und f�r bundesweite T�tigkei- ten der Selbsthilfe verstetigt und in � 45d SGB XI gleichberechtigt mit den �brigen F�rder- m�glichkeiten geregelt. Damit wird die F�rderung verbessert und kann mehr Planungssi- cherheit f�r alle Beteiligen schaffen. Zur besseren �bersichtlichkeit wird � 45d SGB XI zu- gleich neu gefasst und in Abs�tze untergliedert."
"Durch die neuen Regelungen im Bereich der Angebote zur Entlastung im Alltag, insbeson-"
"dere hinsichtlich Unterst�tzung bei der Haushaltsf�hrung, und zu personenbezogen aner- kannten Einzelhelfenden werden der Sache nach zugleich Beschl�sse der ASMK zur St�r- kung niedrigschwelliger Hilfen aufgegriffen. Ebenso wird ein Beschluss des Bundesrates im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegeunterst�tzungs - und -entlastungsge- setz aufgegriffen, der zur Erm�glichung einer schnelleren und einfacheren Anpassung der Landesrechtsverordnungen nach den �� 45a und 45c SGB XI die Einf�hrung einer Sub- delegationsbefugnis der Landesregierungen auf oberste Landesbeh�rden gefordert hatte."
Pr�vention im Rahmen des SGB XI ausbauen
"Der Zugang zu Pr�ventionsleistungen f�r Pflegebed�rftige, die in h�uslicher Pflege von An-"
"und Zugeh�rigen und/oder einem Pflegedienst versorgt werden, soll durch zielgenaue Pr�- ventionsberatung und durch die Erm�glichung der Empfehlung einer konkreten Ma�nahme durch Pflegefachpersonen verbessert werden"
Pflegerische Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen
Um dem Wunsch pflegebed�rftiger Menschen nach Alternativen zu den klassischen Ver-
"sorgungsformen zu entsprechen, hat der Gesetzgeber bereits mit dem Pflege-Neuausrich- tungs-Gesetz vom 23. Oktober 2012 folgende Regelungen eingef�hrt:"
Zum einen wurde der so genannte Wohngruppenzuschlag gem�� � 38a als zus�tzliche
"Leistung f�r pflegebed�rftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen eingef�hrt. Zum anderen wurde mit � 45e eine Regelung geschaffen, die die Gr�ndung von ambulant"
betreuten Wohngruppen im Blick hat. Im Rahmen einer Anschubfinanzierung werden Pfle-
"gebed�rftige, die Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag nach � 38a haben und an der gemeinsamen Gr�ndung der Wohngruppe beteiligt sind, dabei unterst�tzt, die gemein same Wohnung altersgerecht oder barrierearm umzugestalten. Schlie�lich wurden mit � 45f in der bisherigen Fassung zehn Millionen Euro zur wissenschaftlich gest�tzten Weiterentwick- lung und F�rderung neuer Wohnformen zur Verf�gung gestellt."
"Au�erdem wurde eine Vielzahl von Untersuchungen und Modellma�nahmen durchgef�hrt,"
"deren Auswertung ein vielgestaltiges Bild zeigt: Das Spektrum gemeinschaftlicher Wohn- formen reicht von h�uslichen Wohnsettings, die mehr Versorgungssicherheit als �blich ge- w�hrleisten wollen, bis hin zu klassischen Wohnsettings der Vollversorgung, die die Ver- sorgungssicherheit mit mehr Selbstbestimmung und individuellen Lebensweisen kombinie- ren wollen, um den Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner besser gerecht zu werden. Es gibt selbstorganisierte gemeinschaftliche Wohnformen ebenso wie Betreutes Wohnen bzw. Service-Wohnen, ambulante Pflegewohn- und Hausgemeinschaften und integrierte Konzepte einschlie�lich Quartierskonzepte. Allen Modellen ist gemeinsam, dass die Initia- toren versuchen, neue Versorgungsl�sungen zu entwickeln, die von herk�mmlichen Kon- zepten abweichen oder diese fortentwickeln, um die Wohn- und Versorgungssituation pfle- gebed�rftiger Menschen noch bedarfsgerechter zu gestalten (vgl. insbesondere die Arbeits- hilfe zur Umsetzung neuer Wohnformen f�r Pflegebed�rftige Praxistransfer der Ergeb- nisse des Modellprogramms Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach � 45f SGB XI ). Dabei sind insbesondere die Herausforderungen, die sich aus dem Spannungsverh�ltnis zwischen dem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung einerseits und dem Wunsch nach Versorgungssicherheit andererseits ergeben, in Einklang zu bringen."
Dieses Buch gew�hrt Leistungen entweder bei h�uslicher oder bei station�rer Pflege.
"Rechtlich ist es aber oftmals nicht m�glich, einzelne Versorgungsans�tze insgesamt der h�uslichen oder der station�ren Pflege zuzuordnen. Daher erschweren diese Mischformen den Pflegekassen die Entscheidung, welche Leistungen den Pflegebed�rftigen nach die- sem Buch zustehen."
"All dies macht deutlich, dass es geboten ist, im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit gemein-"
"schaftlicher Wohnformen Regelungen zu treffen, die so konkret wie n�tig, aber gleichzeitig auch so weit wie m�glich gehalten sind. Die notwendigen vertragsrechtlichen Regelungen werden in � 92c getroffen und damit eine Option f�r zugelassene ambulante Pflegeeinrich- tungen geschaffen, im Rahmen sektoren�bergreifender Vertr�ge die pflegerische Versor- gung f�r konkrete gemeinschaftliche Wohnformen zu �bernehmen. Welche Leistungen der Pflegeversicherung in diesen gemeinschaftlichen Wohnformen zur Verf�gung stehen und welche nicht, wird mit dem vorliegenden � 45j geregelt. Auch bedarf es Regelungen zur Qualit�tssicherung. Insoweit sind insbesondere die Vorgaben in den �� 112 ff. zu beachten."
Nachweis �ber die Elterneigenschaft im automatisierten �bermittlungsverfahren
"Mit der Regelung in � 55 Absatz 3a SGB XI wird der Zeitpunkt festgelegt, zu dem Nach-"
"weise �ber die Elterneigenschaft und die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren insbesondere im automatisierten �bermittlungsverfahren wirken. Die Regelung schafft in der Anwender- praxis Rechtsklarheit und erleichtert damit einen friktionsfreien Ablauf des automatisierten �bermittlungsverfahrens ab dem 1. Januar 2026. Verz�gerungen im automatisierten �ber- mittlungsverfahren wirken sich nicht zulasten des Mitglieds aus. In Ausnahmef�llen, in de- nen Nachweise beispielsweise aus rechtlichen Gr�nden nicht oder nicht vollst�ndig �ber das automatisierte Verfahren erfolgen k�nnen, besteht die M�glichkeit, dass Mitglieder den Nachweis gegen�ber der beitragsabf�hrenden Stelle oder bei Selbstzahlern gegen�berder Pflegekasse erbringen. Auch f�r diesen Fall wird Entsprechendes in Bezug auf die Wirkung des Nachweises geregelt."
Anbindung der Zahlstellen an das automatisierte �bermittlungsverfahren
Im Meldeverfahren der Zahlstellen von Versorgungsbez�gen nach � 202 SGB V im Rah-
"men des automatisierten �bermittlungsverfahrens nach � 55a SGB XI erfolgt eine gesetz- liche Klarstellung: Zur Anbindung der Zahlstellen an das automatisierte �bermittlungsver- fahren ist es aus technischen Gr�nden erforderlich, die Meldung an das Bundeszentralamt f�r Steuern (BZSt) zus�tzlich �ber die Datenstelle der Rentenversicherung zu richten. Ent- sprechendes gilt f�r die R�ckmeldung des BZSt an die Zahlstelle. Die gesetzlichen �nde- rungen dienen der technischen Umsetzbarkeit des vorgenannten Verfahrens."
Digitale Pflegeanwendungen
Es werden Regelungen �ber den Leistungsanspruch sowie �ber die Anerkennung von di-
"gitalen Pflegeanwendungen und erg�nzenden Unterst�tzungsleistungen vereinfacht. We- sentlich ist dabei die Aufteilung des bislang einheitlichen monatlichen Leistungsanspruchs. Dieser wird k�nftig nach digitalen Pflegeanwendungen und erg�nzenden Unterst�tzungs- leistungen getrennt. Ferner wird nach dem Vorbild der digitalen Gesundheitsanwendungen eine M�glichkeit f�r die Erprobung von digitalen Pflegeanwendungen geschaffen. Hinzu kommt die Aufhebung der Erforderlichkeitspr�fung f�r erg�nzende Unterst�tzungsleistun- gen durch das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte. Ferner werden die An- forderungen f�r digitale Pflegeanwendungen vereinfacht, die auf die Unterst�tzung f�r pfle- gende An- und Zugeh�rige ausgerichtet sind. So sollen digitale Pflegeanwendungen f�r Pflegepersonen nunmehr auch zul�ssig sein, wenn sie eine entlastende Wirkung f�r die Pflegepersonen oder einen stabilisierenden Effekt f�r die h�usliche Versorgungsituation der pflegebed�rftigen Person haben, ohne dass noch eine Verkn�pfung zu den Merkmalen, verlangt wird, die Pflegebed�rftigkeit im Sinne des � 14 Absatz 2 ausmachen. Au�erdem wird der Verg�tungsanspruch der Hersteller von digitalen Pflegeanwendungen mit dem Leistungsanspruch der Pflegebed�rftigen zur Verfahrensvereinfachung zeitlich paralleli- siert."
Weiterentwicklungen im Bereich Qualit�tssicherung in der Pflege
Durch die St�rkung der Rolle des unparteiischen Vorsitzenden findet eine ma�volle institu-
tionelle Weiterentwicklung des Qualit�tsausschusses Pflege statt. Zudem soll die Effizienz der Beauftragung von Qualit�tspr�fungen und die Transparenz �ber das Pr�fgeschehen durch die Einrichtung einer digitalen Daten- und Kommunikationsplattform beim GKV-SV erh�ht werden.
Wahrnehmung von Aufgaben der Pflegekassen durch Dritte
"Mit der Einf�hrung eines neuen � 47b SGB XI wird es Pflegekassen erm�glicht, die ihnen"
obliegenden Aufgaben unter Beachtung gesetzlich festgelegter Voraussetzungen und unter Beachtung der Rechtsprechung auch durch Dritte wahrnehmen zu lassen. Damit wird dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. August 2023 (Az.: B 3 A 1/23 R und B 1 A 1/22 R) Rechnung getragen und im SGB XI eine gesetzliche Grundlage hierf�r geschaffen.
[Merkposten Aktualisierung: Platzhalter f�r Exekutiven Fu�abdruck : Der Gesetzentwurf ist
nicht wesentlich durch Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter oder beauftragte Dritte beeinflusst worden.]
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
"Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f�r die Regelungen zur gesetzlichen Pflege-,"
"Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes (GG) (Sozialversicherung). Soweit das privatrechtliche Versicherungswesen betroffen ist, folgt die Gesetzgebungskompetenz aus Artikel 74 Ab- satz 1 Nummer 11 GG in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG (Recht der Wirtschaft; pri- vatrechtliches Versicherungswesen). Eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Wirtschaftseinheit ist erforderlich, da die Unternehmen der privaten Pflege-Pflichtversiche- rung ihre T�tigkeit in der Regel im gesamten Bundesgebiet aus�ben und der Aufsicht der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen. Eine Segmentierung der Un- ternehmensvertr�ge nach unterschiedlichem Landesrecht w�re wirtschaftlich kaum sinnvoll durchzuf�hren. Bundeseinheitliche Regelungen sind auch deswegen erforderlich, weil im Rahmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung bundeseinheitlich Vertragsleistungen vor- zusehen sind, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind (vergleiche � 23 Absatz 1 Satz 2 SGB XI). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes f�r die Regelungen im Pflegeberufegesetzberuht auf Artikel 74 Absatz 1 Num- mer 19 GG (Zulassung zu anderen Heilberufen). Die Gesetzgebungskompetenz des Bun- des f�r Regelungen zum Arbeitsrecht beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG."
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen
Vertr�gen
Der Gesetzentwurf steht mit dem Recht der Europ�ischen Union und v�lkerrechtlichen Ver-
"tr�gen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, im Einklang."
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
In Bezug auf den Bereich der Vereinfachung des Rechts und des Verwaltungsvollzugs be-
"inhaltet das Gesetz verschiedene Regelungen, mit denen Ma�nahmen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung und zu einer unb�rokratischeren Umsetzung des Pflegever- sicherungsrechts auf den Weg gebracht werden. So werden im Bereich der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag Rahmenvoraussetzungen f�r eine noch niedrigschwelligere Aner- kennung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag geschaffen, insbesondere im Bereich der Angebote zur Entlastung im Alltag und bez�glich Einzelhelfenden, die konkret benenn- bare Pflegebed�rftige unterst�tzen. Hinsichtlich der F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege wird die F�rderung von Gr�ndungszusch�ssen f�r neue Selbsthilfegruppen, -organisatio- nen und -kontaktstellen sowie von bundesweiten Selbsthilfet�tigkeiten,die allein aus Mitteln der Pflegeversicherung gef�rdert werden, vereinfacht. Durch eine Vereinheitlichung der Fristen im Hinblick auf das Ruhen von Leistungen werden ferner sowohl Pflegekassen als auch Versicherte von Pr�faufwand entlastet."
"Dar�ber hinaus werden durch die Regelungen zur Erweiterung der Aufgaben, die von Pfle-"
"gefachpersonen in der Versorgung durchgef�hrt werden k�nnen, zahlreiche Verfahrens- vereinfachungen (z. B., weil f�r Pflegefachpersonen kein erneuter Arztkontakt erforderlich ist) bewirkt."
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Gesetz entspricht den Leitgedanken der Bunde sregierung zur nachhaltigen Entwick-
"lung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS), die der Umsetzung der UN- Agenda 2030 f�r nachhaltige Entwicklung dient. Das Gesetz unterst�tzt insbesondere das Nachhaltigkeitsziel 3 der DNS Ein gesundes Leben f�r alle Menschen jeden Alters"
"gew�hrleisten und ihr Wohlergehen f�rdern , indem es daf�r Sorge tr�gt, dass die an der"
"Pflege beteiligten Akteure ihren gesetzlichen Auftrag einer leistungsf�higen, regional ge- gliederten, ortsnahen und aufeinander abgestimmten pflegerischen Versorgung der Bev�l- kerung noch besser als bisher erf�llen k�nnen. Es unterst�tzt das Nachhaltigkeitsziel 3 zu- dem dadurch, dass die vielf�ltigen Kompetenzen von Pflegefachpersonen in verst�rktem Ma�e f�r die Versorgung genutzt werden und Pflegefachpersonen neben �rztinnen und �rzten auch selbst�ndig weitergehende Leistungen als bisher in der Versorgung erbringen k�nnen. Indem die fachlichen Potenziale von Pflegefachpersonen mit einem erweiterten Aufgabenspektrum gehoben und die Kompetenzen von Pflegefachpersonen gest�rkt wer- den, unterst�tzt das Gesetzauch das Nachhaltigkeitsziel 4 Inklusive, gleichberechtigteund hochwertige Bildung f�r alle gew�hrleisten und M�glichkeiten lebenslangen Lernens f�r alle f�rdern . Dadurch, dass das Gesetz sowohl eine sektoren- und professionen�bergreifende Versorgung als auch die Potentiale der Digitalisierung und den Zugang zu innovativen Ver- sorgungsstrukturen vor Ort st�rkt, tr�gt es �berdies bei zu Nachhaltigkeitsziel 9 der DNS"
" Eine widerstandsf�hige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige Industrialisierung f�rdern und Innovationen unterst�tzen . Mit dem Ziel, Regelungen zur pflegerischen Ver- sorgung in innovativen und quartiernahen Wohnformen zu st�rken, das Leistungsrecht im Bereich der niedrigschwelligen Betreuungs- und Versorgungsangebote vor Ort zu vereinfa- chen und die Kommunen in ihrer Rolle und Verantwortung im Hinblick auf eine bedarfsge- rechte und regional abgestimmte Versorgung pflegebed�rftiger Menschen zu unterst�tzen, adressiert das Gesetz auch Nachhaltigkeitsziel 11 St�dte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsf�hig und nachhaltig gestalten . Au�erdem f�rdert es ein effizienteres, transpa- rentes und ressourcensparendes Verwaltungshandeln in der Pflege, was dem Nachhaltig- keitsziel 16 Leistungsf�hige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf al- len Ebenen aufbauen entspricht. Des Weiteren werden mit dem Gesetz auch die Leitprin- zipien der DNS erf�llt, insbesondere Prinzip 5 den sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und niemanden zur�cklassen ."
3. Haushaltsausgaben ohne Erf�llungsaufwand
"1. Bund, L�nder und Gemeinden"
F�r die Tr�ger der Beihilfe ergeben sich aus den Leistungsanpassungen insgesamt mittel-
"fristig Minderausgaben in H�he von rund 5,4 Millionen Euro j�hrlich."
2. Soziale Pflegeversicherung
Kostenwirkungen in der sozialen Pflegeversicherung:
F�rderung wissenschaftlicher Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte
von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des F�nften und Elften Buches
F�r Ma�nahmen zur F�rderung wissenschaftlicher Expertisen zur konkreten Ausgestaltung
"der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des F�nften und Elften Buches nach � 8 Absatz 3c SGB XI werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversi- cherung f�r die Jahre 2025 bis 2030 insgesamt 10 Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetz- lichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben f�r die F�rdermittel einen Anteil von 50 Prozent, so dass f�r den Ausgleichsfonds der Pflegekassen Ausgaben in H�he von maxi- mal 5 Millionen Euro entstehen. Diesen Ausgaben stehen Einsparungen im Ausgleichs- fonds der Pflegeversicherung in H�he von 5 Millionen Euro durch Reduzierung der verf�g- baren Mittel des Modellprogramms zur Erprobung der Telepflege nach � 125 a SGB XI gegen�ber. Damit erfolgt die F�rderung ausgabenneutral."
Durch die Umsetzung einer Gesch�ftsstelle nach � 113c Absatz 9 fallen finanzielle Aufwen-
dungen in H�he von insgesamt rund 275 000 Euro pro Jahr f�r die Einrichtung und den Betrieb mit zwei Referentenstellen (je eine im gehobenen und im h�heren Dienst) sowie einer Stelle im mittleren Dienst bei der Erf�llung der Aufgaben nach � 113c Absatz 9 SGB
XI an. Davon entfallen rund 35 000 Euro auf j�hrliche Sachaufwendungen (inklusive Ver-
waltungs- und Fortbildungskosten). Die Finanzierung erfolgt unter Anrechnung auf die Mit- tel nach � 8 Absatz 7 SGB XI aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung und damit ausgabenneutral.
F�r die Erstattung von Reisekosten und Verdienstausfalle f�r ehrenamtlich T�tige bei den
"auf Bundesebene ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe aus dem Ausgleichs- fonds der Pflegeversicherung fallen - abh�ngig von der tats�chlichen Inanspruchnahme - geringf�gige, nicht bezifferbare Ausgaben f�r die soziale Pflegeversicherung an."
Gemeinschaftliche Wohnformen
"Es wird davon ausgegangen, dass mittelfristig ca. 40 000 Pflegebed�rftige der sozialen"
"Pflegeversicherung in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen gem�� � 92c pflege- risch versorgt werden. Es wird zudem angenommen, dass 20 Prozent von ihnen bisher in ambulant betreuten Wohngruppen versorgt wurden und durch die Neuregelung in eine ge- meinschaftliche Wohnform mit Vertrag zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c wech- seln. Au�erdem wird mittelfristig f�r die k�nftigen Bewohner der gemeinschaftlichen Wohn- formen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c angenommen, dass diese in 25 Prozent der F�lle ansonsten Pflegegeld nach � 37 und in 15 Prozent der F�lle an- sonsten Pflegesachleistungen nach � 36 in Anspruch genommen h�tten. Weiterhin soll durch die Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen ge- m�� � 92c die Inanspruchnahme kombinierter ambulanter Leistungen nach �� 36, 38a, 41, 42 und 45b SGB XI statt einer vollstation�ren Versorgung begrenzt werden. Diese sog. Stapelleistungen sind f�r Betreiber von Pflegeeinrichtungen besonders attraktiv, da sie ein h�heres Erl�spotenzial als die vom Versorgungsniveau �hnliche vollstation�re Versorgung bieten (vgl. Rothgang & M�ller 2019, S. 147 f; vgl. Nolting et al. 2023, S. 60). Es wird davon ausgegangen, dass dies mittelfristig auf 16 000 Pflegebed�rftige (40 Prozent der Gesamt- fallzahl) zutrifft."
Die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem��
"� 92c sind pro Pflegebed�rftigen gegen�berder vollstation�ren Versorgung rechnerisch um j�hrlich knapp 5 000 Euro und gegen�ber ambulant betreuten Wohngruppen mit Sachleis- tungsbezug, Wohngruppenzuschlag, Entlastungsbetrag, Nutzung der Leistungen der Ta- ges- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege rechnerisch um j�hrlich rund 14 000 Euro g�nsti- ger. Lediglich gegen�berder ambulanten Versorgung mit Pflegegeldbezug sind die gemein- schaftlichen Wohnformen um knapp 10 000 Euro pro Jahr teurer pro Pflegebed�rftigen. Gegen�ber der Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen sind die gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c rechnerisch mit etwa gleichen Ausgaben f�r die soziale Pflegeversicherung verbunden."
Hierdurch ergeben sich f�r die soziale Pflegeversicherung mittelfristig Minderausgaben von
"rund 220 Millionen Euro, wobei angenommen wird, dass sich die Inanspruchnahme der neuen gemeinschaftlichen Wohnformen gleichm��ig �bereinen Zeitraum von 4 Jahren auf- baut."
Ruhensregelung
Die Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Leistungsunterbrechungen einheitlich bis zu acht
"Wochen f�hrt nur in wenigen F�llen zu h�heren Ausgaben, da der �berwiegende Teil der Unterbrechungstatbest�nde nicht l�nger als die bisherige Weiterzahlungsfrist von vier Wo- chen dauert. Bei Annahme von einem Prozent der Pflegebed�rftigen, die im Durchschnitt eine Woche l�nger Pflegegeld beziehen, ergeben sich j�hrliche Mehrausgaben von rund 7,5 Millionen Euro."
Angebote zur Unterst�tzung im Alltag und neuer Anspruchauf Umwandlung des teil-
station�ren Sachleistungsbetrags
"Auf Basis der derzeitigen Ausgaben und unter der Annahme, dass die Nutzung der Ange-"
"bote um zehn Prozent zunimmt, sind j�hrliche Mehrausgaben von etwa 45 Millionen Euro zu erwarten. Hier wird angenommen, dass der Ausbau entsprechender Angebote �ber ei- nen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt."
F�rderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts
Auf Basis der derzeitigen Ausgaben sind nur geringf�gige Mehrausgaben in H�he von j�hr-
"lich etwa 0,5 Millionen Euro zu erwarten."
F�rderung der Selbsthilfe
Auf Basis der derzeitigen Ausgaben ergeben sich voraussichtlich j�hrliche Mehrausgaben
"in H�he von rund 3,5 Millionen Euro."
Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags
Auf Basis der derzeitigen Ausgaben ergeben sich voraussichtlich j�hrliche Mehrausgaben
von rund zehn Millionen Euro.
Zusch�sse bis zum Ende der Pflegezeit
Aufgrund der spezifischen Fallkonstellation und der ohnehin relativ geringen Fallzahl der
Inanspruchnahme von Pflegezeit (knapp 20 000 F�lle in 2023) wird diese �nderung nicht zu nennenswerten Mehrausgaben f�hren.
Insgesamt ergeben sich f�r die Soziale Pflegeversicherung aus den genannten Regelungen
mittelfristig j�hrliche Minderausgaben von rund 154 Millionen Euro. Die �brigen Regelun- gen sind kostenneutral.
Die Mehr- und Minderausgaben der finanzwirksamen Ma�nahmen im Zeitablauf sind in der
folgenden Tabelle zusammengestellt:
Ma�nahme Finanzwirkung in Millionen Euro
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Gemeinschaftliche Wohnformen -55 -110 -165 -220
Ruhensregelung 0 7.5 7.5 7.5
Angebote zur Un- terst�tzung im All- tag und neuer An- spruch auf Um- wandlung des teil- station�ren Sach- leistungsbetrags 22.5 45 45 45
F�rderung der Weiterentwicklung der Versorgungs- strukturen und des Ehrenamts 0.5 0.5 0.5 0.5
F�rderung der Selbsthilfe 3.5 3.5 3.5 3.5
Anspruch auf Um- wandlung des am- bulanten Sachleis- tungsbetrags 10 10 10 10
Gesamtsaldo aus Mehr- und Minder- ausgaben -18.5 -43.5 -98.5 -153.5
3. Gesetzliche Krankenversicherung:
Kostenwirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung:
F�rderung wissenschaftlicher Expertisen zur konkreten Ausgestaltung der Inhalte
von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des F�nften und Elften Buches
F�r Ma�nahmen zur F�rderung wissenschaftlicher Expertisen zur konkreten Ausgestaltung
"der Inhalte von pflegerischen und heilkundlichen Leistungen des F�nften und Elften Buches nach � 8 Absatz 3c SGB XI werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversi- cherung f�r die Jahre 2025 bis 2030 insgesamt 10 Millionen Euro bereitgestellt. Die gesetz- lichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben f�r die F�rdermittel einen Anteil von 50 Prozent, so dass Ausgaben in H�he von maximal 5 Millionen Euro insgesamt entstehen."
Diesen Kostenwirkungen stehen m�gliche Einsparungen durch die zuk�nftig regelhaft m�g-
liche Aus�bung von bestimmten �rztlichen Aufgaben auch durch Pflegefachpersonen mit entsprechenden Kompetenzen in allen Versorgungsbereichen sowie durch die Einsparung von Aufw�nden und Wegezeiten gegen�ber.
4. Erf�llungsaufwand
4.1 B�rgerinnen und B�rger
Vereinheitlichung der Fristen im Hinblick auf das Ruhen von Leistungen (� 34 SGB XI): Im
"Hinblick auf die Vereinheitlichung der Fristen in Bezug auf das Ruhen von Leistungen der Pflegeversicherung ist zu erwarten, dass insgesamt eine Reduzierung des Pr�faufwands f�r Versicherte, ab wann im konkreten Einzelfall konkrete Leistungen ruhen, erreicht wird. Da zur Fallzahl hinsichtlich des jeweiligen Ruhens der Leist ungen keine Daten vorliegen, kann die laufende Senkung des Erf�llungsaufwands jedoch nicht beziffert werden."
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigenund Entlastung von Pflegepersonen
" Erleichterungen im Rahmen der Anerkennung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag (� 45a SGB XI): Die Anpassungen in � 45a SGB XI flexibilisieren das Rahmenrecht und er�ffnen weiterentwickelte M�glichkeiten, die Anerkennung der Angebote zur Unterst�t- zung im Alltag noch st�rker niedrigschwellig und b�rokratie� rmer auszugestalten, insbe- sondere im Hinblick auf Angebote zur Entlastung im Alltag und personenbezogen aner- kannte Einzelhelfende. Das N�here �ber die Anerkennung der Angebote wird jedoch wei- terhin im Rahmen der Erm�chtigung des � 45a Absatz 6 SGB XI durch das Landesrecht bestimmt. Da das N�here zu den Vereinfachungen, die durch die Anpassungen des � 45a SGB XI erm�glicht werden, zun�chst durch Landesrecht zu bestimmen ist, kann die Ein- sparung des Erf�llungsaufwands f�r B�rgerinnen und B�rger, die k�nftig die Anerkennung eines Angebots zur Unterst�tzung im Alltag nachsuchen, derzeit nicht beziffert werden."
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen und Entlastung von Pflegeperso-
"nen; Weiterentwicklung der F�rderm�glichkeiten (� 45d SGB XI): Da durch die Neurege- lungen in � 45d SGB XI die Bewilligungen f�r nicht ko-finanzierte F�rderma�nahmen im Bereich der Selbsthilfe in der Pflege nun in der Regel auch f�r mehrere Jahre ausgespro- chen werden k�nnen, anstatt dass jedes Jahr erneut ein Antrag auf F�rderung gestellt wer- den muss, wird auf Seiten der Antragstellenden sp�rbar Erf�llungsaufwand eingespart und eine bessere Planungssicherheit geschaffen. Da zu der Anzahl der derzeit pro Jahr gestell- ten F�rderantr�ge speziell in diesem Bereich keine Daten vorliegen und der Erf�llungsauf- wand pro Antrag auch von der jeweils beantragten konkreten F�rderung abh�ngt, kann die genaue Entlastung jedoch nicht beziffert werden."
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (� 45j SGB XI): Es ist von insgesamt 41 100
"Antr�gen der B�rgerinnen und B�rger auf Leistungen nach � 45j SGB XI pro Kalenderjahr auszugehen. Davon sind 37 000 Antr�ge bei den Pflegekassen zu stellen und 3 700 an die privaten Versicherungsunternehmen zu richten. In zeitlicher Hinsicht ist pro Antrag einmalig ein Aufwand in H�he von zehn Minuten anzusetzen. An Sachkosten fallen f�r die B�rgerin- nen und B�rger Portokosten in H�he von 1,00 Euro (Kompaktbrief bis 50g) sowie sonstige Sachkosten in H�he von 0,20 Euro pro Antragstellung an. Der Erf�llungsaufwand f�r die B�rgerinnen und B�rger betr�gt j�hrlich im Saldo etwa 49 000 Euro sowie rund 6 900 Stun- den."
4.2 Wirtschaft
"Entwicklung von Delegationskonzepten (� 11 SBG XI): Es ist nicht bekannt, wie viele der"
"rund 31 500 Pflegeeinrichtungen bereits �ber entsprechende Delegationskonzepte von Aufgaben von Pflegefachpersonen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskr�fte verf�gen, so dass der Erf�llungsaufwand nur exemplarisch je Pflegeeinrichtung gesch�tzt werden kann. Je Pflegeeinrichtung, die ein Konzept erstmals erstellt, wird davon ausgegan- gen, dass hierf�r in den Verb�nden vorhandene Muster -Delegationskonzepte, hilfsweise auch am Markt erh�ltliche Konzepte zugrunde gelegt und gegebenenfalls einrichtungsspe- zifisch angepasst werden. Die Anpassung erfolgt auf der Grundlage der bekannten Perso- nalinformationen (Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter). F�r die Erhebung von Personalinformationen f�llt daher kein Erf�llungsaufwand an. F�r die Anpassung, die ide- alerweise unter Einbeziehung der Mitarbeiterinneninnen erfolgt, werden f�r die Leitungs- kraft insgesamt 6 Stunden � 30,00 Euro, f�r die Mitarbeitenden, soweit dazu zum Beispiel eine Informationsveranstaltung erfolgt, optional 1 bis 2 Stunden � 22,90 Euro je Mitarbei- tendem an Aufwand veranschlagt. Diesem Aufwand stehen jedoch dauerhafte mittel- und langfristige Entlastungen gegen�ber, die durch das Entfallen von immer wieder anfallenden R�ckkoppelungen zum zul�ssigen Aufgabenspektrum der Pflegeassistenz- und -hilfskr�fte den Aufwand dauerhaft (�ber-)kompensieren."
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen und Entlastung von Pflegeperso-
"nen; Erleichterungen im Rahmen der Anerkennung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag (� 45a SGB XI): Die Anpassungen in � 45a SGB XI flexibilisieren das Rahmenrecht und er�ffnen weiterentwickelte M�glichkeiten, die Anerkennung der Angebote zur Unter- st�tzung im Alltag noch st�rker niedrigschwellig und b�rokratie�rmer auszugestalten, ins- besondere im Hinblick auf Angebote zur Entlastung im Alltag und personenbezogen aner- kannte Einzelhelfende. Das N�here �ber die Anerkennung der Angebote wird jedoch wei- terhin im Rahmen der Erm�chtigung des � 45a Absatz 6 SGB XI durch das Landesrecht bestimmt. Da das N�here zu den Vereinfachungen, die durch die Anpassungen des"
"� 45a SGB XI erm�glicht werden, zun�chst durch Landesrecht zu bestimmen ist, kann die Einsparung des Erf�llungsaufwands f�r Unternehmende, die k�nftig die Anerkennung eines Angebots zur Unterst�tzung im Alltag nachsuchen, derzeit nicht beziffert werden."
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigenund Entlastung von Pflegepersonen
Bessere Unterst�tzung der Versorgung von Pflegebed�rftigendurch Gruppenbetreuungs- angebote (� 45g SGB XI): Durch die Einf�hrung des Anspruchs auf Umwandlung f�r
"Tagesbetreuung wird ein neuer Leistungsanspruch eingef�hrt, sodass hierf�r erstmals"
"Leistungsantr�ge gestellt werden k�nnen. Hierf�r f�llt bei den privaten Versic herungsunter- nehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hren, zum einen einmaliger Pro- grammieraufwand in H�he von ca. 3 100 Euro an (Rechenweg: 42 PKV-Unterneh- men x 1,25 Stunden Arbeitsaufwand x 59,70 Euro Stundenlohnkosten). Zum anderen f�llt f�r die Bearbeitung der Beantragung der Kostenerstattungen j�hrlicher Bearbeitungsauf- wand in H�he von ca. 93 850 Euro an (Rechenweg: 11 872 bei den PKV-Unternehmen eingehende Antr�ge x 0,17 Stunden Arbeitsaufwand x 46,50 Euro Stundenlohnkosten). Hierbei wird entsprechend des Anteils der privat pflege-pflichtversicherten Leistungsbezie- henden von sechs Prozent der Leistungsbeziehenden insgesamt abgeleitet von der H�he des bei den Pflegekassen dargestellten Antragsaufkommens von einem Antragsaufkom- men von 11 872 Antr�gen im Jahr ausgegangen."
Auf Wunsch der Pflegebed�rftigen teilen Pflegeeinrichtungen gem�� �� 45f und 45g SGB
"XI k�nftig mit, in welcher H�he der jeweilige Sachleistungsanspruch bereits durch einen Sachleistungsbezug verbraucht worden ist. Im Hinblick auf die Umwandlung f�r Tagesbe- treuung wird davon ausgegangen, dass dieser Anspruch in aller Regel von Pflegebed�rfti- gen genutzt wird, die nicht parallel auch teilstation�re Pflegesachleistungen beziehen. Da- her wird es sich bei den Pflegebed�rftigen, die diesbez�glich Informationen w�nschen, um Einzelf�lle handeln, deren Zahl nicht n�her beziffert werden kann. Gem�� der Evaluation des Umwandlungsanspruchs, die 2019 abgeschlossen wurde, wird auch dieser Anspruch weit �berwiegend mit dem Bezug von Pflegegeld kombiniert, seltener auch mit dem Bezug von ambulanten Pflegesachleistungen. Wird davon ausgegangen, dass etwa die H�lfte der rechnerisch 6 200 Nutzerinnen und Nutzer des Umwandlungsanspruchs auch Sachleistun- gen einer ambulanten Pflegeeinrichtung bezieht und dass hiervon etwa zwei Drittel Infor- mationen zum Betrag der Sachleistungsabrechnung w�nschen, ergeben sich etwa 2 067 F�lle. Die Information durch die Pflegeeinrichtungen beschr�nkt sich hier auf die Mit- teilung des im Monat insgesamt abgerechneten Sachleistungsbetrags, den die Pflegeein- richtung bereits kennt, und die Mitnahme eines Ausdrucks oder einer Notiz beim n�chsten Besuch des Pflegebed�rftigen oder den Versand einer E-Mail o. �. dazu. Daf�r wird ein Aufwand von drei Minuten pro Fall f�r eine b�rosachbearbeitende Person angesetzt, so- dass sich insgesamt ein j�hrlicher Erf�llungsaufwand von ca. 2 370 Euro ergibt (Rechen- weg: 2 067 F�lle x 0,05 Stunden Arbeitsaufwand x 22,90 Euro Stundenlohnkosten)."
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (� 45j SGB XI): Von den 41 100 Antr�gen
"auf Leistungen nach � 45j SGB XI pro Kalenderjahr m�ssen ca. 4 100 Antr�ge bei den pri- vaten Versicherungsunternehmen bearbeitet und bescheidet werden. Es ist pro Antrag von einer Bearbeiterin bzw. einem Bearbeiter mittleren Qualifikationsniveaus mit einem Stun- denlohn in H�he von 51,30 Euro auszugehen. In zeitlicher Hinsicht d�rften 30 Minuten ins- besondere f�r die Pr�fung der Voraussetzungen und die Bescheidung ausreichend sein. Dies f�hrt bei den privaten Versicherungsunternehmen zu Personalkosten in H�he von 25,65 Euro pro Antrag. Hinzukommen als Sachkosten Portokosten f�r den Bescheid in H�he von 0,85 Euro pro Antrag (Standardbrief bis 20g) sowie sonstige Sachkosten in H�he von 0,10 Euro. Der Erf�llungsaufwand f�r die Wirtschaft (private Versicherungsunterneh- men) betr�gt j�hrlich im Saldo etwa 109 000 Euro."
Verfahrensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen und -vereinbarungen (� 86a SGB XI):
"Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von 14 520 Euro f�r die Erarbeitung der Bundesempfehlungen f�r Verfahrensleitlinien f�r die Pflegesatzvereinba- rungen. Insbesondere die Regelung des � 86a Absatz 3 SGB XI wird mittelfristig dazu bei- getragen, dass Pflegesatz- und Pflegeverg�tungsverfahren verk�rzt und weniger streitbe- haftet durchgef�hrt werden k�nnen, da mit den Bundesempfehlungen und den ggf. ange- passten Rahmenvertr�gen klarere Vorgaben zum Verfahren vorgegeben werden. Insofern ist eine Entlastungswirkung durch die Ma�nahmen in erheblich h�herem Umfang als der Belastung zu erwarten. Werden 50 Prozent der Vereinbarungsabschl�sse durch verein- fachte Verfahren umgesetzt und dadurch der Aufwand je Vereinbarung um vier Stunden f�r die Beteiligten reduziert, ergibt sich ein j�hrliches Entlastungspotenzia l von 3 364 574 Euro"
"f�r die Wirtschaft (und 13 124 621 Euro f�r die Verwaltung, also insgesamt j�hrlich 16,5 Mil-"
lionen Euro).
Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen (� 92c SGB XI):
"Der Wirtschaft entsteht ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von 14 520 Euro f�r die Erarbeitung der Bundesempfehlungen zu den Inhalten der Vertr�ge zur pflegerischen Ver- sorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen. Diese Bundesempfehlungen werden mittel- fristig dazu beigetragen, dass der Abschluss der Vertr�ge nach � 92c Absatz 1 SGB XI ge- ordnet und weniger streitbehaftet durchgef�hrt werden kann , da mit den Bundesempfeh- lungen klare Vorgaben zu den Inhalten vorgegeben werden. Insofern ist eine Entlastungs- wirkung durch die Ma�nahmen in erheblich h�herem Umfang als der Belastung zu erwar- ten."
Personalbemessung in vollstation�ren Pflegeeinrichtungen (� 113c SGB XI): Die Umset-
zung einer Weiterentwicklung der Bundesempfehlung zu Aufgabenprofilen hochschulisch qualifizierter Pflegefachpersonen im Rahmen der Personalbemessung in vollstation�ren Pflegeeinrichtungen nach � 113c SGB XI l�st einen einmaligen geringf�gigen Aufwand f�r die beteiligten Parteien aus.
Einrichtung Gesch�ftsstelle Personalbemessung (� 113c Absatz 9 SGB XI): Die Beauftra-
gung einer Gesch�ftsstelle l�st einen einmaligen geringf�gigen Aufwand von ca. 15 000 Euro f�r die beteiligten Parteien aus.
Aufgaben Zeitaufwand Kosten (ca. 20 Verb�nde)
Beschaffung von Daten Hoch (120 Min.) "2 x 59,10 x 20 = 2 364 Euro"
Interne Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 59,10 x 20 = 5 910 Euro"
Externe Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min) "5 x 59,10 x 20 = 5 910 Euro"
Die Umsetzung einer Gesch�ftsstelle durch die ma�geblichen Organisationen der Pflege-
berufe auf Bundesebene und die Tr�ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene l�st ei- nen geringf�gigen Aufwand von rund 14 200 Euro j�hrlich innerhalb der Laufzeit von 5 Jah- ren aus (dieser wurde addiert als einmaliger Erf�llungsaufwand von 71 000 Euro ausgewie- sen).
Aufgaben Zeitaufwand Kosten (ca. 20 Verb�nde)
Beschaffung von Daten Hoch (120 Min.) "2 x 59,10 x 20 = 2 364 Euro"
Interne Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 59,10 x 20 = 5 910 Euro"
Externe Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 59,10 x 20 = 5 910 Euro"
Digitale Daten- und Kommunikationsplattform nach � 114 SGB XI: Die Anforderung an den
"Spitzenverband Bund der Pflegekassen, im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der privaten Krankenversicherung eine digitale Daten- und Kommunika- tionsplattform f�r Qualit�tspr�fungen zu errichten, f�hrt zu einem einmaligen Erf�llungsauf- wand (Ausschreibung eines Auftrags; Implementierung des Plattformsystems) in H�he von voraussichtlich insgesamt rund 5 700 Euro (Rechenweg: 2 Personen f�r den Verband der privaten Krankenversicherung, jeweils 30 Stunden mit Stundenlohnkosten in H�he von 59,10 Euro; 8 Personen f�r den Pr�fdienst der PKV, jeweils 8 Stunden mit Stundenlohn- kosten in H�he von 33,90 Euro). Im Gegenzug f�hrt die Nutzung der digitale Daten- und Kommunikationsplattform durch effizienteren Informationsaustausch zwischen den Landes- verb�nden der Pflegekassen und dem Pr�fdienst der PKV zu einer j�hrlichen Entlastung"
"der Wirtschaft von rund 2 700 Euro (Rechenweg: 8 Personen f�r den Pr�fdienst der PKV,"
"jeweils 8 Stunden mit Stundenlohnkosten in H�he von 33,90 Euro)."
Selbst�ndige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der ver-
"trags�rztlichen Versorgung; selbst�ndige Verordnung h�uslicher Krankenpflege durch Pfle- gefachpersonen; Evaluation (� 73d SGB V): Den Spitzenorganisationen f�r die Wahrneh- mung von Interessen der ambulanten Pflegedienste und den zu beteiligenden Vereinigun- gen der Tr�ger von station�ren Pflegeeinrichtungen entsteht bei den Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband und der Kassen�rztlichen Bundesvereinigung zum Rahmenver- trag zur selbstst�ndigen Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertrags�rztlichen Versorgung ein Gesamterf�llungsaufwand von einmalig rund 29 800 Euro (Rechenweg: Jeweils bis zu 14 Personen der Spitzenorganisationen der ambulanten Pflegedienste sowie der Vereinigungen der Tr�ger von station�ren Pflegeeinrichtungen f�r 6 Sitzungen � 3 Stunden mit Stundenlohnkosten in H�he von 59,10 Euro (hohes Qualifika- tionsniveau))."
Versorgung mit h�uslicher Krankenpflege (� 132a SGB V): Den f�r die Wahrnehmung der
"Interessen von ambulanten Pflegediensten ma�geblichen Spitzenorganisationen auf Bun- desebene als Rahmenempfehlungspartner nach � 132a Absatz 1 entsteht f�r die Beratung und Vereinbarung von Grunds�tzen zur Verg�tung erweiterter heilkundlicher Aufgaben nach � 73d Absatz 1 zur Versorgung mit h�uslicher Krankenpflege ein geringer einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von rund 7 500 Euro (Rechenweg: 14 Personen zur Vertretung der Interessen ambulanter Pflegedienste x 3 Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 3 Stun- den x 59,10 Euro Stundenlohnkosten). Die nach � 132a SGBV zu regelnden Empfehlungen zu Ma�nahmen der Qualit�tssicherung der Leistungserbringung sollen sich auch auf die Pflegeprozesssteuerung beziehen."
4.3 Verwaltung
a) Bund
Durch die Rhythmusanpassung bei der Vorlage des Pflegeberichts der Bundesregierung in
� 10 Absatz 1 SGB XI kommt es durch die Verschiebung zun�chst zu einer Entlastung des Bundes. Die Belastung findet ein Jahr sp�ter zeitverz�gert statt. Eine genaue Ent- oder Belastung l�sst sich deshalb nicht beziffern.
"Kontrolle der PKV-Pr�fquote nach � 114a Absatz 5 SGB XI-neu: Es ist davon auszugehen,"
"dass der Pr�fdienst der PKV auch zuk�nftig den gesetzlich vorgeschriebenen Anteil von zehn Prozent an den Qualit�tspr�fungen in der Pflege erf�llen wird nicht zuletzt, weil die existierende Sanktionsregelung bestehen bleibt. In diesem Fall wird die bisher obligatori- sche j�hrliche Ermittlung der Anzahl und Durchschnittskosten der Qualit�tspr�fungen durch das Bundesamt f�r soziale Sicherung (BAS) nicht mehr notwendig sein. F�r das BAS f�hrt die Neuregelung daher voraussichtlich zu einer j�hrlichen Entlastung von rund 2 300 Euro (Rechenweg: 2 Personen, jeweils 24 Stunden, 46,50 Euro Stundenlohnkosten)."
b) L�nder und Kommunen
F�r die L�nder ergibt sich kein zus�tzlicher Erf�llungsaufwand.
Den Kommunalen Spitzenverb�nden entsteht geringf�giger einmaliger Erf�llungsaufwand
"in H�he von ca. 3 600 Euro zur Vereinbarung von Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Tur- nus und m�glichen Indikatoren der Datens�tze im Hinblick auf die regelm��ige Evaluierung von Daten zur pflegerischen Versorgung auf regionaler Ebene durch die Pflegekassen ge- m�� � 12 Absatz 2 SGB XI (Gesch�tzter Gesamtaufwand f�r Spitzenverband Bund der Pflegekassen und den Kommunalen Spitzenverb�nden: 20 Personentage, 160 Stunden Zeitaufwand)."
c) Sozialversicherung
Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsteht durch die Festlegung der Kriterien
f�r die Empfehlung einer konkreten Ma�nahme zur Pr�vention durch Pflegefachpersonen unter Einbeziehung unabh�ngigen Sachverstandes einschlie�lich einer Erweiterung des
" Leitfadens Pr�vention in station�ren Pflegeeinrichtungen nach � 5 SGB XI um Aspekte im Bereich der ambulanten Pflege ein gesch�tzter einmaliger Gesamtaufwand von rund 8 300 Euro (Rechenweg: 110 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz in H�he von 45,10 Euro sowie 50 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz in H�he von 66,10 Euro). F�rderung wissenschaftlicher Expertisen nach � 8 Absatz 3c SGB XI: Zur Konkretisierung und Ausgestaltung des F�rderprogramms nach � 8 Absatz 3c SGB XI f�r wissenschaftliche Expertisen (insbesondere hinsichtlich der Ausschreibungskriterien) ent- steht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen beziehungsweise dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von insgesamt rund 2 600 Euro (Rechenweg: 5 Personentage � 8 Stunden bei einem Standardstundenlohnsatz von 32,10 Euro = 1 284 Euro; gesamt f�r Spitzenverb�nde Bund der Pflegekassen und Bund der Krankenkassen: 2 568 Euro). F�r die Beauftragung der wissenschaftlichen Ex- pertisen entsteht dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen beziehungsweise dem Spit- zenverband Bund der Krankenkassen ein Erf�llungsaufwand in H�he von etwa 1 500 Euro (Rechenweg: 3 Personentage � 8 Stunden bei einem Standardstundenlohnsatz von 32,10 Euro = 770,40 Euro; insgesamt: 1 540,80 Euro)."
Regelm��ige Evaluierung von Daten zur pflegerischen Versorgung auf regionaler Ebene
"durch die Pflegekassen (� 12 Absatz 2 SGB XI): F�r die regelm��igen Evaluierungen sowie zur Ver�ffentlichung der Erkenntnisse entsteht den Pflegekassen j�hrlicher Erf�llungsauf- wand in H�he von 320 000 Euro (Rechenweg: 95 Pflegekassen x 74,20 Stunden Zeitauf- wand x 45,20 Euro Stundenlohnkosten; Ableitungdes Zeitaufwands pro Fall: Formelle Pr�- fung, Daten sichten: 90 Minuten, Inhaltliche Pr�fung, Daten erfassen: 792 Minuten, Ergeb- nisse/Berechnungen �berpr�fen und ggf. korrigieren: 3 030 Minuten, Daten �bermitteln, ver�ffentlichen: 60 Minuten, abschlie�ende Informationen aufbereiten: 480 Minuten; insge- samt: 4 452 Minuten (= 74,20 Stunden). Dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen ge- ringf�giger einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von ca. 3 600 Euro zur Vereinbarung von Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Turnus und m�glichen Indikatoren der Datens�tze im Hinblick auf die regelm��ige Evaluierung von Daten zur pflegerischen Versorgung auf re- gionaler Ebene durch die Pflegekassen gem�� � 12 Absatz 2 SGB XI (Gesch�tzter Ge- samtaufwand f�r Spitzenverband Bund der Pflegekassen und Kommunale Spitzenverb�n- den: 20 Personentage, 160 Stunden Zeitaufwand)."
F�r die Durchf�hrung des Berichtsauftrags nach � 15 Absatz 8 SGB XI entsteht dem Spit-
"zenverband Bund der Pflegekassen f�r das Erstellen einer Leistungsbeschreibung, die Vergabe, die Projektbegleitung, und die Erstellung des Berichts ein einmaliger Erf�llungs- aufwand in H�he von 26 035 Euro (Rechenweg: 2 Personen mit jeweils 45,20 Euro Stun- denlohnkosten an insgesamt 36 Tagen (Leistungsbeschreibung: 5 Tage; Vergabe: 3 Tage; Projektbegleitung: 8 Tage; Erstellung des Berichts: 20 Tage))."
"Hilfsmittelempfehlungen (�� 17a, 40 Absatz 6, 53e SBG XI): Dem Spitzenverband Bund"
"der Pflegekassen entsteht ein einmaliger Erf�llungsaufwand in niedriger, nicht quantifizier- barer H�he f�r die �berarbeitung des Katalogs an empfehlungsf�higen Hilfsmitteln. Das Gesetz aktualisiert im Wesentlichen eine bereits bestehende Aufgabe des GKV-Spitzen- verbandes."
Modellprojekt nach � 18e Absatz 6 SGB XI: Es entsteht kein zus�tzlicher Erf�llungsauf-
"wand, da das mit dem PUEG an dieser Stelle zuvor vorgesehene Modellprojekt abgel�st wird. Die dem Medizinischen Dienst Bund durch die Projektdurchf�hrung entstehende Auf- w�nde sind im Rahmen des hier zu nutzenden bestehenden F�rderbudgets f�r den Medi- zinischen Dienst Bund zur Weiterentwicklung des Verfahrens zur Pflegebegutachtung"
aufzubringen. Ggf. kann beteiligten Pflegeeinrichtungen ein geringf�giger Mehraufwand
durch die Teilnahme an dem Modellprojekt entstehen.
Vereinheitlichung der Fristen im Hinblick auf das Ruhen von Leistungen (� 34 SGB XI): Im
"Hinblick auf die Vereinheitlichung der Fristen in Bezug auf das Ruhen von Leistungen der Pflegeversicherung ist zu erwarten, dass f�r die Pflegekassen insgesamt eine Reduzierung des komplexen Pr�faufwands erreicht wird, ab wann im konkreten Einzelfall konkrete Leis- tungen ruhen und welche Folgepr�fungen sich daraus im Einzelfall jeweils ergeben. Da zur Fallzahl hinsichtlich des jeweiligen Ruhens der Leistungen keine Daten vorliegen, kann die laufende Senkung des Erf�llungsaufwands jedoch nicht beziffert werden."
Pflegeprozesssteuerung (� 37 Absatz 3a SGB XI): Durch die Verpflichtung der Pflegekas-
"sen, Pflegebed�rftige und die sie h�uslich Pflegenden bei der Inanspruchnahme der im Rahmen der Beratung empfohlenen Ma�nahmen zeitnah zu unterst�tzen, entsteht ein Er- f�llungsaufwand in nicht quantifizierbarer H�he, da es sich grunds�tzl ich um eine Konkre- tisierung bestehender Beratungs- und Unterst�tzungspflichten handelt."
"Digitale Pflegeanwendungen (�� 40a, 40b und 78a SGB XI): Auswirkungen der �nderun-"
"gen in den Bereichen der digitalen Pflegeaufwendungen und erg�nzenden Unterst�tzungs- leistungen auf den Erf�llungsaufwand lassen sich nicht sicher konkretisieren. Dies beruht darauf, dass der aus den �nderungen resultierende Erf�llungsaufwand ma�geblich von der Anzahl der von den Herstellern beim Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinpro dukte zur Zulassung angemeldeten digitalen Pflegeaufwendungen abh�ngt. Sicher ist, dass der Nachweisaufwand f�r die Hersteller und der Pr�faufwand f�r das Bundesinstitut f�r Arznei- mittel und Medizinprodukte geringer wird gegen�ber der bisherigen Rechtslage. F�r die Kostentr�ger d�rfte sich der Erf�llungsaufwand gegen�ber der bisherigen Rechtslage kaum �ndern."
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigen und Entlastung von Pflegeperso-
"nen; Weiterentwicklung der F�rderm�glichkeiten (�� 45c bis 45e SGB XI): Im Hinblick auf die �nderungen des � 45c SGB XI ergibt sich kein zus�tzlicher Erf�llungsaufwand. Im Hin- blick auf die F�rderung regionaler Netzwerke ergibt sich im Rahmen der �berf�hrung in einen eigenst�ndigen Paragraphen und die dabei erfolgende Weiterentwicklung der Vor- schrift kein signifikanter j�hrlicher Mehraufwand. Auf der einen Seite soll zwar die Anzahl der gef�rdertenregionalen Netzwerke durch die Rechts�nderungen gesteigert werden, was bei den Landesverb�nden der Pflegekassen zu einer Erh�hung der zu bearbeitenden Er- stantr�ge auf F�rderung f�hren kann. Auf der anderen Seite werden zuk�nftig auch mehr- j�hrige F�rderperiodenerm�glicht, sodass keine j�hrliche Antragsstellung und -bearbeitung mehr erfolgen muss und die Landesverb�nde der Pflegekassen perspektivisch entlastet werden. F�r den Spitzenverband Bund der Pflegekassen entsteht einmaliger Erf�llungsauf- wand im Hinblick auf die Errichtung der Gesch�ftsstelle nach � 45e Absatz 5 SGB XI, die in diesem Zusammenhang notwendige Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminis- terium f�r Gesundheit, sowie die Veranlassung und Abnahme der wissenschaftlichen Be- gleitung und Auswertung im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Gesch�ftsstelle. Der hierf�r insgesamt n�tige einmalige Erf�llungsaufwand wird auf rund 7 200 Euro gesch�tzt (100 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz in H�he von 45,10 Euro so- wie 40 Arbeitsstunden zu einem durchschnittlichen Stundensatz in H�he von 66,10 Euro)."
Hinsichtlich der F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege wird durch die Bereitstellung abge-
"trennter Mittel f�r die nicht ko-finanzierten F�rderzwecke in � 45d SGB XI eine Vereinfa- chung bei der Verwaltung der Mittel im Gegensatz zu der bisher notwendigen Herausrech- nung von Mitteln bei der Verteilung auf die L�nder bzw. bei der �bertragung von Mitteln in das Folgejahr erreicht. Da durch die Neuregelungen die Bewilligungen nun einfacher auch f�r mehrere Jahre ausgesprochen werden k�nnen, anstatt dass jedes Jahr erneut ein An- trag auf F�rderung gestellt werden muss, wird auf Seiten der Verwaltung der F�rdermittel Aufwand eingespart. Allerdings besteht ebenfalls die M�glichkeit, dass k�nftig mehr"
"Antr�ge auf F�rderung eingereicht werden. Deshalb kann nicht genau beziffert werden, in"
welcher H�he im Saldo eine Entlastung erfolgt.
Niedrigschwellige Unterst�tzung von Pflegebed�rftigenund Entlastung von Pflegepersonen
" Bessere Unterst�tzung der Versorgung von Pflegebed�rftigen, insbesondere durch Grup- penbetreuungsangebote (�� 45f, 45g SGB XI): Hinsichtlich des Umwandlungsanspruchs entsteht durch die �berf�hrung in einen eigenst�ndigen Paragraphen und die Anhebung des maximal umwandelbaren Prozentsatzes im Vergleich zur bisherigen Regelung kein neuer laufender Erf�llungsaufwand, lediglich einmaliger Aufwand zur entsprechend gering- f�gigen Anpassung der Programmierung, der unten n�her dargestellt wird. Durch die Ein- f�hrung des Anspruchs auf Umwandlung f�r Tagesbetreuung wird ein neuer Leistungsan- spruch eingef�hrt, sodass hierf�r erstmals Leistungsantr�ge gestellt werden k�nnen. Daf�r entsteht zum einen einmaliger Programmieraufwand zur Erfassung der Leistungsart, der unten n�her dargestellt wird. Zum anderen entsteht f�r die Bearbeitung der Antr�ge auf Leistungen Erf�llungsaufwand. Ausgehend davon, dass den bereits bestehenden Um- wandlungsanspruch rechnerisch bei unterstellter voller Umwandlung etwa 6 200 der in der sozialen Pflegeversicherung h�uslich gepflegten Pflegebed�rftigen in Anspruch nehmen, und unter der Annahme, dass das Interesse an der Nutzung des Anspruchs auf Umwand- lung f�r Tagesbetreuung drei Mal so hoch wird wie das Interesse an der Nutzung des Um- wandlungsanspruchs zu Hause, erg�be dies etwa 18 600 Nutzende. Das entspr�che in etwa 10 Prozent der rechnerischen Anzahl an Pflegebed�rftigen, die aktuell die teilstatio- n�re Tages- und Nachtpflege nutzen. Bei einer Bearbeitungszeit von 10 Minuten pro Antrag durch eine sachbearbeitende Person und einer Einreichung von Kostenerstattungsantr�- gen durch die Pflegebed�rftigen von im Schnitt 10 Antr�gen pro Jahr (bei ganzj�hriger Nut- zung mit Ausfallzeiten aufgrund von Klinik- oder Kurzzeitpflegeaufenthalten oder anderwei- tigen Gr�nden oder mit Stellung von Sammelantr�gen f�r mehrere Monate) ergibt sich der unten n�her dargestellte Erf�llungsaufwand."
Vorgabe Rechenweg Betrag (in Euro) H�ufigkeit
einmalig j�hrlich
Programmierauf- wand Umwand- lungsanspruch "95 Pflegekassen x
0,5 Stunden x
66,20 Euro" "3,144.50" X
Programmierauf- wand Umwandlung f�r Tagesbetreuung "95 Pflegekassen x
1,25 Stunden x
66,20 Euro" "7,861.25" X
Bearbeitungsauf- wand Umwandlung f�r Tagesbetreuung "186.000 Antr�ge x 0,17 Stunden x
47,20 Euro" "1,492,464" X
Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen (� 45j SGB XI): Von den 41 100 Antr�gen
"auf Leistungen nach � 45j SGB XI pro Kalenderjahr m�ssen bei den Pflegekassen ca. 37 000 Antr�ge bearbeitet und bescheidet werden. Es ist pro Antrag von einer Bearbeiterin bzw. einem Bearbeiter des mittleren Dienstes im Bereich Sozialversicherung mit einem Stundenlohn in H�he von 36,80 Euro auszugehen. In zeitlicher Hinsicht d�rften 30 Minuten insbesondere f�r die Pr�fung der Voraussetzungen und die Bescheidung ausreichend sein. Dies f�hrt bei den Pflegekassen zu Personalkosten in H�he von 18,40 Euro pro Antrag. Hinzukommen als Sachkosten Portokosten f�r den Bescheid in H�he von 0,85 Euro pro Antrag (Standardbrief bis 20g) sowie sonstige Sachkosten in H�he von 0,10 Euro. Der Er- f�llungsaufwand f�r die Sozialversicherung (Pflegekassen) betr�gt j�hrlich im Saldo etwa 716 000 Euro."
Wahrnehmung von Aufgaben der Pflegekassen durch Dritte (� 47b SGB XI): Die mit der
"Regelung in � 47b SGB XI erfolgte Angleichung an � 197b SGB V, mit der nun Kranken- und Pflegekassen ihnen obliegende Aufgaben auch durch private Dritte wahrnehmen las- sen k�nnen, schafft die erforderliche gesetzliche Grundlage f�r die herrschende Praxis im Bereich der Pflegekassen. Ein Erf�llungsaufwand ist damit nicht verbunden, im Gegenteil: Ohne diese Regelung w�ren die Pflegekassen gezwungen, die durch Dritte erledigten Auf- gaben selbst wahrzunehmen. Eine entsprechende Umstellung w�re mit nicht unerheblichen Erf�llungsaufwand verbunden."
Sicherstellung der pflegerischen Versorgung (� 73a SGB XI): Dem Spitzenverband Bund
"der Pflegekassen entsteht ein j�hrlicher Erf�llungsaufwand in H�he von 6 837 Euro f�r die halbj�hrliche Berichterstattung nach � 73a Absatz 3 (Jeweils zwei Mal j�hrlich: Einholen und Verarbeiten von Daten f�r 16 L�nder � vier Stunden bei Stundenlohnkosten in H�he von 47,20 Euro sowie Berichtserstellung � sechs Stunden bei Stundenlohnkosten in H�he von 66,20 Euro)."
R�ckwirkung von Festsetzungen der Schiedsstelle (� 85 Absatz 6 Satz 2 bis 4 SGB XI):
"Diese gesetzliche Klarstellung ist mit keinem nennenswerten Erf�llungsaufwand verbun- den, da bereits nach geltender Rechtslage das Verbot der r�ckwirkenden Vereinbarung der Pfleges�tze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht f�r die Schiedsstelle gilt."
Verfahrensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen und -vereinbarungen (� 86a SGB XI):
"Der Sozialversicherung entsteht ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von 26 480 Euro f�r die Erarbeitung der Bundesempfehlungen f�r Verfahrensleitlinien f�r die Pflegesatzver- einbarungen. Insbesondere die Regelung des � 86a Absatz 3 SGB XI wird mittelfristig dazu beigetragen, dass Pflegesatz- und Pflegeverg�tungsverfahren verk�rzt und weniger streit- behaftet durchgef�hrt werden k�nnen, da mit den Bundesempfehlungen und den ggf. an- gepassten Rahmenvertr�gen klarere Vorgaben zum Verfahren vorgegeben werden. Inso- fern ist eine Entlastungswirkung durch die Ma�nahmen in erheblich h�herem Umfang als der Belastung zu erwarten. Werden 50 Prozent der Vereinbarungsabschl�sse durch ver- einfachte Verfahren umgesetzt und dadurch der Aufwand je Vereinbarung um vier Stunden f�r die Beteiligten reduziert, ergibt sich ein j�hrliches Entlastungspotenzial von 3 364 574 Euro f�r die Wirtschaft und 13 124 621 Euro f�r die Verwaltung, also insgesamt j�hrlich 16,5 Millionen Euro."
Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen (� 92c SGB XI):
"Der Sozialversicherung (Spitzenverband Bund der Pflegekassen) entsteht ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von 26 480 Euro f�r die Erarbeitung der Bundesempfehlungen zu den Inhalten der Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnfor- men. Diese Bundesempfehlungen werden mittelfristig dazu beigetragen, dass der Ab- schluss der Vertr�ge nach � 92c Absatz 1 SGB XI geordnet und weniger streitbehaftet durchgef�hrt werden kann, da mit den Bundesempfehlungen klare Vorgaben zu den Inhal- ten vorgegeben werden. Insofern ist eine Entlastungswirkung durch die Ma�nahmen in er- heblich h�herem Umfang als der Belastung zu erwarten. Der Sozialversicherung entsteht zudem ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von 35 904 Euro f�r die Berichterstellung zu den Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen unter wissenschaftlicher Begleitung."
Einrichtung Gesch�ftsstelle Personalbemessung (� 113c Absatz 9 SGB XI): Die Beauftra-
gung einer Gesch�ftsstelle f�r die Personalbemessung nach � 113c SBG XI l�st einen ein- maligen geringf�gigen Aufwand von ca. 7 900 Euro f�r die beteiligten Parteien aus.
Standardaktivit�t Zeitaufwand Kosten (ca. 10 Verb�nde)
Inhaltliche Pr�fung Mittel (60 Min.) "2 x 66,20 x 10 = 1 324 Euro"
Interne Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 66,20 x 10 = 3 310 Euro"
Externe Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 66,20 x 10 = 3 310 Euro"
Die Umsetzung einer Gesch�ftsstelle durch die Verb�nde der Kostentr�ger l�st einen nur
geringf�gigen Aufwand von rund 7 900 Euro j�hrlich innerhalb der Laufzeit von 5 Jahren aus (dieser wurde addiert als einmaliger Erf�llungsaufwand von 39 500 Euro ausgewiesen).
Digitale Daten- und Kommunikationsplattform nach � 114 SGB XI: Die Anforderung an den
"Spitzenverband Bund der Pflegekassen, im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der privaten Krankenversicherung eine digitale Daten- und Kommunika- tionsplattform f�r Qualit�tspr�fungen zu errichten,f�hrt beim Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen und dem Medizinischen Dienst Bund zu einem einmaligen Erf�llungsaufwand f�r die Ausschreibung des Auftrags.Die Implementierung des Plattformsystems bei den beiden genannten Organisationen sowie bei den Landesverb�nden der Pflegekassen und den Me- dizinischen Diensten f�hrt ebenfalls zu einem einmaligen Erf�llungsaufwand. Insgesamt entstehen der Sozialversicherung damit ein einmaliger Erf�llungsaufwand von voraussicht- lich rund 25 800 Euro. F�r den Betrieb der Plattformist beim Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen voraussichtlich ein j�hrlicher Erf�llungsaufwand von 9 400 Euro zu erwarten. Dementgegen stehen voraussichtlich rund 25 000 Euro j�hrliche Entlastung durch effizien- teren Informationsaustausch zwischen den Landesverb�nden der Pflegekassen und den Medizinischen Diensten."
Standardaktivit�t Zeitaufwand Kosten (ca. 10 Verb�nde)
Inhaltliche Pr�fung Mittel (60 Min.) "2 x 66,20 x 10 = 1 324 Euro"
Interne Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 66,20 x 10 = 3 310 Euro"
Externe Sitzungen (5 angenommene) Mittel (60 Min.) "5 x 66,20 x 10 = 3 310 Euro"
Betroffene (Rechenweg) Betrag (in Euro) H�ufigkeit Ent- las- tung (in Euro)
einma- lig j�hrlich
"Spitzenverband Bund der Pflegekassen (4 Personen, je 40 Std., 66,20 Euro/Std.)" "10,592" x
"Spitzenverband Bund der Pflegekassen (2 Personen, je 100 Std., 47,20 Euro/Std.)" "9,440" x
"Medizinischer Dienst Bund (2 Personen, je 30 Std., 66,20 Euro/Std.)" "3,972" x
"Landesverb�nde der Pflegekassen (16 Per- sonen, je 8 Std., 45,20 Euro/Std.)" "5,786" x
"Medizinische Dienste (15 Personen, je 8
Std., 45,20 Euro/Std.)" "5,424" x
"Landesverb�nde der Pflegekassen (32 Per- sonen, je 6 Std., 45,20 Euro/Std.)" x "8,678"
"Medizinische Dienste (60 Personen, je 6
Std., 45,20 Euro/Std.)" x "16.27
2"
Berichtspflicht nach � 114c Absatz 3 SGB XI-neu: Die Anforderung an den Spitzenverband
"Bund der Pflegekassen, die bereits bestehende Berichtspflicht nach �114c �ber die Erfah- rungen der Pflegekassen mit der Erhebung und �bermittlung von indikatorenbezogenen Daten sowie mit den Qualit�tspr�fungen um weitere Informationen zu erg�nzen, f�hrt zu einem geringf�gig erh�hten j�hrlichen Erf�llungsaufwand in H�he von rund 760 Euro (Re- chenweg: 2 Personen, jeweils 8 Stunden, 47,20 Euro Stundenlohnkosten). Dem entgegen steht eine j�hrliche Entlastung in H�he von rund 940 Euro durch die Nutzung der digitalen Daten- und Kommunikationsplattform nach � 114 Absatz 1a-neu, mit der die Datenbeschaf- fung und -auswertung zuk�nftig effizienter gestaltet werden kann Rechenweg: 2 Personen, jeweils 10 Stunden, 47,20 Euro Stundenlohnkosten. Im Ergebnis f�hrt dies zu einer gering- f�gigen j�hrlichen Entlastung von rund 200 Euro."
Qualit�tssicherung gemeinschaftliche Wohnformen: Den Verb�nden der Pflegeeinrichtun-
"gen auf Bundesebene (Wirtschaft), dem Medizinischen Dienst Bund sowie den Verb�nden der Kostentr�ger auf Bundesebene (Verwaltung/Sozialversicherung) entsteht durch die Entwicklung spezifischer Regelungen f�r die Pr�fung der Qualit�t der Leistungen von am- bulanten Pflegediensten und ihren Kooperationspartnern in gemeinschaftlichen Wohnfor- men sowie durch die Erstellung, Ausschreibung und Abnahme eines wissenschaftlichen Auftrags zum Aufbau eines Qualit�tssicherungssystems f�r gemeinschaftliche Wohnfor- men ein geringf�giger, nicht n�her zu beziffernder einmaliger Erf�llungsaufwand. Dieser Erf�llungsauswand f�llt jedoch im Wesentlichen im Rahmen der regelm��igen, gesetzlich festgelegten Arbeit der genannten Organisationen als Mitglieder im Qualit�tsausschuss Pflege nach � 113b SGB XI an, denn die Qualit�tssicherung ist eine zentrale Aufgabe der Pflege-Selbstverwaltung. Die Verb�nde werden dabei durch die Gesch�ftsstelle des Quali- t�tsausschusses personell und organisatorisch unterst�tzt. Die Arbeit des Qualit�tsaus- schusses wird �ber den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung gem�� � 8 Absatz 4 SGB XI finanziert."
Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege (� 125a Absatz 3 SGB XI): Es entsteht ein
"einmaliger Aufwand f�r den Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die zu beteiligten Parteien in niedriger, nicht quantifizierbarer H�he f�r die Erarbeitung von Empfehlungen zur Umsetzung der Ergebnisse der wissenschaftlich gest�tzten Evaluation zur Erprobung von Telepflege."
Selbst�ndige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der ver-
trags�rztlichen Versorgung; selbst�ndige Verordnung h�uslicher Krankenpflege durch Pfle- gefachpersonen; Evaluation (� 73d SGB V): Dem Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen entstehen bei den Verhandlungenmit den Spitzenorganisationen f�r die Wahrnehmung von Interessen der ambulanten Pflegedienste unter Beteiligung der Vereinigungen der Tr�- ger von station�ren Pflegeeinrichtungen zum Rahmenvertrag zur selbstst�ndigen Erbrin- gung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertrags�rztlichen Versor- gung nach � 73d SGB V ein Gesamterf�llungsaufwand von einmalig jeweils rund 2 380 Euro. Der Kassen�rztlichen Bundesvereinigung entstehen bei den Verhandlungen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Spitzenorganisationen f�r die Wahrneh- mung von Interessen der ambulanten Pflegedienste unter Beteiligung der Vereinigungen der Tr�ger von station�ren Pflegeeinrichtungen zum Rahmenvertrag zur selbstst�ndigen Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im Rahmen der vertrags�rztlichen Versorgung nach � 73d SGB V ein Gesamterf�llungsaufwand von einmalig jeweils rund 2 380 Euro. Insgesamt ergibt sich dadurch ein einmaliger Erf�llungsaufwand in H�he von rund 5000 Euro.
Einheitlicher Bewertungsma�stab (� 87 SGB V): Dem Bewertungsausschuss (gebildet
"durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Kassen�rztliche Bundesver- einigung) entsteht ein geringf�giger, nicht quantifizierbarer Erf�llungsaufwand f�r die Er- weiterung der in bestimmten Zeitabst�nden vorzunehmenden �berpr�fung des einheitli- chen Bewertungsma�stabs f�r �rztliche Leistungen (EBM) um �bertragbare Leistungen an Pflegefachpersonen (bzw. Personen nach � 73d Absatz 2) und deren angemessene Ver- g�tung."
Versorgung mit h�uslicher Krankenpflege (� 132a SGB V): Dem Spitzenverband Bund der
"Krankenkassen als Rahmenempfehlungspartner nach � 132a Absatz 1 SGB V entsteht f�r die Beratung und Vereinbarung von Grunds�tzen zur Verg�tung erweiterter heilkundlicher Aufgaben nach � 73d Absatz 1 SGB V zur Versorgung mit h�uslicher Krankenpflege ein Erf�llungsaufwand in H�he von ca. 1 200 Euro (Rechenweg: 2 Personen als Vertretung des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen x 3 Sitzungen mit einer Dauer von jeweils 3 Stunden x 66,20 Euro Stundenlohnkosten). Die nach � 132a SGB V zu regelnden Empfeh- lungen zu Ma�nahmen der Qualit�tssicherung der Leistungserbringung sollen sich auch auf die Pflegeprozesssteuerung beziehen."
5. Weitere Kosten
F�r die private Pflege-Pflichtversicherung ergeben sich entsprechend ihrem Anteil an der
"Gesamtzahl der Pflegebed�rftigen von rund sieben Prozent respektive zehn Prozent bei einigen Regelungen unter Ber�cksichtigung des Anteils der Beihilfeberechtigten aus den Regelungen mittelfristig Minderausgaben von rund 5,4 Millionen Euro j�hrlich."
"Auswirkungen auf L�hne und Preise, insbesondere aber auf das Verbraucherpreisniveau"
ergeben sich nicht.
6. Weitere Gesetzesfolgen
"Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, weil mit"
"dem Gesetzkeine Regelungen getroffenwerden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und M�nnern auswirken. Es ist jedoch davon auszugehen, dass insbesondere Frauen von den Verbesserungen des Gesetzes profitieren k�nnen, weil diese in h�herer Zahl pflegen und insbesondere aufgrund der h�heren durchschnittlichen Lebenserwartung auch in h�herer Zahl von einer Pflegebed�rftigkeit betroffen sind."
Auswirkungen auf die demografische Entwicklung und auf die Wahrung und F�rderung
gleichwertiger Lebensverh�ltnisse hat das Gesetz nicht.
VII. Befristung; Evaluierung
Das Regelungsvorhaben ist nicht befristet.
Eine gesonderte Evaluierung des Vorhabens im Gesamten ist nicht erforderlich. Sofern er-
"forderlich, beinhalten die gesetzlichen Regelungen Vorgaben zu Evaluierungen von einzel- nen Regelungskomplexen."
B. Besonderer Teil
Zu Artike l 1 (�nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Numme r 1 (Inhalts�bersicht)
Bei den �nderungen der Inhalts�bersicht des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
"handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen zu den �nderungen des SGB XI, die mit dem vorliegenden Gesetz vorgenommen werden."
Zu Numme r 2 (� 5)
Zu Buchstabe a
Die Erg�nzung der �berschrift stellt eine redaktionelle Folge�nderung der Einf�gung des
neuen Absatz 1a dar.
Zu Buchstabe b
Der weit �berwiegende Teil der Leistungsberechtigten in der sozialen Pflegeversicherung
"wird h�uslich versorgt; gerade bei Eintritt in die Pflegebed�rftigkeit ist dies in der Regel der Fall. Es ist von gro�er Bedeutung f�r die Lebensqualit�t, f�r die Verbesserung der gesund- heitlichen Situation und f�r die St�rkung der gesundheitlichen Re ssourcen und F�higkeiten, dass diese Personengruppe fr�hestm�glich Zugang zu Leistungen zur Pr�vention erh�lt und hierbei unmittelbar unterst�tzt wird. Dies gilt sowohl dann, wenn die Pflege durch die Pflegebed�rftigen selbst, beispielsweise mit Hilfe von pflegenden An- und Zugeh�rigen, si- chergestellt wird, als auch dann, wenn eine ambulante Pflegeeinrichtung t�tig wird. Der neue Absatz 1a zielt daher darauf ab, den Zugang zu Pr�ventionsleistungen f�r Pflegebe- d�rftige in h�uslicher Pflege deutlich zu verbessern, indem diese eine zielgenaue Pr�ven- tionsberatung erhalten und die Empfehlung einer konkreten Ma�nahme zur Pr�vention durch Pflegefachpersonen erm�glicht wird. Diese Erg�nzung tritt neben die bisherigen Re- gelungen zur Erbringung von Leistungen zur Pr�vention in der station�ren Pflege."
Die Pflegekassen sollen auch im Bereich der ambulanten pflegerischen Versorgung gezielt
"Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung von Pr�ventionsleistungen unterst�tzen und damit einen zielgenauen Zugang von pflegebed�rftigen Menschen in h�uslicher Pflege zur Pr�vention gew�hrleisten. Von wirkungsvollen Pr�ventionsma�nahmen profitieren nicht nur die Pflegebed�rftigen selbst, sondern auch ihre pflegenden An- und Zugeh�rigen, wenn etwa die h�usliche Pflegebelastung vermindert und die Pflegesituation entspannt werden kann. Die in dem Leitfaden Pr�vention in station�ren Pflegeeinrichtungen nach � 5 SGB XI des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen (GKV-SV) aufgef�hrten Ma�nahmen zur Gesundheitsf�rderung und Pr�vention in f�nf Handlungsfeldern (Ern�hrung, k�rperliche Aktivit�t, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit, Pr�vention von Gewalt) k�nnen dabei auch f�r Pr�vention in der ambulanten Pflege Grundlage sein. Seitens des GKV-SV ist insofern eine sachgerechte Erg�nzung bzw. Weiterentwicklung des Leitfadens zu den Voraussetzungen und Zielen der individuellen Bedarfserhebung und Beratung von Pflege- bed�rftigen zur Nutzung pr�ventiver Angebote durch h�uslich versorgte Pflegebed�rftige erforderlich. Ebenso sind vom GKV-SV spezifische Handlungsfelder und Kriterien f�r Leis- tungen zur prim�ren Pr�vention f�r Pflegebed�rftige in h�uslicher Pflege nach � 20 Ab- satz 2 SGB V zu entwickeln (GKV-Leitfaden Pr�vention)."
Die Pflegekassen sollten dabei im Zusammenwirken mit den f�r die Leistungserbringung
"und Kostentragung wie bisher zust�ndigen Krankenkassen auch darauf hinwirken, dass die Angebotsentwicklung im Bereich der Pr�ventionsma�nahmen auf die Personengruppe der �lteren und der pflegebed�rftigen Menschen in ausreichendem Ma�e zugeschnitten ist. Wie aus einer im Jahr 2023 im Auftrag des BMG durchgef�hrten Literaturanalyse hervorgeht, haben Studien gezeigt, dass insbesondere durch Pr�ventionsma�nahmen im Bereich der"
Mobilit�tsf�rderung und der Ern�hrung Erfolge erzielt werden konnten. Hierf�r sind fol-
gende Studien exemplarisch zu nennen: POWER - hier wurde eine Verbesserung der phy- sischen Leistungsf�higkeit und der Lebensqualit�t von gef�hrdeten �lteren Personen in Pflegeeinrichtungen durch begleitetes Spazierengehen erreicht;EU-Projekt SPRINTT - hier konnten positive Effekte durch moderat intensive k�rperliche Aktivit�ten mit technologischer Unterst�tzung und Ern�hrungsberatung erreicht werden.
Pr�vention f�r h�uslich gepflegte Personen soll fr�hestm�glich nach Feststel lung der Pfle-
gebed�rftigkeit erfolgen. Schon bei der Begutachtung zur Feststellung einer Pflegebed�rf- tigkeit ist verpflichtend auch eine Rehabilitations- und Pr�ventionsempfehlung zu erstellen und den Antragstellenden mitzuteilen. Diese Information soll zeitnah aufgegriffen und in die Bedarfserhebung einbezogen werden. Dies soll etwa in der Pflegeberatung nach � 7a und
"� 7c umgesetzt werden. Damit werden die bestehenden Beratungsauftr�ge erg�nzt und pr�zisiert. Konkret sollen in der Beratung zielgenau, d.h. individuell zugeschnitten, Informa- tionen bez�glich der M�glichkeiten gegeben werden, die mittels Gesundheitsf�rderung und Pr�vention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur St�rkung der gesund- heitlichen Ressourcen und F�higkeiten bestehen und eine Sensibilisierung der Versicher- ten und ihrer An- und Zugeh�rigen erreicht werden. Auf der individuellen fachlichen Grund- lage der damit verbundenen Bedarfserhebung durch Pflegefachpersonen soll bei Bedarf auch unmittelbar eine konkrete Ma�nahmenempfehlung gegeben werden."
Aber auch w�hrend l�nger fortbestehender Pflegebed�rftigkeit ist der Zugang zu Pr�venti-
"onsma�nahmen f�r h�uslich versorgte Pflegebed�rftige wichtig. Hier sollten sowohl die Pflegeberatung nach � 7a, auch in Verbindung mit � 7c, die Beratungsbesuche nach � 37 Absatz 3 als auch die Kompetenzen der Pflegedienste, soweit sie in die Versorgung einge- bunden sind, genutzt werden."
"Es ist folgerichtig und notwendig, in diesem Zusammenhang auch die Rolle und Kompetenz"
"der Pflegefachpersonen zu st�rken. In Satz 3 erhalten sie daher die M�glichkeit und Auf- gabe, im Zusammenhang einer Beratung nach den �� 7a und 7c, einer Leistungserbrin- gung nach � 36 oder eines Beratungsbesuchs nach � 37 Absatz 3 eine Empfehlung zur verhaltensbezogenen Prim�rpr�vention gem�� � 20 Absatz 5 des F�nften Buches auszu- sprechen."
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen zur Einf�gung des neuen Absatz 1a.
Zu Buchstabe d
Es handelt sich um eine redaktionelle Folge�nderung zur Einf�gung des neuen Absatz 1a.
Zu Numme r 3 (� 7a)
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine redaktionelle Folge�nderung.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
In Absatz 3 Satz 2 wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
"Durch die Anf�gung wird klargestellt, dass Aufgaben im Rahmen der Pflegeberatung, die"
"Gegenstand der Vorbehaltsaufgaben nach � 4 des Pflegeberufegesetzes sind, nur von Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes erbracht wer- den d�rfen."
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um eine redaktionelle Folge�nderung.
Zu Buchstabe d
Der gesetzlich festgelegte Sicherstellungsauftrag der Pflegekassen wird auch in Bezug auf
"die Pflegeberatung konkretisiert. Die Pflegekassen im Land sollen hierf�r einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen zur kassenarten�bergreifenden Organisation der Pflegebera- tung im Land und zur Abstimmung und Zuordnung der Beratungsstrukturen zu bestimmten r�umlichen Einzugsbereichen treffen k�nnen. Damit k�nnten zum Beispiel Beratungsange- bote f�r besondere Personengruppen geschaffen bzw. besser organisiertwerden. Die M�g- lichkeit der Pflegekassen, sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben an der Organi- sation und Beratung anderer Tr�ger zu beteiligen, wird ferner mit der M�glichkeit, die Be- ratungsaufgaben ganz oder teilweise auf Dritte zu �bertragen, zusammengef�hrt (bisher Absatz 1 Satz 8)."
Zu Numme r 4 (� 7b)
Es handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen.
Zu Numme r 5 (� 8)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb
"Absatz 3b Satz 1 verpflichtet den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, durch die Finan-"
"zierung von Studien, Modellprojekten und wissenschaftlichen Expertisen neben der wissen- schaftlich gest�tzten Begleitung der Einf�hrung und Weiterentwicklung des wissenschaft- lich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in Pflegeein- richtungen nach qualitativen und quantitativen Ma� st�ben, das nach � 113c Satz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung f�r vollstation�re Pflegeeinrichtungen entwickelt und erprobt wurde, auch die wissenschaftlich gest�tzte Weiterentwicklung der ambulanten Ver- sorgung sicherzustellen. W�hrend f�r den vollstation�ren Bereich zu Beginn des F�rder- zeitraums bereits umfangreiche Arbeiten aus einem Vorprojekt vorlagen, sind im ambulan- ten Bereich zun�chst verschiedene Vorarbeiten durchzuf�hren, die bisher noch nicht abge- schlossen werden konnten. Zudem wurde im Rahmen der Beratungen des Begleitgremi- ums deutlich, dass der Fokus des Modellprogramms in der ambulanten Versorgung nicht allein auf einen effizienten, kompetenzorientierten Personaleinsatz und eine guten Organi- sationsentwicklung auf betrieblicher Ebene ausgerichtet sein sollte. Vielmehr besteht ab- sehbar demografisch bedingt die Herausforderung, gen�gend Pflegefach - und -assistenz- personen zu finden und die Versorgung unter Einbeziehung aller verf�gbaren Akteure, auch der Kommunen, kurz- und mittelfristig sicherzustellen. Daher wird das Modellprogramm kostenneutral bis Ende 2028 verl�ngert, um im ambulant-h�uslichen Bereich fundierte Ent- scheidungsgrundlagen f�r eine systematische Weiterentwicklung und Sicherstellung der Versorgung unter diesen Rahmenbedingungen zu schaffen. Im Rahmen des Modellpro- gramms sollen insbesondere Szenarien f�r die zuk�nftige Sicherstellung der ambulant- h�uslichen Versorgung entwickelt und soweit m�glich empirisch hinterlegt werden. Das be- reits laufende Modellprogrammzur Einf�hrung und Weiterentwicklung des wissenschaftlich"
gest�tzten Personalbemessungsverfahrens in der vollstation�ren Versorgung bleibt unbe-
r�hrt.
Zu Buchstabe b
Die Kompetenzen von Pflegefachpersonen in der Versorgung werden aktuell noch nicht in
"dem Ma�e eingesetzt wie es aus fachlicher Sicht m�glich w�re. W�hrend eine Erweiterung der Befugnisse in einigen Bereichen fachlich weitgehend gekl�rt ist, fehlt es derzeit an einer systematischen und umfassenden, qualifikationsbezogene n Darstellung der Aufgaben der Pflege, wie sie international typischer Weise durch berufsst�ndische Organisationen in ei- nem sog. Scope-of-Practice auf der Grundlage von im Rahmen der beruflichen, hochschu- lischen oder in Weiterbildungen erworbenen und durch Fortbildungen aktuell gehaltenen Kompetenzen, auch in Verbindung mit der Kl�rung von Fort- und Weiterbildungsanforde- rungen erfolgt. Bestehende rechtliche Instrumente zur Konkretisierung von Leistungsinhal- ten pflegerischer und heilkundlicher Leistungen, insbesondere auch erweiterter heilkundli- cher Leistungen, durch Pflegefachpersonen k�nnen daher durch die beteiligten Akteure h�ufig nicht in dem Umfang genutzt werden, wie es fachlich m�glich und aus Versorgungs- sicht erforderlich w�re. Hinweise auf m�gliche pflegerische bzw. heilkundliche Aufgaben von Pflegefachpersonen ohne und mit zus�tzlichen Qualifikationsanforderungen sind ge- genw�rtig vor allem bezogen auf konkrete Einzelma�nahmen oder -t�tigkeiten, h�ufig in untergesetzlichen Normen (z.B. den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur h�uslichen Krankenpflege) enthalten. Ein Schlie�en dieser L�cke wird der Versorgung der Versicherten in beiden Rechtskreisen zugutekommen und gerade in Zeiten eines akuten Fachkr�ftemangels die Sicherstellung der Versorgung wesentlich unterst�tzen ."
Mit dem Pflegekompetenzgesetz werden bereits wesentliche Schritte in Richtung der Kl�-
"rung und Erweiterung der Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung im Rahmen der leistungsrechtlichen Regelungen des F�nften und Elften Buches, insbesondere auch mit Blick auf erweiterte heilkundliche Kompetenzen, gegangen. Auf der Grundlage einer umfassenderen fachlichen Kl�rung der Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versor- gung soll gepr�ft werden, ob �ber die Regelungen des Pflegekompetenzgesetzes hinaus perspektivisch weitergehende gesetzliche �nderungen zur Klarstellung und ggf. Erweite- rung der Aufgaben von Pflegefachpersonen in der Versorgung sinnvoll und m�gli ch sind. Daf�r bedarf es einer fachwissenschaftlich fundierten, umfassenden und systematischen Beschreibung pflegerischer Aufgaben, die Pflegefachpersonen auf der Grundlage berufs- rechtlich verankerter Qualifikationen oder vergleichbarer Qualifikationen, z. B. qualifizierter Weiterbildungen, in der Versorgung erbringen k�nnen. Eine solche Beschreibung pflegeri- scher Aufgaben ist sektoren�bergreifend zu entwickeln und soll s�mtliche Aufgabenberei- che von Pflegefachpersonen auf der Grundlage ihrer jeweiligen Qualifikation beinhalten. Dazu geh�ren sowohl Pflegefachpersonen mit einer beruflichen Ausbildung, mit einer hoch- schulischen Ausbildung sowie mit einer hochschulischen Ausbildung, die �ber erweiterte heilkundliche Kompetenzen nach � 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in der ab"
"1. Januar 2025 geltenden Fassung in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chroni-"
"sche Wunden und Demenz verf�gen. Dar�ber hinaus geh�ren hierzu Pflegefachpersonen mit qualifizierten (Fach-) Weiterbildungen, beispielsweise auf Grundlage der Weiterbil- dungsordnungen der Landespflegekammern oder der L�nder, Weiterbildungen von Fach- gesellschaften (z.B. zur/zum Diabetesberater/in DDG der Deutschen Diabetes-Gesell- schaft), Weiterbildungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft, und Pflegefachperso- nen mit versorgungsbezogenen Master-Abschl�ssen in der Pflege, z.B. Community Health Nursing bzw. Advanced Practice Nursing."
"Dabei ist wichtig, dass die Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen einerseits"
"hinreichend konkret ist. Gleichzeitig soll diese Beschreibung aber nicht nur aus einer Zu- sammenstellung von einzelnen Handlungen oder T�tigkeiten bestehen, denn pflegerisches Handeln erfolgt in einem fachlichen Kontext, den es mit abzubilden gilt, und im Rahmen der pflegerischen Vorbehaltsaufgaben. Die Beschreibung pflegerischer Aufgabenist gleichsam eine �bersetzungshilfe f�r Kranken- und Pflegekassen, Leistungserbringer in der"
"gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung, Patientinnen und Patienten sowie Pflege-"
"bed�rftige, um zu verdeutlichen, welche Leistungen auf der Grundlage von den im Rahmen von Ausbildung, Studium oder qualifizierter Weiterbildung vermittelten Kompetenzen von Pflegefachpersonen in der Versorgung erbracht werden k�nnen. Zudem kann eine solche Beschreibung als fachliche Orientierungshilfe f�r Landesgesetzgeber und Landespflege- kammern bei der weiteren Ausgestaltung von Regelungen im Bereich der beruflichen und hochschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Berufsaus�bung dienen."
Daher wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gemeinsam mit dem Spitzenver-
"band Bund der Krankenkassen verpflichtet, wissenschaftliche Expertisen zu beauftragen, deren Ergebnis ein sektoren�bergreifender Katalog der Aufgaben von Pflegefachpersonen auf Grundlage vorhandener Qualifikationen ist. Bei der Erarbeitung dieses Katalogs ist die enge fachliche Einbindung der ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundes- ebene nach � 118a durch die Auftraggeber und in der Folge durch die Auftragnehmer si- cherzustellen. Die Ausgestaltung der Beauftragung und die Beauftragung selbst erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Gesundheit und unter Beteiligung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Die Finanzierung in H�he von bis zu zehn Millionen Euro f�r die Jahre 2025 bis 2030 erfolgt aus dem Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung. Die im Modellprogramm nach � 125a noch nicht veraus- gabten Mittel werden zugleich um f�nf Millionen Euro insgesamt gek�rzt. Die gesetzlichen Krankenkassen tragen an den Ausgaben f�r die F�rdermittel nach � 8 Absatz 3c einen An- teil von 50 Prozent; im Hinblick auf das Verfahren zur Finanzierung dieses Betrags gelten"
"� 150 Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend. Eine gemeinsame Finanzierung aus Mitteln der Pflegekassen und Krankenkassen ist sachgerecht, da der Katalog naturgem�� nicht nach Versicherungsbereichen unterscheidet, sondern Aufgaben qualifikations - und kompetenz- abh�ngig beschreibt und damit beide Sozialversicherungen gleicherma�en von den Ergeb- nissen profitieren."
Bei der Entwicklung der Beschreibung der Aufgaben von Pflegefachpersonen sollen bereits
"vorhandene fachliche Beschreibungen der Aufgaben von Pflegefachpersonen in die �ber- legungen einbezogen werden. Hierzu z�hlen bspw. im nationalen Bereich die Str ukturie- rung und Beschreibung pflegerischer Aufgaben auf der Grundlage des neuen Pflegebed�rf- tigkeitsbegriffs (Wingenfeld/B�scher 2017), die Beschreibung von Vorbehaltsaufgaben in der Pflege pflegewissenschaftliche und pflegerechtliche Grundlegung und Einordnung des Think Tanks Vorbehaltsaufgaben (TT VA) und der Deutschen Gesellschaft f�r Pflege- wissenschaft e. V. (DGP), die Ergebnisse von VAPIK Vorbehaltsaufgaben in der Pflege im Krankenhaus des Katholischen Krankenhausverbands Deutschland e.V. und des Deut- schen Instituts f�r Pflegeforschung e. V. (DIP), die Empfehlungen der Arbeitsgruppe der Ausbildungsoffensive Pflege f�r Aufgabenprofile akademisch qualifizierter Pflegefachper- sonen der Arbeitsgruppe 1 der Konzertierten Aktion Pflege unter Moderation der Diakonie Deutschland e.V., die Aufgaben und T�tigkeiten im Rahmen von CHN in Community Health Nursing Wegweiser f�r die Etablierung in Deutschland der Robert-Bosch-Stiftung, aber auch aus deminternationalen Bereichz.B. Nursing: Scope and Standards of Practice der American Nursing Association (ANA). Bei der Entwicklung soll zudem gepr�ft werden, ob eine Darstellung von Aufgaben entsprechend bestehender Pflegeklassifikationsmodelle"
z.B. anhand von Pflegediagnosen erfolgen kann auch als Grundlage f�r die perspektivi- sche Entwicklung einer gemeinsamen Fachsprache. Erg�nzend k�nnen Empfehlungen f�r fachliche Standards (sog. Standards of Practice SOP) f�r geeignete Themenfelder entwi- ckelt werden.
"Weiterhin sollen Empfehlungen f�r Mindestinhalte von Weiterbildungen entwickelt werden,"
die als Qualifikationsvoraussetzung f�r die jeweiligen pflegerischen Aufgaben zugrunde zu legen sind. Dabei sind insbesondere folgende Bereiche in den Blick zu nehmen:
�� Bereiche der bisher entwickelten Module der Fachkommission nach � 53 des Pfle-
"geberufegesetzes (Entwicklung eines professionellen Berufs- und Rollenverst�nd- nisses Grundlagenmodul, diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden,"
"Demenz, Hypertonus, Schmerz, Ern�hrungs- und Ausscheidungsprobleme,"
"Tracheostoma, akute oder chronische Beeintr�chtigung der Atmung),"
"�� bestehende Weiterbildungen,"
"�� weitere relevante Versorgungsbereiche, f�r die zur Sicherstellung einer qualitativ"
"hochwertigen Versorgung m�glicherweise ein Bedarf an Weiterbildungsstandards besteht (z. B. psychische Problemlagen, intensivmedizinische Problemlagen, mus- kolo-skeletale Problemlagen, p�diatrische Problemlagen, neonatologische Prob- lemlagen, Pr�vention und Gesundheitsf�rderung, Beratung und Anleitung/Eduka- tion, Pflegehandeln in Krisen und Katastrophen) sowie"
�� Weiterbildungen f�r Leitungskr�fte in der Pflege (vgl. die Ergebnisse aus der Studie
"des Bundesinstituts f�r Berufsbildung [BIBB] zu gegenw�rtigen und zuk�nftigen An- forderungen und Qualifikationsangebote f�r F�hrungspersonen in der Pflege, https://www.bibb.de/dienst/publikationen/de/19203, die auf Grundlage der Verein- barungen der Konzertierten Aktion Pflege beauftragt wurde)."
"Um eine hohe fachliche Qualit�t der Entwicklungsarbeiten sicherzustellen, sollen themen-"
bezogen auch weitere fachwissenschaftliche und fachlich relevante Organisationen einbe- zogen werden.
Zu Buchstabe c
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 des F�nften Buchs angepasst.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die �ber den Ausgleichsfonds in � 8 Absatz 7 zur Verf�gung stehenden Mittel k�nnen der-
"zeit bereits dazu genutzt werden, um Ma�nahmen der Pflegeeinrichtungen zu f�rdern, die das Ziel haben, die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf, insbesondere f�r ihre in der Pflege und Betreuung t�tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, zu verbessern, zu f�r- dern. Dazu geh�ren, jeweils einschlie�lich aller erforderlichen Ma�nahmen zur betriebli- chen Umsetzung, insbesondere die Bedarfsanalyse, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der F�hrungskr�fte und Besch�f- tigten sowie die Begleitung bei der Umsetzung, auch beispielsweise bei Ma�nahmen zur kompetenzorientierten Personalentwicklung, Personalqualifizierung und F�hrung. Mit der in � 113c Absatz 9 geregelten Gesch�ftsstelle werden die Einrichtungen bei der Umsetzung entsprechender Ma�nahmen flankierend auch strukturell unterst�tzt, insbesondere durch Multiplikatorenschulungen. So k�nnen unter anderem auch solche Pflegeeinrichtungen er- reicht werden, die nicht am F�rderprogramm nach � 8 Absatz 7 teilnehmen."
Zu Doppelbuchstabe bb
Das Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland leistet einen wichtigen Beitrag zur
Sicherung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung in Deutschland. Der Bedarf an Pflegepersonal aus dem Ausland steigt stetig.
Die gezielte Anwerbung von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland ist eine
"notwendige Erg�nzung der Ma�nahmen zur Fachkr�ftesicherung im Inland, um die Pflege- qualit�t und Versorgungssicherheit aufrecht zu erhalten. Sowohl die eigeninitiativ gesteu- erte Erwerbsmigration als auch staatliche sowie durch gewerbliche Dienstleistende ge- st�tzte Anwerbeprogramme f�hren zu einer zunehmenden Pr�senz von international"
"ausgebildeten Mitarbeitenden, die in Pflege- und Betreuungsbereichen der Langzeitpflege"
arbeiten.
Um ethische und faire Anwerbeprozesse bei der privatwirtschaftlichen Vermittlung zu f�r-
"dern, wurde durch die Bundesregierung das Gesetz zur Sicherung der Qualit�t der Gewin- nung von Pflegekr�ften aus dem Ausland (AuslPflKrGewQSG) verabschiedet und das staatliche G�tesiegel Faire Anwerbung Pflege Deutschland konzipiert. Hier wird bereits ein Schwerpunkt auf die Integration gelegt, was die Anforderungen des WHO-Kodex auf- greift, dass international ausgebildeten Pflegefachpersonen geeignete Einf�hrungs- und Orientierungsprogramme angeboten werden, die sie in die Lage versetzen, im Gesund- heitssystem des Ziellandes sicher und effektiv zu arbeiten. Als weitere S�ule der erfolgrei- chen und nachhaltigen Anwerbung von Pflege- und Betreuungspersonal aus dem Ausland ist demnach die Etablierung und Umsetzung eines betrieblichen Integrationsmanagement- konzeptes essenziell."
Durch die neuzugef�gte Nummer 8 des � 8 Absatz 7 Satz 4 SGB XI wird den Einrichtungen
"der Langzeitpflege die Konzeption und Umsetzung eines betrieblichen Integrationsmana- gements erleichtert. Hierzu geh�ren unter anderem Ma�nahmen und Instrumente wie Be- darfsanalysen, Konzeptentwicklung, Personal- und Organisationsentwicklung, Schulung und Weiterbildung der F�hrungskr�fte und Besch�ftigten sowie die Begleitung bei der Um- setzung mit einem Fokus auf diese besondere Personalgruppe. Dabei kann zum Beispiel auf die Erfahrungen des Deutschen Kompetenzzentrums f�r internationale Fachkr�fte in den Gesundheits- und Pflegeberufen (DKF) des Kuratoriums Deutsche Altershilfe zur�ck- gegriffen werden. Eine Orientierung und Hilfe bietet der Werkzeugkoffer Willkommenskul- tur & Integration , dessen Fokus auf der nachhaltigen betrieblichen Integration liegt."
Die Ber�cksichtigung der Perspektive und Lebensrealit�t des ausl�ndischen beziehungs-
"weise zugewanderten Pflege- und Betreuungspersonals ist entscheidend, um angemes- sene Integrationsma�nahmen zu entwickeln und umzusetzen. Ein solches Verst�ndnis er- m�glicht es, Ma�nahmen zu entwickeln, die nicht nur darauf abzielen, das ausl�ndische Pflege- und Betreuungspersonal langfristig und nachhaltig an die Einrichtungen zu binden, sondern auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf f�r diese Personengruppe zu f�rdern."
Ein strukturell erfolgreich verankertes und umgesetztes betriebliches Integrationsmanage-
"mentkonzept, welches auf die Bedarfe der Zielgruppe abgestimmt ist, kann au�erdemdazu beitragen die anderen Aspekte der Nummern 1 bis 7 des � 8 Absatz 7 Satz 4 SGB XI in- nerhalb der Organisation auch mit der Zielrichtung der betrieblichen Integration von Pflege- und Betreuungspersonal zu verbinden."
Zu Doppelbuchstabe cc
"Die Formulierung dient der Klarstellung, ohne dass hierdurch eine inhaltliche �nderung er-"
"folgt. Die F�rderh�he bemisst sich an den in der Pflegeeinrichtung t�tigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die Leistungen in der Pflege oder Betreuung von Pflegebed�rftigen er- bringen."
Zu Numme r 6 (� 8a)
In Zuge der Neuregelung des � 72 Absatz 1a wird der bereits in � 8a Absatz 5 angelegte
"Einbezug der Aussch�sse nach � 8a Abs�tze 1 bis 3 nochmals best�rkt, wonach deren Empfehlungen von den Beteiligten bei den Vertr�gen nach dem Siebten und Achten Kapitel zu beachten sind."
Zu Numme r 7 (� 9)
"Um die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung in Zukunft zu erleichtern, werden die"
Aufgaben der L�nder mit Blick auf die Infrastrukturverantwortung konkretisiert. Durch die
vorliegende �nderung werden bereits bestehende Vorgaben zur kommunalen Pflegestruk-
"turplanung in zahlreichen L�ndern in den bundesgesetzlichen Vorgaben aufgegriffen. Da- mit k�nnen kommunalen Pflegestrukturplanungen vor Abschluss eines Versorgungsvertra- ges verbindlicher verzahnt werden (siehe Ziffer [Platzhalter]). Um die aktuelle Versorgungs- situation (ambulant, teilstation�r und vollstation�r) sowie die voraussichtliche Bedarfsent- wicklung hinreichend beschreiben, bewerten und darauf aufbauend entsprechende Ziele und Ma�nahmen zur Erreichung dieser Ziele ableiten zu k�nnen, sollten die landesrechtli- chen Vorgaben zur kommunalen Pflegestrukturplanung die daf�r notwendigen zielgruppen- spezifischen Bev�lkerungsdaten und Kennzahlen zu Bestand und etwaigen Bedarfen der pflegerischen Versorgungsstruktur umfassen. Ferner ist �ber das Landesrecht eine Ver- zahnung der Pflegeplanung mit den Bereichen der Pr�vention, Rehabilitation, medizini- schen Versorgung sowie im Rahmen eines integrierten Ansatzes mit weiteren angrenzen- den kommunalen Handlungsfeldern (Sozialhilfe und Altenhilfe nach den Vorgaben des Zw�lften Buchs, kommunale Sozialraumplanung, andere komplement�re Hilfsstrukturen) und eine Abstimmung der Planung mit angrenzenden Regionen zu erm�glichen. Bei den Vorgaben zur Pflegestrukturplanung ebenfalls zu ber�cksichtigen sind die gemeinsamen Modellvorhaben nach � 123 dieses Buchs, soweit sie darauf zielen, eine bedarfsgerechte integrierte Sozialplanung zur Entwicklung des Sozialraumes zu unterst�tzen ."
Zu Numme r 8 (� 10)
Der Neunte Bericht �ber die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pfle-
"gerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland ist nach geltendem Recht bis sp�testens Ende des Jahres 2028 vorzulegen. Durch die �nderung wird der Termin zur Vorlage um ein Jahr auf das Jahr 2029 verschoben und der Berichtszeitraum einmalig auf f�nf Jahre verl�ngert. Mit dieser Verschiebung soll erreicht werden, dass die Pflegestatistik 2027 in dem Bericht ber�cksichtigt werden kann. Die Pflegestatistik 2027 wird voraussicht- lich erst im Dezember 2028 ver�ffentlicht. Ohne die gesetzliche �nderung k�nnte die Pfle- gestatistik 2027 bei der Erstellung des Neunten Pflegeberichts nicht ber�cksichtigt werden, ohne ein versp�tetes Erscheinen des Berichts zu riskieren. Diese zeitliche Diskrepanz zwi- schen Ver�ffentlichung der Pflegestatistik und Erstellung des Berichts ist durch die Auswei- tung des Berichtszeitraums des Sechsten Pflegeberichts von vier auf f�nf Jahre entstanden. Mit der �nderung wird der Rhythmus der Berichtserstellung wieder an den Termin der Ver- �ffentlichung der Pflegestatistik angepasst, so dass diese auch in Zukunft als Grundlage f�r die Berichterstattung dienen kann. Der bisherige Vierjahresrhythmus f�r die Berichter- stattung wird grunds�tzlich beibehalten. Der Zehnte Pflegebericht wird entsprechend im Jahre 2033 erscheinen und die Pflegestatistik 2031 ber�cksichtigen."
Zu Numme r 9 (� 10a)
Zu � 10a (Amt der oder des Beauftragten der Bundesregierung f�r Pflege)
Zu Absatz 1
Auf Bundesebene wird den Belangen der Menschen mit Pflegebedarf sowie der beruflich
"Pflegenden bereits seit 2014 durch die Ernennung einer oder eines Pflegebevollm�chtigten mit dem in der Regelung enthaltenen Aufgaben- und Kompetenzspektrum durch Kabinett- beschluss der Bundesregierung Rechnung getragen. Das Amt hat sich in dieser Form be- w�hrt. Die St�rkung der Pflege und die Ber�cksichtigung ihrer Belange bei allen Vorhaben hat sich als eine Aufgabe erwiesen, die u.a. aufgrund der fortschreitenden Alterung der Bev�lkerung und der Zunahme multimorbider Erkrankungen dauerhaft zu erf�llen ist. Die Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten f�r Pflege wird deshalb mit der Re- gelung im Gesetz verankert und verstetigt. Durch die gesetzliche Verankerung der Aufga- ben der oder des Beauftragten der Bundesregierung f�r Pflege entstehen dem Bundes- haushalt keine zus�tzlichen Haushaltsausgaben."
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt die Aufgabe der oder des Beauftragten. Die beauftragte Person soll in un-
"abh�ngiger Funktion auf die Beachtung der Belange der Menschen mit Pflegebedarf , ihrer An- und Zugeh�rigen und der beruflich Pflegenden in allen relevanten Bereichen hinwirken. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Selbstbestimmung von Menschen mit Pflegebedarf. Die beauftragte Person setzt sich f�r die Sicherung der Qualit�t der pflegerischen Versor- gung ein. Dies umfasst unter anderem die Unterst�tzung bei der Implementierung aktueller pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse in die Versor gung."
Zu Absatz 3
"Um den Interessen von pflegebed�rftigen Menschen, ihren An- und Zugeh�rigen fr�hzeitig"
"und fundiert Geltung im Rahmen politischer und gesellschaftlicher Gestaltung pflegerele- vanter Entwicklungen verschaffen zu k�nnen, richtet die beauftragte Person einen Beirat ein. Damit werden die Interessen der Pflegebed�rftigen und ihrer An- und Zugeh�rigen kon- struktiv Rechnung getragen."
Zu Absatz 4
Die Befugnisse der beauftragten Person werden weitgehend analog den Vorschriften �ber
"die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung f�r die Belange behinderter Menschen in den �� 17 und 18 Behindertengleichstellungsgesetz und die Beauftragte oder den Beauftragten f�r die Belange der Patientinnen und Patienten in � 140h Sozialgesetz- buch F�nftes Buch geregelt. Die Anliegen von pflegebed�rftigen Menschen , ihren An- und Zugeh�rigen sowie der beruflich Pflegenden lassen sich nicht auf den Wirkungsbereich ei- nes oder mehrerer Ministerien beschr�nken, sie spiegeln sich in vielen Politikbereichen wi- der. Deshalb regelt Absatz 4 in Anlehnung an � 21 Absatz 1 der Gemeinsamen Gesch�fts- ordnung der Bundesministerien (GGO) die Zusammenarbeit zwischen den Bundesministe- rien, den �brigen Beh�rden und sonstigen �ffentlichen Stellen im Bereich des Bundes auf der einen und der oder dem Beauftragten auf der anderen Seite. Das Bundeskabinett kann dar�ber hinaus erg�nzende Regelungen zu Aufgaben und Befugnissen in der Gemeinsa- men Gesch�ftsordnung der Bundesministerien (GGO) treffen. Absatz 4 enth�lt die Ver- pflichtung der Bundesministerien, die Beauftragte oder den Beauftragten zu beteiligen und schreibt allen �ffentlichen Stellen im Bereich des Bundes vor, die Beauftragte oder den Beauftragten bei der Erf�llung der Aufgaben zu unterst�tzen."
Zu Numme r 10 (� 11)
Zu Buchstabe a
"Im neuen Absatz 1 Satz 2 wird im Sinne einer objektiven Rechtsverpflichtung klargestellt,"
"dass zur Verpflichtung der Pflegeeinrichtungen im Rahmen der Pflege, Versorgung und Betreuung von Pflegebed�rftigen auch die Gew�hrleistung einer fachlich angemessenen Steuerung der Pflegeprozesse durch die jeweiligen Pflegefachpersonen geh�rt."
Zu Buchstabe b
"In der Konzertierten Aktion Pflege (2019) wurde in der Arbeit sgruppe 3, Handlungsfeld I,"
"Ziffer 1.1. unter Nummer 5 folgendes vereinbart: Die Pflegeeinrichtungen und die Kranken- h�user setzen in ihren Einrichtungen einrichtungsspezifische Delegationskonzepte unter Beteiligung der betrieblichen Interessenvertretungen um, um die Zust�ndigkeiten und Ver- antwortlichkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere auch aus der Pflege, f�r diese verbindlich zu kl�ren. Zur Unterst�tzung der Einrichtungen wurde unter Num- mer 3 u.a. die Entwicklung gemeinsamer Delegationsleitlinien und unter Nummer 4 die Ent- wicklung von Muster-Delegationskonzepten gefordert."
Im Zuge sich ver�ndernder Qualifikationen und Aufgabenzuordnungen bei den beruflich
"Pflegenden ist f�r die Sicherstellung der Qualit�t der Versorgung und f�r die Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter von Pflegeeinrichtungen, die in den Bereichen Pflege und Betreuung t�tig sind, eine Klarheit �ber ihre Aufgaben und Befugnisse von gro�er Bedeutung. Daher werden die Pflegeeinrichtungen verpflichtet, f�r die Delegation von Aufgaben von Pflege- fachpersonen auf Pflegeassistenzpersonen sowie auf Pflegehilfskr�fte Delegationskon- zepte zu entwickeln und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Verf�gung zu stellen. Die betrieblichen Interessenvertretungen sind dabei zu beteiligen."
Zu Numme r 11 (� 12)
Zu Buchstabe a
Die bestehende Vorgabe zur Bildung �rtlicher und regionaler Arbeitsgemeinschaften durch
"die Pflegekassen wird verbindlicher gestaltet, um die Zusammenarbeit der an der pflegeri- schen, gesundheitlichen und sozialen Versorgung Beteiligten zu st�rken und den Pflege- kassen die Durchf�hrung der ihnen gesetzlich �bertragenen Aufgaben zu erleichtern."
Zu Buchstabe b
"Um ihren Sicherstellungsauftrag besser auszuf�llen, evaluieren die Pflegekassen bzw. ihre"
"Landesverb�nde zuk�nftig regelm��ig auf Basis der ihnen zur Verf�gung stehenden Ver- sorgungsdaten die Entwicklung der regionalen pflegerischen Versorgungssituation und in- formieren die an der Versorgung Beteiligten �ber ihre Erkenntnisse. Hierf�r sollen auf regi- onaler Ebene strukturierte Daten zur bestehenden Versorgungssituation sowie zur voraus- sichtlichen Bedarfsentwicklung erhoben und bewertet werden. Die Daten werden auf An- frage und gegen Erstattung des Aufwands auch den Kommunen f�r ihre kommunalen Pfle- gestrukturplanungen zur Verf�gung gestellt. Personenbe zogene Daten sind zu anonymi- sieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Kommunalen Spitzenverb�nde auf Bundesebene vereinbaren Empfehlungen zu Umfang, Struktur, Turnus und m�glichen Indikatoren der entsprechenden Datens�tze, damit die Zielsetzung der regelm��igen Eva- luierung der Entwicklung der regionalen pflegerischen Versorgungssituation erreicht wer- den kann. Zur Nutzung bestehender Synergien sollen f�r die Evaluation der Daten auch gegebenenfalls bereits bestehende Abl�ufe, Kennzahlen und sonstige Vorgaben ber�ck- sichtigt werden, die auf regionaler Ebene etabliert wurden."
Zu Buchstabe c
Es handelt es sich um eine redaktionelle Folge�nderung.
Zu Numme r 12 (� 15)
"Mit dem neuen Absatz 8 wird der Spitzenverband Bund der Pflegekassen verpflichtet, dem"
Bundesministerium f�r Gesundheit zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zu Erfahrungen und Wirkungsweisen des Begutachtungsinstruments (� 15) nach dem geltenden Pflegebe- d�rftigkeitsbegriff (� 14) sowie zu Gr�nden und Ursachen des seit 2017 zu beobachtenden Anstieg der Zahl der Pflegebed�rftigen vorzulegen. Die Erstellung des Berichts soll auf un- abh�ngiger wissenschaftlicher Grundlage erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflege- kassen kann hierf�r Mittel nach � 8 Absatz 3 einsetzen.
In dem Bericht sollen einerseits Aussagen zu Erfahrungen und Wirkungsweisen zu dem
"geltenden Pflegebed�rftigkeitsbegriff und Begutachtungsinstrument getroffen werden (ins- bes. Handhabbarkeit, Zielerreichung, Zufriedenheit). In der begleitend zur Umsetzung des neuen Pflegebed�rftigkeitsbegriffs 2017-2019 durchgef�hrten Evaluation wurden die Hand- habbarkeit des Begutachtungsinstruments und die Zielerreichung (gleichberechtigten Zu- gang zu den Leistungen der Pflegeversicherung) positiv bewertet sowie eine hohe Zufrie- denheit der Versicherten konstatiert (siehe Zusammenfassender Bericht der"
Untersuchungsergebnisse des Bundesministeriums f�r Gesundheit vom 30. Dezember
2019; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Down- loads/P/Pflegebeduerftigkeitsbegriff_Evaluierung/Evaluationsbericht_18c_SGB_XI.pdf ).
Seit Einf�hrung des Pflegebed�rftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsinstruments sind
"mehr als sieben Jahre vergangen. Es ist daher angezeigt, die zwischenzeitlich gemachten Erfahrungen zusammenzufassen und auch die M�glichkeit und Erfordernis von Weiterent- wicklungen zu pr�fen. Der Bericht soll daher auch dazu dienen, sowohl etwaige Probleme oder M�ngel des Begutachtungsinstruments selbst und in seiner Anwendung aufzudecken als auch gesetzliche und/oder untergesetzliche Handlungsnotwendigkeiten oder Hand- lungsm�glichkeiten hinsichtlich der Effizienz des Instruments und seiner Anwendung auf- zuzeigen. Dies betrifft etwa die Fragestellung, ob die Gewichtungen und Schwellenwerte der Module und Pflegegrade angemessen sind oder inwieweit und aus welchen Gr�nden jeweils eine Anpassung empfohlen werden kann. Ferner sollte die Fragestellung aufgegrif- fen werden, ob sich die bei der Begutachtung festzustellenden Beeintr�chtigungen der Selbst�ndigkeit oder der F�higkeiten in den Bereichen au�erh�usliche Aktivit�ten und Haushaltsf�hrung als Bestandteil des Begutachtungsinstruments bew�hrt haben."
In dem Bericht soll zudem in einer �ber das Begutachtungsinstrument hinausgehenden
"Perspektive auf unabh�ngiger wissenschaftlicher Grundlage untersucht werden, welche Gr�nde und Ursachen dem seit 2017 zu beobachtenden Anstieg der Zahl der Pflegebed�rf- tigen zugrunde liegen. Dabei sind medizinisch-pflegerische Aspekte (etwa die Entwicklung der Pr�valenz von bestimmten pflegebegr�ndenden Erkrankungen) , demographischen Faktoren und sozio�konomischen Einfl�sse (z.B. die M�glichkeit des Einsatzes eigener personeller und finanzieller Ressourcen bei Pflegebed�rftigkeit) auf wissenschaftlicher Grundlage zu untersuchen."
Hintergrund ist der anhaltende �berproportionale Anstieg der Zahl der Pflegebed�rftigen;
"dieser betrug im Jahr 2023 insgesamt rd. 360 000 Personen (nach rd. 270 000 in 2022). Rein demografisch bedingt w�re in den Jahren 2020 -2022 durchschnittlich ein Anstieg um 47 000 Personen erwartbar gewesen; 2024 ist laut Bev�lkerungsmodell ein Anstieg von nur 64 000 Pflegebed�rftigen zu erwarten. Dieser Anstieg ist die zentrale Ursache der die Pfle- geversicherung belastenden Ausgabenentwicklung und insofern auch einer ung�nstigen Einsch�tzung der zuk�nftigen Ausgaben, da aufgrund dieser Entwicklungen auch in der Projektion f�r die n�chsten zehn Jahre derzeit von einem �berproportionalen Anstieg der der Zahl der Pflegebed�rftigen ggf. mit einem degressiven Aufbaupfad auszugehen ist. Die bisher auf Expertenebene dazu gef�hrten Gespr�che (z.B. mit dem MD Bund) haben hier zu keiner eindeutigen Erkl�rung im Hinblick auf die Ursachen dieses Anstiegs gef�hrt. Insofern ist ein Beitrag zur Kl�rung der Ursachen f�r den anhaltend �berproportionalen An- stieg der Zahl der Pflegebed�rftigen in einer wissenschaftlichen Studie angezeigt."
Zu Numme r 13 (� 17a)
In dem neuen � 17a werden die Vorgaben zu Inhalt und Verfahren zum Erlass der Richtli-
nien des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln durch Pflegefachpersonen nach � 40 Absatz 6 geregelt. Der Auftrag zur Erarbeitung der Richtlinien war bisher in � 40 Absatz 6 Satz 6 verankert.
Zu � 17a (Richtlinien zur Empfehlung von Pflegehilfsmitteln und Hilfsmitteln nach
� 40 Absatz 6)
Zu Absatz 1
In Umsetzung der �nderung in � 40 Absatz 6 Satz 2 wird der Spitzenverband Bund der
"Pflegekassen beauftragt, seine Richtlinien nach � 17a (bisher � 40 Absatz 6 Satz 6) bis zum 30. November 2025 inhaltlich zu �berarbeiten. Bei der Pr�fung des Katalogs an Pfle- gehilfsmitteln und Hilfsmitteln, die von einer Empfehlung durch Pflegefachpersonen"
"umfasst sein k�nnen, sollen zuk�nftig insbesondere die unterschiedlichen Qualifikationsni-"
veaus der empfehlenden Pflegefachpersonen Ber�cksichtigung finden.
In diesem Zusammenhang wird das Beteiligungsrecht der ma�geblichen Organisationen
der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a gest�rkt und ein verbindliches Stellung- nahmerecht etabliert. Diese Stellungnahmen hat der Spitzenverband Bund der Pflegekas- sen in seine Entscheidung �ber die Inhalte der Richtlinien einzubeziehen.
Zu Absatz 2
Daneben unterliegen die Richtlinien zuk�nftig der Genehmigungspflicht des Bundesminis-
"teriums f�r Gesundheit. Dieses Vorgehen entspricht der g�ngigen Systematik und Praxis im Rahmen des Erlasses von Richtlinien im Elften Buch. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von einem Monat nach Vorlage der Richtlinien beim Bundesministerium f�r Gesundheit als erteilt, wenn bis dahin keine Beanstandung von dort erfolgt ist. Sollten Beanstandungen vorgenommen werden, sind diese durch eine �berarbeitung der Richtlinien durch den Spit- zenverband Bund der Pflegekassen zu beheben. Dabei sind die mit der Beanstandung ge- setzten Fristen zu beachten. Um eine dynamische Weiterentwicklung nach aktuellen medi- zinischen und pflegerischen Standards zu gew�hrleisten, sind die Richtlinien au�erdemalle drei Jahre auf ihre Aktualit�t zu pr�fen und bei Bedarf anzupassen. Der Bedarf kann sich dabei unter anderem aus einer Erweiterung der Befugnisse von Pflegefachpersonen auf- grund ihrer fachlichen Kompetenzen, auch auf Grundlage der Ergebnisse nach � 8 Ab- satz 3c, ergeben. F�r die Verfahren der �berpr�fung und Anpassung gelten die Beteili- gungsrechte des Absatz 1 Satz 2 entsprechend."
Zu Absatz 3
"Um zuk�nftig aussagekr�ftige Ergebnisse zu generieren, die eine umfassende Bewertung"
"des festgelegten Verfahrens, der finanziellen Auswirkungen und Folgen f�r die Versorgung erm�glichen, werden der Umfang und die Zielrichtung der Evaluation konkretisiert. Dabei sind die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a im Verfahren zus�tzlich zu beteiligen. Der damit gleicherma�en verl�ngerte Evaluationszeit- raum soll insbesondere der notwendigen �berarbeitung der Richtlinie und der inhaltlichen Konkretisierung des Evaluationsverfahrens Rechnung tragen."
Zu Numme r 14 (� 18e)
Zu Buchstabe a
"Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, die es dem Medizinischen Dienst Bund"
"und den Medizinischen Diensten erm�glicht, Durchf�hrungsvereinbarungen zu Modellvor- haben, Studien und wissenschaftlichen Expertisen zur Weiterentwicklung der ihnen nach den �� 18 bis 18b zugewiesenen Aufgaben rechtssicher auch mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen abschlie�en zu k�nnen."
Zu Buchstabe b
"Der bisherige Absatz 6 enth�lt die Vorgabe an den Medizinischen Dienst Bund, eine wis-"
"senschaftliche Studie zu beauftragen, in der untersucht wird, ob und inwieweit ein Einsatz telefonischer und digitaler Kommunikationsmittel bei der Pflegebegutachtung geeignet ist. Die nach dem durch das Pflegeunterst�tzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19.06.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) neu eingef�hrten � 142a f�r die telefonische Begut- achtung erforderliche pflegewissenschaftliche Studie liegt unter dem Titel Analyse des Ein- satzes des Telefoninterviews zur Feststellung der Pflegebed�rftigkeit nach dem SGB XI seit dem 4. Quartal 2023 vor. Dar�ber hinaus ist in � 142a Absatz 5 eine Evaluation telefo- nischer Begutachtungen f�r 2024 vorgesehen. Daneben wurde unabh�ngig und parallel zum Gesetzgebungsverfahren des bisherigen Absatz 6 ein entsprechendes Projekt zur"
videobasierten Pflegebegutachtung unter dem Projektnamen ViBe-Pflege begonnen und
wird �ber � 8 Absatz 3 gef�rdert. Die bisherige inhaltliche Zielsetzung des � 18e Absatz 6 ist damit erledigt.
Pflegefachpersonen tragen ma�geblich zu einer qualitativ hochwertigen Versorgung bei.
"Sie haben eine gro�e N�he zu Patientinnen und Patienten oder pflegebed�rftigen Perso- nen. Innerhalb der �berwachung und Sicherstellung der Qualit�t der medizinischen, pfle- gerischen und betreuerischen Versorgung obliegen Pflegefachpersonen zahlreiche Aufga- ben. Zu den Pflegefachpersonen nach � 4 des Pflegeberufegesetzes vorbehaltenen Aufga- ben geh�rt die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs. Pflegefachper- sonen f�hren bereits heute in der Versorgung entsprechende Aufgaben durch. Auch beim MD wird die Begutachtung vorrangig durch Pflegefachpersonen durchgef�hrt; sie treffen auch die Feststellungen und Empfehlungen nach � 18b. Daran ankn�pfend wird dem neu gefassten Absatz 6 ein Modellprojekt vorgesehen, in demgepr�ft wird, inwieweit, unter wel- chen Voraussetzungen und in welchem Umfang anstelle der Gutachterinnen oder Gutach- ter des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachterin auch der Versorgung t�tige Pflegefachpersonen Aufgaben im Rahmen des Begutachtungs- verfahrens nach den �� 18a, 18b und � 142a �bernehmen k�nnen. Pflegefachpersonen in diesem Sinne sind Personen, die �ber eine Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes verf�gen; erfasst sind demnach Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Pfle- gefachfrau oder Pflegefachmann, Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kin- derkrankenpfleger und Altenpflegerin oder Altenpfleger. Mit der Regelung soll untersucht werden, wie die Kompetenzen von in der Versorgung t�tigen Pflegefachpersonen besser genutzt und Effizienzpotentiale in der Zusammenarbeit zwischen dem MD und den in der Versorgung t�tigen Pflegefachpersonen erschlossen werden k�nnen. F�r in der Versor- gung t�tige Pflegefachpersonen entsteht im Verh�ltnis nur ein geringer Mehraufwand, da die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs Bestandteil einer qualit�tsgerechten Ver- sorgung sind. Zudem
werden in der Versorgung t�tige Pflegefachpersonen entlastet, weil eine Begleitung der Begutachtung durch den MD entf�llt. Zudem kann ggf. eine schnellere Anschlussversorgung erreicht werden, z. B. bei einer Begutachtung durch im Krankenhaus t�tige Pflegefachpersonen."
Vor diesem Hintergrund soll der Medizinische Dienst Bund bis sp�testens 31. Dezember
"2025 fachlich unabh�ngige wissenschaftliche Einrichtungen oder Sachverst�ndige mit der Durchf�hrung eines entsprechenden Modellprojekts beauftragen; bis sp�testens 31. De- zember 2027 soll der Abschlussbericht dem Bundesministerium f�r Gesundheit vorgelegt werden. In dem Projekt sollen neben der �bernahme von Aufgaben im Rahmen des Pfle- gebegutachtungsverfahrens durch in der Versorgung t�tige Pflegefachpersonen und m�g- lichen Formen der Zusammenarbeit von Pflegefachpersonen und Medizinischem Dienst ebenfalls gepr�ft werden, welche Voraussetzungen f�r eine solche Zusammenarbeit ggf. bestehen. Zu kl�ren ist beispielsweise, welcher inhaltliche und zeitliche Schulungsbedarf f�r Pflegefachpersonen zus�tzlich erforderlich ist und durch wen die Schulungen durchge- f�hrt werden k�nnen. Zu betrachten ist auch der erforderliche Fortbildungsbedarf. Konkret gepr�ft werden soll zudem, ob die Ergebnisse von durch Pflegefachpersonen in der Ver- sorgung durchgef�hrte Begutachtungen und den daraus resultierenden Feststellungen und Empfehlungen nach � 18b vergleichbar mit denen des MD oder beauftragter Gutachterin- nen und Gutachter sind, insbesondere hinsichtlich des festzustellenden Pflegegrads. Zu- dem sind im Rahmen des Modellprojekts verschiedene weitere Aspekte zu �berpr�fen, die Hinweise auf die konkrete Ausgestaltung einer m�glichen Umsetzung in der Regelversor- gung geben k�nnen."
Unabh�ngig von der Art und dem Umfang der Durchf�hrung von Aufgaben von in der Ver-
sorgung t�tigen Pflegefachpersonen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens nach den
"�� 18a, 18b und � 142a ist im Rahmen des Modellprojekts jederzeit die Qualit�t der Pfle- gebegutachtung sicherzustellen. Zu untersuchen ist daherauch, wie bei einer Durchf�hrung einer Begutachtung durch in der Versorgung t�tige Pflegefachpersonen die kontinuierliche"
Qualit�tssicherung der Pflegebegutachtungen der Medizinischen Dienste sicherzustellen
"ist. Die abschlie�ende Bewertung und Letztverantwortung f�r die der Pflegekasse g egen- �ber abzugebenden Empfehlungen verbleibt im Rahmen des Modellprojekts bei den Medi- zinischen Diensten. Ziele, Inhalte und Durchf�hrung des zu beauftragenden Projekts sind im Einvernehmen mit dem BMG festzulegen. Der Projektbericht und etwaige Zwischenbe- richte sind dem Bundesministerium f�r Gesundheit jeweils innerhalb eines Monats nach Fertigstellung vorzulegen. Ebenfalls ist ein abschlie�ender Bericht durch den Medizini- schen Dienst Bund dem Bundesministerium f�r Gesundheit bis zum 31. Dezember 2027 vorzulegen."
Zu Numme r 15 (� 28)
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Es handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen.
Zu Numme r 16 (� 28a)
Es handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen. Die bisher in � 28a enthaltene Bestim-
"mung, dass � 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Pflegebed�rftigen des Pflegegrades 1 nicht erf�llt sein muss, damit der Anspruch auf zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftige in ambulant betreuten Wohngruppen gem�� � 38a besteht, wird im Zuge der �berf�hrung des � 38a als neuer � 45h in den Sechsten Abschnitt der Sache nach nunmehr in der An- spruchsnorm selbst geregelt."
Zu Numme r 17 (� 37)
Zu Buchstabe a
"Pflegebed�rftige, insbesondere Pflegebed�rftige, die ausschlie�lich Pflegegeld beziehen,"
"bed�rfen, abh�ngig von der konkreten Versorgungssituation, einer verst�rkten Unterst�t- zung, damit die Versorgung in der eigenen H�uslichkeit langfristig sichergestellt werden kann. Denn es entspricht dem Wunsch der meisten Pflegebed�rftigen, so lange wie m�glich in der eigenen H�uslichkeit bleiben und den Umzug in eine vollstation�re Pflegeeinrichtung vermeiden oder zumindest zeitlich hinausz�gern zu k�nnen."
"Wird im Rahmen der Beratung nach Absatz 3 festgestellt, dass zur St�rkung der Selbst�n-"
"digkeit des Pflegebed�rftigen, zur Sicherstellung der Versorgung oder zur Entlastung der h�uslich Pflegenden aus pflegefachlicher Sicht weitere Ma�nahmen erforderlich oder zweckdienlich sind, sind der Pflegebed�rftige und die h�uslich Pflegenden auf die beste- henden Beratungs- und Unterst�tzungsangebote hinzuweisen. Hierzu geh�ren beispiels- weise pflegefachliche Schulungen und Beratungen von Pflegebed�rftigen und an der Ver- sorgung beteiligten An- und Zugeh�rigen, aber auch eine individuelle Pflegeberatung ein- schlie�lich der Erstellung eines Versorgungsplans nach � 7a SGB XI."
Die Beratungsperson soll zudem der jeweiligen Pflegesituation entsprechende Empfehlun-
"gen zur Inanspruchnahme der Beratungs- und Unterst�tzungsangebote oder zu deren Kombination aussprechen und diese in den Nachweis �ber den Beratungsbesuch nach Ab- satz 3 aufnehmen, sofern die pflegebed�rftige Person einwilligt. Eine Durchschrift des Nachweises �ber den Beratungsbesuch verbleibt sowohl bei der pflegebed�rftigen Person als auch bei der Person, die die Beratung durchgef�hrt hat."
"Die Pflegekassen sind verpflichtet, entsprechend der Empfehlung der Beratungsperson die"
Inanspruchnahme der Beratungs- und Unterst�tzungsangebote durch die Pflegebed�rfti- gen und die sie h�uslich Pflegenden zeitnah zu unterst�tzen.
"Wird die n�chste Beratung nach Absatz 3 von derselben Beratungsperson durchgef�hrt,"
h�lt sie die Umsetzung der Empfehlungen nach. Die Richtlinien nach Absatz 5a sind ent- sprechend zu erg�nzen.
Durch die Regelung soll die Umsetzung bestehender Beratungs- und Unterst�tzungsange-
"bote zugunsten der Pflegebed�rftigen und ihrer pflegenden An- und Zugeh�rigen verbes- sert werden. Zugleich soll die Kompetenz der Beratungspersonen zur Beratung und Unter- st�tzung von Pflegebed�rftigen, insbesondere wenn diese ausschlie�lich Pflegegeld bezie- hen und ansonsten keine pflegefachliche Unterst�tzung haben, st�rk er als bisher genutzt werden."
Zu Buchstabe b
In Absatz 3b Nummer 3 und Absatz 3c Satz 2 sowie in Absatz 4 Satz 1 wird der Begriff der
Pflegefachkraft jeweils an die Legaldefinition der Pflegefachperson in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Buchstabe c
Nach � 37 Absatz 5a beschlie�t der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Ver-
"band der privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien zur Aufbereitung, Bewertung und standardisierten Dokumentation der Erkenntnisse aus dem jeweiligen Beratungsbesuch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen. Diese Richtlinien wur- den am 18. Dezember 2019 beschlossen. Durch die Neuregelung in Absatz 3a, insbeson- dere die Verpflichtung der Pflegekassen, die Pflegebed�rftigen und die sie h�uslich Pfle- genden bei der Inanspruchnahme der empfohlenen Beratungs- und Unterst�tzungsange- bote zeitnah zu unterst�tzen, sind die Richtlinien entsprechend anzupassen."
Zu Numme r 18 (� 38a)
Der bisherige � 38a wird � 45h.
Zu Numme r 19 (� 39a)
Die gesonderte Feststellung der Erforderlichkeit der erg�nzenden Unterst�tzungsleistung
"soll entfallen, weil diese Pr�fung nur dann notwendig erscheint, wenn sich das Erfordernis f�r die erg�nzenden Unterst�tzungsleistung aus der Funktionsweise einer digitalen Pfle- geanwendung ergibt, die digitale Pflegeaufwendungalso so konstruiert oder konfiguriert ist, dass sie nur funktioniert, wenn ein Dritter in die Nutzung eingebunden ist. Dies war in der urspr�nglichen Regelungskonzeption so angelegt. Nach inzwischen erfolgten Anpassun- gen sind erg�nzende Unterst�tzungsleistungen aber nicht nur funktions - oder konstrukti- onsbezogen zul�ssig, sondern generell. Daraus ergibt sich, dass sie etwa auch dann in Anspruch genommen werden k�nnen, wenn die pflegebed�rftige Person eine Bedienungs- hilfe ben�tigt, unabh�ngig davon, ob die Konstruktion oder Konfiguration der digitalen Pfle- geanwendung zwingend eine Einbindung Dritter erfordert."
Die �nderung f�hrt zu einer Entlastung sowohl der Hersteller von digitalen Pflegea nwen-
dungen als auch f�r das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte.
Zu Numme r 20 (� 40)
Zu Buchstabe a
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Buchstabe b
Durch die �nderung in Satz 2 soll der Katalog der von einer Empfehlung durch Pflegefach-
"personen umfassten Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere auf f�r die pflegerische Versorgungspraxis notwendige und sinnvolle Hilfsmittel erweitert werden, bei denen Pflegefachpersonen aufgrund ihrer N�he zu den Versicherten und ihrer fachli- chen Expertise und Qualifikation den Bedarf feststellen k�nnen. Darunter fallen insbeson- dere Inkontinenz- und Adaptionshilfen sowie Hilfsmittel bei Tracheostoma und Dekubitus sowie Stomaartikel. Mit der Hilfsmittel- oder Pflegehilfsmittelversorgung, f�r die die Vermu- tungswirkung der Erforderlichkeit oder Notwendigkeit im Sinne der Richtlinien ausgel�st werden kann, d�rfen weiterhin keine sich darauf beziehenden �rztlichen Ma�nahmen oder Therapieentscheidungen verbunden sein."
Die �nderung in Satz 6 ist eine Folge�nderung zur Einf�gung des neuen � 17a. Die bisher
in Satz 6 festgelegten Richtlinien werden k�nftig in dem neuen � 17a geregelt.
Die Aufhebung der S�tze 7 bis 10 ist eine Folge�nderung zur �nderung des Satzes 6 sowie
zur Einf�gung des neuen � 17a. Durch die �nderung des Satzes 6 und das Verschieben der bisherigen Regelungsgegenst�nde der S�tze 7 bis 10 (Verfahren des Richtlinienerlas- ses und Evaluation durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen) in � 17a-neu sind die S�tze 7 bis 10 ersatzlos aufzuheben.
Zu Buchstabe c
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Numme r 21 (� 40a)
Zu Buchstabe a
Der erste Halbsatz �bernimmt die bisherige Regelung weitgehend und macht mithin auch
"weiterhin klar, dass eine digitale Pflegeanwendung auch dann gegeben sein kann, wenn sie auf die Unterst�tzung Angeh�riger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender ausgerichtet ist. Neu ist, dass in diesem Fall die Verkn�pfung mit den Kriterien f�r das Vorliegen von Pflegebed�rftigkeit nicht mehr erforderlich ist. Nach der geltenden Regelung sind Anwen- dungen, die mit Wirkung f�r Pflegepersonen ausgestattet sind, als digitale Pflegeanwen- dung nur zul�ssig, wenn sie die pflegenden Angeh�rigen oder sonstigen ehrenamtlichen Pflegepersonen bei ihren pflegerischen Aufgaben oder Hilfen bezogen auf die in � 14 Ab- satz 2 genannten Bereiche oder bei der Haushaltsf�hrung unterst�tzen. Digitale Pflegean- wendungen f�r die pflegenden Angeh�rigen oder sonstigen ehrenamtlichen Pflegeperso- nen sollen nunmehr auch zul�ssig sein, wenn sie sich auf eine entlastende Wirkung f�r die Pflegepersonen oder einen stabilisierenden Effekt f�r die h�usliche Versorgungssituation der pflegebed�rftigen Person beschr�nken, ohnedass im Einzelnen noch eine Verkn�pfung zu den Modulen nach � 14 Absatz 2 verlangt wird."
Diese �nderung f�hrt zu einer Entlastung sowohl der Hersteller von digitalen Pflegeanwen-
dungen als auch f�r das Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Nach geltendem Recht entsteht der Anspruch auf eine digitale Pflegeanwendung mit deren
"Listung im Verzeichnis f�r digitale Pflegeanwendungen. Die Verg�tungsverhandlungen zwi- schen Herstellern und Kostentr�gern finden erst nach diesem Zeitpunkt statt. Dies hat den erheblichen Nachteil, dass der endg�ltige Preis der digitalen Pflegeanwendung erst mit"
"Abschluss dieser Verhandlungen feststeht. Durch die Neuregelung in � 78 Absatz 1 Satz 2,"
"auf die mit der hiesigen Anpassung als Folge�nderung verwiesen wird, werden diese Zeit- punkte parallelisiert."
Zu Doppelbuchstabe bb
"Es handelt sich um eine notwendige Folge�nderung, die bei Einf�hrung des Absatzes 1a"
unterblieben war.
Zu Numme r 22 (� 40b)
Mit der Neuregelung wird der f�r digitale Pflegeanwendungen und erg�nzende Unterst�t-
"zungsleistungen bislang einheitliche Leistungsbetrag aufgeteilt und f�r die beiden Leistun- gen jeweils ein eigenst�ndiger Leistungsbetrag geschaffen. Zugleich wird mit der Umfor- mulierung des Eingangssatzes verdeutlicht, dass Anspr�che auf die Leistungsbetr�ge nur einmalig je Kalendermonat bestehen und beim Einsatz von mehreren digitalen Pflegean- wendungen nicht mehrfach bestehen."
Ferner werden die Leistungsbetr�ge angepasst. Der f�r digitale Pflegeanwendungen zur
Verf�gung stehende Leistungsbetrag bel�uft sich auf monatlich bis zu 40 Euro und der f�r erg�nzende Unterst�tzungsleistungen zur Verf�gung stehende Betrag bel�uft sich auf mo- natlich bis zu 30 Euro.
"Mit der Entzerrung des Anspruchs wird das Ziel verfolgt, die Verg�tungsverhandlungen und"
"insbesondere auch die Abrechnungsprozesse zu vereinfachen. Dabei wird davon ausge- gangen, dass sich die Kostenbelastung insgesamt unwesentlich �ndert. Der insgesamt zur Verf�gung stehende Leistungsbetrag f�r digitale Pflegeanwendungen und erg�nzende Un- terst�tzungsleistungen bel�uft sich nunmehr auf monatlich bis zu 70 Euro. Zu beachten ist aber, dass der f�r digitale Pflegeanwendungen bereitstehende Leistungsbetrag mit der Neuregelung abgesenkt wird. Im Hinblick auf die erg�nzenden Unterst�tzungsleistungen ist zu beachten, dass diese als Unterst�tzungsleistungen in der Regel und vor allem zu Beginn des Einsatzes einer digitalen Pflegeanwendung ben�tigt werden (es sei denn, eine erg�nzende Unterst�tzungsleistung ist von der Konfiguration der digitalen Pflegeanwen- dung her ausnahmsweise unerl�sslich und mithin bei jedem Einsatz erforderlich). Das be- deutet, der f�r die erg�nzende Unterst�tzungsleistung vorgesehene Leistungsbetrag wird meist nicht auf Dauer anfallen und in Anspruch genommen."
Zu Numme r 23 (� 44a)
Zu Buchstabe a
"Voraussetzung f�r die Gew�hrung der Zusch�sse zur Kranken - und Pflegeversicherung ist,"
"dass Besch�ftigte nach � 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) von der Arbeitsleistung voll- st�ndig freigestellt werden oder dass ihre Besch�ftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringf�gigen Besch�ftigung im Sinne des � 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches wird, wenn sie einen pflegebed�rftigen nahen Angeh�rigen in h�uslicher Umge- bung pflegen (Pflegezeit). Die Zuschussgew�hrung kn�pft somit an die (Dauer der ) Pflege- zeit an. Besch�ftigte k�nnen die Pflegezeit unter bestimmten Voraussetzungen f�r l�ngs- tens sechs Monate in Anspruch nehmen."
"Nach � 4 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG endet die Pflegezeit, wenn der nahe Angeh�rige nicht"
"mehr pflegebed�rftig oder die h�usliche Pflege des nahen Angeh�rigen unm�glich oder unzumutbar ist, vier Wochen nach Eintritt der ver�nderten Umst�nde. Verstirbt der Pflege- bed�rftige w�hrend der Pflegezeit, ist die h�usliche Pflege nicht mehr m�glich und die Pfle- gezeit endet nach � 4 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG somit vier Wochen nach dem Tod des Pflegebed�rftigen. Die Pflegezeit kann nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt (� 4 Absatz 2 Satz 3 PflegeZG)."
Nach � 49 Absatz 1 Satz 2 endet die Mitgliedschaft des Pflegebed�rftigen in der Pflegever-
"sicherung mit seinem Tod. Damit erl�schen auch die Anspr�che auf Leistungen (� 35 Satz 1). Dies hat grunds�tzlich zur Folge, dass auch der Anspruch des Besch�ftigten auf den Zuschuss nach � 44 Absatz 1 erlischt und der Besch�ftigte, sofern der Arbeitgeber nicht einer vorzeitigen R�ckkehr zustimmt, seinen Beitrag zur Kranken - und Pflegeversi- cherung in den vier Wochen der weiterhin andauernden Pflegezeit in voller H�he selbst zu tragen hat."
Im Wege der Auslegung zahlen dennoch bereits heute einige Pflegekassen die Zusch�sse
"bis zum Ende der Pflegezeit weiter. Denn zum einen kn�pft der Anspruch an die Dauer der Pflegezeit an und diese endet nach � 4 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG erst vier Wochen nach dem Tod des Pflegebed�rftigen. Zum anderen ist der Zuschuss ein Anspruch des Besch�f- tigten, nicht des Pflegebed�rftigen. Freigestellte Besch�ftigte, die sich um einen pflegebe- d�rftigen nahen Angeh�rigen k�mmern, stehen sich zudem bei einem Versterben des Pfle- gebed�rftigen im Hinblick auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitr�ge schlechter, als wenn die Pflegezeit regul�r zu Ende gegangen w�re, ohne dass sie auf diese Entwicklung Einfluss h�tten. Die Weiterzahlung der Zusch�sse zur Kranken - und Pflegeversicherung bis zum Ende der Pflegezeit ist daher sachgerecht und dient der Aufrechterhaltung der Pflege- bereitschaft naher Angeh�riger."
"Mit dem neuen Satz 7 wird dieser Sachverhalt nunmehr ausdr�cklich klargestellt, so dass"
"die Pflegekassen zuk�nftig einheitlich verfahren werden und allen Besch�ftigten ih re An- spr�che auf die Zusch�sse zur Kranken- und Pflegeversicherung auch dann bis zum Ende der Pflegezeit erhalten bleiben, wenn der Pflegebed�rftige verstirbt. Stimmt der Arbeitgeber hingegen einem vorzeitigen Ende der Pflegezeit zu, enden die Zusch�sse bereits zu diesem Zeitpunkt."
Zu Buchstabe b
Es handelt es sich um eine Folge�nderung zur �nderung des � 2 Absatz 2 Satz 2 Pflege-
"zeitgesetz, nach der nunmehr auch Pflegefachpersonen Bescheinigungen �ber die Pflege- bed�rftigkeit oder die voraussichtliche Pflegebed�rftigkeit des nahen Angeh�rigen und die Erforderlichkeit der in � 2 Absatz 1 Pflegezeitgesetz genannten Ma�nahmen ausstellen k�nnen."
Zu Numme r 24 (�berschrift F�nfter Abschnitt des Vierten Kapitels)
"Die �berschrift des F�nften Abschnitts des Vierten Kapitels wird neu gefasst, umdie Inhalte"
"besser abzubilden. Zum einen wird hiermit verdeutlicht, dass der F�nfte Abs chnitt sowohl den Entlastungsbetrag als auch weitere Leistungen bei h�uslicher Pflege beinhaltet. Zum anderen werden die verschiedenen Gebiete, auf denen mit Mitteln der Pflegeversicherung nach diesem Abschnitt eine F�rderung erfolgt, benannt. Hierbei wird auch der �berf�hrung der F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken in einen eigenen Paragra- phen Rechnung getragen."
Zu Numme r 25 (� 45a)
Zu Buchstabe a
Da der bisher in � 45a Absatz 4 geregelte Umwandlungsanspruch in den neuen � 45f �ber-
"f�hrt wird, ist die �berschrift des � 45a entsprechend anzupassen."
Zu Buchstabe b
In der Definition der Betreuungsangebote als Angebote zur Unterst�tzung im Alltag im
"Sinne des � 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 war bisher aufgef�hrt, dass die Helfenden die Betreuung unter pflegefachlicher Anleitung �bernehmen. Dies hat zu"
"Auslegungsschwierigkeiten dahingehend gef�hrt, wie eng diese Anleitung sein soll, und"
"kann dazu f�hren, dass die Anerkennungsm�glichkeiten von Betreuungsangeboten hier- durch als eingeschr�nkt wahrgenommen werden. Um mehr Flexibilit�t zu erreichen und die Anerkennungsvoraussetzungen f�r Betreuungsangebote sachgerecht ausgestalten zu k�n- nen, wird in der Definition der Betreuungsangebote nunmehr formuliert, dass die Helfenden bei Bedarf mit einer pflegefachlichen Begleitung oder mit Supervision t�tig werden. Dies tr�gt ebenfalls einem modernen Verst�ndnis des Engagements von Helfenden, insbeson- dere auch im Ehrenamt, Rechnung. Dabei kann eine pflegefachliche Begleitung im Einzel- fall auch als pflegefachliche Anleitung ausgestaltet sein. Es sind jedoch vielf�ltige Formen, insbesondere eine Begleitungauf Augenh�he oderdie Beantwortung von konkreten Fragen bei Bedarf oder noch andere niedrigschwellige Gestaltungen denkbar. Ebenso kommt die M�glichkeit einer Supervision und gemeinsamen Beratung des Erlebten und Erfahrenen in Betracht, insbesondere im Bereich von ehrenamtlich Helfenden. Je nachdem, wie nied- rigschwellig das Angebot ausgestaltet ist, ob beispielsweise Einzelhelfende im h�uslichen Bereich t�tig werden, und an welche Zielgruppe sich das Angebot richtet, kann es auch sein, dass im Bereich der niedrigschwelligen Angebote kein Bedarf nach einer pflegefach- lichen Begleitung besteht oder dass das Benennen einer Anlaufstelle f�r Fragen bereits ausreicht. Hierbei ist auch zu bedenken, dass bei einemfortschreitenden Fachkr�ftemangel immer weniger Pflegefachpersonen oder vergleichbare Fachkr�fte zur Verf�gung stehen werden. Damit w�rde das Erfordernis einer zwingenden Fachkraftbegleitung zu einem limi- tierenden Faktor hinsichtlich des Auf- und Ausbaus der ja gerade niedrigschwellig bedeut- samen Angebote zur Unterst�tzung im Alltag. Um f�r die Entwicklung der Angebote ange- messene Spielr�ume zu er�ffnen, wird die Definition somit fortentwickelt."
Zu Buchstabe c
Die bereits bislang in � 45c Absatz 2 Satz 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen werden zur
"besseren �bersichtlichkeit nunmehr in Nummern gegliedert. Erg�nzt wird, dass in dem Konzept auch Angaben zur Verf�gbarkeit des Angebots und zu der Zielgruppe oder den Zielgruppen, an die sich das Angebot richtet, gemacht werden. Dies war bisher in � 45c Absatz 2 nicht ausdr�cklich aufgef�hrt, war aber in der Sache vorauszusetzen, da von der oder den Zielgruppen des Angebots auch die Pr�fung der hierf�r erforderlichen Vorausset- zungen, beispielsweise der zielgruppengerechten Qualifikation, abhingen. Informationen �ber die Verf�gbarkeit des Angebots sind insbesondere auch f�r die Pflegebed�rftigen re- levant, damit diese sich darauf einstellen k�nnen, insbesondere in welchem Umfang oder welchem Turnus das Angebot zur Verf�gung steht, wenn sie sich f�r eine Nutzung ent- scheiden."
"Als Teil der Qualit�tssicherung konkretisiert wird, dass im Rahmen der Anerkennu ng Anga-"
"ben dazu gemacht werden, dass der Anbietende die Gew�hr f�r eine dauerhaft ordnungs- gem��e Durchf�hrung des Angebots bietet und dass keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass Pflegebed�rftige sowie Pflegepersonen oder Helfende im Rahmen der Durchf�hrung des Angebots gef�hrdet werden. Der Anbietende soll also so aufgestellt sein, dass jeden- falls f�r eine gewisse Dauer eine Durchf�hrung des Angebots zu erwarten ist, und er soll die notwendige Zuverl�ssigkeit besitzen, um das Angebot ordnungsgem�� durchzu f�hren. Es sollen somit weder Leistungsbeziehende noch andere Betroffene erwartbar auftreten- den Missst�nden ausgesetzt werden. Verschiedene L�nder sehen zudem bereits vor, dass insbesondere wenn Kinder und Jugendliche oder auch andere besonders vulnerable Per- sonen zu den Zielgruppen des Angebots z�hlen, im Rahmen der Anerkennung auch ein F�hrungszeugnis bzw. ein erweitertes F�hrungszeugnis vorzulegen ist. Entsprechende Vorgaben kn�pfen daran an, einer Gef�hrdung Pflegebed�rftiger vorzubeugen. Im Rahmen der Anerkennung ein Augenmerk darauf zu richten, dass keine konkreten Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass im Rahmen der Durchf�hrung des Angebots f�r die Pflegebed�rftigen oder Pflegepersonen und auch f�r die Helfenden Gef�hrdungenzu bef�rchten sind, ist sinn- voll. Daher wird dieser Ankn�pfungspunkt nun in � 45a ausdr�cklich mit aufgef�hrt."
"Im Hinblick auf die weiteren Angaben, die in � 45a Absatz 2 aufgef�hrt sind, wird noch bes-"
"ser verdeutlicht, dass diese sich auf das jeweilige Angebot beziehen. Dies gilt zum Beispiel f�r eine jeweils dem Angebot entsprechend zielgruppen- und t�tigkeitsgerechte Qualifika- tion der Helfenden sowie zu einem dem Angebot angemessenen Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen bei den Helfenden. Im Rahmen des Konzepts erfolgt eine Auseinandersetzung damit, was im Rahmen des konkreten An- gebots an Unterst�tzung geleistet werden soll und f�r welche Zielgruppen die Helfenden dabei t�tig werden. Hierbei kommt es darauf an, dass die Durchf�hrung des Angebots im Hinblick auf die T�tigkeiten, die das Angebot umfassen soll, sowie im Hinblick auf die Ziel- gruppen, die das Angebot nutzen, jeweils sachgerecht erfolgt. Die hierf�rerforderliche Qua- lifikation und auch pers�nliche Eignung soll vorliegen, es m�ssen aber keine Qualifikationen nachgewiesen werden, die f�r die Durchf�hrung des konkreten Angebots nicht erforderlich sind. Je nach Intensit�t des Kontakts und je nach Kontext des Zusammentreffens mit den Pflegebed�rftigen und mit Pflegepersonen sind hier untersch iedlich hohe Anforderungen im Blick. Helfende, die sich bei der Betreuung von Pflegebed�rftigen im h�uslichen Bereich engagieren, befinden sich zum Beispiel in einer anderen Situation als Betreuungsangebote, die eine regelm��ige Betreuung in Gruppen anbieten. Auch, ob sich das Angebot vorwie- gend zum Beispiel auf eine praktische Unterst�tzung Pflegebed�rftigeraller Pflegegrade im Haushalt bezieht oder ob eine Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und Pflegebedarf angeboten wird, macht einen Unterschied im Hinblick darauf, welche Qualifikation erforderlich ist, um das Angebot sachgerecht durchf�hren zu k�nnen und f�r die Pflegebed�rftigen eine echte Hilfe zu sein. In dieser Weise ist bei den Anforderungen an die Qualifikation also den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Angebots Rechnung zu tragen."
"Auch in Bezug auf das Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen ist zu beachten, dass"
"es sich um niedrigschwellige Angebote handelt. Das hier geforderte Wissen bezieht sich also vornehmlich darauf, mit Pflegebed�rftigen auch mit solchen, die beispielsweise de- menziell erkrankt sind sachgerecht umgehen, fremdes und eigenes Verhalten einordnen und in angemessener Weise kommunizieren zu k�nnen sowie zu wissen, wie man in einem Notfall reagieren kann und muss."
"Mit Blick auf das konkrete Angebot sind ebenfalls die Angaben dazu, wie eine angemes-"
"sene Schulung zur zielgruppen- und t�tigkeitsgerechten Qualifikation und zu dem Vorhan- densein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen gew�hrleistet wer- den, zu machen, sofern diese erforderlich sind. Bringen die Anbieter und die Helfenden die Qualifikationen, die f�r die T�tigkeiten und die f�r den Umgang mit der Zielgruppe erforder- lich sind, um das Angebot sachgerecht durchzuf�hren, scho n mit, dann m�ssen nicht zu- s�tzliche Schulungen durchlaufen werden, weil diese formal vorgeschrieben werden. Die Vorgaben sollen nicht zu unn�tigem b�rokratischem Aufwand f�hren. Gefordert ist viel- mehr, dass der Anbieter sich bewusst ist und wei�, welche Anforderungen bei den ange- botenen T�tigkeiten und in Bezug auf die Zielgruppen des Angebots sich stellen, ob hierf�r noch Schulungen der Helfenden erforderlich sind und wie diese gew�hrleistet werden. Das gleiche gilt f�r die Fortbildung der Helfenden. Im Rahmen der Fortbildungen kann allerdings auch die Auffrischung vorhandenen Wissens oder eine Auseinandersetzung mit aktuellen Erkenntnissen ein weiterer Aspekt sein."
"Neu in � 45a aufgenommen wird, dass eine dem Angebot entsprechende zielgruppen- und"
"t�tigkeitsgerechte Qualifikation und der Erwerb von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen bei den Helfenden auch modular erfolgen kann oder dies innerhalb eines Zeitraums von h�chstens zw�lf Monaten auch t�tigkeitsbegleitend erfolgen kann. Da- mit wird es Helfenden erleichtert, zun�chst in die Praxis einzusteigen und sich hierbei bei- spielsweise bereits mit anderen Helfenden auszutauschen oder auch praktisch zu erleben, welche Anforderungen im Umgang mit Pflegebed�rftigen sich stellen k�nnen. Damit wird es zum einen leichter, das erworbene Wissen in Ged�chtnis und Verhalten zu verankern, und zum anderen lassen sich beispielsweise im Rahmen von Schulungen oder Fortbildun- gen besser bereits konkrete Fragen kl�ren, auf die die oder der Helfende eine Ant wort"
braucht. Zum Schutz von Pflegebed�rftigen k�nnen die Landesregierung in den nach Ab-
"satz 6 erlassenen Landesrechtsverordnungen hierzu aber auch abweichende Regelungen treffen. Dies kann zum Beispiel besonders vulnerable Zielgruppen betreffen, etwa schwerst- mehrfach behinderte Menschen, oder besonders gefahrgeneigte T�tigkeiten, beispiels- weise bei Elementen einer sportlichen Bet�tigung. Ebenso ist denkbar, dass das dem An- gebot angemessene Notfallwissen vom t�tigkeitsbegleitenden Erwerben ausgenommen wird, damit es bereits von Anfang an vorliegt. Da diese Regelungserfordernisse stark von der Angebotsstruktur abh�ngen, die sich vor Ort zeigt, ist es sachgerecht, dass Abweichun- gen hier durch Landesrecht geregelt werden k�nnen. Dieses kann auch besonders schnell auf sich ver�ndernde Gegebenheiten oder neue Angebotsformen, die sich in der Praxis zeigen, reagieren."
Im Hinblick auf die Angaben zur fachlichen Begleitung und Unterst�tzung insbesondere von
"ehrenamtlich Helfenden wird der Blick ebenfalls darauf gerichtet, was bei dem Angebot bedarfsgerecht ist. Angaben sind dazu zu machen, ob und wie die M�glichkeit einer be- darfsgerechten fachlichen Begleitung und Unterst�tzung der Helfenden in ihrer Arbeit ge- w�hrleistet wird. Je nach T�tigkeitsbereich und Professionalit�t des Anbieters bzw. der Hel- fenden ist eine fachliche Begleitung ggf. gar nicht erforderlich oder diese wird �ber die Or- ganisation des Anbieters schon gew�hrleistet. Hieran ist zum Beispiel bei professionellen Serviceangeboten f�r haushaltsnahe Dienstleistungen zu denken, die eine Anerkennung als Angebot zur Entlastung im Alltag anstreben. Ebenso, wenn die Helfenden, die t�tig wer- den, selbst Fachkr�fte sind. Es erfolgt hier also eine Auseinandersetzung damit, ob und in welchem Umfang sich der Bedarf nach einer fachlichen Begleitung und Unterst�tzung zeigt und, wenn dieser normativ bejaht wird, welche M�glichkeiten der Begleitung und Unterst�t- zung hierf�r gew�hrleistet werden. Dabei ist durchaus denkbar, dass die Helfenden diese M�glichkeiten jeweils dann nutzen, wenn sie einen konkreten Unterst�tzungsbedarf haben. Denkbar ist, insbesondere bei ehrenamtlich Helfenden, ebenfalls, dass eine Supervision mit einem Austausch in einer Gruppe Helfender angeboten wird, die regelm��ig stattfindet. Wie bisher kann indes auch eine Begleitung durch eine professionelle (Pflege -)Fachkraft stattfinden. Im Vordergrund steht zun�chst der Bedarf der Helfenden, der f�r die Begleitung oder Unterst�tzung entscheidend ist. Daneben kann in die Betrachtungen auch mit aufge- nommen werden, ob im Hinblick auf das jeweilige Angebot ein Bedarf der Pflegebed�rftigen oder Pflegepersonen bestehen kann, dass die Helfenden fachlich begleitet sind."
"Als wichtiges neues Element wird in � 45a nun aufgenommen, dass die Gew�hrleistung"
"von angemessenen Schulungen zur zielgruppen- und t�tigkeitsgerechten Qualifikation und zu dem Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen sowie erforderlichenfalls Fortbildung bei den Helfenden und von M�glichkeiten einer be- darfsgerechten fachlichen Begleitung und Unterst�tzung insbesondere von ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit auch erf�llt werden k�nnen, indem auf eine bedarfsweise Inan- spruchnahme entsprechender Unterst�tzungsstrukturen Bezug genommen wird, die sei- tens des Landes oder einer kommunalen Gebietsk�rperschaft hierf�r vorgesehen werden. Dabei ist sowohl denkbar, dass das Land oder die kommunale Gebietsk�rperschaft solche Unterst�tzungsstrukturen selbst vorhalten, als auch, dass sie entsprechende Strukturen kennen oder organisieren und bestimmen, dass diese geeignet sind, um f�r diese Zwecke genutzt zu werden. In diesem Zusammenhang k�nnen auch die bestehenden und mit dem vorliegenden Gesetz verbesserten F�rderm�glichkeiten einschlie�lich bereits bestehen- der F�rderm�glichkeiten wie beispielsweise nach � 45c Absatz 2 Satz 3 genutzt werden. Die neue Bestimmung in � 45a kn�pft hier zudem an die sehr dynamische Entwicklung an, die in den vergangenen Jahren durchdas Engagement der L�nder im Bereich der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag erreicht werden konnte. In vielen L�ndern wurden im Zuge des- sen auch Unterst�tzungsstrukturen f�r diesen Bereich neu aufgebaut oder ausgebaut und weiterentwickelt. Diese Entwicklung ist weiterhin dynamisch und kann durch die neue Re- gelung in � 45a auch im Rahmen der Anerkennung bereits zu Vereinfachungen und Ent- lastungen f�r die Angebote zur Unterst�tzung im Alltag beitragen."
"Abschlie�end wird in � 45a Absatz 2 weiterhin wie bisher bestimmt, dass bei wesentlichen"
�nderungen hinsichtlich der angebotenen Leistungen das Konzept des Angebots entspre- chend fortzuschreiben ist und bei �nderung der hierf�r in Rechnung gestellten Kosten die entsprechenden Angaben zu aktualisieren sind.
Zu Buchstabe d
"Neu aufgenommen in � 45a werden die Bestimmungen in den neuen Abs�tzen 3, 4 und 5."
Zu Absatz 3
Bei Angeboten zur Entlastung im Alltag steht die praktische Unterst�tzung von Pflegebe-
"d�rftigen im Alltag im Vordergrund. Sie sind in � 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 definiert als Angebote, die dazu dienen, die Pflegebed�rftigen bei der Bew�ltigung von allg emeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsf�hrung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell ben�tigter Hilfeleistungen zu unterst�tzen. Bei den Hilfen, die diese Angebote leist en, kommt es im Wesentlichen darauf an, dass eine verl�ssliche und sachgerechte Ausf�hrung der angebo- tenen Leistungen sichergestellt wird. Ist dies gew�hrleistet, kann grunds�tzlich davon aus- gegangen werden, dass die Angebote bereits �ber ein qualitatives Konzept verf�gen, dass eine t�tigkeitsgerechte Qualifikation der Helfenden erfolgt bzw. erfolgt ist und dass den an- gebotenen Leistungen entsprechend eine angemessene Schulung und erforderlichenfalls Fortbildung der Helfenden gew�hrleistet wird. Daher wird die Anerkennung von Angeboten zur Entlastung im Alltag in dem neuen Absatz 3 vereinfacht."
Die Voraussetzungen nach � 45a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a und � 45a Ab-
"satz 2 Satz 2 Nummer 5 sind demnach als erf�llt anzusehen, wenn im Rahmen der Aner- kennung dargelegt wird, dass eine verl�ssliche und sachgerechte Ausf�hrung der angebo- tenen Leistungen sichergestellt ist. Insbesondere Anbieter, die ihre T�tigkeit bereits lang- j�hrig aus�ben und ggf. bereits bew�hrt am Markt angeboten haben beispielsweise be- reits bestehende Serviceangebote f�r haushaltsnahe Dienstleistungen oder jetzt im Ruhe- stand befindliche Handwerker werden somit von Darlegungs- und Nachweisaufwand ent- lastet. Hierdurch k�nnen die Anerkennungsverfahren deutlich schlanker ausgestaltet und entb�rokratisiert werden. Das Durchlaufen von Schulungsanforderungen, die in Anbetracht bereits ersichtlich bestehender Verl�sslichkeit und Sachkunde in Bezug auf die T�tigkeiten, die angeboten werden, als Formalismus anzusehen w�ren, f�llt damit weg. Soweit es sich um professionelle Anbieter bzw. Helfende handelt, ist auch das Erfordernis, dass eine auf das konkrete Angebot bezogen bedarfsgerechte fachliche Begleitung und Unterst�tzung der Helfenden in ihrer Arbeit erm�glicht wird, als erf�llt anzusehen, wenn die Sicherstellung einer verl�sslichen und sachgerechten Ausf�hrung dargelegt wird. Zum Schutz von ehren- amtlich T�tigen wird diese Vermutung allerdings nicht auf die entsprechende Begleitung und Unterst�tzung ehrenamtlich Helfender angewendet. Hierzu sind im Einzelfall die Anga- ben nach � 45a Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in dem oben zu Absatz 2 beschriebenen Sinne zu machen, damit die �berlegungen, die in Bezug auf die ehrenamtlich Helfenden ange- stellt worden sind, weiterhin �berpr�ft werden k�nnen."
"Ferner gilt die Regelung, dass die Vorgaben nach � 45a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buch-"
"stabe a, Nummer 5 und au�er bei ehrenamtlich Helfenden Nummer 6 als erf�llt anzu- sehen sind, nur bei Angeboten, die sich generell an alle Pflegebed�rftigenrichten und damit in der Regel Leistungen anbieten, die nicht auf eine bestimmte Zielgruppe ausgerichtet sind. Richten sich die Angebote an eine bestimmte Zielgruppe, so kann hinsichtlich der praktischen Qualifikation grunds�tzlich ebenfalls unterstellt werden, dass ein qualit�tsgesi- chertes Angebot vorliegt, das eine t�tigkeitsgerechte Qualifikation der Helfenden und eine bez�glich der T�tigkeiten angemessene Schulung und Fortbildunggew�hrleistet, wenn dar- gelegt wird, dass die Leistungen verl�sslich und sachgerecht ausgef�hrt werden. Die ziel- gruppengerechte Qualifikation der Helfenden und die diesbez�glichen Schulungen und Fortbildungen sind dann aber im Hinblick auf die jeweilige Zielgruppe im Einzelfall"
darzulegen. Dabei werden die Darlegungen ggf. nicht trennscharf zwischen der Zielgrup-
"pengerechtigkeit und der T�tigkeitsgerechtigkeit unterscheiden, wenn beides bei der Aus- f�hrung ineinanderflie�t. Daher wird die Vermutung, dass die genannten Voraussetzungen als erf�llt anzusehen sind, auf diese F�lle aktuell nicht erstreckt. Nichtsdestotrotz sollten jedenfalls im Hinblick auf die t�tigkeitsbezogenen Anforderungen aberauch in diesen F�llen die Anerkennungsverfahren m�glichst schlank ausgestaltet werden."
"Dadurch, dass in den F�llen des Absatz 3 die Pr�fung der Darlegung, ob eine verl�ssliche"
"und sachgerechte Ausf�hrung der angebotenen Leistungen sichergestellt ist, im Rahmen der Anerkennung an die Stelle der aufw�ndigeren Pr�fung des Konzepts in Bezug auf die in der Regelung genannten Kriterien tritt, wird auch der Pr�faufwand f�r die Anerkennungs- stellen reduziert. Insbesondere f�r Angebote zur Entlastung im Alltag, die im Schwerpunkt hauswirtschaftliche Leistungen anbieten und die au�erhalb des Rahmens der Pflegeversi- cherung bereits unter Beweis gestellt haben, dass sie diese Leistungen verl�sslich und sachgerecht erbringen, entf�llt damit die Verpflichtung, die genannten Voraussetzungen ei- gens noch einmal in einem Konzept darzulegen und umfangreiche Einzel-Nachweise bei- zubringen. Hierdurch kann der weitere Auf- und Ausbau dieser Angebote die im Rahmen der Pflegeversicherung zum einen Pflegebed�rftigen, gerade auch Alleinstehenden, den Verbleib in der h�uslichen Umgebung erleichtern und die zum anderen auch als T�r�ffner in die Pflegehaushalte aufzufassen sind wesentlich vereinfacht werden."
"In Bezug auf Angebote zur Entlastung im Alltag, die im Schwerpunkt praktische Unterst�t-"
"zung im Haushalt anbieten, wird vor diesem Hintergrund noch eine weitere Regelung in Absatz 3 getroffen, die dazu geeignet ist, die Anforderungen zu vereinfachen und zu ver- einheitlichen."
Denn auch bei Angeboten zur Entlastung im Alltag f�r deren Leistungen die Pflegeversi-
"cherung eine Kostenerstattung im Rahmen der bestehenden Anspr�che leistet ist voraus- zusetzen, dass bei den Helfenden ein dem Angebot angemessenes Grund- und Notfallwis- sen im Umgang mit Pflegebed�rftigen vorhanden ist. Allerdings sind geradebei Angeboten, deren Schwerpunkt die Unterst�tzung im Haushalt bzw. die praktische Unterst�tzung im unmittelbaren h�uslichen Umfeld darstellt, keine �berzogenen Anforderungen zu stellen, die die an sich praktische T�tigkeitsausrichtung in eine st�rker pflegefachliche Ausrichtung bringen w�rden. Dem praktischen T�tigkeitsprofil der Angebote und der Helfenden i st viel- mehr Rechnung zu tragen."
Gleichzeitig soll die T�r�ffner -Funktion gerade dieser Angebote aber weiterhin aufrecht
"erhalten bleiben. Daher ist sicherzustellen, dass die Helfenden �ber ausreichendes Wissen verf�gen, um auf hierf�r bestehende weitere Beratungs- und Unterst�tzungsstrukturen im Bereich Pflege hinweisen zu k�nnen, wenn sie bei Pflegebed�rftigen oder Pflegepersonen weitergehende Hilfebedarfeerkennen. Hiermit sind sie in der Lage, in den Pflegehaushalten auch als Lotsen in die Beratungs- und Unterst�tzungsstrukturen der Pflegeversicherung zu fungieren, wo dies gebracht wird."
"Neben den Kenntnissen dar�ber, welche Beratungs- und Unterst�tzungsleistungen und -"
"strukturen bestehen und an welche Stellen die Helfenden die Pflegebed�rftigen und Pfle- gepersonen bei entsprechenden Unterst�tzungsbedarfen verweisen k�nnen, d�rfte sich das Grundwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen im Wesentlichen hier auf eine ange- messene Kommunikation mit Pflegebed�rftigen und Pflegepersonen sowie Kenntnisse zum Umgang mit herausfordernden Verhaltensweisen, mit denen die Helfenden bei ihrer T�tig- keit konfrontiert werden k�nnen, konzentrieren."
"Um diese Balance festzuhalten und auszuformulieren, wird in Absatz 3 aufgenommen, dass"
"der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit dem Verband der privaten Krankenversi- cherung e. V. Empfehlungen dazu beschlie�t, wann die Voraussetzungen nach � 45a Ab- satz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b bei den entsprechenden Angeboten zur Unterst�t- zung im Alltag als erf�llt anzusehen sind. Wenn auf diese Weise die Voraussetzungen"
"transparent werden und eher einheitlich sind, kann das gerade professionellen Anbietern"
" auch die Vorbereitung eines Antrags auf Anerkennung erleichtern. Hierf�r kann dann auch einfacher ein einheitlicherer Vordruck oder eine digitalisierte Maske entworfen wer- den, der oder die alle erforderlichen Angaben beinhaltet. Auf das Verfahren zum Beschluss der Empfehlungen findet hierbei � 45c Absatz 7 entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen vor dem Beschluss die Verb�nde der Menschen mit Behinderungen und der Pflegebed�rftigen auf Bundesebene anh�rt und de- ren Stellungnahmen auswertet. Die Empfehlungen bed�rfen dann der Zustimmung des Bundesministeriums f�r Gesundheit und der L�nder. Soweit Belange des Ehrenamts be- troffen sind, erteilt das Bundesministerium f�r Gesundheit seine Zustimmung im Benehmen mit dem Bundesministerium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend."
Die in den Empfehlungen festgehaltenen Inhalte zum Grund- und Notfallwissen k�nnen
nachfolgend selbstverst�ndlich auch �ber die Regelungen in � 45a Absatz 3 und 6 hinaus in die Landesrechtsverordnungen einflie�en.
Die Aufnahme der Neuregelungen in � 45a Absatz 3 neuer Fassung greift der Sache nach
zugleich einen mehrfach gefassten Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) zur St�rkung niedrigschwelliger Hilfen auf.
Zu Absatz 4
"Es ist bereits nach geltendem Recht m�glich, auch Angebote von Einzelhelfenden als An-"
gebote zur Unterst�tzung im Alltag anzuerkennen. Hier hat in den L�ndern in den vergan- genen Jahren eine dynamische Entwicklung stattgefunden. In nahezu allen L�ndern gibt es inzwischen Regelungen zur Anerkennung von Einzelhelfenden. In � 45a werden die Ein- zelhelfenden bislang indes allein in der beispielhaften Aufz�hlungder anerkennungsf�higen Angebote in Absatz 1 Satz 5 genannt ( In Betracht kommen als Angebote zur Unterst�tzung im Alltag insbesondere & Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer & . ).
Mit der vorliegenden Regelung wird ein bestimmter Bereich der Einzelhelfenden in � 45a
"besser hervorgehoben, der sich durch einige Besonderheiten auszeichnet. W�hrend sich die Angebote zur Unterst�tzung im Alltag auch solche von Einzelhelfenden in der Regel an einen offenen Adressatenkreis richten, der die Angebote in Anspruch nehmen kann, gibt es bei den Einzelhelfenden auch Angebote, die sich jeweils an bestimmte, pers�nlich be- nennbare Pflegebed�rftige richten. Oftmals wird hierbei von Nachbarschaftshilfe gespro- chen. Die Helfenden m�ssen aber nicht zwingend tats�chlich Nachbarn der Pflegebed�rf- tigen sein. Auch ist nicht unbedingt erforderlich, dass die helfende Person und die pflege- bed�rftige Person sich bereits kennen, bevor die helfende Person f�r die pflegebed�rftige Person Unterst�tzung leistet. Das besondere N�heverh�ltnis, dass diese Konstellationen kennzeichnet, kann sich auch erst im Laufe der Zeit herausbilden. Stets ist es aber so, dass sich das Angebot im gleichen Zeitraum entweder nur an eine pers�nlich benannte pflege- bed�rftige Person oder eine sehr eng begrenzte Anzahl jeweils pers�nlich benannter pfle- gebed�rftiger Personen richtet."
"Diese Form der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag durch Einzelhelfende, die im selben"
"Zeitraum nur eine eng begrenzte Anzahl jeweils pers�nlich benannter Pflegebed�rftigerun- terst�tzen, wird in dem neuen Absatz 4 nun als personenbezogen anerkannte Einzelhel- fende bezeichnet und gesondert geregelt. Wenn sich Personen auf diese Weise im Bereich der Pflege engagieren, ist das begr��enswert. In der Regel handelt es sich hierbei auch um besonders niedrigschwellige Angebote. Die Bem�hungen darum, diese Form der Un- terst�tzung entsprechend unb�rokratisch und niedrigschwellig anzuerkennen und zu f�r- dern, wird vorliegend aufgegriffen. Das bedeutet jedoch zum einen nicht, dass nur noch diese Form der Einzelhelfenden anerkennungsf�hig sein soll. Die bisherigen Anerken- nungsm�glichkeiten sollen in keiner Weise eingeschr�nkt werden. Wie bisher k�nnen auch andere Angebote Einzelhelfender nach � 45a allgemein als Angebote zur Unterst�tzung im Alltag anerkannt werden. Zum anderen bedeutet die gesonderte Regelung in Absatz 4 f�r"
"diese Form der Einzelhelfenden nicht, dass die hier geregelten vereinfachten Anerken-"
"nungsbedingungen nicht auch auf andere Angebote zur Unterst�tzung im Alltag �bertragen werden k�nnten und dort, wo dies sinnvoll ist, in die landesrechtlichen Regelungen einflie- �en k�nnen. Hierf�r bieten die konkret auf die jeweiligen Angebote ausgerichteten und fle- xibilisierten Formulierungen in � 45a Absatz 2 neuer Fassung vielmehr ebenfalls Raum."
"In � 45a Absatz 4 wird dabei zum einen geregelt, dass es sich bei den pers�nlich benannten"
"Pflegebed�rftigen nicht um Personen handeln darf, mit denen die Einzelhelferin oder der Einzelhelfer bis zum zweiten Grade verwandt oder verschw�gert ist oder mit denen die Einzelhelferin oder der Einzelhelfer in h�uslicher Gemeinschaft lebt. Denn bei der Unter- st�tzung, die im Rahmen dieser Form der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag geleistet wird, handelt es sich nicht um eine innerfamili�re Unterst�tzung, sondern um Hilfeleistun- gen aus dem Umfeld der Pflegehaushalte. Die Angebote zur Unterst�tzung im Alltag tragen vielmehr unter anderem dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten, und helfen Pflegebed�rfti- gen, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Im Hinblick auf eine innerfamili�re Unterst�tzung k�nnen die Pflegebed�rftigen ab dem Pflegegrad 2 sich zudem daf�r entscheiden, als An- erkennung f�r die geleistete Hilfe das Pflegegeld oder einen Teil dessen weiterzugeben. Bei Pflegebed�rftigen des Pflegegrades 1 ist davon auszugehen, dass die in diesem Pfle- gegrad noch �berschaubaren allt�glichen Hilfen innerfamili�r auch ohne das Zukommen- lassen einer finanziellen Anerkennung geleistet werden. Die Leistungen der Pflegeversi- cherung, die f�r nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterst�tzung im Alltag ge- nutzt werden k�nnen, sind nicht zur innerfamili�ren Weitergabe im engeren Sinne oder zur Weitergabe innerhalb der h�uslichen Gemeinschaft gedacht, sondern bieten Pflegebed�rf- tigen, die Unterst�tzung in Anspruch nehmen, die M�glichkeit, in moderatem Umfang finan- zielle Mittel zu erhalten, die sie f�r die von au�enstehenden Engagierten geleisteten Hilfen einsetzen k�nnen."
"Zum anderen wird in � 45a Absatz 4 geregelt, dass eine Anerkennung als personenbezo-"
"gen anerkannte Einzelhelfende oder anerkannter Einzelhelfender im gleichen, aktuell lau- fenden Zeitraum h�chstens in Bezug auf bis zu vier pers�nlich benannte Pflegebed�rftige erfolgen darf. Damit besteht zum einen eine Obergrenze, die die Anerkennung insbeson- dere f�r bundesweit t�tige Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hren, einfacher �berschaubar machen kann, so- fern diese Stellen nach Ma�gabe des nach Absatz 6 erlassenen Landesrechts die f�r die Anerkennung zust�ndigen Stellen sind. Zum anderen ist davon auszugehen, dass sich das Angebot ab einer gewissen Anzahl im gleichen Zeitraum unterst�tzter Pflegebed�rftiger doch eher allgemein an Pflegebed�rftige richtet. In diesen F�llen handelt es sich nicht um die hier beschriebenen personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden. Das Angebot der oder des Einzelhelfenden kann in diesen F�llen dann ggf. aber allgemein als Angebot zur Unterst�tzung im Alltag nach � 45a anerkannt werden. Im Einzelnen ergibt sich das N�here, auch zu einer abweichenden niedrigeren H�chstzahl im gleichen Zeitraum unterst�tzter Pflegebed�rftiger, aus dem gem�� Absatz 6 erlassenen Landesrecht."
"Insgesamt ist dabei darauf hinzuweisen, dass im Recht der Pflegeversicherung die Rah-"
"menvoraussetzungen f�r die Anerkennung der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag gere- gelt werden und hierbei die Interessen der Pflegebed�rftigen und der Helfenden sowie die Sicherung einer sachgerechten Versorgung im Mittelpunkt stehen. Die Einhaltung des gel- tenden Rechts au�erhalb des Rechts der Pflegeversicherung ist grunds�tzlich eigenverant- wortlich sicherzustellen und nicht Regelungsgegenstand des SGB XI. Damit, dass die hier- mit n�her bestimmte Formder Einzelhelfenden in � 45a Absatz 4 nun eigenst�ndig definiert wird, k�nnte sich aber ggf. nunmehr ein Ankn�pfungspunkt auch f�r Folgeregelungen fin- den, die das Engagement in dieser Form auch in anderen Bereichen erleichtern oder un- terst�tzen."
Die Aufnahme der Neuregelungen in � 45a Absatz 4 neuer Fassung greift der Sache nach
zugleich einen mehrfach gefassten Beschluss der ASMK zur St�rkung niedrigschwelliger Hilfen auf.
Zu Numme r 1
"In � 45a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird geregelt, dass von den Einzelhelfenden anstelle"
"der Einreichung eines Konzepts nach � 45a Absatz 2 Satz 2 gegen�ber der f�r die Aner- kennung dieser Angebote zust�ndigen Beh�rde Angaben nach � 45a Absatz 2 Satz 2 Num- mer 1 zu machen sind, also eine �bersicht �ber die Leistungen, die angeboten werden sollen, und die H�he der den Pflegebed�rftigen hierf�r in Rechnung gestellten Kosten zu geben ist. Denn das Aufstellen eines Konzeptes passt zu dieser besonders niedrigschwel- ligen Form der Unterst�tzung nicht. Auch richtet sich das Angebot nicht an eine bestimmte Zielgruppe oder ist allgemein f�r Pflegebed�rftige verf�gbar, sondern die Anerkennung er- folgt hier jeweils in Bezug auf die pers�nlich benannten Pflegebed�rftigen. F�r eine Kon- kretisierung in Bezug darauf, dass keine Anhaltspunkte f�r eine Gef�hrdung der Pflegebe- d�rftigen sowie Pflegepersonen bestehen, bietet Nummer 1 den landesrechtlichen Rege- lungen jedoch einen Ankn�pfungspunkt. Das nach � 45a Absatz 6 erlassene Landesrecht kann hiernach vorsehen, dass Angaben dazu gemacht werden, dass keine Anhaltspunkte daf�r bestehen, dass Pflegebed�rftige oder Pflegepersonen im Rahmen der Durchf�hrung des Angebots gef�hrdet werden. Auf diese Weise kann auch bei den personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden, wenn das Landesrecht dies bestimmt, beispielsweise die Vorlage eines F�hrungszeugnisses bzw. erweiterten F�hrungszeugnisses vorgeschrieben werden, soweit dies geboten erscheint."
Zu Numme r 2
"Im �brigen bezieht sich die Pr�fung im Rahmen der Anerkennung darauf, ob die oder der"
"Einzelhelfende grunds�tzlich f�hig und geeignet ist, die angebotenen T�tigkeiten zu erbrin- gen, und ob zu erwarten ist, dass sie oder er mit der jeweiligen pflegebed�rftigen Person angemessen umgehen wird. Hierbei wird ex ante betrachtet, ob die oder der Einzelhelfende den Eindruck vermittelt, dass sie oder er die T�tigkeite n, die angeboten werden, sachge- recht ausf�hren kann und wird und sie oder er angemessen mit der jeweiligen pflegebe- d�rftigen Person umgehen wird. Hierf�r kann ein pers�nliches Gespr�ch einer daf�r vorge- sehenen Stelle mit der oder dem eine Anerkennung nachsuchenden Einzelhelfenden vor- gesehen werden. Dies kann die Anerkennungsbeh�rde sein oder auch eine andere, hierf�r geeignete Stelle. Nach Ma�gabe des gem�� � 45a Absatz 6 erlassenen Landesrechts, das auch regelt, welche Stelle hierf�r ggf. vorgesehen ist, kann dieses pers�nliche Gespr�ch, wenn es vorgesehen wird, ebenfalls videogest�tzt oder telefonisch durchgef�hrt werden. Hierdurch kann sich ein pers�nlicher Eindruck vermitteln und es k�nnen ggf. auch konkrete Nachfragen unmittelbar gestellt werden. Zudem besteht bei einem pers�nlichen Gespr�ch bereits ein Erstkontakt zwischen der Kontaktstelle und der oder dem Einzelhelfenden, so- dass auch in der Folge eine eventuelle Kontaktaufnahme leichter fallen kann. Das Landes- recht kann hier aber auch andere M�glichkeiten vorsehen. Es sind zum einen auch andere Konstellationen denkbar, insbesondere ein Kontakt mit einer bereits bestehenden Fach- und Koordinierungsstelle oder einer Stelle in der Kommune vor Ort oder beispielsweise das Ankn�pfen an einen Servicepunkt oder eine Servicestelle f�r Nachbarschaftshilfe. Zum an- deren sind auch andere Ans�tze denkbar, mit denen festgestellt werden kann, ob Anhalts- punkte daf�r bestehen, dass die oder der eine Anerkennung nachsuchende Einzelhelfende zur Erbringung der angebotenen T�tigkeiten nicht f�hig oder geeignet ist oder kein ange- messener Umgang mit den Pflegebed�rftigen zu erwarten ist."
Zu Numme r 3
"Wesentliches Element der Anerkennung nach � 45a Absatz 4 ist, dass beide Seiten die"
"oder der Helfende ebenso wie die oder der Pflegebed�rftige eine informierte Entschei- dung treffen und dass beiden Seiten bekannt ist, an wen sie sich wenden k�nnen, falls im Rahmen der Durchf�hrung des Angebots doch Schwierigkeit en auftreten sollten. Welche Stellen hierf�r in Betracht kommen, wird seitens des Landes oder der jeweils zust�ndigen kommunalen Gebietsk�rperschaft benannt, da diese die im Land bzw. vor Ort bestehenden Strukturen ambesten kennen und sachgerecht einsch�tzen k�nnen, welche Stelle geeignet"
"ist, um bei Fragen oder Schwierigkeiten weiterhelfen oder ggf. weitervermitteln zu k�nnen."
"Hierf�r m�ssen keine neuen Strukturen aufgebaut, aufrechterhalten oder vorgehalten wer- den. In Betracht kommen vielf�ltige M�glichkeiten, beispielsweise die in L�ndern bereits bestehenden Fach- und Koordinierungsstellen, Pflegest�tzpunkte, Pflegekassen oderauch die f�r die Anerkennung des Angebots nach Landesrecht zust�ndige Stelle. Es sind ent- sprechend der Vielfalt, die sich in den L�ndern und Kommunen entwickelt hat und weiter entwickelt aber auch andere Stellen denkbar. Es geht darum, dass sich Helfende und Pflegebed�rftige an jemand Au�enstehenden wenden k�nnen, falls doch Schwierigkeiten auftreten, sie also im Akutfall nicht allein gelassen sind, sodass eventuellen negativen Entwicklungen ggf. rechtzeitig begegnet werden kann bzw. diesen bereits vorgebeugt wer- den kann. F�r den Fall, dass eine F�rderung von entsprechenden Strukturen gew�nscht ist, ist ebenfalls auf die bereits bestehenden und mit diesem Gesetz verbesserten F�rder- m�glichkeiten nach � 45c hinzuweisen."
"Von den Einzelhelfenden ist hier zum einen in Textform eine Erkl�rung abzugeben, dass"
"sie dar�ber informiert worden sind, an welche konkrete seitens des Landes oder der jeweils zust�ndigen kommunalen Gebietsk�rperschaft benannte niedrigschwellige Anlaufstelle sie sich bei Fragen oder Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Unterst�tzung von Pfle- gebed�rftigen wenden k�nnen. Zum anderen ist von den Einzelhelfenden in Textform zu erkl�ren, dass sie dar�ber informiert worden sind, welche vorhandenen seitens des Landes oder der jeweils zust�ndigen kommunalen Gebietsk�rperschaft vorgehaltenen oder be- nannten Unterst�tzungsstrukturen es gibt, die f�r Helfende Unterst�tzung bereit halten. Dies beinhaltet keine Verpflichtung f�r L�nder oder kommunale Gebietsk�rperschaften, entsprechende Unterst�tzungsstrukturen aufzubauen, aufrechtzuerhalten oder vorzuhal- ten. Es geht hier ausschlie�lich darum, dass die Helfenden �ber die Stellen, die bereits vorhanden sind, informiert sind. Das bezieht sich insbesondere auf Strukturen, die Unter- st�tzung bieten bei einer angemessenen Schulung zur zielgruppen- und t�tigkeitsgerechten Qualifikation der Helfenden, zum Vorhandensein von Grund- und Notfallwissen im Umgang mit Pflegebed�rftigen bei den Helfenden sowie erforderlichenfalls entsprechende Fortbil- dungen im Hinblick auf die jeweiligen T�tigkeiten der Helfenden oder die Gruppen Pflege- bed�rftiger, zu denen die pers�nlich benannten Pflegebed�rftigen geh�ren. Au�erdem auf Stellen, die die M�glichkeit einer bedarfsgerechten fachlichen Begleitung und Unterst�t- zung, insbesondere von ehrenamtlich Helfenden, bieten. Soweit diese vorhanden sind, sind auch Hinweise auf Unterst�tzungsstrukturen in weiteren Bereichen wie etwa einer Vernet- zung der personenbezogen anerkannten Helfenden mit anderen Helfenden oder Stellen, die Beratung zur Gestaltung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag bieten, denkbar. Dies h�ngt von den jeweiligen Gegebenheiten vor Ort ab. Im Hinblick auf den Auf- und Ausbau von Unterst�tzungsstrukturen f�r Angebotezur Unterst�tzung im Alltag ist eb
enfalls auf die bereits bestehenden und mit diesem Gesetz verbesserten F�rderm�glichkeiten nach � 45c hinzuweisen."
Zu Numme r 4
"Auch die Pflegebed�rftigen sollen wissen, an wen sie sich wenden k�nnen, falls im Rahmen"
"der Durchf�hrung des Angebots doch Schwierigkeiten auftreten sollten. Damit dies sicher- gestellt ist, soll nachweisbar sein, dass die pers�nlich benannten Pflegebed�rftigen jeweils in Textform dar�ber informiert worden sind, an welche konkrete seitens des Landes oder der jeweils zust�ndigen kommunalen Gebietsk�rperschaft benannte Stelle sie sich bei Fra- gen oder Schwierigkeiten hinsichtlich des anerkannten Angebots der Einzelhelferin oder des Einzelhelfers wenden k�nnen."
"Die Information der Pflegebed�rftigen dar�ber, welche konkrete seitens des Landes oder"
"der jeweils zust�ndigen kommunalen Gebietsk�rperschaft vorgesehene Stelle es gibt, an die die Pflegebed�rftigen sich bei Fragen oder Schwierigkeiten hinsichtlich des anerkann- ten Angebots der oder des Einzelhelfenden k�nnen, kann auch durch die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durch- f�hrt, erfolgen. Das macht insbesondere dann Sinn, wenn die Pflegekassen oder privaten"
Versicherungsunternehmen nach Ma�gabe des gem�� Absatz 6 erlassenen Landesrechts
die f�r die Anerkennung von personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden zust�ndigen Stellen sind.
Die entsprechende Information der Pflegebed�rftigen kann aber ebenso durch Stellen des
Landes oder der kommunalen Gebietsk�rperschaften oder andere seitens des Landes oder der kommunalen Gebietsk�rperschaften hierzu vorgesehene Stellen erfolgen.
Zu Absatz 5
In Bezug auf die personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden im Sinne des neuen � 45a
"Absatz 4 wird geregelt, dass eine Ver�ffentlichung von Angaben zu den Angeboten dieser Einzelhelfenden in einer Leistungs- und Preisvergleichsliste nach � 7 ist freiwillig ist und diese Ver�ffentlichung nur mit ausdr�cklicher Zustimmung der Einzelhelferin oder des Ein- zelhelfers erfolgen darf. Eine Ver�ffentlichung von pers�nlichen Angaben zu den jeweils konkret benannten Pflegebed�rftigen ist ausgeschlossen. Die Abweichung zur Ver�ffentli- chung der Angaben zu diesen Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag ist geboten und sa ch- gerecht, da die Angebote der Einzelhelfenden im Sinne des neuen � 45a Absatz 4 sich nicht an einen offenen Adressatenkreis richten, sondern im gleichen Zeitraum jeweils nur die Pflegebed�rftigen unterst�tzt werden, die bei der f�r die Anerkennung zust�nd igen Stelle pers�nlich benannt worden sind. Eine Ver�ffentlichung in den Leistungs- und Preis- vergleichslisten entspricht somit zu einen nicht den Interessen der Einzelhelfenden und w�re zum anderen auch f�r Pflegebed�rftige, die Angebote zur Unterst�tzung im Alltag suchen, verwirrend, weil diese Angebote ja nicht allgemein zur Verf�gung stehen."
Eine Ver�ffentlichung von Angaben zu Angeboten von personenbezogen anerkannten Ein-
"zelhelfenden in einer Leistungs- und Preisvergleichsliste nach � 7 darf aber freiwillig erfol- gen, wenn die Einzelhelfenden dies ausdr�cklich w�nschen. M�chte eine Einzelhelferin o- der ein Einzelhelfer vor�bergehend in einer Leistungs- und Preisvergleichsliste aufgef�hrt werden beispielsweise um neue Pflegebed�rftige zu unterst�tzen , kann dies mit ihrer oder seiner Zustimmung und auf ihren oder seinen Wunsch hin erfolgen. Sobald die Ein- zelhelferin oder der Einzelhelfer die L�schung ihrer oder seiner Daten in Bezug auf die Ver�ffentlichung in den Leistungs- und Preisvergleichslisten verlangt, ist dem aber wiede- rum so bald als m�glich nachzukommen."
Das gem�� � 7 Absatz 4 bereits etablierte Verfahren des Datenaustauschs zwischen den
"Landesverb�nden der Pflegekassen bzw. der Datenclearingstelle Pflege und den nach Lan- desrecht f�r die Anerkennung der Angebotezur Unterst�tzung im Alltag zust�ndigen Stellen kann und soll aber auch f�r die personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden genutzt werden. Die diese betreffenden Daten werden indes nicht ver�ffentlicht, sondern dienen ausschlie�lich zu Pr�f- und Abrechnungszwecken. Die Pflegekassen sowie die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hren, erhal- ten diese Daten im Wege elektronischer Daten�bermittlung, damit sie die ihnen �bertrage- nen Aufgaben wahrnehmen k�nnen. Das bedeutet insbesondere, dass sie pr�fen k�nnen, ob die Angebote der Einzelhelfenden nach Landesrecht anerkannt worden sind, so dass Pflegebed�rftige die Anspr�che auf Kostenerstattung f�r nach Landesrecht anerkannte An- gebote zur Unterst�tzung im Alltag f�r deren Unterst�tzungsleistungen nutzen k�nnen. Dies entspricht auch der Berechtigung der Pflegekassen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nach �� 93 ff. In den F�llen, in denen die Pflegekassen oder privaten Versicherungs- unternehmen selbst die gem�� dem nach � 45a Absatz 6 erlassenen Landesrecht f�r die Anerkennung dieser Angebote zust�ndigen Stellen sind, m�ssen sie auf dieser Grundlage, wenn eine weitere Anerkennung in Bezug auf einen pers�nlich benannten Pflegebed�rfti- gen beantragt wird, auch pr�fen k�nnen, f�r wie viele Personen die oder der Einzelhelfende im aktuell laufenden Zeitraum bereits anerkannt worden ist und dementsprechend eine An- erkennung zugunsten des weiteren konkret benannten Pflegebed�rftigen noch m�glich ist. Daher ist sicherzustellen, dass anhandder Kennung und der in entsprechender Anwendung des � 7 Absatz 4 �bermittelten Daten �berpr�ft werden kann, in Bezug auf wie viele"
Pflegebed�rftige eine Anerkennung der oder des Einzelhelfenden im aktuellen Zeitraum
"insgesamt erfolgt ist. Besteht im Einzelfall Anlass zur �berpr�fung, ob die oder der Einzel- helfende auch tats�chlich in Bezug auf die oder den Pflegebed�rftigen anerkannt worden ist, die oder der eine Kostenerstattung nach dem SGB XI begehrt, soll die M�glichkeit be- stehen, dass mit Hilfe der Kennung auch �berpr�ft werden kann, auf welche Pflegebed�rf- tigen sich die Anerkennung der personenbezogen anerkannten Einzelhelfenden bezieht. Das N�here hierzu kann in der Vereinbarung der Landesverb�nde der Pflegekassen ge- meinsam mit den nach Landesrecht zust�ndigen Stellen f�r die Anerkennung der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag im Einvernehmen mit den zust�ndigen obersten Landesbeh�r- den nach � 7 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden bzw. in den Empfehlungen, die der Spit- zenverband Bund der Pflegekassen mit Zustimmung der L�nder gem�� � 7 Absatz 4 Satz 4 und 5 abgibt. � 7 Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 findet in Bezug auf Vergabe und �bermittlung der Kennung und der dazugeh�rigen Daten daher entsprechende Anwendung. Sofern au- �erdem eine Zustimmung des konkret benannten Pflegebed�rftigen datenschutzrechtlich erforderlich sein sollte, ist denkbar, dass diese zum Beispiel jeweils im Rahmen der Aner- kennung des Angebots durch die f�r die Anerkennung zust�ndige Beh�rde eingeholt wird. Dies kann erforderlichenfalls auch Regelungsgegenstand der gem�� � 45a Absatz 6 erlas- senen Landesrechtsverordnung sein, da die Erm�chtigung nach � 45a Absatz 6 neuer Fas- sung sich ebenfalls auf Vorgaben f�r die Anerkennung von Angeboten personenbezogen anerkannter Einzelhelfender erstreckt."
Zu Buchstabe e
Die Erm�chtigung der Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
"� 45a, die bisher in � 45a Absatz 3 geregelt war, wird nun in � 45a Absatz 6 neuer Fassung geregelt."
"Wie bisher werden die Landesregierungen erm�chtigt, durch Rechtsverordnung das N�-"
here �ber die Anerkennung der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag einschlie�lich der Vorgaben zu deren Qualit�tssicherung sowie zur regelm��igen �bermittlung einer �ber- sicht �ber die durch die anerkannten Angebote zur Unterst�tzung im Alltag aktuell angebo- tenen Leistungen und die H�he der hierf�r erhobenen Kosten zu bestimmen. Erg�nzt wird die Erm�chtigung um die n�here Bestimmung der Vorgaben f�r die Anerkennung von An- geboten personenbezogen anerkannter Einzelhelfender als Angebote zur Unterst�tzung im Alltag im Sinne des neuen � 45a Absatz 4.
Au�erdem wird die Erm�chtigung erstreckt auf die Bestimmung von N�herem zu Ma�nah-
"men zu einer regelm��igen �berpr�fung der weiterhin bestehenden Erf�llung der Anerken- nungsvoraussetzungen bei anerkannten Angeboten, f�r deren Leistungen die Nutzung ei- nes Anspruchs nach � 45f oder � 45g erfolgt. Werden f�r Leistungen eines nach Landes- recht anerkannten Angebots zur Unterst�tzung im Alltag der Umwandlungsanspruch nach"
"� 45f oder der Anspruch auf Umwandlung f�r Tagesbetreuung nach � 45g genutzt, kann sich je nach Pflegegrad hierdurch ein bedeutender Beitrag zur Unterst�tzung der h�us- lichen Versorgung ergeben. Dies l�sst es angebracht erscheinen, dass Ma�nahmen vor- gesehen werden k�nnen, umdie entsprechenden Angebotein sinnvollen zeitlichen Abst�n- den �berpr�fen und feststellen zu k�nnen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin erf�llt werden. Ob f�r das Angebot zur Unterst�tzung im Alltag einer der Anspr�che nach"
"� 45f oder � 45g genutzt worden ist, kann beispielsweise im Wege einer Selbstauskunft in den regelm��igen Berichten abgefragt werden, die L�nder in ihre landesrechtlichen Rege- lungen aufgenommen haben. Auch die Darlegung, dass die Anerkennungsvoraussetzun- gen weiterhin erf�llt werden, k�nnte in Form einer entsprechenden regelm��igen Berichts- pflicht erfolgen. Damit die Landesregierungen auf die jeweiligen Strukturen der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag in dem Land passende Ma�nahmen w�hlen k�nnen, ist die Erm�chtigung aber so formuliert, dass auch andere angemessene Ma�nahmen erm�glicht werden."
"Ferner wird in Absatz 6 aufgenommen, dass der Niedrigschwelligkeit der Angebote zur Un-"
"terst�tzung im Alltag Rechnung zu tragen ist. Das Recht sollte so gestaltet sein, dass ein sachgerechter, m�glichst fl�chendeckender Auf- und Ausbau der Angebote gef�rdert wird. W�nschenswert sind ebenfalls eine Erleichterung und F�rderung von ehrenamtlichem En- gagement in der Pflege. Die Niedrigschwelligkeit der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag ist damit auch erneut im Wortlaut der Regelung verankert."
Wie bisher sollen die Landesregierungen beim Erlass der Rechtsverordnungen die gem��
"� 45c Absatz 7 beschlossenen Empfehlungen ber�cksichtigen, soweit dies passend ist. Er- g�nzt wird, dass die Landesregierungen beim Erlass der Rechtsverordnungen zudem die gem�� dem neuen � 45a Absatz 3 beschlossenen Empfehlungen beachten sollen."
"Au�erdem werden die Landesregierungen erm�chtigt, die Erm�chtigung zum Erlass von"
"Rechtsverordnungen nach � 45a Absatz 6 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbe- h�rden zu �bertragen. Damit wird ein Beschluss des Bundesrates aufgegriffen, der im Rah- men des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegeunterst�tzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Einf�hrung einer entsprechenden Subdelegationsbefugnis gefordert hatte, um Anpassungen der entsprechenden Rechtsverordnungen leichter und schneller durchf�hren zu k�nnen."
Zu Buchstabe f
Der bisher in � 45a Absatz 4 geregelte Umwandlungsanspruch wird in den neuen � 45f
�berf�hrt.
Zu Numme r 26 (� 45b)
"Es handelt sich um eine Folge�nderung zur �nderung des � 45a, der die Erm�chtigung der"
Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nunmehr in Absatz 6 regelt. Die in � 45a Absatz 6 einer Forderung des Bundesrates entsprechende Einf�hrung einer Sub- delegationsbefugnis f�r den Erlass der Rechtsverordnungen bezieht sich auch auf den Re- gelungsgegenstand des � 45b Absatz 4 Satz 2.
Zu Numme r 27 (� 45c)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
"Bereits bisher war in � 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgef�hrt, dass gem�� � 45c auch"
"die F�rderung ehrenamtlicher Strukturen m�glich ist. Mit der Neufassung von � 45c Ab- satz 1 Satz 1 Nummer 1 wird in die F�rdervorschrift aufgenommen, dass neben dem Auf- und Ausbau auch die best�ndige Unterst�tzung von Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag im Sinne des � 45a und ebenfalls die F�rderung von Strukturen zur Unterst�tzung von An- geboten zur Unterst�tzung im Alltag im Sinne des � 45a m�glich ist. Damit werden die M�g- lichkeiten einer auch dauerhaften oder/und strukturellen F�rderung im Bereich der Ange- bote zur Unterst�tzung im Alltag verbessert und eindeutiger als bisher geregelt."
"Dies korrespondiert mit den neuen Regelungen in � 45a, in denen entsprechend der in"
"den L�ndern in den vergangenen Jahren stattgefunden habenden Entwicklungen nun auch ausdr�cklich auf Unterst�tzungsstrukturen eingegangen wird, die vom Land oder von einer kommunalen Gebietsk�rperschaft im Hinblick auf die Angebote zur Unterst�tzung im Alltag vorgehalten oder vorgesehen werden. Solche Unterst�tzungsstrukturen helfen beim"
" immer noch erforderlichen weiteren Auf- und Ausbau der niedrigschwelligen Hilfen im Alltag und tragen gleichzeitig auch zur Qualit�tssicherung, zur Vernetzung und zum Erfah- rungsaustausch in diesem Bereich bei."
"Vor dem Hintergrund der Bedeutung, die die F�rderzwecke des � 45c f�r die Versorgung"
"von Pflegebed�rftigen, aber auch f�r die Unterst�tzung von Pflegepersonen haben, werden die F�rdermittel nach � 45c, die die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege- Pflichtversicherung zur Verf�gung stellen, auf insgesamt 60 Millionen Euro je Kalenderjahr erh�ht. Damit kann auch ein wichtiger Beitrag geleistet werden, um die h�usliche Versor- gung von Pflegebed�rftigen, die die meisten Menschen sich w�nschen, m�glichst lange aufrecht zu erhalten. Zum Teil wird mit der Erh�hung der F�rdermittel nach � 45c Absatz 1 Satz 1 auch der Wegfall der Regelung des � 45c Absatz 1 Satz 4, nach der bisher nicht genutzte F�rdermittel f�r die F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken im Folgejahr die F�rdermittel nach � 45c Absatz 1 Satz 1 erh�ht haben, aufgefangen. Denn k�nftig werden die in einem Jahr nicht genutzten F�rdermittel f�r die F�rderung der Zusam- menarbeit in regionalen Netzwerken im Folgejahr die F�rdermittel nach � 45e erh�hen, also diesem F�rderzweck gewidmet bleiben."
Zu Doppelbuchstabe bb
Da die bisher in � 45c Absatz 9 geregelte F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen
"Netzwerken in den neuen � 45e �berf�hrt wird, entfallen in � 45c Absatz 1 die S�tze 3 und 4."
Zu Buchstabe b
Der F�rderanteil der Pflegeversicherung bei den nach � 45c gef�rderten F�rderzwecken
"wird von bisher 50 Prozent auf 60 Prozent der f�r die jeweilige F�rderma�nahme insgesamt geleisteten F�rdermittel erh�ht. Damit wird es insbesondere auch kommunalen Gebietsk�r- perschaften erleichtert, sich an der F�rderung zu beteiligen. Zu beachten sind hierbei zu- dem die bereits bisher bestehenden Regelungen des � 45c Absatz 2 Satz 3 und 4: Im Ein- vernehmen mit allen F�rdergebern k�nnen Zusch�sse der kommunalen Gebietsk�rper- schaften auch als Personal- oder Sachmittel eingebracht werden beispielsweise, indem eine Pflegekraft finanziert wird, die Angebote zur Unterst�tzung im Alltag fachlich ber�t und begleitet , sofern diese Mittel nachweislich ausschlie�lich und unmittelbar dazu dienen, den jeweiligen F�rderzweck zu erreichen. Soweit Mittel der Arbeitsf�rderung bei einem Pro- jekt eingesetzt werden, sind diese ferner einem vom Land oder von der Kommune geleis- teten Zuschuss gleichgestellt."
"Dass der F�rderanteil der Pflegeversicherung auf 60 Prozent erh�ht wird, bedeutet, dass"
der F�rderanteil vom Land und/oder der kommunalen Gebietsk�rperschaft sich zusammen auf 40 Prozent der insgesamt f�r die jeweilige F�rderma�nahme geleisteten F�rdermittel bel�uft. Insgesamt steht damit in Zukunft ein F�rdervolumen von bis zu 100 Millionen Euro im Kalenderjahr zur Verf�gung. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung der Versorgung Pflegebed�rftiger auch in der Zukunft unter sich stetig wandelnden Bedingungen.
Zu Buchstabe c
Die n�here Konkretisierung der F�rderung nach � 45c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in � 45c
"Absatz 3 wird zum einen an den neuen Wortlaut und Inhalt der Nummer 1 angepasst. Dabei wird neben der Projektf�rderung nun auch eine dauerhafte F�rderung als M�glichkeit auf- gef�hrt. Zum anderen wird die beispielhafte Aufz�hlung, was in diesem Bereich gef�rdert werden kann, erg�nzt. So werden nun auch ausdr�cklich Kosten benannt, die verbunden sind mit einer Begleitung oder Supervision der Helfenden, mit einer Schulung oder Fortbil- dung der Helfenden, mit Aufwendungen f�r einen angemessenen Versicherungsschutz o- der mit einer Vernetzung mit Pflegebed�rftigen, Pflegepersonen oder mit anderen Helfen- den. Des Weiteren wird die Tagesbetreuung gesondert erw�hnt, die durch die Betreuung in Gruppen einen wichtigen Beitrag zur Versorgung Pflegebed�rftiger, zur Unterst�tzung von pflegenden An- und Zugeh�rigen und auch zur Aufrechterhaltung oder Neubildung so- zialer Kontakt leisten kann. F�rderf�hig sind beispielsweise die notwendigen Personal- und Sachkosten, die hier f�r die Gestaltung des Gruppenbetreuungsangebots, das Anbieten"
eines Fahrdienstes und das Vorhalten angemessener R�ume bei Angeboten der Tagesbe-
"treuung anfallen k�nnen. Im �brigen erfolgt eine Anpassung von Formulierungen in � 45c Absatz 3 an neue Formulierungen des � 45a, soweit dies hier nachzuvollziehen ist."
Entsprechend den vorgenommenen �nderungen in � 45c sind auch die Empfehlungen ge-
"m�� � 45c Absatz 7 zu aktualisieren. Diese Aktualisierung soll so zeitnah nach Inkrafttreten der Neuregelungen erfolgen, dass sie im n�chstm�glichen F�rderzeitraum bereits zur An- wendung kommen kann."
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Die in � 45c Absatz 5 ausdr�cklich aufgef�hrten Beispiele f�r Modellvorhaben zur Erpro-
"bung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere f�r an De- menz erkrankte Pflegebed�rftige sowie andere Gruppen von Pflegebed�rftigen, deren Ver- sorgung in besonderem Ma�e der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, werden erg�nzt. In Satz 1 werden neben den M�glichkeiten einer wirksamen Vernetzung der erforderlichen Hilfen auch die M�glichkeiten einer Weiterentwicklung der erforderlichen Hilfen f�r an De- menz erkrankte Pflegebed�rftige und andere Gruppen von Pflegebed�rftigen, deren Ver- sorgung in besonderem Ma�e der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, benannt."
Zu Doppelbuchstabe bb
In dem neuen Satz 2 werden jetzt ausdr�cklich auch die Weiterentwicklung und Erprobung
"von M�glichkeiten einer Versorgung von Pflegebed�rftigen �ber Nacht benannt. Zwar gibt es in � 41 bereits einen Anspruch auf teilstation�re Leistungen der Nachtpflege. Obwohl dies ein sehr wichtiges Element der Versorgung sein kann gerade auch zur l�ngeren und besseren Aufrechterhaltung der h�uslichen Pflege von Menschen mit einer demenziellen Ver�nderung , gibt es solche Angebote indes noch nicht fl�chendeckend. Mit der Auf- nahme der ausdr�cklichen Benennung als Beispiel f�r die modellhafte F�rderung nach"
"� 45c Absatz 5 soll hier ein Impuls gesetzt werden, neue Versorgungskonzepte und Ver- sorgungsstrukturen in diesem Bereich in den Blick zu nehmen und modellhafte, wissen- schaftlich begleitete Erprobungen durchzuf�hren, sodass weitergehende Erkenntnisse zu M�glichkeiten der Versorgung Pflegebed�rftiger �ber Nacht gewonnen werden k�nnen."
Zu Doppelbuchstabe cc
Es handelt sich um eine redaktionelle Folge�nderung zur Einf�gung des neuen Satz 2.
Zu Buchstabe e
"Die Landesregierungen werden erm�chtigt, die Erm�chtigung zum Erlass von Rechtsver-"
"ordnungen nach � 45c Absatz 7 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbeh�rden zu �bertragen. Damit wird ein Beschluss des Bundesrates aufgegriffen, der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Pflegeunterst�tzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Einf�hrung einer entsprechenden Subdelegationsbefugnis gefordert hatte, um Anpassun- gen der entsprechenden Rechtsverordnungen leichter und schneller durchf�hren zu k�n- nen."
Zu Buchstabe f
Die bisher in � 45c Absatz 9 geregelte F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netz-
werken wird in den neuen � 45e �berf�hrt.
Zu Numme r 28 (� 45d)
"Zu � 45d (F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege, Verordnungserm�chtigung)"
"Die Vorschrift des � 45d zur F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege wird neu gegliedert, um"
die Regelungen �bersichtlicher zu gestalten.
"Zugleich werden die Regelungen zur F�rderung in Form von Gr�ndungszusch�ssen, bei"
"denen nicht die Ko-Finanzierung durch L�nder oder kommunale Gebietsk�rperschaften er- folgt, und die F�rderung von bundesweiten T�tigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegrup- pen, -organisationen und -kontaktstellen, die ebenfalls ohne Mitfinanzierung durch L�nder oder kommunale Gebietsk�rperschaften erfolgt, vereinfacht und verstetigt. Bisher wurden von den nach � 45d Satz 1 bisheriger Fassung auf die L�nder aufgeteilten Mitteln F�rder- mittel in H�he von insgesamt je Kalenderjahr bis zu 0,01 Euro je Versicherten separiert. Aus diesen F�rdermitteln konnte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Gr�ndungs- zusch�sse f�r neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen finanzieren, ohne dass es f�r die F�rderung einer Mitfinanzierung durch ein Land oder durch eine kom- munale Gebietsk�rperschaft bedurfte. Ferner wurden bei der �bertragung von auch im ers- ten �bertragungsjahr nicht genutzten F�rdermitteln auf das Folgejahr F�rdermittel in H�he von 0,01 Euro je Versicherten von der �bertragungausgenommen. Mit diesen Mittel konnte der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ebenfalls ohne Ko-Finanzierung bundesweite T�tigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen f�rdern. Hierbei durfte die F�rderung jeweils f�r einen Zeitraum von maximal f�nf Jahren erfolgen. Diese neuen F�rderm�glichkeiten sind in der Praxis schnell auf Interesse gesto�en. In der Bewil- ligungspraxis erfolgen F�rderzusagen in der Regel dabei jeweils f�r ein Kalenderjahr. Viele F�rdernehmende w�rden sich hier noch mehr Planungssicherhe it w�nschen. Daher wer- den die F�rderm�glichkeiten an dieser Stelle verbessert."
"Die Mittel, die zur F�rderung in Form von Gr�ndungszusch�ssen f�r neue Selbsthilfegrup-"
"pen, -organisationen und -kontaktstellen ohne Ko-Finanzierung verwendet werden k�nnen, und die Mittel, die ohne Ko-Finanzierung f�r bundesweite T�tigkeiten und Strukturen von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen verwendet werden k�nnen, werden zu einem Mittelbestand zusammengefasst, der sich nicht mehr aus verteilten oder bei der �bertragung ausgenommenen Mitteln speist, sondern in � 45d Absatz 4 neuer Fassung gleich von Beginn an zur F�rderung zur Verf�gung steht. Dabei werden die F�rdermittel von jeweils 0,01 Euro je Versicherten zugleich auf insgesamt 0,04 Euro je Versicherten und Kalenderjahr erh�ht, die je nach eingehenden Antr�gen f�r beide Zwecke verwendet wer- den k�nnen. Damit werden mehr Spielr�ume f�r die F�rderung erschlossen. Hierbei ist eine volle Finanzierung insbesondere von Gr�ndungsaufwendungen nicht ausgeschloss en. Die F�rderung soll zudem f�r die F�rdernehmenden mehr Planungssicherheit bieten. Daher wird geregelt, dass durch den Spitzenverband Bund der Pflegekassen, bei dem die F�rde- rung jeweils beantragt wird, eine Bewilligung der F�rdermittel in der Regel jeweils f�r einen Zeitraum von f�nf Jahren, mindestens aber f�r einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen soll, es sei denn, dass sich aus dem Antrag oder den Besonderheiten des Einzelfalls ein k�rze- rer F�rderzeitraum ergibt. Aus dem Antrag oder den Besonderheiten des Einzelfalls w�rde sich beispielsweise dann etwas anderes ergeben, wenn die F�rderung einer bundesweiten Fach- oder Vernetzungstagung von Selbsthilfegruppen, -organisationen oder -kontaktstel- len beantragt wird. Selbstverst�ndlich sollen auch solche F�rderzusagen in Zukunft weiter- hin m�glich sein. Zudem wird nun auch eine strukturelle F�rderung erm�glicht. Wie bisher gilt ferner, dass bei einer erneuten Antragstellung eine F�rderung auch nach Ablauf der f�nf oder drei Jahre erneut bewilligt werden kann. Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen, Zielen, Inhalten und der Durchf�hrung der F�rderung sowie zu d
em Verfahren zur Vergabe der F�rdermittel werden wie bisher in den Empfehlungen nach � 45c Absatz 7 festgelegt."
Auch im �brigen finden f�r die F�rderung der Selbsthilfe wie bisher die Vorgaben des � 45c
"und das dortige Verfahren entsprechende Anwendung, soweit � 45d dem � 45c entspricht. So k�nnen wie in � 45c Absatz 2 geregelt Zusch�sse der kommunalen"
Gebietsk�rperschaften im Einvernehmen mit allen F�rdergebern auch als Personal- oder
"Sachmittel eingebracht werden, sofern diese Mittel nachweislich ausschlie�lich und unmit- telbar dazu dienen, den jeweiligen F�rderzweck zu erreichen. Soweit Mittel der Arbeitsf�r- derung bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land oder von der Kommune geleisteten Zuschuss gleichgestellt. Regelungen wie die in � 45c Absatz 6 Satz 2 bis 9 und die entsprechende Anwendung des � 45c Absatz 7 Satz 5 und 6 finden ihre Entsprechung in � 45d freilich jeweils nur insoweit wie eine F�rderung durch L�nder oder kommunale Gebietsk�rperschaften vorgesehen ist."
Im �brigen werden die bisherigen Regelungen fortgef�hrt.
Durch die neuen Regelungen werden die in den L�ndernbestehenden F�rderm�glichkeiten
"dabei nicht eingeschr�nkt. Im Gegenteil werden auch die F�rdermittel der Pflegeversiche- rung, die, um eine gerechte Verteilung auf die L�nder zu gew�hrleisten , nach dem K�nigs- teiner Schl�ssel auf die L�nder aufgeteilt werden, von bisher je Kalenderjahr 0,15 Euro je Versicherten auf 0,16 Euro je Versicherten erh�ht. Damit erhalten auch L�nder und Kom- munen einen noch st�rkeren Anreiz, einen F�rderanteil in die F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege einzubringen. Denn wie bislang bezuschusst die Pflegeversicherung eine ko- finanzierte F�rderung im Umfang von 75 Prozent der f�r die F�rderung insgesamt geleiste- ten F�rdermittel. Zudemwird ausdr�cklich klargestellt,dass auch die Gew�hrung von Gr�n- dungszusch�ssen f�r neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen ne- ben der F�rderm�glichkeit nach � 45d Absatz 4 neuer Fassung weiterhin ebenfalls in Form einer Ko-Finanzierung durch Pflegeversicherung und Land und/oder kommunale Ge- bietsk�rperschaft nach � 45d Absatz 3 neuer Fassung m�glich ist."
Insgesamt werden f�r die F�rderung der Selbsthilfe in der Pflege damit k�nftig je Kalender-
"jahr 0,20 Euro je Versicherten seitens der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung zur Verf�gung gestellt. Damit k�nnen Pflegebed�rftige und ebenso An- und Zugeh�rige wichtige Unterst�tzung erfahren, die auch dazu bef�higen kann, h�usliche Pflegearrangements l�nger aufrecht zu erhalten und den Belangen sowohl von Pflegebed�rftigen als auch von Pflegepersonen in der Gestaltung des Pflegealltags noch besser gerecht werden zu k�nnen."
"Zu Numme r 29 (� 45e, � 45f, � 45g)"
Zu � 45e (F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken)
Die bisher in � 45c Absatz 9 geregelte F�rderung der Zusammenarbeit in regionalen Netz-
"werken wird nunmehr in einem eigenst�ndigen neuen � 45e geregelt, wodurch die Bedeu- tung der Netzwerkf�rderung noch besser hervorgehoben wird."
Zu Absatz 1
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen f�rdert nach � 45e wie bislang in � 45c Ab-
"satz 1 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 9 geregelt aus Mitteln des Ausgleichsfonds die strukturierte Zusammenarbeit in regionalen Netzwerken. Die F�rderung erfolgt durch An- tragstellung bei einer Pflegekasse, einem Landesverband der Pflegekassen (sofern in ei- nem Bundesland vorgesehen) oder einem privaten Versicherungsunternehmen, das die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hrt. Bei einer F�rderzusage erteilen die Landes- verb�nde der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenver- sicherung e. V. und unter Beteiligung des Kreises, der kreisfreien Stadt oder des Bezirkes in den Stadtstaaten in der Regel binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags die Zu- stimmung zur Auszahlung der entsprechenden F�rdermittel aus dem Ausgleichsfonds. Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesamt f�r Soziale Sicherung."
Nach der bislang geltenden Regelung in � 45c Absatz 1 Satz 4 erh�hten nicht genutzte
F�rdermittel im Folgejahr das F�rdervolumen nach � 45c Absatz 1 Satz 1 f�r die dort
genannten Zwecke; dadurch erh�hte sich auch das in � 45c Absatz 2 Satz 2 genannte Ge-
samtf�rdervolumen hierf�r entsprechend. Dies wird im Rahmen der �berf�hrung der F�r- derung regionaler Netzwerke in einen eigenst�ndigen � 45e ge�ndert. Nunmehr ist eine �bertragung der nicht genutzten F�rdermittel eines Jahres in das Folgejahr f�r die F�rde- rung von regionalen Netzwerken vorgesehen. In einem Kalenderjahr nicht beanspruchte F�rdermittel stehen damit im Folgejahr zus�tzlich ebenfalls f�r die F�rderung von regiona- len Netzwerken zur Verf�gung.
Um das Ziel einer fl�chendeckenden Etablierung von Netzwerken und der qualitativen Wei-
"terentwicklung regionaler Netzwerke zu erreichen, wird ferner eine Gesch�ftsstelle errich- tet. Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Gesch�ftsstelle soll zudem eine wissen- schaftliche Begleitung und Auswertung erfolgen. Daf�r sollen aus den bereitgestellten Mit- teln in H�he von je Kalenderjahr 20 Millionen Euro aus dem Ausgleichsfonds im Jahr 2025 bis zu 100 000 Euro, 2026 bis zu 350 000 Euro und darauf aufbauend bis 2030 j�hrlich jeweils bis zu 100 000 Euro mehr als im Vorjahr zur Verf�gung stehen. Durch die geplante Ausweitung wird ein Anstieg der regionalen Netzwerke erwartet, was einen Ausbau der Gesch�ftsstelle sowie der finanziellen Ausstattung erforderlich machen wird. Eine �bertra- gung von nicht genutzten F�rdermitteln im Rahmen der Gesch�ftsstelle ist nicht vorgese- hen."
Zu Absatz 2
Die F�rderung von regionalen Netzwerken erfolgt durch die strukturierte Zusammenarbeit
"von Akteuren, die an der Versorgung Pflegebed�rftiger beteiligt sind und die sich im Rah- men einer freiwilligen Vereinbarung vernetzen. Stellvertretend f�r das Netzwerk sind grund- s�tzlich alle an der Vernetzung beteiligten Akteure zur Stellung eines Antrags auf F�rderung nach � 45e bei der jeweils zust�ndigen Stelle berechtigt. Ist eine kommunale Gebietsk�r- perschaft an dem Netzwerk beteiligt, gilt das auch f�r diese."
"Bereits bislang war geregelt, dass unter anderem den Kreisen und kreisfreien St�dten in"
ihrem jeweiligen Einzugsgebiet die Teilnahme an einer von der Pflegeversicherung gef�r- derten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu erm�glichen ist. Dies wird nun erwei- tert. In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg ist auch den Bezirken in ihrem jeweiligen Ein- zugsgebiet die Teilnahme an einer von der Pflegeversicherung gef�rderten strukturierten regionalen Zusammenarbeit zu erm�glichen. Damit soll eine bedarfsorientierte und regio- nale Umsetzung sowie Vernetzung noch besser erm�glicht werden.
Zu Absatz 3
Der pro Netzwerk maximal zur Verf�gung stehende F�rderbetrag wird um 20 Prozent auf
"30 000 Euro je Kalenderjahr erh�ht. Mit dieser Verbesserung wird die M�glichkeit zur struk- turierten Vernetzung bundesweit gest�rkt. Die F�rdermittel werden demjeweiligen regiona- len Netzwerk f�r mindestens ein Kalenderjahr, l�ngstens drei Kalenderjahre bewilligt. Bei neu gegr�ndeten Netzwerken soll die F�rderung f�r drei Kalenderjahre bewilligt werden. Durch diese Verfahrensvereinfachung, mit der neu gegr�ndete Netzwerke die Zusage einer F�rderung in der Regel f�r drei Jahren erhalten, sollen die Netzwerke in der Aufbauphase ausreichend finanzielle Sicherheit erhalten. Zur St�rkung der Netzwerke sollen zudem wei- tere Verfahrensvereinfachungen im Rahmen von Aktualisierungen der Empfehlungen nach"
"� 45c Absatz 7, auf die � 45e verweist, aufgegriffen werden, wie bspw. mehrj�hrige F�rder- zusagen auch in anderen F�llen. Die Empfehlungen hierzu sollen so zeitnah nach Inkraft- treten der Neuregelungenaktualisiert werden, dass sie im n�chstm�glichen F�rderzeitraum bereits zur Anwendung kommen."
Zu Absatz 4
"Um eine Transparenz �ber die gef�rderten Netzwerke zu erm�glichen, erstellen die Lan-"
desverb�nde der Pflegekassen eine �bersicht �ber die in ihrem Zust�ndigkeitsbereich
"gef�rderten regionalen Netzwerke, aktualisieren diese mindestens einmal j�hrlich bis zum"
30. November f�r das Folgejahr und stellen diese der Gesch�ftsstelle nach Absatz 5 zur Verf�gung. Durch eine einheitliche Internetseite mit Informationen �ber alle gef�rderten Netzwerke sollen das Wissen �ber die Netzwerke und der Austausch der Netzwerke unter- einander verbessert werden. Die Landesverb�nde der Pflegekassen k�nnen die �bersicht der gef�rderten Netzwerke in ihrem Zust�ndigkeitsbereich zus�tzlich auf ihrer eigenen In- ternetseite ver�ffentlichen.
Zu Absatz 5
Zur Unterst�tzung von Netzwerkgr�ndungen und zur qualitativen Weiterentwicklung regio-
"naler Netzwerke wird eine Gesch�ftsstelle f�r die Dauer von f�nf Jahren errichtet. Die Ge- sch�ftsstelle soll im Hinblick auf die Erreichung ihrer Ziele nach allgemeinen wissenschaft- lichen Standards begleitet und evaluiert werden. Daf�r steht insgesamt j�hrlich maximal eine Million Euro zur Verf�gung. Die Gesch�ftsstelle agiert bundesweit. An der Netzwerk- gr�ndung Interessierte erhalten Unterst�tzung durch die Gesch�ftsstelle. Dies kann auch durch die Vermittlung an weitere bestehende Netzwerke im Rahmen einer kollegialen Be- ratung erfolgen. Zudem sind (digitale) Austauschformate denkbar, in denen F�rderm�glich- keiten und -verfahren und regionale Beispiele vorgestellt werden, die auch Impul se f�r die kommunale Alten- und Pflegeplanung geben k�nnen. Im Rahmen der qualitativen Weiter- entwicklung regionaler Netzwerke ist die Ermittlung von Faktoren zu eruieren, die f�r die Gr�ndung, Implementierung und Stabilisierung von Netzwerken f�rderlich oder hinderlich sind. Die Ergebnisse sollen dokumentiert und mit Vertretungen der L�nder, Kommunen, Pflegekassen, privaten Pflege-Versicherungsunternehmen, ambulanten und station�ren Pflegeeinrichtungen sowie von Pflegebed�rftigen und ihren Angeh�rigen und vergleichbar Nahestehenden diskutiert werden. Der Austausch soll auf ein entb�rokratisiertes und ver- einfachtes Antragsverfahren und F�rderungen hinwirken. Des Weiteren soll die Gesch�fts- stelle Informationen zentral bereitstellen und auch die �bersichten der Landesverb�nde der Pflegekassen zu den gef�rderten Netzwerken geb�ndelt ver�ffentlichen."
Zu � 45f (Anspruch auf Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags)
Zu Absatz 1
Der bisher in � 45a Absatz 4 geregelte Umwandlungsanspruch wird nun in dem neuen � 45f
"geregelt. Wie bisher kann im Rahmen des Umwandlungsanspruchs ein Teil des Leistungs- betrags, der f�r den jeweiligen Pflegegrad in � 36 f�r den Bezug von ambulanten Pflegesa- chleistungen vorgesehen ist, in einen Kostenerstattungsanspruch zugunsten von Leistun- gen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterst�tzung im Alltag umgewan- delt werden. Da es sich bei dem Anspruch nach � 36 um einen kalendermonatsbezogenen Anspruch handelt, erfolgt auch die Umwandlung wie bisher in Bezug auf die in dem jewei- ligen Monat bezogenen Leistungen des Angebots zur Unterst�tzung im Alltag. Um die Re- gelung zu vereinfachen und die M�glichkeiten zumzielgerichteten Bezug niedrigschwelliger Unterst�tzungsleistungen im Alltag auszubauen, wird der maximale Betrag, der monatlich umgewandelt werden kann, von bisher 40 Prozent auf 50 Prozent des jeweiligen H�chst- leistungsbetrags nach � 36 erh�ht. Damit erhalten die Pflegebed�rftigen noch mehr Flexi- bilit�t bei der Zusammenstellung der Leistungen. Im �brigen werden die bisherigen Rege- lungen weitergef�hrt."
Zu Absatz 2
Wie bisher bedarf es zur Nutzung der Leistungen der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag
"im Rahmen des Umwandlungsanspruchs keiner vorherigen Antragstellung. Ausreichend ist eine Beantragung der finanziellen Mittel mittels Einreichung von Belegen, aus denen sich der Bezug der Leistungen des nach Landesrecht anerkannten Angebots ergibt und der Mo- nat, in dem diese Leistungen tats�chlich bezogen wurden, sowie, dass und in welchem Umfang eine Kostenerstattung im Rahmen des Umwandlungsanspruchs gew�nscht ist."
"Wie bisher muss ein bereits zuvor ausgezahltes Pflegegeld, das in Anbetracht der Nutzung"
"des Umwandlungsanspruchs unter Anwendung der Kombinationsleistung nach � 38 den Anspruch auf anteiliges Pflegegeld �bersteigt, nicht zur�ckgezahlt werden, sondern der �berzahlte Betrag wird wie bisher gem�� der in Absatz 1 enthaltenen Regelung ver- rechnet."
"Aus der Praxis wurde mehrfach berichtet, dass Pflegebed�rftige sowie Tr�ger von Angebo-"
"ten zur Unterst�tzung im Alltag bei der Nutzung des Umwandlungsanspruchs Schwier igkei- ten haben zu erfahren, in welcher H�he der Leistungsbetrag nach � 36 bereits durch am- bulante Sachleistungen verbraucht ist, wenn auch eine ambulante Pflegeeinrichtung f�r den Pflegebed�rftigen Leistungen erbringt. Daher wird geregelt, dass Pflegebed�r ftige gegen- �ber Pflegeeinrichtungen, die in Bezug auf sie Leistungen nach � 36 abrechnen, den Wunsch nach einer Information �ber die jeweils zur Abrechnung eingereichten Leistungen �u�ern k�nnen. In dem Fall haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebed�rftigen unver- z�glich nach Erstellung der Abrechnung eine Mitteilung in Textform �ber die H�he der zur Abrechnung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrechnung be- zieht, auszuh�ndigen oder zu �bermitteln. Das gilt, bis die Pflegebed�rftigen den Wunsch nach Mitteilung der Informationen widerrufen. Damit werden den Pflegebed�rftigen die In- formationen an die Hand gegeben, die sie brauchen, um �ber den f�r sie passenden Un- terst�tzungs-Mix entscheiden zu k�nnen und einen �berblick �ber die daf�r zur Verf�gung stehenden Betr�ge zu erhalten. Die Pflegebed�rftigen k�nnen diese Informationen eben- falls an die Tr�ger der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag weitergeben, die f�r die Pfle- gebed�rftigen Leistungen erbringen, sodass auch diese eine bessere Planungssicherheit und einen �berblick �ber die im Rahmen des Umwandlungsanspruchs noch verf�gbaren Leistungsbetr�ge erhalten. Zugleich wird geregelt, dass eine Nutzung des Umwandlungs- anspruchs zugunsten von Pflegeeinrichtungen, die entsprechende Leistungen auch als Sachleistungen erbringen oder erbringen k�nnten, nicht erfolgen kann, sondern die Pflege- einrichtungen weiterhin an die Vorgaben, die in Bezug auf die Sachleistungserbringung ge- regelt sind, gebunden sind."
Zu Absatz 3
"Wie bisher wird klargestellt, dass die Inanspruchnahme des Umwandlungsanspruchs und"
"die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach � 45b vollkommen unabh�ngig vonei- nander erfolgen k�nnen. Zudemwird das Verh�ltnis zum neuen Anspruch auf Umwandlung des teilstation�ren Sachleistungsbetrags nach dem neuen � 45g geregelt: Der Umwand- lungsanspruch und der Anspruch auf Umwandlung f�r Tagesbetreuung k�nnen beide pa- rallel nebeneinander genutzt werden, ohne dass sie aufeinander angerechnet werden. Eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs und des Anspruchs auf Umwandlung f�r Tagesbe- treuung f�r dasselbe Angebot zur Unterst�tzung im Alltag also eine Kumulation beider Anspr�che f�r den Bezug von Leistungen desselben Angebots zur Unterst�tzung im Alltag"
wird jedoch ausgeschlossen. Somit ist eine gleichzeitige Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags des � 36 und des teilstation�ren Sachleistungsbetrags des � 41 je- weils nur in Bezug auf unterschiedliche nach Landesrecht anerkan nte Angebote zur Unter- st�tzung im Alltag vorgesehen.
Zu � 45g (Anspruch auf Umwandlung des teilstation�ren Sachleistungsbetrags)
Zu Absatz 1
Als neuer � 45g wird ein neuer Anspruch auf Umwandlung des teilstation�ren Sachleis-
"tungsbetrags eingef�hrt. Gem�� dem Anspruch auf Umwandlung f�r Tagesbetreuung kann der Anspruch auf teilstation�re Tages- und Nachtpflege nach � 41 danach in einen Kosten- erstattungsanspruch f�r nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterst�tzung im All- tag im Sinne des � 45a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, die eine regelm��ige mehrst�ndige Betreuung in Gruppen anbieten, genutzt werden. Die Betreuung �ber Tag ist dabei die h�u- figste und typische Formder Betreuung. Durch die Bezeichnung als Tagesbetreuung sollen"
"aber nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterst�tzung im Alltag, die eine Betreu-"
"ung in Tagesrandzeiten oder sogar �ber Nacht anbieten, keines falls ausgeschlossen wer- den. Auch f�r solche Angebote kann eine Inanspruchnahme der Umwandlung des teilstati- on�ren Sachleistungsbetrags gem�� � 45g erfolgen. Zudem ist die Bezeichnung als Be- treuung in Gruppen nicht so zu verstehen, dass ausschlie�lich Gruppen Pflegebed�rftiger einbezogen werden k�nnen. Es ist auch denkbar, dass sich gemischte Gruppen bilden, an denen Pflegebed�rftige und Nicht-Pflegebed�rftige gemeinsam teilnehmen, in denen die angemessene Betreuung der Pflegebed�rftigen aber sichergestellt wird. Es ist auch denk- bar, dass eine Aufnahme in einen Familienhaushalt erfolgt und mehrere Pflegebed�rftige dort im Rahmen eines nach Landesrecht anerkannten Angebots zur Unterst�tzung im Alltag betreut werden. F�r die Anerkennung als Angebot zur Unterst�tzung im Alltag gilt hier das gem�� � 45a Absatz 6 erlassene Landesrecht, das die Einzelheiten zur Anerken- nung regelt."
Eine teilweise Umwandlung des Leistungsbetrags nach � 41 erfolgt hierbei f�r Betreuungs-
"angebote, die eine regelm��ige mehrst�ndige Betreuung in Gruppen anbieten. Sie sollen damit f�r pflegende An- und Zugeh�rige im Alltag eine �hnliche zeitliche Entlastungswir- kung entfalten wie dies bei einem regelm��igen Besuch eines Tagespflege -Angebots er- reicht werden kann. Zudem k�nnen sie damit f�r die Pflegebed�rftigen in �hnlicher Weise die M�glichkeit bieten, soziale Kontakte au�erhalb des Pflegehaushalts erfahren und pfle- gen zu k�nnen. Durch die Regelm��igkeit sind sie dabei f�r die Anspruchsberechtigten und ebenso f�r die pflegenden An- und Zugeh�rigen verl�sslich einplanbar."
Eine nur vereinzelte oder eine nur stundenweise Betreuung bieten diese Wirkungen nicht
"in vergleichbarer Weise wie die Angebote, f�r die der Leistungsbetrag nach � 41 regul�r eingesetzt werden kann. F�r nach Landesrecht anerkannte Betreuungsangebote, die keine in vergleichbarer Weise regelm��ige und mehrst�ndige Betreuung au�erhalb des Haus- halts, in dem die oder der Pflegebed�rftige sonst gepflegt wird, anbieten, kann daher ggf. der Umwandlungsanspruch nach � 45f genutzt werden, nicht aber der Anspruch auf Um- wandlung f�r Tagesbetreuung nach � 45g, der auf in den Wirkungen eher der Tages- oder Nachtpflege vergleichbare, wenngleich nicht pflegerisch ausgestaltete niedrigschwellige Betreuungsangebote ausgerichtet ist."
Gem�� � 45g d�rfen maximal 50 Prozent des in � 41 Absatz 2 Satz 2 f�r den jeweiligen
"Pflegegrad festgelegten H�chstleistungsbetrags zugunsten der niedrigschwelligen Leistun- gen umgewandelt werden. Wie auch beim Umwandlungsanspruch sowie bei � 41 ist der Anspruch auf Umwandlung f�r Tagesbetreuung auf den jeweiligen Kalendermonat bezo- gen, in dem die Leistungen erbracht werden. Auch im �brigen folgen die Regelungen zum Anspruch auf Umwandlung f�r Tagesbetreuung weitestgehend den zum Umwandlungsan- spruch bestehenden Regelungen. Allerdings gibt es keinen Verweis auf die Anwendbarkeit der Kombinationsleistung nach � 38 und dementsprechend auch keine Regelungen zur Verrechnung mit einem etwaig �berzahlten Pflegegeld. Denn gem�� � 41 Absatz 3 k�nnen Pflegebed�rftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der teilstation�re Tages- und Nachtpflege zus�tzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombi- nationsleistung nach � 38 in Anspruch nehmen, ohne dass eine Anrechnung auf diese An- spr�che erfolgt. Ebenso erfolgt auch bei Nutzung des Anspruchs auf Umwandlung des teil- station�ren Sachleistungsbetrags keine Anrechnung auf ambulante Pflegesachleistungen, Pflegegeld, eine Anwendung der Kombinationsleistung oderauch die Umwandlung des am- bulanten Sachleistungsbetrags im Rahmen des Umwandlungsanspruchs, sondern es ist ein anrechnungsfreier Bezug der Leistungen nebeneinander m�glich. In � 45g erfolgen fer- ner keine Bezugnahmen auf � 37 Absatz 3 ff."
Zu Absatz 2
So wie beim Umwandlungsanspruch bedarf es zur Nutzung der Leistungen der Angebote
zur Unterst�tzung im Alltag auch im Rahmen des Anspruchs auf Umwandlung f�r Tages- betreuung keiner vorherigen Antragstellung. Ausreichend ist eine Beantra gung der
"finanziellen Mittel mittels Einreichung von Belegen, aus denen sich der Bezug der Leistun-"
"gen eines nach Landesrecht anerkannten Angebots ergibt, das eine Betreuung in Gruppen im oben beschriebenen Sinne anbietet, sowie der Monat, in dem diese Leistungen tats�ch- lich bezogen wurden, und, dass und in welchem Umfang eine Kostenerstattung im Rahmen der Umwandlung f�r Tagesbetreuung gew�nscht ist."
Zur besseren Orientierung f�r die Pflegebed�rftigen und zur Erleichterung f�r die Pflege-
"kassen und die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversiche- rung durchf�hren, erscheint es pr�fenswert, in die Datens�tze �ber die Anerkennung der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag, die gem�� � 7 Absatz 4 im Hinblick auf die Leis- tungs- und Preisvergleichslisten �bermittelt werden, auch eine Kennung aufzunehmen, ob es sich um ein anerkanntes Angebot handelt, das eine entsprechende Betreuung in Grup- pen im oben beschriebenen Sinne anbietet sodass daf�r die Umwandlung f�r Tagesbe- treuung genutzt werden k�nnte."
Entsprechend der Regelung zum Umwandlungsanspruch k�nnen Pflegebed�rftige auch
"gegen�ber Pflegeeinrichtungen, die in Bezug auf sie Leistungen nach � 41 abrechnen, den Wunsch nach einer Information �ber die jeweils zur Abrechnung eingereichten Leistungen �u�ern. In dem Fall haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebed�rftigen unverz�glich nach Erstellung der Abrechnung eine Mitteilung in Textform �ber die H�he der zur Abrech- nung eingereichten Leistungen und den Monat, auf den sich die Abrechnung bezieht, aus- zuh�ndigen oder zu �bermitteln. Das gilt, bis die Pflegebed�rftigen den Wunsch nach Mit- teilung der Informationen widerrufen. Damit werden den Pflegebed�rftigen auch hier die Informationen an die Hand gegeben, die sie brauchen, um �ber den f�r sie passenden Unterst�tzungs-Mix entscheiden zu k�nnen und einen �berblick �ber die daf�r zur Verf�- gung stehenden Betr�ge zu erhalten. Die Pflegebed�rftigen k�nnen diese Informationen ebenfalls an die Tr�ger der Angebote zur Unterst�tzung im Alltag weitergeben, sodass auch diese eine bessere Planungssicherheit und einen �berblick �ber im Rahmen der Umwand- lung f�r Tagesbetreuung noch verf�gbaren Leistungsbetr�ge erhalten. Wie beim Umwand- lungsanspruch wird zudem geregelt, dass eine Umwandlung f�r Tagesbetreuung f�r Pfle- geeinrichtungen, die entsprechende Leistungen auch als Sachleistungen erbringen oder erbringen k�nnten, nicht erfolgen kann, sondern die Pflegeeinrichtungen weiterhin an die Vorgaben, die in Bezug auf die Sachleistungserbringung geregelt sind, gebunden sind. Dies gilt auch f�r ambulante Pflegeeinrichtungen, denn f�r diese gelten die Regelungen zum Poolen von Sachleistungen (siehe insbesondere auch � 89 Absatz 3 Satz 2)."
Zu Absatz 3
"Es wird klargestellt, dass � 45f Absatz 3 Satz 1 Anwendung findet, also das dort geregelte"
"Verh�ltnis des Umwandlungsanspruchs und des Anspruchs auf Umwandlung f�r Tagesbe- treuung gilt. Zudem wird klargestellt, dass die Inanspruchnahme des Anspruchs au f Um- wandlung f�r Tagesbetreuung und die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach"
� 45b vollkommen unabh�ngig voneinander erfolgen k�nnen.
Zu Numme r 30 (Sechster Abschnitt des Vierten Kapitels)
Zu Abschnitt 6 (Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen und in
gemeinschaftlichen Wohnformen)
Da der bisher in � 38a verankerte Anspruch auf Zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftige
"in ambulant betreuten Wohngruppen neuer � 45h wird, die bisher in � 45e geregelte An- schubfinanzierung zur Gr�ndung von ambulant betreuten Wohngruppen neuer � 45i wird, der Sechste Abschnitt als � 45j die neue Regelung zu Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c aufnimmt und die bisher in � 45f enthaltene Regelung durch Zeitablauf �berholt ist und wegf�llt, wird der Sechste Abschnitt des Vierten Kapitels neu gefasst und die �berschrif t dabei entsprechend angepasst."
Zu � 45h (Zus�tzliche Leistungen f�r Pflegebed�rftige in ambulant betreuten
Wohngruppen)
"Es handelt sich um die Regelung des bisherigen � 38a, die nun � 45h wird. Die bisher in"
"� 28a enthaltene Bestimmung, dass � 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bei Pflegebed�rfti- gen des Pflegegrades 1 nicht erf�llt sein muss, damit der Anspruch auf zus�tzliche Leistun- gen f�r Pflegebed�rftige in ambulant betreuten Wohngruppen gem�� � 38a besteht, wird im Zuge der �berf�hrung des � 38a als neuer � 45h in den Sechsten Abschnitt der Sache nach nunmehr in der Anspruchsnorm selbst geregelt."
Zu � 45i (Anschubfinanzierung zur Gr�ndung von ambulant betreuten
Wohngruppen)
"Es handelt sich um die Regelung des bisherigen � 45e, die nun � 45i wird."
Zu � 45j (Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur
pflegerischen Versorgung gem�� � 92c)
"� 45j regelt, welche Anspr�che in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pfle-"
gerischen Versorgung gem�� � 92c zur Verf�gung stehen.
Zu Absatz 1
Pflegebed�rftige in gemeinschaftlichen Wohnformen zur pflegerischen Versorgung erhalten
"einen pauschalen Zuschuss in H�he von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege. Dies gilt f�r Pflegebed�rftige aller Pflegegrade, die in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach � 92c leben."
Mit der Auszahlung eines pauschalen Zuschusses tr�gt der Gesetzgeber dem Umstand
"Rechnung, dass es sich bei den gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen nach � 92c weder um eine klassische ambulante noch eine klassische vollstation�re Versorgungsform handelt und dem Pflegebed�rftigen nicht alle Leistungen der jeweiligen Versorgungsform zur Verf�gung stehen, wie zum Beispiel der Wohngruppenzuschlag (� 38a-alt, � 45h-neu) und der Entlastungsbetrag (� 45b) bei ambulanter Pflege und die zus�tzliche Betreuung und Aktivierung in vollstation�rer Pflege (� 43b), wie sich aus Absatz 3 ergibt. Erforderlich ist jedoch eine Leistung, die dem besonderen Versorgungscharakter Rechnung tr�gt und die Pflegebed�rftigen in die Lage versetzt, die Kosten f�r eine selbstbestimmte Pflege in der Wohnform zu tragen. Dies sollte ohne einengende Voraussetzungen m�glich sein, ver- gleichbar der Verwendung des Pflegegeldes. Der Zuschuss kann somit sowohl f�r das Ba- sispaket nach � 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 als auch f�r die dar�ber hinausgehende Versorgung im Sinne des � 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 verwendet werden."
Zu Absatz 2
Pflegebed�rftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf k�r-
"perbezogene Pflegema�nahmen, pflegerische Betreuungsma�nahmen und Hilfen bei der Haushaltsf�hrung als Sachleistung entsprechend � 36. Eine unmittelbare Anwendung des"
"� 36 erscheint nicht sachgerecht, da gemeinschaftliche Wohnformen zur pflegerischen Ver- sorgung keine klassische ambulante Versorgung im Sinne dieses Gesetzes sind. Es han- delt sich jedoch auch nicht um eine klassische vollstation�re Versorgung. Da Ankn�pfungs- punkt jedoch ambulante Pflegeeinrichtungen sind und sich die Leistungsbetr�ge gem��der"
"�� 36 und 43 im Rahmen der letzten Reformgesetze angeglichen haben, erscheint eine entsprechende Anwendung des � 36 sachgerecht."
Da � 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit � 37 mangels Vorliegens einer klassischen ambu-
"lanten Versorgung nicht unmittelbar anwendbar ist, gelten diese Regelungen bei"
gemeinschaftlichen Wohnformen zur pflegerischen Versorgung in den F�llen entspre-
"chend, in denen der Sachleistungsanspruch nach Absatz 1 Satz 1 nur teilweise in Anspruch genommen wird. F�r den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruchs steht dem Pfle- gebed�rftigen somit anteiliges Pflegegeld entsprechend � 37 zu."
Zu Absatz 3
"Absatz 3 regelt, welche Leistungen Pflegebed�rftigen in gemeinschaftlichen Wohnformen"
"mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c und ehrenamtlichen Pflegeper- sonen, wie zum Beispiel pflegenden Angeh�rigen, des Weiteren zustehen. Auch diese Re- gelung ist aufgrund des besonderen Charakters der Versorgungsform erforderlich (s. die Begr�ndung zu Absatz 1). Dazu geh�ren"
"- die Pflegeberatung entsprechend � 7a,"
"- Pflegehilfsmittel entsprechend � 40 Absatz 1 und 2,"
- digitale Pflegeanwendungen und erg�nzende Unterst�tzungsleistungen bei der Nutzung
"von digitalen Pflegeanwendungen entsprechend der �� 39a, 40a und 40b,"
- zus�tzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung entsprechend
"� 44a,"
- Pflegekurse f�r Angeh�rige und ehrenamtliche Pflegepersonen entsprechend � 45.
Diese Leistungen gelten f�r Pflegebed�rftige aller Pflegegrade. Ebenso besteht ein An-
spruch auf Leistungen der h�uslichen Krankenpflege gem�� � 37 des F�nften Buches.
Bei Pflegebed�rftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 besteht dar�ber hinaus ein Anspruch auf Leis-
"tungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen entsprechend � 44 sowie auf Kurzzeit- pflege entsprechend � 42 in den F�llen des � 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege f�r eine �bergangszeit im Anschluss an eine station�re Behandlung des Pflegebed�rftigen besteht in H�he von bis zu 3 539 Euro im Kalenderjahr. Dies entspricht dem Gesamtbetrag, der h�uslich versorgten Pflegebed�rftigen unter Einbeziehung des An- spruchs auf Verhinderungspflege im Kalenderjahr zusteht."
"Bei der entsprechenden Anwendung des � 44 ist zu ber�cksichtigen, dass sich die H�he"
der Rentenversicherungsbeitr�ge nach � 166 Absatz 2 Sechstes Buch nach dem Pflege- grad und den bezogenen Leistungen richtet. In F�llen gemeinschaftlicher Wohnformen kommen lediglich ambulante Pflegesachleistungen und Kombinationsleistungen in Be- tracht.
Insbesondere ein Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Verhin-
"derungspflege besteht nicht. Dies ergibt sich aus dem besonderen Charakter der Versor- gungsform. Die ambulante Pflegeeinrichtung hat nach � 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ein vertraglich vereinbartes Basispaket aus pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaft- lichen Leistungen sowie Leistungen der h�uslichen Krankenpflege zur Versorgung der Pfle- gebed�rftigen vorzuhalten und die Erbringung dieser Leistungen durch ausreichend Perso- nal sicherzustellen. Eine Abwahl einzelner Leistungen ist in diesem Paket nicht m�glich. Der Pflegebed�rftige hat somit in der gemeinschaftlichen Wohnform eine bestimmte Ver- sorgungssicherheit, so dass in der Regel kein Bedarf an Leistungen der Tages- und Nacht- pflege und der Verhinderungspflege besteht. Denn diese Bedarfslagen, die dann entstehen, wenn Pflegebed�rftige zum Beispiel alleine zu Hause leben, d�rften im Rahmen einer ge- meinschaftlichen Wohnform mit einem festen Personalstamm nicht auftreten."
Aus den vorgenannten Gr�nden besteht auch kein Anspruch auf Kurzzeitpflege in sonsti-
gen Krisensituationen (� 42 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) sowie auf Versorgung
Pflegebed�rftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge - oder Rehabilitationsma�nahmen
durch die Pflegeperson nach � 42a.
Zu Absatz 4
Gemeinschaftliche Wohnformen mit Vertr�gen nach � 92c dienen prim�r und ausschlie�-
"lich der pflegerischen Versorgung. Deshalb wird mit Absatz 4 klargestellt, dass die Ab- s�tze 1 bis 3 keine Anwendung finden in Einrichtungen und R�umlichkeiten im Sinne des"
� 71 Absatz 4. Dies sind:
"- station�re Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medi-"
"zinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung oder zur sozialen Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker Menschen oder von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Zwecks der Einrichtung stehen (� 71 Absatz 4 Nummer 1),"
- Krankenh�user (� 71 Absatz 4 Nummer 2) und
"- R�umlichkeiten, in denen der Zweck des Wohnens von Menschen mit Behinderungenund"
der Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe f�r diese im Vordergrund steht und bei denen die weiteren in � 71 Absatz 4 Nummer 3 geregelten Voraussetzungen erf�llt sind (� 71 Absatz 4 Nummer 3).
Zu Numme r 31 (� 47b)
W�hrend in der gesetzlichen Krankenversicherung unter den Voraussetzungen des � 197b
"SGB V und unter Beachtung der Rechtsprechung eine Auslagerung von Aufgaben auf pri- vate Dritte im gesetzlich geregelten Rahmen zul�ssig ist, fehlt es an einer entsprechenden Regelung in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Pflegekassen d�rfen daher, soweit nicht eine spezialgesetzliche Regelung dies im Einzelfall ausdr�cklich erlaubt, keine Aufga- ben zum Beispiel auf private Dienstleister auslagern. F�r Pflegekassen bestehen bereits andere M�glichkeiten, die sie bei einer Auslagerung von Aufgaben nutzen k�nnen zum Beispiel kann nach � 88 SGB X ein Leistungstr�ger unterden Voraussetzungen dieser Vor- schrift einen anderen Leistungstr�ger oder seinen Verband mit der Wahrnehmung einer ihm obliegenden Aufgabe beauftragen oder nach � 94 SGB X die M�glichkeit einer gemein- samen Aufgabenwahrnehmung durch die Bildung einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) nut- zen, die dann unter den Voraussetzungen des � 88 Absatz 1 SGB X sehr weitreichende Aufgaben wahrnehmen kann. In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Au- gust 2023 (Az.: B 3 A 1/23 R und B 1 A 1/22 R) wurde aber klargestellt, dass es Pflegekas- sen g�nzlich untersagt ist, Aufgaben auf Dritte ohne gesetzliche Grundlage auszugliedern."
Dieser Entscheidung wird unbeschadet der vorgenannten bereits bestehenden Berechti-
"gungen mit der Einf�hrung des neuen � 47b Rechnung getragen, der im Wesentlichen eine Angleichung der Regelung an die des SGB V vornimmt. Zus�tzlich wird mit der Erg�n- zung, dass neben Rechten auch Interessen der Versicherten durch die Aufgabenwahrneh- mung nicht beeintr�chtigt werden d�rfen, � 97 Absatz 1 Satz 1 SGB X Rechnung getragen. Danach muss bei einer zugelassenen Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte sicherge- stellt sein, dass der Dritte die Gew�hr f�r eine sachgerechte, die Rechte und Interessen des Betroffenen wahrende Erf�llung der Aufgaben bietet, und hierzu eine aufsichtsrechtli- che Pr�fung zu erm�glichen ist. Dementsprechend darf die Aufgaben�bertragung nach"
"� 47b auch die Rechte und Interessen der Versicherten nicht beeintr�chtigen. Ein Interesse der Versicherten besteht hier insbesondere an einer z�gigen, termingerechten Abwicklung der �bertragenen Aufgaben."
"Dar�ber hinaus ist generell zu betonen, dass durch die Wahrnehmung der Aufgabe durch"
"Arbeitsgemeinschaften oder durch Dritte f�r Versicherte, Leistungserbringende oder an- dere Betroffene gegen�ber einer Wahrnehmung der Aufgabe durch die Pflegekasse"
grunds�tzlich kein bedeutsamer zus�tzlicher Aufwand entstehen darf. Es d�rfen somit
"keine zus�tzlichen b�rokratischen H�rden geschaffen werden oder die Stellung von Antr�- gen oder die Abrechnung von Leistungen durch eine Adressierung an andere oder an ver- schiedene Stellen verkompliziert oder verlangsamt werden oder sonstige deutliche Hemm- nisse entstehen, die bei einer Wahrnehmung der Aufgabe durch die Pflegekasse nicht ent- standen w�ren. Zudem darf durch die Wahrnehmung der Aufgabe durch Arbeitsgemein- schaften oder durch Dritte keine sp�rbare zeitliche Verz�gerung hinsichtlich der Erledigung der Aufgabe zum Nachteil f�r Versicherte, Leistungserbringende oder andere Betroffene entstehen, die gegen�ber einer Wahrnehmung der Aufgabe durch die Pflegekasse nen- nenswert ist."
Wesentliche Aufgaben zur Versorgung der Versicherten d�rfen nicht in Auftrag gegeben
werden. Hierbei ist die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten.
Zu Numme r 32 (� 69)
Im Zusammenhang mit der Einf�gung der Aufgaben f�r die Pflegekassen in � 12 Absatz 2
"und � 73a Absatz 1 wird im neuen Absatz 2 klargestellt, dass die hieraus stammenden Er- kenntnisse sowie die Empfehlungen der Aussch�sse nach � 8a von den Pflegekassen bei der Umsetzung des Sicherstellungauftrages zu ber�cksichtigen sind. Zudem erfolgt die Klarstellung, dass zur Gew�hrleistung des Sicherstellungsauftrages auch Vertr�ge mit Ein- zelpflegekr�ften gem�� � 77 einzubeziehen sind."
Zu Numme r 33 (� 72)
Zu Buchstabe a
Mit den Regelungen erhalten betroffene Pflegeeinrichtungen bei �nderungen bei Tarifver-
tr�gen oder kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien nach deren Ver�ffentlichung durch Pfle- gekassen drei statt bislang zwei Monate f�r die Umsetzung. Zugleich wird die Umsetzungs- frist f�r �nderungen des regional �blichen Entlohnungsniveaus nach � 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder der regional �blichen Niveaus der pflegetypischen Zuschl�ge nach � 82c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 von 1. Januar auf 1. Februar des auf die Ver�ffentlichung fol- genden Jahres verl�ngert.
Damit wird den Pflegeeinrichtungen wie auch den Kostentr�gern f�r den etwaigen Ab-
"schluss angepasster Verg�tungsvereinbarungen eine angemessenere Zeitspanne einge- r�umt. Die Aussch�pfung der Frist ist f�r die Pflegeeinrichtungen optional, es k�nnen ins- besondere bei den sog. Durchschnittsanwendern auch weiterhin Vereinbarungen mit Lauf- zeitbeginn 1. Januar des Jahres abgeschlossen werden, um beispielsweise eine Synchro- nit�t mit den regelm��igen Ver�nderungen der sog. Ausbildungsumlagen beibehalten zu k�nnen."
Zu Buchstabe b
Nach � 8a Absatz 5 dieses Buches sind die Empfehlungen der Aussch�sse nach den Ab-
"s�tzen 1 bis 3 zur Weiterentwicklung der Versorgung von den Vertragsparteien nach dem Siebten Kapitel beim Abschluss der Versorgungs- und Rahmenvertr�ge und von den Ver- tragsparteien nach dem Achten Kapitel beim Abschluss der Verg�tungsvertr�ge zu beach- ten. �ber die neue Regelung in � 72 Absatz 4 wird dies st�rker mit den Vorgaben zur Zu- lassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag verzahnt, um die Mitwirkungsm�glichkeiten der L�nder und Kommunen im Hinblick auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu konkretisieren. Gleichzeitig soll die neue Regelung die L�nder im Rahmen ihrer Infra- strukturverantwortung dazu anregen, landesrechtliche Vorgaben zu schaffen f�r effiziente Pflegestrukturplanungen, die zur Sicherstellung einer den spezifischen regionalen Bedarfen entsprechenden pflegerischen Versorgung beitragen. Davon unber�hrt bleibt die marktwirt- schaftliche Orientierung des Vertragsrechts der sozialen Pflegeversicherung. Dieses zielt"
"nach wie vor, auch unbeschadet kommunaler Mitwirkungsrechte, auf einen Wettbewerb"
"zwischen den Leistungserbringern, um in der pflegerischen Versorgung neuen und ggf. in- novativen Ans�tzen f�r entsprechende Angebote Raum zu bieten. So gilt auch nach der Neufassung, dass eine etwaige Verhinderungsplanung, die zu einer Marktabschottung f�h- ren k�nnte, den Kommunen durch die Vorschrift nicht erm�glicht wird."
Zu Numme r 34 (� 73a)
Zu � 73a (Sicherstellung der pflegerischen Versorgung)
Die auf die COVID-19-Pandemie konzentrierte und f�r deren Dauer befristete Regelung in
� 150 Absatz 1 wird in generalisierter Form ins Dauerrecht �bertragen. Diese beinhaltete eine Anzeigepflicht f�r zugelassene Pflegeeinrichtungen von wesentlichen Beeintr�chtigun- gen der Leistungserbringung zur Umsetzung von Ma�nahmen zur Sicherstellung der pfle- gerischen Versorgung auch durch vor�bergehende Abweichung von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben. Mit der neuen Regelung in � 73a soll in absehbaren oder bereits eingetroffenen Krisensituationen die Versorgung der Pflegebed�rftigen besser gew�hrleis- tet werden k�nnen. Flankiert wird dies durch eine regelm��ige Berichtspflicht des GKV- Spitzenverbandes an das Bundesministerium f�r Gesundheit zu den Entwicklungen in den pflegerischen Versorgungsstrukturen.
Zu Absatz 1
Sofern einer zugelassenen Pflegeeinrichtung eine absehbare wesentliche Beeintr�chtigung
"der Leistungserbringung bevorsteht oder diese bereits eingetreten ist, ist der Tr�ger umge- hend dazu verpflichtet, diese gegen�ber den Pflegekassen anzuzeigen. Dies gilt unabh�n- gig von der Art und Ursache der Beeintr�chtigung. Dabei kann es sich beispielsweise um Naturkatastrophen wie Hochwasser oder Extremwetterereignisse, schwerwiegende Aus- br�che von Infektionen wie beispielsweise bei der COVID-19-Pandemie, oder auch um in- terne Gegebenheiten beim Tr�ger wie wirtschaftliche Schwierigkeiten handeln, die den wei- teren Betrieb der Pflegeeinrichtung in der vertraglich vereinbarten Form gef�hrden. Die An- zeige ist an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse zu richten. Im Sinne des Verbraucherschutzes sind die zum und ab dem Zeitpunkt der Anzeige von der Pflegeeinrichtung versorgten Pflegebed�rftigen hier�ber zu informieren."
Zu Absatz 2
"Die Anzeige gem�� Absatz 1 ist Anlass f�r die Pflegekassen, zusammen mit der Pflege-"
"einrichtung und den ggf. weiteren Beteiligten an der pflegerischen Versorgung vor Ort, die Notwendigkeit von Ma�nahmen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung f�r die Pflegebed�rftigen zu pr�fen. Dabei sind ebenfalls die weiteren zust�ndigen Stellen, insbe- sondere die nach Landesrecht bestimmten heimrechtlichen Aufsichtsbeh�rden, miteinzu- beziehen. Im Rahmen des mit dieser Regelung er�ffneten Handlungsspielraumes k�nnen auch kurzfristige Abweichungen von zulassungsrechtlichen Vorgaben sowie den vereinbar- ten Leistungs- und Qualit�tsmerkmalen einschlie�lich der Personalausstattung und deren gesetzlichen Bestimmungen nach diesem Buch gew�hrt werden. Hierzu haben die Pflege- kassen im Einvernehmen mit dem zust�ndigen Tr�ger der Sozialhilfe einen Bescheid zu erteilen. Bei l�ngerfristigen Abweichungen und Beeintr�chtigungen sind auch im Sinne des Verbraucherschutzes die vorhandenen Instrumente und Mittel des Vertragsrechts anzu- wenden und die bestehenden Vereinbarungen somit entsprechend anzupassen, was auch f�r eine gewisse �bergangszeit erfolgen kann."
Zu Absatz 3
Mit Absatz 3 wird ein Monitoring der pflegerischen Versorgungsstrukturen durch den GKV-
Spitzenverband einschlie�lich einer fortlaufenden Berichterstattung gegen�ber dem Bun- desministerium f�r Gesundheit gesetzlich verankert. Der Bericht soll Angaben zum Stichtag
1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres zur Anzahl der abgeschlossenen Versorgungsver-
"tr�ge in der vollstation�ren, teilstation�ren und ambulantenpflegerischen Versorgung sowie zur Anzahl der vertraglich vereinbarten Pflegepl�tze in den einzelnen Versorgungsberei- chen enthalten. Dabei ist eine Differenzierung nach Bundesl�ndern vorzusehen. Neben diesen quantitativen Angaben ist in dem Bericht zus�tzlich ein Bewertungsteil der Pflege- kassenverb�nde zur Versorgungssituation in den einzelnen L�ndern, auch bezogen auf Anzeigen gem�� Absatz 1 und die ergriffenen Ma�nahmen nach Absatz 2, vorzusehen. Der Bericht ist dem Bundesministerium f�r Gesundheit jeweils sechs Wochen nach dem Erhebungsstichtag in weitergabef�higer Form vorzulegen; dieser kann auf Anfrage den L�ndern zur Verf�gung gestelltwerden. Damit wird eine weitere Grundlage zur �berpr�fung auf gesetzgeberischen Handlungsbedarf geschaffen."
Zu Numme r 35 (� 78a)
Zu Buchstabe a
Nach geltendem Recht entsteht der Anspruch auf eine digitale Pflegeanwendung mit deren
"Listung im Verzeichnis f�r digitale Pflegeanwendungen. Die Verg�tungsverhandlungen zwi- schen Herstellern und Kostentr�gern finden erst nach diesem Zeitpunkt statt. Dies hat den erheblichen Nachteil, dass der endg�ltige Preis der digitalen Pflegeanwendung erst mit Ab- schluss dieser Verhandlungen feststeht. Durch die Neuregelung in � 78 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit der �nderung des � 40a Absatz 2 Satz 1 werden diese Zeitpunkte paralle- lisiert, indem die Vertragspartner den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verg�tungsver- einbarung festlegen und die Entstehung des Anspruchs an diesen Zeitpunkt ge kn�pft wird. Diese �nderung f�rdert zugleich das Interesse der Vereinbarungspartner an einemz�gigen Vertragsschluss."
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine notwendige Folge�nderung zu der �nderung des � 40a Absatz 1a
"Satz 1, die verdeutlicht, dass bei einer digitalen Pflegeanwendung, die allein auf die Unter- st�tzung h�uslich Pflegender ausgerichtet ist, der Nachweis des Herstellers �ber den pfle- gerischen Nutzen entbehrlich ist und stattdessen ein Nachweis dar�ber verlangt wird, dass die digitale Pflegeanwendung geeignet ist, die h�usliche Versorgungssituation des Pflege- bed�rftigen zu stabilisieren oder pflegende Angeh�rige oder sonstige ehrenamtlich Pfle- gende zu entlasten. Der Gesetzgeber unterstellt mithin, dass sich in diesen F�llen positive und f�rderliche Wirkungen bei der pflegebed�rftigen Person einstellen."
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine notwendige Folge�nderung zu der Einf�gung des neuen Absatzes
6a.
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um eine notwendige Folge�nderung zu der �nderung des � 39a.
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Es handelt sich um eine Folge�nderung zu der Anpassung des � 40a Absatz 1a Satz 1. Sie
erstreckt die Erm�chtigungsgrundlage f�r die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung auf diese Anpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die neue Nummer 7 erweitert die Erm�chtigungsgrundlage f�r die Digitale Pflegeanwen-
"dungen-Verordnung im Hinblick auf die Einf�hrung der Erprobungsregelung nach dem neuen Absatz 6a. In der Verordnung k�nnen n�here Vorgaben gemacht werden �ber die nach Absatz 6a Satz 2 zu begr�ndenden Erfordernisse des pflegerischen Nutzens und f�r digitale Pflegeanwendungen, die allein auf die Unterst�tzung pflegender Angeh�riger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender ausgerichtet sind, der Stabilisierung der h�uslichen Ver- sorgungssituation des Pflegebed�rftigen oder der Entlastung pflegender Angeh�riger oder sonstiger ehrenamtlich Pflegender sowie dem beizuf�genden Evaluationskonzept ."
Zu Buchstabe e
Der neue Absatz 6a bildet ein wesentliches Element f�r die Vereinfachung der Zulassungs-
"verfahren f�r digitale Pflegeanwendungen. Er ist der entsprechenden Erprobungsvorschrift f�r digitale Gesundheitsanwendungen in � 139e Absatz 4 des F�nften Buches nachgebildet und soll den Herstellern die M�glichkeit bieten, digitale Pflegeanwendungen zur Erprobung beim Bundesinstitut f�r Arzneimittel und Medizinprodukte anzumelden und im Rahmen der Erprobung die erforderlichen Nachweise zur Wirksamkeit zu erbringen, statt allein durch vorab vorzulegende Nachweise."
Die Preisfindung erfolgt auch f�r den Zeitraumder Erprobung durch Verhandlungen mit den
Kostentr�gern.
"Die Regelungen des � 78a gelten im �brigen entsprechend, soweit in diesem Absatz nichts"
anderes geregelt ist.
Zu Numme r 36 (� 85)
Zu Buchstabe a
"Mit der �nderung wird den Vereinbarungsparteien ausdr�cklich die Option einger�umt, be-"
"reits fr�hzeitig gemeinsam die Schiedsstelle nach � 76 anzurufen, sofern diese �berein- stimmend das Scheitern der Verhandlungen festgestellt haben. Damit soll die Konfliktl�- sung schneller greifen k�nnen und den Beteiligten fr�hzeitiger erm�glichen, diesen Weg einzuschlagen."
Zu Buchstabe b
"Im Pflegevertragsrecht der Pflegeversicherung gilt seit seiner Einf�hrung die Vorgabe, dass"
"ein r�ckwirkendes Inkrafttreten der Pflegeverg�tungen nicht zul�ssig ist, um dadurch die prospektive Ausrichtung der Pflegeverg�tungen abzusichern und einer Kostenerstattungs- mentalit�t entgegenzuwirken. Mit dieser �nderung wird die st�ndige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urt. v. 14. Dezember 2000 B 3 P 19/00 R) aufgegriffen,nach der das Verbot einer r�ckwirkenden Vereinbarung von Pflegeverg�tungen nicht f�r den Fall gilt, dass die Schiedsstelle als Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Schiedsspruches den Antragseingang festsetzt. Dies wird zur Klarstellung ins Gesetzaufgenommen, umden Ver- einbarungsparteien ein fr�hzeitiges Inkrafttreten der Verg�tungsvereinbarung zu erm�gli- chen, ohne dabei den Grundsatz der Prospektivit�t im �brigen aufzuweichen. Nach dem neuen Satz 4 sind auch weiterhin dar�ber hinaus keine r�ckwirkenden Vereinbarungen f�r die Parteien zul�ssig. Auf diesem Wege wird zudem hinreichender Rechtsschutz f�r die F�lle gew�hrt, dass eine Partei den Erlass des Schiedsspruches hinausz�gert . Die Rege- lung entspricht hierbei der Regelung in � 77 SGB XII, die zum 1.1.2020 durch das Bundes- teilhabegesetz reformiert worden ist."
Zu Numme r 37 (� 86a)
Zu � 86a (Verfahrensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen und -
vereinbarungen)
Die Pflegeselbstverwaltung sieht sich zuletzt mit der Einf�hrung der Regelungen zur tarifli-
"chen Entlohnung im Pflegeversicherungsrecht und der j�hrlichen Anpassung des sog. re- gional �blichen Entlohnungsniveaus mit der Herausforderung konfrontiert, aufgrund von k�rzeren Laufzeiten h�ufiger die Verg�tungsvereinbarungen anzupassen. Zudembedingen die versch�rften wirtschaftlichen Rahmenbedingungen f�r die Leistungserbringer immer mehr die Notwendigkeit nach einer effizienteren Verhandlungs- und Vereinbarungspraxis gemeinsam mit den Leistungs- bzw. Kostentr�gern in der Pflegeversicherung."
Mit � 86a sind allgemein f�r den station�ren und den ambulanten Pflegebereich Verfah-
"rensleitlinien f�r die Verg�tungsverhandlungen vorgesehen. Diese f�gen sich in die etab- lierte und bew�hrte Systematik des Verg�tungsrechts nach dem Achten Kapitel ein und greifen Vorschl�ge aus der Praxis auf. Damit werden den beteiligten Vereinbarungspart- nern, den Pflegekassen und Sozialhilfetr�gern zusammen mit den Einrichtungstr�gern handlungsleitende und zielgerichtete Optionen an die Hand gegeben, um das Vereinba- rungsverfahren insgesamt zu erleichtern und den Pflegeeinrichtungen eine zeitnahe Finan- zierung ihrer Aufwendungen zu erm�glichen."
Zu Absatz 1
Mit den Verfahrensmaximen in Absatz 1 sollen vorkommende Fehlinterpretationen gesetz-
"lich richtiggestellt und zudem bereits etablierte gute Vorgehensweisen in der Praxis als neue Handlungsleitlinien definiert werden. Es wird daher f�r den Beginn des Verhandlungs- verfahrens klargestellt, dass Tr�ger von Pflegeeinrichtungen fr�hzeitig vor dem angestreb- ten Laufzeitbeginn der Pflegesatzvereinbarung angehalten sind, entsprechende Pflege- satzantr�ge bei den zust�ndigen Kostentr�gern einzureichen. Der Zeitpunkt sollte m�g- lichst so gew�hlt werden, um ausreichend Zeit f�r die Durchf�hrung der Verfahren zu er- m�glichen und auch nicht zu weit vom Umsetzungsdatum entfernt sein, um eine verl�ssli- che Kalkulationsgrundlage bieten zu k�nnen."
Nach Eingang des Pflegesatzantrages haben die Kostentr�ger gemeinsam eine Ansprech-
"person zu bestimmen und diese umgehend gegen�ber dem Tr�ger der Pflegeeinrichtung zu benennen. Dadurch sollen die Kostentr�ger untereinander zur Beschleunigung des Ver- fahrens auf eine klare Aufgabenverteilung hinwirken. Zugleich sind sie angehalten, etwaige Nachweisforderungen gem�� � 85 Absatz 3 zur Darlegung der prospektiven Aufwendun- gen zeitnah nach Antragseingang zu stellen. Der Tr�ger der Pflegeeinrichtung hat diese ebenfalls zeitnah zu erf�llen."
"Da aus der Praxis vielfach berichtet wird, dass das formale Unterschriftenverfahren der"
"Pflegesatzvereinbarung zu Verz�gerungen des Laufzeitbeginns und der Abrechnung der Verg�tungen gegen�ber den Pflegebed�rftigen und ihren Kostentr�gern f�hren kann, wird klargestellt, dass die bevollm�chtigte Person der Kostentr�ger ebenfalls befugt ist, die schriftliche Vertragserkl�rung mit Wirkung f�r und gegen die beteiligten Kostentr�ger un- verz�glich nach der Einigung abzugeben."
Zu Absatz 2
"Die ma�geblichen Annahmen und Werte, die dem Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung"
"nach � 85 zugrunde gelegt wurden, sollen von den Vereinbarungsparteien hinterlegt oder in der Vereinbarung ausgewiesen werden. Dazu eignet sich beispielsweise auch ein Proto- koll. Inhaltlich betrifft dies insbesondere die prospektiv erwarteten Personal- und Sachauf- wendungen sowie alle weiteren relevanten Positionen , wie die prospektive Bewohnerstruk- tur und entsprechende Personalstellen, die bei Abschluss einer Folgevereinbarung"
anzupassen sind. Damit sollen anschlie�ende vereinfachte Verfahren erm�glicht werden
"k�nnen, bei denen die zentralen Rechengr��en ver�ndert werden. Dies bietet den Verein- barungsparteien eine geeignete Grundlage, bereits vor ersten Ergebnissen der Bundes- empfehlungen nach Absatz 3 auch vereinfachte Pauschalverfahren umzusetzen."
Um neben den Individualverhandlungen auf der Basis von Grundkalkulationen auch pau-
"schalisierte Einzel- und Gruppenverfahren vorzusehen, k�nnen die Pflegesatzkommissio- nen gem�� � 86 oder vergleichbare Gremien im Land, wie beispielsweise Vertragskommis- sionen, sowie die Vertragsparteien nach � 85 Absatz 2 entsprechende Empfehlungen f�r pauschale Anpassungsverfahren f�r die Pflegeverg�tung beschlie�en."
Zu Absatz 3
Der Pflegeselbstverwaltung wird ein klarer gesetzlicher Auftrag zur Vereinbarung hand-
"lungsleitender Empfehlungen, auch f�r die Landesrahmenvertr�ge, als Richtschnur f�r k�nftige Pflegesatzvereinbarungen erteilt, mit dem Ziel, die Verfahren zur Vereinbarung der Pfleges�tze und Pflegeverg�tungen zu optimieren und die Verfahren und deren Inhalte f�r alle Beteiligten transparenter zu gestalten."
Die Empfehlungen sollen ausgehend von den Erfahrungen der Verhandlungsparteien und
erprobten Praxisbeispielen und Verfahrensweisen insbesondere Aussagen zu folgenden Aspekten beinhalten:
1. Vorgaben zur Darlegung und Nachweisf�hrung der prospektiven Sach - und Personal-
"aufwendungen. Mitumfasst sind hierbei auch entsprechende Formulare oder digitale For- mate zur Aufbereitung der Daten, sowie die Anwendung von Kostenbl�ttern."
2. Geeignete Formen der Hinterlegung oder zum Ausweis der der Pflegesatz- bzw. Verg�-
"tungsvereinbarung zugrunde gelegten Personal- und Sachaufwendungen und Ausgangs- werte. Diese dienen dem Zweck, dass eine Anpassung bei Anschlussvereinbarungen er- leichtert wird. Damit soll zudem erm�glicht werden, nicht nur die Aufwendungen und Aus- gangswerte fortzuschreiben, sondern auch strukturelle Ver�nderungen abzubilden(z.B. bei der Bewohnerstruktur/ Auslastungsquote oder dem Personalaufwuchs (� 113c Absatz 1))."
"3. Die Methodik f�r relativ schnell einigungsf�hige, vereinfachte Verfahren mit pauschalen"
"Anpassungsinhalten, bezogen auf individuelle Vereinbarungen und Kollektivverfahren. Diese umfasst auch entsprechende geeignete Parameter und Orientierungswerte."
4. Hilfestellungen bei den Vereinbarungsverfahren f�r den Umgang mit aktuellen Heraus-
forderungen insbesondere im Zusammenhang mit der Transformation in der Pflege. Dieser Prozess des Wandels und der damit verbundenen Anpassung betrifft beispielsweise die zunehmende Digitalisierung in der Pflege oder auch die Ber�cksichtigung des Aspekts der Nachhaltigkeit im Rahmen einer wirtschaftlichen Betriebsf�hrung.
Die Vertragsparteien nach � 75 Absatz 1 in den L�ndern k�nnen ihre Rahmenvertr�ge auf
"Grundlage der Empfehlungen �berpr�fen und bei Bedarf auch davon abweichende Festle- gungen in ihrem Land treffen, wenn es beispielsweise f�r die Besonderheiten im Land an- gezeigt erscheint. Im �brigen sind die Bundesempfehlungen f�r die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich, damit die entsprechenden Kri- terien in den Pflegesatz- und Pflegeverg�tungsverhandlungen schnellstm�glich Anwen- dung finden."
Zu Absatz 4
Kommen die Empfehlungen nach Absatz 3 innerhalb der neunmonatigen Frist ganz oder
"teilweise nicht zu Stande, bestellen die in � 75 Absatz 6 genannten Parteien gemeinsam sp�testens zum Fristablauf eine unabh�ngige Schiedsperson. Konnte keine Verst�ndigung"
auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach Feststellung der Nicht-
"einigung erreicht werden, erfolgt deren Bestellung durch das Bundesministerium f�r Ge- sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales. Die Schiedsperson setzt den betreffenden Empfehlungsinhalt einschlie�lich der Kostentragung innerhalb von drei Monaten nach Bestellung fest."
Zu Absatz 5
Um ein m�glichst effizientes Instrument auf Bundesebene f�r die Verg�tungsverhandlungs-
"verfahren zu etablieren, ist vorgesehen, dass die Empfehlungen nach Absatz 3 auch bereits teilweise abgegeben und angewendet werden k�nnen, ohne dass das Gesamtpaket zwi- schen den Beteiligten geeint sein muss. Angesichts immer kurzfristiger eintretender Ver�n- derungen der Rahmenbedingungen sollen die Empfehlungen eine andauernde und damit auch dynamische Komponente enthalten, uminsbesondere umfangreicheren Herausforde- rungen auch im Pflegesystem begegnen zu k�nnen. Sie sind deshalb anlassbezogen und in regelm��igen Abst�nden von den Beteiligten auf Aktualisierungs- und Erg�nzungsbedarf zu �berpr�fen."
Zu Numme r 38 (� 89 Absatz 3 Satz 4)
"Hierbei handelt es sich um eine Folge�nderung aufgrund der Einf�gung des � 86a, der auch"
f�r die Verg�tung der ambulanten Pflegeleistungen entsprechende Anwendung findet.
Zu Numme r 39 (Bezeichnung des F�nften Abschnitts des Achten Kapitels)
Es handelt sich um eine Folge�nderung zur Aufnahme des neuen � 92c.
Zu Numme r 40 (� 92c)
Im F�nften Abschnitt des Achten Kapitels wird mit der Regelung des � 92c eine Option f�r
"zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen erg�nzt, Vertr�ge f�r die Leistungserbringung in gemeinschaftlichen Wohnformen zu schlie�en. Dies gilt auch f�r ambulante Pflege- dienste, die neben weiteren selbst�ndig wirtschaftenden ambulanten oder station�ren Ein- richtungen �ber einen Gesamtversorgungsvertrag gem�� � 72 Absatz 2 Satz 1 eines ge- meinsamen Tr�gers zugelassen sind. Auf reine vollstation�re Settings findet weiterhin un- ver�ndert das Leistungs- und Vertragsrecht f�r vollstation�re Pflege Anwendung."
Zu � 92c (Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen
Wohnformen)
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Absatz 1 regelt Inhalt und Umfang sowie die Voraussetzungen zum Abschluss solcher Ver-
"tr�ge. Die Vertragsparteien sind die zugelassene ambulante Pflegeeinrichtung im Sinne des � 71 Absatz 1 und �ber den Verweis auf � 89 Absatz 2 Satz 1 als Leistungstr�ger die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungstr�ger, die zust�ndigen Tr�ger der Sozial- hilfe sowie die Arbeitsgemeinschaften dieser Tr�ger. Bezogen auf die Versorgung mit h�us- licher Krankenpflege werden auch die Landesverb�nde der Krankenkassen und die Ersatz- kassen einbezogen und schlie�en die Vertr�ge nach � 92c gemeinsam und einheitlich."
Ein Vertrag nach � 92c tritt erg�nzend neben die bereits bestehende Verg�tungsvereinba-
rung nach � 89 des zugelassenen Pflegedienstes f�r die Versorgung in der gemeinschaft- lichen Wohnform.
Zu Satz 2
Die Vertr�ge zur Versorgung von Pflegebed�rftigen in gemeinschaftlichen Wohnformen
umfassen die in Satz 2 Nummer 1 bis 5 aufgef�hrten Inhalte; � 89 nach diesem Buch und
� 132a Absatz 4 SGB V sind entsprechend anzuwenden.
Zu Numme r 1
"Nummer 1 legt fest, dass ein Basispaket aus pflegerischen, betreuerischen und hauswirt-"
"schaftlichen Leistungen im Sinne des � 36 SGB XI sowie Leistungen der h�uslichen Kran- kenpflege nach � 37 SGB V zur Versorgung der Pflegbed�rftigen eigens von der ambulan- ten Pflegeeinrichtung zur gemeinsamen und individuellen Leistungsinanspruchnahme der Pflegebed�rftigen organisiert und die Erbringung dieser Leistungen sichergestellt werden muss. Dieses Basispaket ist f�r alle Pflegebed�rftigen einheitlich zu schn�ren. Es legt die Inhalte und den Umfang derjenigen Leistungen fest, die die ambulante Pflegeeinrichtung f�r die Pflegebed�rftigen selbst bzw. durch Dritte erbringen (lassen) muss und die die Pfle- gebed�rftigen in Anspruch zu nehmen haben und entsprechend in Rechnung gestellt be- kommen. Soweit das Basispaket Leistungen der h�uslichen Krankenpflege nach � 37 SGB V umfasst, ist eine Abrechnung dieser Leistungen nach �� 37, 132a SGB V ausge- schlossen. Eine Abwahl einzelner Leistungen ist in diesem Paket nicht m�glich, damit der Pflegebed�rftige eine diesbez�gliche Versorgungssicherheit hat. Der ambulanten Pflege- einrichtung wird eine Planungssicherheit bez�glich der Vorhaltung und Erbringung dieser Leistungen erm�glicht."
Das Basispaket kann gemeinsam von den Versorgten in Anspruch zu nehmende Leistun-
"gen, wie beispielsweise die allgemeine hauswirtschaftliche Versorgung, und auch individu- elle, personenbezogene Leistungen, wie beispielsweise die Hilfe bei der K�rperpflege, be- inhalten. Es umfasst neben Sachleistungen im Sinne des � 36 SGB XI und Leistungen der h�uslichen Krankenpflege nach � 37 SGB V auch solche, die zur Organisation und Gestal- tung des Zusammenlebens der Pflegebed�rftigen in der gemeinschaftlichen Wohnform er- bracht werden. Dabei handelt es sich beispielsweise umeine Strukturierung und Gestaltung des Tagesablaufs, die Koordinierung der Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit zwi- schen den verschiedenen an der Pflege beteiligten Akteurinnen und Akteuren einschlie�lich der Einbindung der Angeh�rigen sowie der Kontakt zu weiteren an der Versorgung betei- ligten Gruppen wie �rztlichem und therapeutischem Personal. Daneben sind Aufgaben wie Beratung und Anleitung sowie die Pflegeplanung und -dokumentation mitumfasst."
Diese organisatorischen Leistungen sind von der ambulanten Pflegeeinrichtung als Ver-
"tragspartner selbst zu erbringen und k�nnen nicht durch Kooperationen oder in Zusammen- arbeit mit Dritten erbracht werden, w�hrend dies bei den im Basispaket enthaltenen Einzel- leistungen im Sinne des � 36 SGB XI oder Leistungen der h�uslichen Krankenpflege nach"
� 37 SGB V im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben m�glich ist.
Zu Numme r 2
"Nummer 2 regelt, dass �ber das Basispaket hinausgehende, weitere Leistungen zur pfle-"
"gerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Versorgung im Sinne des � 36 SGB XI f�r die Versorgung der Pflegebed�rftigen gew�hrleistet werden m�ssen. Diese k�nnen die Pflegebed�rftigen nach Wunsch und Bedarf individuell zus�tzlich zum Basispaket bei dem Pflegedienst in Anspruch nehmen. Diese Leistungen kann die ambulante Pflegeeinrichtung selbst oder durch eine Zusammenarbeit mit anderen zugelassenen Einrichtungen erbrin- gen. Alternativ k�nnen diese Leistungen auch von Angeh�rigen, sonstigen Pflegepersonen und ehrenamtlich T�tigen oder sonstigen Dritten erbracht werden. Sofern eine Leistungs- erbringung im Rahmen einer Kooperation durch einen nach dem SGB XI zugelassenen Pflege- oder Betreuungsdienst erfolgt, wird auch hinsichtlich dieser Leistungen an die ver- tragschlie�ende ambulante Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 Satz 1 als verantwortlicher Leistungserbringer angekn�pft."
Das Basispaket nach Nummer 1 in den Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung in gemein-
"schaftlichen Wohnformen hat den Charakter einer partiellen Versorgungsgarantie, ver- gleichbar der vollstation�ren Pflege, w�hrenddie nach Nummer 2 dar�ber hinausgehenden ambulanten pflegerischen, betreuerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen der klassi- schen ambulanten Versorgung entsprechen. Dies wird auch durch die M�glichkeit der ver- st�rkten Einbindung von Angeh�rigen, sonstigen Pflegepersonen und Ehrenamtlichen un- terstrichen. Die Nummern 1 und 2 greifen somit den Wunsch vieler Pflegebed�rftiger nach der Kombination einer klar abgesteckten Versorgungssicherheit auf der einen Seite und mehr Selbstbestimmung der Pflegebed�rftigen und Einbringung der Angeh�rige n auf der anderen Seite auf."
Die Erbringung und Abrechnung der nicht vom Basispaket nach Nummer 1 umfassten Leis-
"tungen der h�uslichen Krankenpflege nach � 37 SGB V richten sich nach �� 37, 132a SGB V."
Zu Numme r 3
Nach Nummer 3 sind zentral die wesentlichen Leistungs- und Qualit�tsmerkmale der am-
"bulanten Pflegeeinrichtung zur Erbringung der Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 umfasst. Es ist darzustellen, welche Leistungen des Basispake tes nach Nummer 1 zur ge- meinsamen und welche zur individuellen Inanspruchnahme durch die Pflegebed�rftigen vorgesehen werden. Die Leistungs- und Qualit�tsmerkmale erm�glichen auch, je nach Ver- sorgungskonzept, vergleichbar wie in station�rer Pflege die Hinterlegung der vereinbarten Leistungen mit Personalanhaltswerten f�r das in der Wohngemeinschaft einzusetzende Personal. Der ambulanten Pflegeeinrichtung ist hier mit ihren Vereinbarungspartnern Flexi- bilit�t in der Ausgestaltung gegeben."
Zu Numme r 4
Gem�� Nummer 4 m�ssen die Vertr�ge auch Ma�nahmen zur Qualit�tssicherung ein-
"schlie�lich eines Qualit�tsmanagements sowie der Verpflichtung zur Mitwirkung an Ma�- nahmen nach �� 114 und 114a beinhalten. Zur Sicherung der Qualit�t der Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen werden die Instrumente und Verfahren im Elften Kapitel entsprechend erg�nzt, insbesondere �� 113 (Ma�st�be und Grunds�tze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalit�t), 114 (Qualit�tspr�fungen) und 114a (Durchf�hrung der Qualit�tspr�fungen)."
Zu Numme r 5
Die Vertr�ge umfassen nach Nummer 5 auch die Verg�tung und Abrechnung der Leistun-
"gen. Die Verg�tung ist jeweils f�r die im konkreten Basispaket geb�ndelten Leistungen so- wie dar�berhinausgehende Leistungen zu vereinbaren. Daneben ist eine Ankn�pfung an bereits bestehende Verg�tungsvereinbarungen herzustellen, insbesondere hinsichtlich der Leistungen nach Satz 2 Nummer 2, die von der ambulanten Pflegeeinrichtung gew�hrleis- tet und von den Pflegebed�rftigenwahlweise in Anspruch genommen werden k�nnen. �ber die entsprechende Anwendung des � 87a Absatz 1 SGB XI auf die Verg�tung f�r Leistun- gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 soll den Besonderheiten zur Finanzierung des Basis- paketes f�r die F�lle der kurzzeitigen Abwesenheit von Pflegebed�rftigen Rechnung getra- gen werden. Hintergrund ist, dass anders als im Setting einer sonstigen rein ambulanten Pflege einzelner Pflegebed�rftiger in ihrer H�uslichkeit, die im Basispaket umfassten Leis- tungen in der gemeinschaftlichen Wohnform vor Ort auch bei Abwesenheit einzelner dort regul�r versorgter Pflegebed�rftiger weiterhin f�r die Gemeinschaft zu erbringen sind."
Zu Satz 3
Zudem sind die Voraussetzungen nach Satz 3 Nummern 1 und 2 einzuhalten:
Zu Numme r 1
"Nummer 1 definiert, ab welcher Anzahl an Pflegebed�rftigen in der konkreten gemein-"
"schaftlichen Wohnform Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung m�glich sind. Vorausset- zung ist, dass hierbei mindestens drei pflegebed�rftige Personen gemeinschaftlich versorgt werden. Grunds�tzlich erlaubt ein �berschaubarer Kreis an Pflegebed�rftigen es, besser und individualisierter auf deren W�nsche und Bed�rfnisse einzugehen. Dies ist eine we- sentliche Voraussetzung f�r den Abschluss von Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen. Auch das Raumkonzept bzw. die r�umliche Gestaltung muss das Gemeinschaftsleben f�rdern und gleichzeitig darauf ausgerichtet sein, die Selbst- bestimmung und Selbst�ndigkeit der Pflegebed�rftigen durch individuelle Gestaltungsm�g- lichkeiten zu wahren und zu f�rdern."
Zu Numme r 2
"Mit Nummer 2 wird vorgegeben, dass als weitere Vertragsvoraussetzung eine qualit�tsge-"
"sicherte pflegerische Versorgung f�r die Pflegebed�rftigen in der gemeinschaftlichen Wohnformauf Grundlage eines Versorgungskonzeptes sichergestellt werden muss. Dieses muss darauf ausgerichtet sein, die Selbstbestimmung und Selbst�ndigkeit der Pflegebe- d�rftigen, auch unter Einbeziehung ihnen nahestehender Personen, durch individuelle Ge- staltungsm�glichkeiten zu wahren und zu f�rdern. Das Versorgungskonzept hat auch Aus- f�hrungen dazu zu enthalten, wie durch einen aufgaben- und kompetenzorientierten Per- sonaleinsatz sowie durch verringerte Wegezeiten eine Optimierung des Personaleinsatzes erreicht werden kann."
Zu Satz 4
Im Hinblick auf die Qualit�tssicherung der Leistungserbringung in der gemeinschaftlichen
"Wohnformwird an den gem�� Vertrag nach Satz 1 verantwortlichen Leistungserbringer an- gekn�pft. Mit Vertragsabschluss obliegt der ambulanten Pflegeeinrichtung nach Satz 1 die Verantwortung f�r die Qualit�t der Leistungen in der gemeinschaftlichen Wohnform; dies gilt sowohl bezogen auf die Leistungen des Basispakets nach Satz 2 Nummer 1 als auch hinsichtlich der Leistungen nach Satz 2 Nummer 2, sofern diese von ihr selbst oder im Rah- men einer Kooperation erbracht wurde. Kooperationspartner des Pflegedienstes k�nnen nach der Intention des Gesetzgebers nur Dienste nach � 71 Absatz 1 oder 1a sein, weil diese aufgrund ihrer Zulassung eine gewisse Gew�hr daf�r bieten, qualit�tsgerechte Ver- sorgungsleistungen zu erbringen. Das N�here wird in � 113 (Ma�st�be und Grunds�tze zur Weiterentwicklung der Pflegequalit�t), � 114 (Qualit�tspr�fungen) und � 114a (Durchf�h- rung der Qualit�tspr�fungen) und den durch diese bestimmten untergesetzlichen Anforde- rungen geregelt, die durch die Pflege-Selbstverwaltung zu entwickeln und zu beschlie�en sind."
Zu Satz 5
Bereits bestehende Vertr�ge zur Umsetzung einer pflegerischen Versorgung in gemein-
schaftlichen Wohnformen auf Basis der Weiterentwicklungsmodelle neuer Wohnformen im Elften Buch k�nnen auf Verlangen des Einrichtungstr�gers bis zum Vorliegen der Empfeh- lungen nach Absatz 2 verl�ngert werden und sind nach Vorliegen unverz�glich an deren Inhalte anzupassen.
Zu Satz 6
Ein Vertragsschluss nach Absatz 1 ist f�r zugelassene Betreuungsdienste im Sinne des
"� 71 Absatz 1a nicht m�glich, da sie nicht aus eigener Verantwortlichkeit insbesondere die Organisation der pflegerischen Leistungen des Basispakets nach Satz 2 Nummer 1 sowie die Leistungen der h�uslichen Krankenpflege nach � 37 SGB V abdecken k�nnen. Auch ist"
ein Vertragsschluss beispielsweise f�r station�re Pflegeeinrichtungen im Sinne von � 72
Absatz 2 ausgeschlossen.
Zu Absatz 2
Die Vertragsinhalte zu den in Absatz 1 aufgestellten Voraussetzungen und Definitionen sol-
"len sp�testens bis zum [neun Monate nach Inkrafttreten] durch Empfehlungen des Spit- zenverbandes Bund der Pflegekassen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Vereinigungen der Tr�ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene in Zusam- menarbeit mit den weiteren in Absatz 2 Satz 1 und 3 genannten Beteiligten n�her ausge- staltet werden. Den Beteiligten bereits vorliegende Erfahrungen und bew�hrte Ergebnisse auf Basis der durchgef�hrten Modelle zur Weiterentwicklung neuer Wohnformen nach die- sem Buch sind dabei einzubeziehen. Zudem sind auch Kriterien zur Festlegung der Anzahl der zu versorgenden Pflegebed�rftigen in der einzelnen gemeinschaftlichen Wohnform in die Empfehlungen aufzunehmen, weil davon auszugehen ist, dass eine selbstbestimmte Versorgung ab einer gewissen Anzahl nicht gew�hrleistet werden kann. Die Empfehlungen haben sich auch dazu zu verhalten, ob und zu welchen Zeiten Personal, gegebenenfalls mit welcher Qualifikation, in der gemeinschaftlichen Wohnform eingesetzt werden muss. Dabei ist insbesondere der Aspekt der Gew�hrleistung einer klar abgesteckten Versor- gungssicherheit zu ber�cksichtigen.Daneben sind die Vorgaben des Elften Kapitels, in wel- chem die Vorschriften zur Sicherung und Entwicklung der Qualit�t in der Pflege enthalten sind, zu ber�cksichtigen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die von den Pflegekas- sen und Leistungserbringern geforderte Qualit�t und Transparenz auch im Hinblick auf die gemeinschaftlichen Wohnformen zur pflegerischen Versorgung vor Ort gelten."
Kommen diese Empfehlungen innerhalb der neunmonatigen Frist ganz oder teilweise nicht
"zu Stande, bestellen die Parteien gemeinsam sp�testens zum Fristablauf eine unabh�ngige Schiedsperson. Erfolgt die Verst�ndigung auf eine Schiedsperson bis zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach Feststellung der Nichteinigung nicht, erfolgt deren Bestellung durch das Bundesministerium f�r Gesundheit. Die Schiedsperson setzt den betreffenden Emp- fehlungsinhalt einschlie�lich der Kostentragung innerhalb von zwei Monaten nach Bestel- lung fest."
Zu Absatz 3
Absatz 3 regelt die Evaluationspflicht des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen im Hin-
"blick auf den Stand der abgeschlossenen Vertr�ge zur pflegerischen Versorgung in ge- meinschaftlichen Wohnformen nach Absatz 1. Dabei hat sich die Evaluation einerseits auf die strukturelle Entwicklung zu den Vertr�gen zu beziehen (Anzahl, Standorte und Tr�ger- schaft der abgeschlossenen Vertr�ge sowie Verg�tung der Leistungen, Leistungsausga- ben, Eigenbeteiligung der Pflegebed�rftigen) und andererseits auch auf alle Ebenen der Qualit�t der pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformen im Vergleich zur Versorgung in sonstiger klassischer ambulanter und in vollstation�rer Pflege."
Die Evaluation der Leistungsausgaben soll insbesondere den Kostenvergleich von SGB XI-
"und SGB V-Leistungen der bisherigen Settings mit dem bei Vertr�gen der pflegerischen Versorgung in gemeinschaftlichen Wohnformenerm�glichen. Bei diesem Vergleich hat sich die Evaluation auch darauf zu beziehen, wie durch den Einbezug von Angeh�rigen, sonsti- ger Pflegepersonen und ehrenamtlich T�tigen Kosteneinsparungen erzielt werden. Dabei ist sowohl auf die Kosten- und Ertragssituation der Leistungserbringer als auch die Entwick- lung der finanziellen Eigenanteile der Pflegebed�rftigen, etwa durch die Realisierung von Synergien, einzugehen."
"In qualitativer Hinsicht hat die Evaluation zu zeigen, ob sich die spezifischen Erwartungen"
"an die Tagesabl�ufe der pflegerischen Versorgung im Setting der gemeinschaftlichen Wohnformen erf�llt haben, die mit der Arbeitsteilung und der Flexibilit�t des ambulanten Dienstes verbunden sind (mehr Spielr�ume f�r individ uelle Lebensgestaltung), ob und"
welche Aussagen zu Aspekten der Versorgungsqualit�t unter besonderer Ber�cksichtigung
"von Faktoren der Ergebnisqualit�t getroffenwerden k�nnen und zudem, ob die im Vergleich zu sonstiger ambulanter Pflege angestrebte gr��ere Versorgungssicherheit hergestellt wurde."
Der Bericht ist unter wissenschaftlicher Begleitungzu erstellen und dem Bundesministerium
f�r Gesundheit zum [drei Jahre nach Inkrafttreten] vorzulegen.
Zu Numme r 41 (� 97)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folge�nderung.
Zu Numme r 42 (� 109)
Zu Buchstabe a
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Buchstabe b
Eine statistische Geheimhaltung bei Sachverhalten zur Art und Organisation der Pflegeein-
"richtungen sowie zur Verg�tung der station�ren Pflegeeinrichtungen erscheint aufgrundder gesetzlich vorgesehenen und bestehenden Informationsangebote der Pflegekassen �ber die Pflegeeinrichtungen nicht notwendig. Somit kann eine umfassendere Berichterstattung durch die Statistik erm�glicht und das statistikspezifische Geheimhaltungsverfahren verein- facht werden. F�r weitere Sachverhalte, die insbesondere die Leistungsf�higkeit und Per- sonalausstattung einzelner Einrichtungen genau beschreiben und f�r Angaben zu einzel- nen Pflegebed�rftigen oder den t�tigen Personen besteht weiterhin die Pflicht zur statisti- schen Geheimhaltung nach � 16 BStatG. Die Ziele der Statistik sind bei der Umsetzung der Geheimhaltung im Ermessen der statistischen �mter der L�nder und des Bundes ange- messen einzubeziehen."
Die statistische Geheimhaltung ist auch beim Ausweis von Sachverhalten zu einzelnen Tr�-
gerverb�nden weiterhin zu beachten. Durch eine zusammenfassende Darstellung nach �bergreifenden Tr�gergruppen wie z.B. f�r die Tr�ger der freien Wohlfahrtspflege oder die privaten Tr�ger kann die Geheimhaltung erf�llt werden.
Zu Numme r 43 (� 111)
Es handelt sich um eine Folge�nderung zur �berf�hrung der F�rderung der Zusammenar-
beit in regionalen Netzwerken in den neuen � 45e.
Zu Numme r 44 (� 113)
Zu Buchstabe a
Mit der �nderung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Buchstabe b
Um die Pflegequalit�t in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen
"Versorgung gem�� � 92c sicherzustellen, sollen die ambulanten Qualit�tsinstrumente (ins- besondere die regelm��igen Qualit�tspr�fungen, die auf den Ma�st�ben und Grunds�tzen aufbauen) f�r diese neue Versorgungsform angepasst werden. Deshalb wird nunmehr in"
"� 113 Absatz 1 Satz 2 (neu) als erster Schritt angeordnet, dass die Ma�st�be und"
Grunds�tze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalit�t bis zum [& ][zw�lf Mo-
"nate nach Inkrafttreten] auf der Grundlage der Bundesempfehlungen nach � 92c Absatz 2 um Regelungen f�r die gemeinschaftlichen Wohnformen nach � 92c anzupassen und zu erg�nzen sind. Die Vereinbarungspartner verf�gen in der Qualit�tssicherung �ber langj�h- rige Expertise aus verschiedenen Perspektiven. In absehbarer Zeit werden dar�ber hinaus spezifische wissenschaftliche Erkenntnisse zur Qualit�tssicherung und Qualit�tsberichter- stattung f�r dieses Setting vorliegen, da die Vertragsparteien nach � 113 durch die Neufas- sung des � 113b Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 gleichzeitig verpflichtet werden, wissenschaft- liche Einrichtungen oder Sachverst�ndige entsprechend zu beauftragen und von diese n bis zum [& ][2 Jahre nach Inkrafttreten] die Vorlage eines Abschlussberichts zu verlangen. Da- bei ist von den Wissenschaftlern auch zu pr�fen, ob ein indikatorengest�tztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualit�t in gemeins chaftlichen Wohnformen anwendbar ist und sofern dies der Fall ist, sind diesbez�gliche Vorschl�ge zur Umsetzung vorzulegen."
"Bereits jetzt sind die Vertragsparteien und der MD-Bund als Richtliniengeber verpflichtet,"
"die Regelungen an die medizinisch-pflegefachlichen Fortschritte anzupassen (vgl. � 113 Absatz 1 Satz 7 neu und � 114a Absatz 7 Satz 9 neu). Daraus ergibt sich, dass die Regel- werke umgehend an die neu generierten wissenschaftlichen Ergebnisse anzupassen sind."
Zu Buchstabe c
"Mit der �nderung wird gesetzlich klargestellt, dass eine fachlich angemessene Pflegepro-"
"zesssteuerung integraler Bestandteil der Pflegeleistungen des Elften Buches ist, die ent- sprechend im Rahmen einer qualit�tsgesicherten Leistungserbringung umzusetzen ist. Die fachliche Konkretisierung der Pflegeprozesssteuerung erfolgt bundeseinheitlich in den Ma�st�ben und Grunds�tzen f�r die Qualit�t, Qualit�tssicherung und Qualit�tsdarstellung in der ambulanten, teilstation�ren, vollstation�ren und Kurzzeitpflege sowie f�r die Entwick- lung eines einrichtungsinternen Qualit�tsmanagements, das auf eine stetige Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalit�t ausgerichtet ist und flexible Ma�nahmen zur Quali- t�tssicherung in Krisensituationen umfasst, nach Satz 1. Diese ist auch insgesamt bei der Umsetzung der Landesrahmenvertr�ge,konkret bei den Inhalten der Pflegeleistungen nach"
"� 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, von den zugelassenen Leistungserbringern zu ber�ck- sichtigen. Zu den verg�tungsrelevanten Aufw�nden der Steuerung des Pflegeprozesses k�nnen insbesondere Erst- und Folgegespr�che sowie Aufw�nde f�r komplexe Fallsteue- rungen, beispielsweise interdisziplin�re Fallbesprechungen, die auf Wunsch des Versicher- ten auch unter Einbeziehung von An- und Zugeh�rigen erfolgen k�nnen, geh�ren. Eine Doppelverg�tung derselben Ma�nahmen der Steuerung des Pflegeprozesses aus den Mit- teln der sozialen Pflegeversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung ist nicht zul�ssig."
Zu Numme r 45 (� 113b)
Zu Buchstabe a
Mit der Regelung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Buchstabe b
Mit dem Zweiten Pflegest�rkungsgesetz (PSG II) vom 21. Dezember 2015 wurde die Pfle-
"geselbstverwaltung beauftragt, aus der bisherigen Schiedsstelle Qualit�tssicherung den Qualit�tsausschuss Pflege zu bilden und zudem auch eine Gesch�ftsstelle Qualit�tsaus- schuss einzurichten. Zu den Hauptaufgaben des Qualit�tsausschusses geh�rte die Ent- wicklung und Einf�hrung neuer Qualit�tssysteme f�r die station�re und die ambulante Pflege mit Hilfe unabh�ngiger wissenschaftlicher Einrichtungen und Sachverst�ndiger. Mit dem Pflegepersonal-St�rkungsgesetz (PpSG) vom 11. Dezember 2018 wurde die"
"gesetzliche Grundlage daf�r geschaffen, dass der Qualit�tsausschuss Pflege dauerhaft f�r"
"die Qualit�tssicherung und Qualit�tsentwicklung in der Pflege Verantwortung tr�gt: Zum einen wurde die vorherige Befristung f�r die Gesch�ftsstelle aufgehoben, zum anderen ein Auftrag zu stetigen Weiterentwicklung der Qualit�tssysteme erteilt. Mit den �nderungen in Absatz 3 wird nun der gro�en Bedeutung des Qualit�tsausschusses f�r die Qualit�tsent- wicklung in der Pflege Rechnung getragen und das Gremium institutionell weiterentwickelt, ohne dabei die bestehenden, gut funktionierenden Strukturen und Abl�ufe grunds�tzlich in Frage zu stellen."
Die Erg�nzungen in Absatz 3 stellen eine ma�volle institutionelle Weiterentwicklung des
"Qualit�tsausschusses Pflege durch die St�rkung der Rolle des unparteiischen Vorsit zen- den sowie der unparteiischen Mitglieder dar.Bisher hatte der erweiterte Qualit�tsausschuss ausschlie�lich die Funktion, eine Konfliktl�sung bei fehlendem Konsens zwischen den Ver- tragsparteien f�r einzelne Entscheidungen zu finden. Aufgrund der konstruk tiven und fach- lich orientierten Arbeit der Vertragsparteien im Qualit�tsausschuss kam es seit 2016 erst zwei Mal zur Einberufung des erweiterten Qualit�tsausschusses. Zuk�nftig soll die Exper- tise des unparteiischen Vorsitzenden und der unparteiischen Mitgliederunabh�ngig von der Konfliktl�sung f�r die Qualit�tsentwicklung nutzbar gemacht werden. Bis zu zwei Mal im Kalenderjahr kann der unparteiische Vorsitzende eine au�erordentliche Sitzung des erwei- terten Qualit�tsausschusses einberufen. Diese Sitzungen k�nnen sich inhaltlich auch mit grunds�tzlichen Fragestellungen zur Qualit�tssicherung sowie mit Themen, die nicht in di- rektem Zusammenhang mit gesetzlichen Aufgaben stehen, befassen. Es gelten dabei die in Absatz 3 dargelegten Abstimmungsregeln."
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
In diesem Zusammenhang wird zun�chst auf die Ausf�hrungen zum Aufbau eines Quali-
"t�tssicherungssystems f�r gemeinschaftliche Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c in der Begr�ndung zu Nummer XX (� 113) verwiesen. Mit der Neufassung der Nummer 6 in � 113b Absatz 4 Satz 2 soll sichergestellt werden, dass die Qualit�tssicherung in gemeinschaftlichen Wohnformen in absehbarer Zeit genauso wissen- schaftlich basiert erfolgt, wie in anderen Settings (vgl. Nummer 1 und 3). Konkret werden die Vertragsparteien verpflichtet, einen wissenschaftlichen Auftrag zu vergeben, der die Vorlage eines Abschlussberichts bis zum [& ][zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetze] umfasst, in dem dargelegt wird, wie spezifische Regelungen f�r die Pr�fung der Qualit�t der Leistungen von ambulanten Pflegediensten und ihren Kooperationspartne rn in gemein- schaftlichen Wohnformen nach � 92c und f�r die Qualit�tsberichterstattung gestaltet wer- den k�nnen. Die Regelungen k�nnen gegebenenfalls auch durch Anpassung und Erg�n- zung der Instrumente nach Nummer 3 generiert werden. Dabei ist auch zu pr�fen, ob ein indikatorengest�tztes Verfahren zur vergleichenden Messung und Darstellung von Ergeb- nisqualit�t in gemeinschaftlichen Wohnformen anwendbar ist und sofern dies der Fall ist, sind diesbez�gliche Vorschl�ge zur Umsetzung vorzulegen."
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Qualit�tsausschuss Pflege wird institutionell weiterentwickelt durch eine ma�volle St�r-
"kung der Rolle des unparteiischen Vorsitzenden nach Absatz 3. Dieser wird erm�chtigt, dem Qualit�tsausschuss Pflege Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorzuschla- gen. Bisher waren nur das Bundesministerium f�r Gesundheit sowie das Bundesministe- rium f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Abstimmung mit dem Bundesministerium f�r Gesundheit dazu berechtigt. Damit erh�lt der unparteiische Vorsitzende die M�glichkeit, �ber die reine Ausgabe der Konfliktl�sung im erweiterten Qualit�tsausschuss nach Ab- satz 3 Satz 1 hinaus auch mit inhaltlichen Vorschl�gen und fachlichen Impulse n einen ak- tiven Beitrag zur Qualit�tsentwicklung in der Pflege zu leisten."
Zu Doppelbuchstabe cc
"Das Recht aus Satz 3, Themen zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorzuschlagen, wird"
"erg�nzt durch die M�glichkeit des Qualit�tsausschusses Pflege, diese Vorschl�ge zu pr�- fen und gegebenenfalls auch abzulehnen. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass im konkreten Einzelfall fachliche Gr�nde gegen eine wissenschaftliche Bearbeitung sprechen k�nnen. Zur Gew�hrleistung der Transparenz in der Qualit�tsentwicklung m�s- sen diese Gr�nde jedoch in einer Stellungnahme dargelegt und auf der Internetseite des Qualit�tsausschusses ver�ffentlicht werden. Damit wird der mit dem Pflegeunterst�tzungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 eingeschlagene Weg konsequent fort- gef�hrt. Zur Erh�hung der Transparenzwurde der Qualit�tsausschuss mit dem PUEG dazu verpflichtet, die Sitzungen zuk�nftig �ffentlich durchzuf�hren und im Internet zu �bertragen."
Zu Buchstabe d
"Es handelt sich um eine Folge�nderung zu Buchstabe a: Der Auftrag, wissenschaftlich ent-"
"wickelte Qualit�tssicherungssysteme dem medizinisch-pflegefachlichen und technischen Fortschritt entsprechend weiter zu entwickeln, bezieht sich auch auf das neu nach Num- mer 6 zu entwickelnde Qualit�tssicherungskonzept f�r gemeinschaftliche Wohnformen."
Zu Buchstabe e
Mit der �nderung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Numme r 46 (� 113c)
Zu Buchstabe a
Bisher ist hochschulisch qualifiziertes Pflegefachpersonal nur selten regelhaft in vollstatio-
"n�ren Pflegeeinrichtungen besch�ftigt. Daher konnte dieses Qualifikationsniveau a uch in den empirisch fundierten Personalanhaltswerten nach � 113c Absatz 1 bisher noch keine Ber�cksichtigung finden. Da der Einsatz akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen je- doch zunehmend an fachlicher Relevanzgewinnt, sollen im Rahmen des Modellpr ogramms nach � 8 Absatz 3b unter anderem auch Vorschl�ge zur m�glichen Einbeziehung hoch- schulisch qualifizierter Pflegefachpersonen unterbreitet werden."
Grunds�tzlich haben vollstation�re Pflegeeinrichtungen zwar bereits jetzt die M�glichkeit
"auf den f�r Fachkr�fte vereinbarten Stellen hochschulisch qualifiziertes Personal nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes einzustellen. Auch ist eine h�here Entlohnung dieser Be- rufsgruppe nach den Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach � 82c Absatz 4 zum Verfahren nach � 82c Abs�tze 1 bis 3 und 5 (Pflegeverg�tungs-Richtlinien) bereits m�glich, wenn diese eine spezifische T�tigkeit mit�bernehmen. Um dar�ber hinaus in einem ersten Schritt zus�tzliche Besch�ftigungsanreize f�r entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen zu schaffen, wird - im Vorgriff auf die gesetzlich vorgesehene �berpr�- fung nach Absatz 7 der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Personalanhaltswerte vorgese- hen, dass vollstation�re Pflegeeinrichtungen �ber die geltenden Personalanhaltswerte f�r Pflegefachpersonen hinaus Stellen f�r Pflegefachpersonen mit hochschulischer Qualifika- tion nach Pflegeberufegesetz verhandeln k�nnen, wenn diese mit mindestens 50 Prozent der Arbeitszeit in der direkten Pflege t�tig sind. Denn nur mit der Bindung an eine �berwie- gende T�tigkeit in der direkten Bewohnerversorgung kann der Theorie-Praxis-Transfer evi- denzbasierter Pflege gesichert werden."
Hierf�r m�ssen jedoch auch klare Aufgabenbereiche von der Pflegeselbstverwaltung defi-
"niert werden (siehe �nderungen in Absatz 4 und Absatz 5), die die Aufgaben der hoch qua- lifizierten Fachkr�fte mit beruflicher Ausbildung sinnvoll erg�nzen. Hierbei sind insbeson- dere die Ausbildungsziele nach � 37 Absatz 3 Pflegeberufegesetz zu beachten. Zudem"
sollten die Empfehlungen der interdisziplin�ren Arbeitsgruppe der Ausbildungsoffensive
"Pflege zu Aufgabenprofilen akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen ber�cksichtigt werden. Sie geben Anregungen zur Kl�rung der Frage, welche Aufgaben akademisch qua- lifizierte Pflegefachpersonen �bernehmen sollen. Die Ausf�hrungen konzentrieren sich auf den prim�rqualifizierenden Bachelorstudiengang nach dem Pflegeberufegesetz und haben das Ziel, die akademische Kompetenz der Absolventinnen und Absolventen optimal f�r die Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf zu nutzen."
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die wissenschaftlich gest�tzte Begleitung der Einf�hrung und Weiterentwicklung des wis-
"senschaftlich fundierten Verfahrens zur einheitlichen Bemessung des Personalbedarfs in vollstation�ren Pflegeeinrichtungen nach qualitativen und quantitativen Ma�st�ben nach � 8 Absatz 3b SGB XI verfolgt das Ziel, die Personalsituation in den Einrichtungen nachhaltig zu verbessern."
Bereits vor dem Abschluss des Modellprojekts nach � 8 Absatz 3b SGB XI werden durch
"den Spitzenverband Bund der Pflegekassen Informationen zur Verf�gung gestellt, die der Vorbereitung von Ma�nahmen der Personal- und Organisationsentwicklung dienen. Diese Nutzung dieser Informationen durch die Pflegeeinrichtungen ist freiwillig. Die den Informa- tionen zugrundliegenden Konzepte werden im Rahmen des Modellprojekts begleitend eva- luiert. Sie sind weder f�r die Durchf�hrung und Ahndung ordnungsrechtlicher Ma�nahmen noch f�r die Durchf�hrung von Qualit�ts- und Abrechnungspr�fungen geeignet."
Neben einer Mehrpersonalisierung soll die Personalsituation flan kierend durch Personal-
"und Organisationsentwicklungsma�nahmen gest�rkt werden, mit denen unter Ber�ck- sichtigung des Grundsatzes der Bewohnerorientierung ein kompetenzorientierter Perso- naleinsatz umgesetzt wird. Entsprechende Ma�nahmen sollen umgesetzt werden, wenn eine Mehrpersonalisierung auf der Grundlage von � 113c Absatz 1 erfolgt."
"Mit der �nderung wird klargestellt, dass hierf�r nicht nur die im Rahmen des Modellpro-"
"gramms nach � 8 Absatz 3b bis zum Sommer 2025 zu entwickelnden und zu evaluierenden Ma�nahmen, sondern auch Ma�nahmen auf Grundlage tr�gereigener fachliche r Konzepte verwendet werden k�nnen, die die Ziele des � 113c in vergleichbarer Weise umsetzen. Die konkrete Eignung der Konzepte beinhaltet, dass abh�ngig vom Umfang der Mehrpersona- lisierung auch abgestufte Konzepte umgesetzt werden k�nnen. Dies ist auch ein Beitrag zur Entb�rokratisierung, da nicht bereits bei einer nur geringen Mehrpersonalisierung ein umfassender Personal- und Organisationsentwicklungsprozess durchgef�hrt werden muss, sondern schrittweise abh�ngig vom Personalaufbau vorgegangen werden kann. Zudem werden durch die Regelung die Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens und sei- ner Wirkungen auf die Arbeitsbedingungen der beruflich Pflegenden weiter beschleunigt."
Zu Doppelbuchstabe bb
Die aktuelle Arbeitsmarktlage stellt vollstation�re Pflegeeinrichtungen vor die Herausforde-
"rung, Personal mit landesrechtlich geregelter Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege zu gewinnen. Durch die neu eingef�gte Nummer 2 in Absatz 3 wird daher die M�g- lichkeit zur Zuordnung von Personal zu den Personalanhaltswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oberhalb der Mindestpersonalausstattung f�r vollstation�re Pflegeeinri chtungen erweitert, sofern dieses Personal in der direkten Pflege und entsprechend ihrer Qualifikation Aufgaben zur Entlastung der Pflegefachpersonen �bernimmt. Geeignet sind hier unter an- derem sogenannte Stationsassistentinnen und -assistenten. Dieses Berufsbild konnte sich bereits in der akut pflegerischen Versorgung etablieren und bietet insbesondere auch die M�glichkeit zur Einstellung von Quereinsteigerinnen und -einsteigern. Es ist dabei sicher- zustellen, dass diese Arbeitskr�fte nur erg�nzend zur professionellen Pflege zum Einsatz"
kommen und keine professionellen Pflegekr�fte ersetzt werden. Zur Unterst�tzung des
"Fachkraftpersonals bietet sich insbesondere die �bernahme administrativer T�tigkeiten, wie die Unterst�tzung bei der Pflegedokumentation, an. Durch die Entlastung der Pflege- fachpersonen k�nnen die pflegerischen Vorbehaltsaufgaben nach � 4 Pflegeberufegesetz in den Fokus der t�glichen Arbeit der Pflegefachpersonen ger�ckt und mit zus�tzlichen Personalkapazit�ten Umstrukturierungen der Arbeitsabl�ufe im Sinne einer Koordination auf der station�ren Einrichtungsebene erm�glicht werden. Bei der Einbeziehung jenes Per- sonals in die Arbeitsorganisation sind neben der Vorbehaltsaufgaben f�r Pflegefachperso- nen auch die Ma�st�be und Grunds�tze f�r die Qualit�t, die Qualit�tssicherung und -dar- stellung sowie f�r die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualit�tsmanagements nach"
"� 113 zu beachten. Dar�ber hinaus ist zu ber�cksichtigen, dass es sich ausschlie�lich um eine leistungsrechtliche, nicht um eine ordnungsrechtliche Anrechenbarkeit handelt."
Zu Doppelbuchstabe cc
Der bisherige Wortlaut der Nummer 2 wird zu Nummer 3.
Zu Buchstabe c
Zur Unterst�tzung des Einsatzes akademisch qualifizierter Pflegefachpersonen nach Ab-
"satz 2 Satz 2 Nummer 3 sollen von den Bundesempfehlungspartnern auch entsprechende Aufgabenbereiche jenes Personals erarbeitet werden, um die erforderliche Anpassung und Erg�nzung der Rahmenvertr�ge nach � 75 Absatz 1 auf Landesebene zu den Inhalten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 vorzubereiten und zu einer einheitlichen Umsetzung beizutra- gen (siehe Begr�ndung zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb). Die Frist des erstmaligen Auftrages zur Erarbeitung der Bundesempfehlung wird gestrichen, um fortw�hrende Wei- terentwicklungen und Erg�nzungender Empfehlungenzu erm�glichen. Zudemwird die Be- teiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen anhand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt."
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
In Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 wird zum einen der Begriff der Pflegefachkraft an die Le-
"galdefinition der Pflegefachperson in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst. Zum anderen ist nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, dass die Qualifikationsanforderungen f�r Fachkr�fte, die von der Pflegeeinrichtung nach Absatz 1 oder Absatz 2 vorgehalten werden, in den Landesrahmenvertr�gen zu regeln sind. Bei der personellen Ausstattung mit Fachkr�ften sollen dabei neben Pflegefachkr�ften auch andere Fachkr�fte aus dem Gesundheits- und Sozialbereich vorgehalten werden k�nnen. Da die entsprechenden landesspezifischen Regelungen derzeit sehr heterogen ausgestaltet sind, zielt die �nderung in Absatz 5 auf eine Vereinheitlichung der Qualifikationsanforderungen im Sinne einer bundeseinheitlichen, bedarfsgerechten Personalausstattung ab. Bei der Ein- beziehung jenes Fachpersonals in die Arbeitsorganisation sind stets die Vorbehaltsaufga- ben f�r Pflegefachpersonen nach � 4 Pflegeberufegesetz zu beachten. Es muss insofern sichergestellt sein, dass diese Berufsgruppen nicht als Ersatz f�r Pflegefachpersonen in der Aus�bung ihrer Vorbehaltsaufgaben im Rahmen der Steuerung des Pflegeprozesses, sondern ihrem berufsspezifischen Kompetenzprofil entsprechend in der Versorgung einge- plant werden. Damit wird der Stellenwert pflegerischer Vorbehaltsaufgaben gest�rkt und Modelle der kollegialen Kooperation innerhalb des Pflegeteams gef�rdert."
Zu Doppelbuchstabe bb
Auf der Ebene der Rahmenvertr�ge nach � 75 Absatz 1 sind von den Vereinbarungspart-
nern Aufgabenbereiche beim Einsatz von akademisch qualifizierten Pflegefachpersonen
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 zu treffen (siehe Begr�ndung zu Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb).
Zu Buchstabe e
Die Beratungen im Begleitgremium nach � 8 Absatz 3b zur Einf�hrung und Weiterentwick-
"lung eines wissenschaftlich gest�tzten Personalbemessungsverfahrens f�r vollstation�re Pflegeeinrichtungen haben gezeigt, dass viele Pflegeeinrichtungen sich eine bessere Un- terst�tzung bei der Umsetzung einer bewohner- und kompetenzorientierten Personalbe- messung w�nschen. Zwar werden im Rahmen des Projekts nach � 8 Absatz 3b dazu schrittweise Handreichungen ver�ffentlicht, gleichzeitig besteht eine gro�e Nachfrage nach Schulungen und fachlichem Austausch zu diesem Thema. Mit der Umsetzung des � 113c SGB XI haben die Einrichtungen der vollstation�ren Langzeitpflege, die die M�glichkeiten der Mehrpersonalisierung nutzen, zudem die gesetzliche Verpflichtung, kompetenzorien- tierte Personal- und Organisationsentwicklungsma�nahmen durchzuf�hren."
Die Herausforderungen f�r die Pflegeeinrichtungen bestehen nicht nur im vollstation�ren
"Bereich, auch in der ambulanten und teilstation�ren Pflege ist ein zielgerichteter, personen- und kompetenzorientierter Personaleinsatz, der zudem Ressourcen im Umfeld des oder der Pflegebed�rftigen mit einbezieht, sehr wichtig. Ein solcher Personaleinsatz stellt auch neue Herausforderungen an die den Pflegeprozess steuernde Pflegefachperson. Die Pfle- geprozesssteuerung ist als Vorbehaltsaufgabe von Pflegefachpersonen in � 4 des Pflege- berufegesetzes verankert. Teilweise wird berichtet, dass sich Pflegefachpersonen bei der Umsetzung unter sich ver�ndernden Rahmenbedingungen mehr Unterst�tzung w�nschen, gerade auch im Zusammenhang mit Ver�nderungen der Aufgabenverteilungen in der Ver- sorgung. So ist davon auszugehen, dass es zuk�nftig im Verh�ltnis zu Pflegefachpersonen deutlich mehr Pflegeassistenz- und -hilfskr�fte geben wird, deren Aufgaben von der Pfle- gefachperson im Rahmen der Steuerung des Pflegeprozesses mit einbezogen werden m�ssen. Kompetenzorientierter Personaleinsatz, Organisationsentwicklung und Pflegepro- zesssteuerung sind Themen, die nicht nebeneinander stehen, sondern ineinander greifen und sich wechselseitig beeinflussen. Mit der Steuerung des Pflegeprozesses eng verkn�pft ist die Frage einer zielgerichteten Dokumentation der Pflege, die Bestandteil des Pflege- prozesses ist und bei der sichergestellt bleiben soll, dass es durch die genannten Entwick- lungen nicht (wieder) zu einer fachlich nicht notwendigen Erh�hung des Dokumentations- aufwands kommt."
Vor diesem Hintergrund werden in der nach � 113c Absatz 9 bis zum Jahr 2030 durch die
"ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a gemeinsam mit den Vertragsparteien nach � 113 einzurichtende Gesch�ftsstelle verschiedene f�r eine gute Versorgung mit effektivem Personaleinsatz relevante Themenbereiche verkn�pft und ein strukturelles Angebot f�r Pflegeeinrichtungen geschaffen, um sie bei erforderlichen Ent- wicklungsprozessen zu unterst�tzen."
"Aufgabe der Gesch�ftsstelle ist es dabei, f�r Pflegefachpersonen sowie -einrichtungen als"
"Ansprechpartner zur Verf�gung zu stehen und insbesondere Schulungsma�nahmen zu entwickeln und zu koordinieren. Um mit den verf�gbaren Mitteln einen m�glichst gro�en Kreis an Pflegefachpersonen und Pflegeeinrichtungen zu erreichen, sind dabei vorrangig Multiplikatorenschulungen zu nutzen. Zudem sollen beispielsweise digitale Angebote wie Assessment-Instrumente zur Selbsteinsch�tzung und digitale Selbstlernkonzepte zur Ver- f�gung gestellt werden. Flankierend haben die Pflegeeinrichtungen die M�glichkeit, f�r ge- zielte Ma�nahmen in diesem Bereich F�rdermittel nach � 8 Absatz 7 zu nutzen. Auch in der ambulanten und teilstation�ren Versorgung k�nnen Personal - und Organisationsent- wicklungsma�nahmen sinnvoll sein, um die Versorgung zu optimieren und auch zuk�nftig sicherzustellen. Daher kann die Gesch�ftsstelle beispielsweise Kriterien f�r geeignete Per- sonal- und Organisationsentwicklungskonzepte erarbeiten, die eine abgestufte, bewohner- und kompetenzorientierte Entwicklung, auch zur Umsetzung der Vorgaben von � 113c"
"Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, erm�glichen. Die Gesch�ftsstelle bezieht daher auch Erkennt-"
nisse aus den Modellprojekten nach � 8 Abs�tze 3a und 3b mit ein.
Zur Umsetzung der Ma�nahmen in den Einrichtungen sollen die Vertragspartner eine aus-
"reichende Anzahl an Multiplikatorinnen und Multiplikatoren bereitstellen. Dabei ist die grundst�ndige Qualifikation der Multiplikatorin oder des Multiplikators f�r die Geeignetheit der durchzuf�hrenden Ma�nahme zu ber�cksichtigen. Mit welcher Qualifikation welche Ma�nahmen geschult werden k�nnen, ist zwischen den Vereinbarungspartnern zu regeln. Die Gesch�ftsstelle hat durch Schulungsma�nahmen die Kompetenzder Multiplikatorinnen und Multiplikatoren in den jeweiligen Themengebieten zu gew�hrleisten und �ber die Ge- samtdauer der Gesch�ftsstelle auch bei Weiterentwicklung einzelner Themenkomplexe si- cherzustellen."
Zu Numme r 47 (� 114)
Zu Buchstabe a
Ab dem 01. Januar 2026 m�ssen die Auftr�ge f�r Qualit�tspr�fungen digital an die Pr�fin-
"stitutionen �bermittelt werden. Aus diesem Grund wird der Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen verpflichtet, im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. bis zum 31. Oktober 2025 eine digitale Daten- und Kommunikationsplattform f�r die Planung, Beauftragung und Durchf�hrung von Qualit�ts- pr�fungen zu errichten. Die Plattform soll dazu beitragen, die Effizienz und Geschwindigkeit der Kommunikation zwischen den Landesverb�nden der Pflegekassen als Auftraggeber und den Medizinischen Diensten sowie dem Pr�fdienst der PKV als Auftragnehmer zu ver- bessern. Dar�ber hinaus dient die Plattform dem Zweck, eine tagesaktuelle Transparenz �ber die Anzahl der in den L�ndern und bundesweit durchgef�hrten Qualit�tspr�fungen herzustellen. Die digitale Daten- und Kommunikationsplattform soll somit die Vorteile der Digitalisierung f�r die Planung, Beauftragung und Durchf�hrung von Qualit�tspr�fungen m�glichst umfassend nutzbar machen."
Vor Erteilung der Pr�fauftr�ge im vollstation�ren Bereich muss gem�� � 114c gepr�ft wer-
"den, ob die jeweilige Pflegeeinrichtung die Kriterien f�r eine angemeldete Pr�fung sowie die Kriterien f�r den verl�ngerten Pr�frhythmus erf�llt. Die Ergebnisse dieser Pr�fungen sollen zuk�nftig ohne Zeitverzug in der digitalen Daten- und Kommunikationsplattform ab- rufbar sein, ohne dass es dazu einer gesonderten Kommunikation zwischen den Landes- verb�nden der Pflegekassen und den Pr�fdiensten bedarf. Auch die Anbindung der unab- h�ngigen Datenauswertungsstelle nach � 113 Absatz 1b an die Plattform kann zu Effizienz- gewinnen f�hren, wenn beispielsweise die Stichprobe f�r die station�ren Qualit�tspr�fun- gen �ber die Plattform abrufbar ist und den Pr�ferinnen und Pr�fern damit direkt vorliegt."
An den Kosten f�r den Aufbau und den Betrieb der Plattform beteiligen sich die privaten
"Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchf�hren, mit zehn Prozent. Die Beteiligung ist sachgerecht, weil auch der Pr�fdienst der PKV als Nutzer der Plattform von der h�heren Effizienz der Arbeitsprozesse profitieren wird."
Die digitale Daten- und Kommunikationsplattform soll die Transparenz rund um Qualit�ts-
"pr�fungen in der Pflege verbessern. Zuk�nftig wird es dem Spitzenverband Bund der Pfle- gekassen m�glich sein, mithilfe der Plattform zeitnah aktuelle Datenauswertungen zur An- zahl der erteilten Pr�fauftr�ge und durchgef�hrten Qualit�tspr�fungen in vollstation�ren, teilstation�ren und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie in gemeinschaftlichen Wohnfor- men, zur Pr�fquote des Pr�fdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung"
"e. V. sowie zur Anzahl der Verl�ngerungen des Pr�frhythmus nach � 114c und der unan- gemeldeten Pr�fungen nach � 114a Absatz 1 Satz 3 zu erstellen. Bezugspunkt f�r die Er- rechnung der Pr�fquoten soll anders als bisher nicht die Anzahl der Pflegeeinrichtungen laut Statistik des Bundes sein, sondern die genaue Zahl der tats�chlich am Versorgungs- vertrag gem�� � 72 teilnehmenden zugelassenen Pflegeeinrichtungen im jeweiligen Land."
Bei der Einrichtung der digitalen Daten- und Kommunikationsplattform steht es dem Spit-
"zenverband Bund der Pflegekassen frei, im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. auch auf bereits bestehende, b�rokratiearme und gut funktionierende Strukturen der Kommunikation und des Informati- onsaustauschs im Bereich der Qualit�tstransparenz und Ver�ffentlichung von Qualit�tser- gebnissen bei den Verb�nden der Pflegekassen aufzusetzen und diese aktiv in die neuen Strukturen einzubinden."
Zu Buchstabe b
Nach � 114 Absatz 2 Satz 4 sind Gegenstand der Qualit�tspr�fungen auch die Qualit�ts-
"anforderungen der auf der Basis des Elften Buch Sozialgesetzbuch abgeschlossenen ver- traglichen Vereinbarungen, also unter anderem auch die Qualit�tsanforderungen in den Vertr�gen �ber gemeinschaftliche Wohnformen nach � 92c. Durch die Erg�nzung in � 114 Absatz 2 Satz 7 wird dies ausdr�cklich noch einmal hervorgehoben: Die Regelpr�fung be- zieht sich unter anderem auch auf die Qualit�t der Leistungen des Basispaketes des Pfle- gedienstes und seiner Kooperationspartner."
Zu Buchstabe c
Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Fehlers.
Zu Numme r 48 (� 114a)
Zu Buchstabe a
Die sprachlichen Anpassungen und redaktionellen Umstellungen in den S�tzen 2 bis 4 sind
"erforderlich, um die Betretungsrechte der Pr�finstitutionen bei Pr�fungen f�r die verschie- denen Versorgungssettings (station�r, ambulant und gemeinschaftliche Wohnformen) sachdienlich und verfassungsgem�� zu regeln."
Zu Buchstabe b
Laut Bundesamt f�r Soziale Sicherung f�hrt die bisherige Regelung zur Feststellung der
"Unterschreitung der Pr�fquote des Pr�fdienstes des Verbands der Privaten Krankenversi- cherung e. V. zu unn�tigem Verwaltungsaufwand, da die private Krankenversicherung ihre gesetzliche Verpflichtung aus � 114 Absatz 1 Satz 1 bisher stets erf�llt hat. Die �nderung sieht vor, dass der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesamt f�r Soziale Sicherung mitteilt, wenn es zu einer Unterschreitung der Pr�fquoten des Pr�fdienstes des PKV-Verbandes gekommen ist. Die entsprechenden Informationen liegen dem Spitzenver- band durch die Einrichtung der digitalen Daten- und Kommunikationsplattform nach � 114 Absatz 1a ohnehin vor und sind ab 31. M�rz 2027 Teil der j�hrlichen Berichterstattung nach"
� 114c Absatz 3 Satz 3 an das Bundesministerium f�r Gesundheit. Insofern entsteht dem
"Spitzenverband Bund der Pflegekassen kein zus�tzlicher Aufwand. Das Bundesamt f�r So- ziale Sicherung muss zuk�nftig nur dann t�tig werden, wenn der Spitzenverband Bund der Pflegekassen die Unterschreitung der Pr�fquoten des Pr�fdienstes des PKV-Verbandes festgestellt und �bermittelt hat. Nur in diesem Fall muss die H�he des zu �berweisenden Finanzierungsanteils der PKV ermittelt werden. Die Regelung tr�gt damit ma�geblich zum B�rokratieabbau bei."
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb
"Der Medizinische Dienst Bund wird verpflichtet, bis zum [& ][sp�testens 15 Monaten nach"
Inkrafttreten des Gesetzes] Richtlinien f�r die Qualit�tspr�fungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c zu beschlie�en und
"zwar auf der Grundlage der Bundesempfehlungen nach � 92c Absatz 2, der Regelungen"
"f�r gemeinschaftliche Wohnformen in den Ma�st�ben und Grunds�tze nach � 113 und auf der Basis seiner langj�hrigen Expertise in der Qualit�tssicherung. Dies kann gegebenen- falls auch durch Anpassung und Erg�nzung der Richtlinien f�r die ambulante Pflege erfol- gen. Sobald die wissenschaftlichen Ergebnisse des Auftrags nach � 113b Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 vorliegen, hat der Medizinische Dienst Bund dar�ber hinaus die im Abschluss- bericht vorgeschlagenen Anpassungen und Erg�nzungen unverz�glich umzusetzen (vgl. Fortentwicklungsauftrag in � 114a Absatz 7 Satz 9 neu)."
Zu Doppelbuchstabe cc
Mit der �nderung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Numme r 49 (� 114c)
Zu Buchstabe a
Mit der �nderung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a des Elften Buches einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Buchstabe b
Die bisherige Berichterstattung nach � 114c bezog sich ausschlie�lich auf Qualit�tspr�fun-
"gen in vollstation�ren Pflegeeinrichtungen. Zuk�nftig sollen mit Informationen �ber Pr�fun- gen in teilstation�ren Einrichtungen, ambulanten Pflegediensten sowie in gemeinschaftli- chen Wohnformen auch die anderen Versorgungssettings mit abgebildet werden. Damit erm�glicht der Bericht erstmals einen vollst�ndigen j�hrlichen �berblick �ber das Pr�f ge- schehen in der Pflege. Aufgrund der f�deralen Struktur der Medizinischen Dienste ist eine Aufschl�sselung nach L�ndern sinnvoll. Durch die Einrichtung der digitalen Daten - und Kommunikationsplattform nach �114 Absatz 1a Absatz k�nnen die entsprechenden aktuel- len Statistiken zuk�nftig mit sehr geringem Verwaltungsaufwand effizient erstellt werden."
Zu Buchstabe c
Erstmals zum 31. M�rz 2027 und danach j�hrlich beinhaltet der Bericht des Spitzenver-
bands Bund der Pflegekassen �ber die Erfahrungen der Pflegekassen auch die Pr�fquote des Pr�fdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. sowie die Anzahl der Verl�ngerungen des Pr�frhythmus nach � 114c und der unangemeldeten Pr�fungen nach � 114a Absatz 1 Satz 3. Die Erhebung dieser Daten ist durch die Nutzung der digitalen Daten- und Kommunikationsplattform nach � 114 Absatz 1a nur mit einem geringen Ver- waltungsaufwand verbunden.
Zu Numme r 50 (� 115)
Zu Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe ee
"Zu , Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc und"
Mit den Erg�nzungen in Absatz 1a wird bei gemeinschaftlichen Wohnformen mit Vertr�gen
"zur pflegerischen Versorgung gem�� � 92c die Transparenz der Qualit�tsdarstellung gere- gelt: Nachdem die Richtlinien zur Durchf�hrung der Pr�fung der in Pflegeeinrichtungen er- brachten Leistungen und deren Qualit�t nach � 114a Absatz 7 vom Medizinischen Dienst Bund beschlossen worden sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach � 113 unverz�glich, welche Ergebnisse bei der Darstellung der Qualit�t f�r gemeinsc haftliche Wohnformen nach � 92c zugrunde zu legen sind und inwieweit die Ergebnisse durch weitere"
"Informationen erg�nzt werden. Das Datum der letzten Pr�fung durch die Pr�finstitution,"
eine Einordnung des Pr�fergebnisses nach einer Bewertungssystematik sowie eine Zu- sammenfassung der Pr�fergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle in jeder gemeinschaftli- chen Wohnformauszuh�ngen. In Satz 3 wurde lediglich eine Folge�nderungauf Grund der �nderung in � 113b Absatz 2 Satz 4 Nummer 6 vorgenommen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Mit der �nderung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb
"Durch die Erg�nzung wird sichergestellt, dass das Instrumentarium, das der Gesetzgeber"
"der zust�ndigen Pflegekasse bei M�ngeln in der ambulanten Pflege zur Verf�gung stellt, auch dann anwendbar ist, wenn die Versorgung in einer gemeinschaftlichen Wohnform er- folgt. Ebenso besteht f�r die Pflegekasse die Verpflichtung, in diesen F�llen dem Pflegebe- d�rftigen einen anderen geeigneten Pflegedienst zu vermitteln, der die Versorgung in einer gemeinschaftlichen Wohnform nahtlos �bernimmt."
Zu Buchstabe c
Mit der Erg�nzung wird die Haftung f�r die Vermittlung einer anderen gemeinschaftlichen
Wohnformentsprechend der Haftung in den beiden anderen Versorgungssettings ambulant und station�r geregelt.
Zu Numme r 51 (� 118)
Es handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen zu der Regelung in � 92c Absatz 2
Satz 3.
Zu Numme r 52 (� 118a)
"Zu � 118a (Ma�gebliche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene,"
Verordnungserm�chtigung)
Zu Absatz 1
Die Regelung vereinheitlicht die Beteiligung der ma�geblichen Organisationen der Pflege-
"berufe f�r die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungen nach dem F�nften und Elften Buch Sozialgesetzbuch. Der Begriff der Organisationen umfasst auch Verb�nde, deren satzu ngs- m��iger Zweck die Vertretung der berufspolitischen Interessen der Pflegeberufe ist. Da es aktuell auf Bundesebene anders als in anderen Berufen, die verkammert sind f�r die Pflegeberufe noch keine Bundespflegekammer gibt, die durch fl�chendeckend eingerich- tete Landespflegekammern gest�tzt wird, und es zudem derzeit eine gro�e Zahl an Ver- b�nden der Pflegeberufe gibt, die unterschiedliche viele Pflegefachpersonen und weitere Pflegekr�fte als Mitglieder repr�sentieren, ist eine umfassende und effektive Beteiligung der Pflegeberufe an den Aufgaben des F�nftenund Elften Buches auf andere Art und Weise sicherzustellen."
"Daher wird das Bundesministerium f�r Gesundheit erm�chtigt, im Hinblick auf die ma�geb-"
"lichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebe ne ihre Anerkennung, die Voraus- setzungen ihrer Anerkennung sowie das Verfahren der Beteiligung durch eine Rechtsver- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Die Regelung orientiert sich an der"
"Regelung des � 118, der in vergleichbarer Art und Weise die Beteiligung der heterogenen"
Verb�ndelandschaft der Vertretung von Pflegebed�rftigen und ihren Angeh�rigen regelt.
Mit der Regelung soll die Rolle der Organisationen der Pflegeberufe und ihre Beteiligung
"gest�rkt werden. Die Beteiligungsform ergibt sich weiterhin aus der jeweiligen Rechtsnorm, die die Beteiligung vorsieht und f�r die zu beteiligenden Organisationen auf � 118a ver- weist. Soweit Organisationen der Pflegeberufe auf Landesebene, zum Beispiel bestehende Landespflegekammern, nicht auf Bundesebene repr�sentiert sind, sollen die ma�geblichen Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene weitere Organisationen der Pflegebe- rufe auf Landesebene beteiligen. Sie sollen dar�ber hinaus weitere Organisationen der Pflegeberufe beteiligen, insbesondere, wenn die konkrete Aufgabenstellung eine beson- dere Fachexpertise bei den Pflegeberufen erfordert, die von den ma�geblichen Organisa- tionen der Pflegeberufe auf Bundesebene nicht umf�nglich abgebildet wird."
Zu Absatz 2
Organisationen der Pflegeberufe verf�gen nur zu einem sehr geringen Anteil �ber haupt-
"amtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ein gro�er Teil der in und f�r die Verb�nde t�ti- gen Vertreterinnen und Vertreter der Profession der Pflege ist ehrenamtlich t�tig. Um die fachliche Expertise der Profession der Pflege, die im Rahmen der Erf�llung der Aufgaben aus dem F�nften Buch und diesem Buch zur Sicherstellung der Qualit�t erforderlich ist und daher bereits in vielen Normen gesetzlich vorgesehen, tats�chlich wahrnehmen zu k�nnen, ist zu kl�ren, unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung der Reisekosten sowie der Ersatz des Verdienstausfalls gew�hrleistet werden k�nnen. Das N�here zu den F�llen der gesetzlich vorgesehen Beteiligung, bei denen ein solcher Anspruch besteht, wird in der Verordnung nach Absatz 3 festgelegt."
Zu Absatz 3
"In Absatz 3 wird das Bundesministerium f�r Gesundheit erm�chtigt, in einer Re chtsverord-"
"nung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, welche Organisationen der Pflegeberufe auf Bundesebene als ma�geblich gelten. Bei der Regelung dar�ber sind unter anderem die Mitgliederzahl, regionale Verbreitung und Organisationsstruktur, satzungs m��ige Aufga- ben einer Organisation sowie repr�sentierte Bereiche in der Versorgung zu ber�cksichti- gen. Zudem ist zu pr�fen, wie eine angemessene Beteiligung auch landesrechtlich gere- gelter Organisationen erfolgen kann."
Zu Numme r 53 (� 120 Absatz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folge�nderung.
Zu Numme r 54 (� 125a)
Zu � 125a (Modellvorhaben zur Erprobung von Telepflege)
Telepflege im Sinne dieser Regelung ist der Austausch von Informationen im Rahmen des
Pflegeprozesses unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien zur �berbr�ckung einer zeitlichen und r�umlichen Distanz durch beruflich Pflegende mit
"- pflegebed�rftigen Menschen und ihren Angeh�rigen,"
- anderen beruflich Pflegenden und
- weiteren professionellen Akteuren im Gesundheitssystem (zum Beispiel �rztinnen und
"�rzten, Ergo-, Logo- oder Physiotherapeutinnen und -therapeuten und Wundtherapeutin- nen und -therapeuten etc.)."
"Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf Leistungen, die unter �berwiegender Ver-"
"antwortung beruflich Pflegender gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen professi- onellen Akteuren (zum Beispiel �rztinnen und �rzten, Ergo-, Logo- oder Physiotherapeu- tinnen und -therapeuten und Wundtherapeutinnen und -therapeuten etc.) erbracht werden. Telepflegerische Ans�tze verf�gen �ber ein gro�es Potenzial, Pflegepersonal vor allem im ambulanten Bereich zu entlasten und in der Versorgung pflegebed�rftiger Menschen sowie deren An- und Zugeh�rige zu unterst�tzen."
Im Modellprogramm nach � 125a werden derzeit verschiedene Ans�tze erprobt und evalu-
"iert. Daf�r sind bis Ende 2025 Mittel in H�he von bis zu f�nf Millionen Euro erforderlich. Die H�he der verf�gbaren Mittel des Modellprogramms wird daher angepasst, um die nicht ver- ausgabten Mittel in H�he von weiteren f�nf Millionen zur Weiterentwicklung der Leistungen der pflegerischen Versorgung im Rahmen des neu eingerichteten Modellprogramms nach"
� 8 Absatz 3c einzusetzen.
Unter Einbeziehung der Evaluationsergebnisse zur wissenschaftlich gest�tzten Erprobung
"von Telepflege nach � 125a entwickelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Be- nehmen mit den Verb�nden der Tr�ger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene, geeig- neten Verb�nden der Digitalwirtschaft sowie der Digitalagentur (ehemals Gesellschaft f�r Telematik) unter Beteiligung der ma�geblichen Verb�nde der Pflegeberufe auf Bundes- ebene nach � 118a bis zum 31. Dezember 2026 Empfehlungen als Grundlage f�r bundes- weite Vereinbarungen und Standards zum Einsatz von Telepflege in der pflegerischen Ver- sorgung in der Langzeitpflege und legt diese dem Bundesministerium f�r Gesundheit vor. In den Empfehlungen sollen auch Vorschl�ge dazu gemacht werden, wie telepflegerische Leistungen in der ambulanten und station�ren Langzeitpflege im F�nften und Elften Buch abgebildet werden k�nnen. Im Rahmen der wissenschaftlich gest�tzten Erprobung von Te- lepflege nach � 125a werden auch Anforderungen an die technische Ausstattung in den Pflegeeinrichtungen sowie Qualifikationsanforderungen an das Personal untersucht, die mit dem Einsatz telepflegerischer L�sungen verbunden sind. Die Ergebnisse sind mit einzube- ziehen. Die Digitalagentur soll insbesondere mit Blick auf m�gliche, aber nicht notwendige Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur beteiligt werden. Bei der Auswahl der geeigneten Verb�nde der Digitalwirtschaft sind insbesondere solche Verb�nde zu beteiligen, die f�r die Wahrnehmung der Interessen der Industrie im Bereich der Informationstechnologie im Ge- sundheitswesen gebildet wurden und die dabei vorrangig die Interessen von Unternehmen vertreten, die im Bereich der Telemedizin etwa als Videodienstanbieter t�tig sind."
Zu Numme r 55 (� 125c)
Zu � 125c (Modellvorhaben zur Erprobung digitaler Verhandlungen der
Pflegeverg�tung)
Die regelm��igen Verg�tungsverhandlungen nach dem achten Kapitel sind f�r die zuge-
lassenen Pflegeeinrichtungen mit den Leistungstr�gern mit erheblichem Aufwand verbun- den. Nicht zuletzt mit der Einf�hrung der Regelungen zur tariflichen Bezahlung im Pflege- vertrags- und -verg�tungsrecht der Pflegeversicherung haben sich die Anforderungen f�r die Pflegeselbstverwaltung f�r zeitnahe Abschl�sse der Vereinbarungen neu sortiert.
Digitalisierung wird hier Abhilfe schaffen k�nnen: Daher wird der Spitzenverband Bund der
"Pflegekassen mit der Durchf�hrung eines Modellvorhabens zur Erprobung digitaler Ver- handlungen der Pflegeverg�tung beauftragt. Die Finanzierungerfolgt aus den vorhandenen Mitteln nach � 8 Absatz 3, die f�r Modellvorhaben und Studien vorgesehen sind. Er legt die Einzelheiten des Modells im Rahmen der Ausschreibung fest. Dazu geh�rt auch die Aus- wahl der teilnehmenden Pflegeeinrichtungen, Pflegekassen und Sozialhilfetr�ger, die m�g- lichst heterogen die bestehende Versorgungslandschaft abbilden. Die Verwaltung und wis- senschaftliche Begleitung des Modellvorhabens wird aus den Modellmitteln finanziert. Im Einzelfall ist auch die Gew�hrung von Mehraufwandsentsch�digungen f�r die von der Durchf�hrung des Vor-habens betroffenen Stellen m�glich."
Die Auswirkungen einer digitalen Verhandlung unter Nutzung der techni sch und digital ver-
"f�gbaren M�glichkeiten im Hinblick auf einen zeitnahen und effizienten Abschluss sollen mittels einer Vielzahl von teilnehmenden Pflegeeinrichtungen in unterschiedlichen Versor- gungsumgebungen wissenschaftlich erforscht werden, um eine belastbare Grundlage f�r die Entscheidung �ber Anpassungen zum Vereinbarungsverfahren im achten Kapitel zu erhalten. Gleichzeitig k�nnen die Erkenntnisse aus dem Modell den Vereinbarungspartnern in der Selbstverwaltung unbeschadet der Entscheidung von gesetzlichen Anpassungen in der Praxis unmittelbar nutzen."
Zu Numme r 56 (� 150)
Zu Buchstabe a
Die zuletzt bis zum 30. April 2023 befristete pandemiebedingte Sonderregelung wird auf-
grund der Einf�hrung des � 73a Absatz 1 und 2 in generalisierter Form ins Dauerrecht auf- gehoben.
Zu Buchstabe b
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Numme r 57
"Zu Buchstabe a, Buchstabe c und Buchstabe d"
Mit den �nderungen wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflege-
fachperson in � 15a Absatz 2 des F�nften Buches angepasst.
Zu Buchstabe b und Buchstabe e
Mit den �nderungen wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Artike l 2 (Weitere �nderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Numme r 1 (� 34)
Zu Buchstabe a
Die Fristen in � 34 werden zur Entb�rokratisierung auf jeweils acht Wochen vereinheitlicht.
"Somit werden Pflegegeld nach � 37 oder anteiliges Pflegegeld nach � 38 bei vor�berge- hendem Auslandsaufenthalt von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergew�hrt. Damit werden Anspruchsberechtigte, die sich regelm��ig vor�bergehend im Ausland aufhalten, und Pflegekassen hinsichtlich der Entstehung von Pr�faufwand entlastet."
Zu Buchstabe b
Die Fristen in � 34 werden zur Entb�rokratisierung auf jeweils acht Wochen vereinheitlicht.
"Somit werden Pflegegeld nach � 37 oder anteiliges Pflegegeld nach � 38 in den ersten acht Wochen einer vollstation�ren Krankenhausbehandlung, einer h�uslichen Krankenpflege mit Anspruch auf Leistungen, deren Inhalt den Leistungen nach � 36 entspricht, oder einer Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach � 107 Absatz 2 des F�nften Buches weitergezahlt. Zugleich bleibt es dabei, dass bei Pflegebed�rftigen, die ihre Pflege durch von ihnen besch�ftigte besondere Pflegekr�fte sicherstellen und bei denen � 63b Absatz 6 Satz 1 des Zw�lften Buches Anwendung findet, das Pflegegeld nach � 37 oder anteiliges Pflegegeld nach � 38 auch �ber die ersten acht Wochen hinaus weitergezahlt"
"wird. Durch die Regelung wird die h�usliche Pflege gest�rkt, der auch zum Beispiel w�h-"
"rend eines Krankenhausaufenthaltes fortbestehenden Pflegebereitschaft und des anhalten- den Einsatzes von pflegenden An- und Zugeh�rigen Rechnung getragen und die Anzahl der F�lle, in denen das Ruhen zu pr�fen ist, wird deutlich gesenkt, sodass Pflegekassen von Pr�faufwand entlastet werden. Zugleich bildet der Zeitraum von acht Wochen eine ge- eignete Grenze ab, ab dem eine �nderung der Pflegesituation in die Betrachtung mit ein- bezogen werden kann."
Zu Buchstabe c
Die Fristen in � 34 werden zur Entb�rokratisierung auf jeweils acht Wochen vereinheitlicht.
"Zudem wird die medizinische Vorsorge im Wortlaut des Absatz 3 nun mit aufgef�hrt. Somit ruhen in Harmonisierung mit den �brigen Regelungen des � 34 die Leistungen zur sozialen Sicherung nach den �� 44 und 44a nicht f�r die Dauer der h�uslichen Krankenpfleg e, bei vor�bergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oder Erholungsurlaub der Pflege- person von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten acht Wochen einer vollstation�ren Krankenhausbehandlung oder einer station�ren Leistung zur medizini schen Vorsorge oder Rehabilitation."
Zu Numme r 2 (� 45j Absatz 3 Satz 2)
"Da der Gemeinsame Jahresbetrag nach � 42a zum 1. Juli 2025 in Kraft tritt, ist die Bezug-"
nahme auf den entsprechenden Leistungsbetrag zu �ndern.
Zu Numme r 3 (� 55)
Mit der gesetzlichen �nderung wird ab dem 1. Januar 2026 die Wirkung des Nachweises
der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung nach Einf�hrung des automatisierten �bermittlungsverfahrens nach � 55a in Absatz 3a geregelt. Bisher wurde die Wirkung des Nachweises von ber�ck- sichtigungsf�higen Kindern in Absatz 3b normiert. Dabei wurde zwischen verschiedenen Geburtszeitr�umen der Kinder unterschieden.
Zu Buchstabe a
"Die gesetzliche �nderung tr�gt dem Umstand Rechnung, dass der Nachweis �ber die El-"
terneigenschaft sowie �ber die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren sp�testens nach Ablauf des �bergangszeitraums nach Absatz 3d und nach den erfolgten Bestandsabfragen nach
"� 55a SGB XI, � 202a SGB V und � 124 SGB IV ab dem 1. Januar 2026 regelhaft �ber das automatisierte �bermittlungsverfahren erfolgen wird."
Die S�tze 1 und 2 entsprechen dem bisherigen Absatz 3a Satz 1 und 2. Der bisherige Ab-
satz 3a Satz 3 wird mit Einf�hrung des auf � 55a beruhenden automatisierten �bermitt- lungsverfahrens entbehrlich.
"Nach dem neuen Satz 3 sind Nachweise f�r Kinder, die �ber das automatisierte �bermitt-"
"lungsverfahren erfolgen, im Falle der Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Ge- burt, ansonsten ab dem Zeitpunkt eines vergleichbaren Ereignisses zu ber�cksichtigen. Dies gilt unabh�ngig vom Zeitpunkt der �bermittlung, da eventuelle Verz�gerungen im au- tomatisierten �bermittlungsverfahren nicht in der Verantwortung der Mitglieder oderder ab- rufenden Stellen liegen. Ein vergleichbares Ereignis kann zum Beispiel die Aufnahme einer Besch�ftigung, der Bezug einer Rente oder ein Kassenwechsel sein. Auch kann dies die Feststellung bzw. Anerkennung einer Vaterschaft oder die Adoption eines Kindes sein."
"Kinder, die nicht �ber das automatisierte �bermittlungsverfahren gemeldet werden k�nnen,"
"insbesondere weil sie steuerrechtlich nicht relevant sind, wie zum Beispiel bei Stief- und Pflegekindern m�glich, kann das Mitglied selbst gegen�ber der beitragsabf�hrenden Stelle"
oder bei Selbstzahlern gegen�ber der Pflegekasse nachweisen. N�here Hinweise hierzu
enthalten die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen nach Satz 2.
Erfolgt der Nachweis durch das Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des
"Ereignisses, hat die beitragsabf�hrende Stelle oder die Pflegeka sse den Nachweis r�ckwir- kend ab Eintritt des Ereignisses zu ber�cksichtigen; dies bedeutet bei Geburt eines Kindes ab Beginn des Monats der Geburt oder bei einem vergleichbaren Ereignis ab Eintritt des Ereignisses. Nachweise, die nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist erfolgen, sind ab Beginn des Folgemonats, in dem sie erbracht wurden, zu ber�cksichtigen. Sechs Monate erschei- nen ausk�mmlich, um entsprechende Nachweise vorzulegen."
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folge�nderung zur Neufassung von � 55 Absatz 3a.
Zu Artike l 3 (�nderung des F�nften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Numme r 1 (� 15)
Es handelt sich um eine Folge�nderung zur �bertragung der Modellvorhaben nach � 64d
SGB V in die Regelversorgung.
Zu Numme r 2 (� 15a)
Zu � 15a (Pflegerische Leistungen und heilkundliche Leistungen durch
Pflegefachpersonen)
Zu Absatz 1
Der Pflegeberuf ist ein Heilberuf mit eigenen beruflichen Kompetenzen. Die Regelung dient
"als Parallelvorschrift zu � 15 der Klarstellung, welche Qualifikationsvoraussetzungen f�r die Erbringung pflegerischer Leistungen im Rahmen der bestehenden Leistungen der gesetz- lichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung bestehen. Sie schafft keinen eigenen Leistungsanspruch. Bei den Leistungen, die durch Pflegefachpersonen und wei- tere Personen abh�ngig von ihrer jeweiligen Qualifikation erbracht werden k�nnen, werden drei Arten unterschieden: Pflegerische Leistungen, die nicht zugleich heilkundliche Leistun- gen sind, heilkundliche Leistungen, die auf Grundlage einer Erlaubnis nach � 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes durch Pflegefachpersonen erbracht werden k�nnen (dazu geh�- ren beispielsweise Leistungen der h�uslichen Krankenpflege/medizinischen Behandlungs- pflege), und erweiterte heilkundliche Leistungen. Der Begriff der erweiterten heilkundlichen Leistungen kn�pft an entsprechende berufsrechtliche Formulierungen in � 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung an. Danach vermittelt die hochschulische Pflegeausbildung auch die erforderlichen Kompeten- zen f�r erweiterte heilkundliche Aufgaben, konkret in den Bereichen diabetische Stoffwech- sellage, chronische Wunden und Demenz. Der Begriff der erweiterten heilkundlichen Leis- tungen bezieht sich auf Aufgaben, die in der Versorgung bisher �rztinnen und �rzten vor- behalten waren."
"Satz 2 stellt gesetzlich klar, dass bei der Erbringung pflegerischer oder heilkundlicher Leis-"
"tungen durch andere Personen als solche mit einer Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufe- gesetzes auch im Rahmen des F�nften und Elften Buches Sozialgesetzbuch immer � 4 des Pflegeberufegesetzes zu beachten ist. Die in � 4 des Pflegeberufegesetzes enthaltenen pflegerischen Vorbehaltsaufgaben umfassen die Erhebung und Feststellung des individu- ellen Pflegebedarfs und Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Quali- t�t der Pflege (Steuerung des Pflegeprozesses). Die Vorbehaltsaufgaben nach � 4 des Pfle- geberufegesetzes sind berufsrechtlich als absolute Vorbehaltsaufgaben ausgestaltet. Das"
"bedeutet, dass andere Berufsgruppen diese Aufgaben nicht erbringen d�rfen. Die in der"
"Norm geregelten Vorgaben sind auch bei untergesetzlichen Regelungen (z.B. den Richtli- nien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder vertraglichen Regelungen und Verein- barungen auf Grundlage dieses und des Elften Buches) uneingeschr�nkt zu beachten. Die Vorbehaltsaufgaben werden durch Pflegefachpersonen in eigener Verantwortung ein- schlie�lich der Haftung f�r fehlerhafte Entscheidungen unter Beachtung des Wirtschaftlich- keitsgebots (� 12 sowie � 29 des Elften Buches) erbracht. Die Durchf�hrung der Vorbe- haltsaufgaben beinhaltet f�r Pflegefachpersonen die berufliche Verpflichtung, interdiszipli- n�r mit anderen Berufsgruppen fachlich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuarbei- ten und dabei individuelle, multidisziplin�re und berufs�bergreifende L�sungen bei Krank- heitsbefunden und Pflegebed�rftigkeit zu entwickeln sowie teamorientiert umzusetzen. Pflegeassistenz- und -hilfskr�fte sowie weitere Berufsgruppen und Hilfskr�fte k�nnen Pfle- gefachpersonen bei der Durchf�hrung der Vorbehaltsaufgaben und der Erbringung pflege- rischer Leistungen im Rahmen ihrer jeweiligen Qualifikationen unterst�tzen. Sie haben da- bei je nach vorhandener Qualifikation eine Durchf�hrungsverantwortung. Die Verantwor- tung im Rahmen der Steuerung des Pflegeprozesses verbleibt jedoch bei der Pflegefach- person."
In Satz 3 wird f�r erweiterte heilkundliche Leistungen des F�nften Buches Sozialgesetz-
"buch klargestellt, dass diese unter den Voraussetzungen von � 4a des Pflegeberufegeset- zes auch durch Pflegefachpersonen selbst�ndig erbracht werden k�nnen. Davon sind zu- n�chst insbesondere die im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach � 37 Ab- satz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in der ab 1. Januar 2025 geltenden Fassung zu- s�tzlich vermittelten, erweiterten heilkundliche Kompetenzen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz umfasst. Dar�ber hinaus k�nnen heil- kundliche Leistungen im Rahmen des F�nften Buches nach � 4a des Pflegeberufegesetzes auch durch Pflegefachpersonen mit einer gleichwertigen Qualifikation, die auch in anderen als den drei genannten Bereichen erworben sein kann (z.B. in der Intensivpflege), erbracht werden. Dazu k�nnen entsprechende Fachweiterbildungen, aber auch im Ausl and erwor- bene Qualifikationen geh�ren. Die Module der Fachkommission nach � 14 des Pflegeberu- fegesetzes k�nnen f�r die Bewertung, welche Qualifikationen oder Kompetenzen in ver- gleichbarem Ma�e zur Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pfle gefach- personen berechtigen, eine fachliche Orientierung bieten; sie sind jedoch nicht verbindlich."
"Zur Selbst�ndigkeit geh�rt die Entscheidung �ber die Art, Dauer und H�ufigkeit der erwei-"
"terten heilkundlichen Leistung, die Verantwortung f�r die rechtzeitige fachlich indizierte Ein- beziehung �rztlicher und weiterer Berufsgruppen im Gesundheitswesen sowie die haf- tungsrechtliche Verantwortung unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (vgl. � 12). Welche erweiterten heilkundlichen Leistungen im Rahmen der ambulanten �rztlichen Ver- sorgung durch Pflegefachpersonen erbracht und zu Lasten der gesetzlichen Krankenversi- cherung abgerechnet werden k�nnen, wird in einem Rahmenvertrag auf Grundlage von"
"� 73d konkretisiert, mit dem auch die bisherigen Modellvorhaben nach � 63 Absatz 3b, 3c"
und � 64d in die Regelversorgung �berf�hrt werden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enth�lt eine Legaldefinition des Begriffs der Pflegefachperson f�r die Zwecke des
"F�nften und Elften Buches. Damit wird die Bezeichnung f�r Personen, die eine Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes haben, an die aktuelle berufsrechtliche Bezeichnung der Pflegefachperson angepasst. Die Verwendung von drei alternativen Berufsbezeichnun- gen im Gesetz wird vermieden. Dar�ber hinaus wird damit dem Anliegen der Profession der Pflege entsprochen, den berufspolitisch oft kritisierten Begriff der Pflegefachkraft nicht mehr zu verwenden. Die �nderung wird in den betroffenen Regelungen des F�nften und Elften Buches umgesetzt."
Zu Numme r 3 (� 20)
Nach � 5 Absatz 1a Satz 3 SGB XI (neu) sollen Pflegefachpersonen die M�glichkeit und
"Aufgabe erhalten, im Zusammenhang einer Beratung nach den �� 7a und 7c SGB XI, einer Leistungserbringung nach � 36 SGB XI oder eines Beratungsbesuchs nach � 37 Absatz 3 SGB XI eine Empfehlung zur verhaltensbezogenen Prim�rpr�vention gem�� � 20 Absatz 5 SGB V auszusprechen. Damit werden die Rolle und Kompetenz der Pflegefachpersonen gest�rkt und der Zugang von Pflegebed�rftigen zu notwendigen und ihnen zustehe nden Pr�ventionsma�nahmen vereinfacht und verbessert. Die Erg�nzung setzt dies entspre- chend um. Dar�ber hinaus soll die Krankenkasse bei ihrer Entscheidung �ber eine Leistung zur verhaltensbezogenen Pr�vention auch die Feststellungen zur Pr�vention im Rahmen der Pflegegutachtung nach � 18b Absatz 2 SGB XI ber�cksichtigen."
Zu Numme r 4 (� 33)
Der zwischen den Spitzenorganisationen nach 132a und der Kassen�rztlichen Bundesver-
"einigung zu verhandelnde Rahmenvertrag nach � 73d sieht die selbst�ndige Entscheidung von Pflegefachpersonen �berdie Folgeversorgung Versicherter mit bestimmten Hilfsmitteln in Abh�ngigkeit von entsprechenden Qualifikationen und Weiterbildungen der Pflegefach- personen vor. Die �nderung dient der leistungsrechtlichen Umsetzung der Wertungen aus dem Rahmenvertrag. In F�llen, in denen entsprechend qualifizierte Pflegefachpersonen die zur Aus�bung ihrer T�tigkeiten der h�uslichen Krankenpflege erforderlichen Hilfsmittel selbst�ndig verordnen k�nnen, soll eine solche Verordnungder Pflegefachperson einer ver- trags�rztlichen Verordnung im Sinne des � 33 Absatz 5a Satz 1 gleichstehen, sodass eine gesonderte vertrags�rztliche Verordnung f�r die Leistungserbringung und Abrechnung nicht notwendig ist."
In Absatz 8 wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefachperson
in � 15a Absatz 2 angepasst.
Zu Numme r 5 (� 39)
"In Absatz 1 Satz 2 wird klargestellt, dass die von der Krankenhausbehandlung umfasste"
"Leistung der Krankenpflege auch die pflegerischen Leistungen einschlie�lich der pflegeri- schen Vorbehaltsaufgaben, heilkundliche sowie erweiterte heilkundliche Leistungen nach"
"� 15a umfasst. Welche erweiterten heilkundlichen Aufgaben Pflegefachpersonen erbringen k�nnen, richtet sich nach den jeweiligen, z.B. im Rahmen der hochschulischen Ausbildung, einer qualifizierten Fachweiterbildung erworbenen oder in einer Kenntnispr�fung nachge- wiesenen Kompetenzen. Der Rahmenvertrag nach � 73d sowie fachliche Empfehlungen zu pflegerischen Aufgaben und Anforderungen an Weiterbildungen, die auf der Grundlage von"
"� 8 Absatz 3c des Elften Buches entwickelt werden, stellen hierf�r eine Orientierungshilfe dar."
Zu Numme r 6 (� 63)
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
Sofern Modellvorhaben auf Basis des bis zum Zeitpunkt dieses Gesetzes geltenden Rechts
"begonnen wurden, k�nnen die Modellvorhabenauf dieser Grundlage weitergef�hrt werden. Neue Modellvorhaben k�nnen ab dem (Inkrafttreten des Gesetzes) nicht mehr begonnen werden, da das Ziel des Gesetzes die �berf�hrung der Modellvorhaben in die Regelversor- gung ist."
Zu Numme r 7 (� 64d)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 angepasst.
Zu Doppelbuchstabe bb
Mit der �nderung wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a des Elften Buches einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Buchstabe b
Mit der �nderung wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefach-
person in � 15a Absatz 2 angepasst.
Zu Buchstabe c
"Absatz 4 stellt klar, dass Modellvorhaben, die auf Grundlage des � 64d in der bis zum (In-"
"krafttreten des Gesetzes) geltenden Fassung begonnen wurden, auf der bisherigen Rechts- grundlage weitergef�hrt werden k�nnen. Neue Modellvorhaben k�nnen ab dem (Inkrafttre- ten des Gesetzes) nicht mehr begonnen werden, da ein Ziel des Gesetzes die �berf�hrung der Modellvorhaben in die Regelversorgung ist."
Zu Numme r 8 (� 73d)
Zu � 73d (Selbst�ndige Erbringung von Leistungen durch Pflegefachpersonen im
"Rahmen der vertrags�rztlichen Versorgung; selbst�ndige Verordnung h�uslicher Krankenpflege durch Pflegefachpersonen, Evaluation)"
Zu Absatz 1
"Die Regelungen zu den Modellvorhaben zur �bertragung von �rztlichen T�tigkeiten, bei"
"denen es sich um selbstst�ndige Erbringung von Heilkun de handelt, auf Pflegefachperso- nen in den �� 63 Absatz 3b und 3c sowie 64d SGB V wurden trotz gesetzlicher Konkreti- sierungen im Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) vom"
"11. Juli 2021 bisher nicht fl�chendeckend umgesetzt. Ein Grund hierf�r ist, dass die berufs- rechtlich zur selbst�ndigen Erbringung von erweiterten heilkundlichen T�tigkeiten qualifi- zierten Pflegefachpersonen durch das lediglich modellhafte Erproben ihrer Aufgaben keine belastbare Perspektive f�r ein dauerhaftes Aus�be n dieser Aufgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung haben. Um den Pflegefachpersonen diese Perspektive zu er�ffnen, werden die Modelle in die Regelversorgung �berf�hrt und um zus�tzliche Befugnisse im Rahmen der h�uslichen Krankenpflege und der Hilfsmittelversorgung erweitert. Dar�ber hinaus wird die M�glichkeit geschaffen, in dem Rahmenvertrag nach � 73d sowohl f�r heil- kundliche Leistungen als auch f�r erweiterte heilkundliche Leistungen abh�ngig von den Bedarfen in der Versorgung und den bei den Pflegefachpersonen vorhandenen Qualifikati- onen perspektivisch weitere Leistungen zu vereinbaren, die neben �rztinnen und �rzten auch von Pflegefachpersonen �bernommen werden k�nnen. Damit ist ein wichtiger Schritt zur Entwicklung einer kompetenzorientierten, teambasierten Zusammenarbeit und zur Auf- wertung der Kompetenzen entsprechend qualifizierter Pflegefachpersonen in der gesetzli- chen Krankenversicherung getan."
Die Pflegefachpersonen k�nnen auf Grundlage des nach Absatz 1 zu schlie�enden Rah-
menvertrags im Rahmen der vertrags�rztlichen Versorgung selbst�ndig heilkundlich t�tig
"werden. Voraussetzung hierf�r ist das konkret vorhandene Qualifikationsniveau, das von"
"Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach � 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach"
"� 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, mit qualifizierten Fachweiterbildungen und/oder mit qualifizierter Berufserfahrung, z.B. auf Grundlage einer Kenntnispr�fung, bis zu Pflege- fachpersonen mit Masterabschluss reichen kann. Sie k�nnen in einer Vertragsarztpraxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum nach �rztlicher Diagnose und Indikations- stellung erweiterte heilkundlichen Aufgaben selbst�ndig in dem Umfang erbringen, f�r den sie berufsrechtlich qualifiziert sind. Der Umfang der berufsrechtlichen Qualifikation e rgibt sich aus �� 4, 4a und 5 sowie � 37 des Pflegeberufegesetzes; f�r die Bereiche diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz konkret aus � 37 Absatz 2 Satz des Pflegeberufegesetzes. Dar�ber hinaus werden im Rahmen dieses sowie des Elften Buches weitere Qualifikationen, die zum Beispiel im Wege von bundeseinheitlichen, qualifizierten Fachweiterbildungen vermittelt wurden, als Grundlage f�r die �bernahme erweiterter heil- kundlicher Aufgaben anerkannt (vgl. � 15a). Dabei k�nnen auch die Module der Fachkom- mission nach � 14 sowie nach � 14a in der ab (Datum des Inkrafttretens) geltenden Fas- sung einbezogen werden. Damit die M�glichkeiten zur Aus�bung erweiterter heilkundlicher Leistungen m�glichst z�gig in der Regelversorgung ankommen, gelten die in dem bereits geschlossene Rahmenvertrag nach � 64d in der bis zum (Inkrafttreten des Gesetzes) gel- tenden Fassung mit Inkrafttreten des Gesetzes als vereinbart. Sofern zur Umsetzung in der Regelversorgung noch Anpassungen des bisherigen Rahmenvertrags erforderlich sind, die sich daraus ergeben, dass die bisherige Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen in einem Modellprogramm, nicht der Regelversorgung, erfolgt, z.B. bez�glich der Abrech- nung der Leistungen, sind diese bis zum 31. Juli 2025 und die Anpassungen bis zum"
"31. September 2025 umzusetzen. Dabei ist zu ber�cksichtigen, dass sich der bisher ge- schlossene Rahmenvertrag an den Vorgaben der Richtlinie �ber die Festlegung �rztlicher T�tigkeiten zur �bertragung auf Berufsangeh�rige der Alten- und Krankenpflege zur selb- st�ndigen Aus�bung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach � 63 Abs. 3c SGB V vom 22. M�rz 2012 (Fassung vom: 20. Oktober 2011, BAnz. Nr. 46 (S. 1128) vom"
"21. M�rz 2012 und BAnz. Nr. 50 (S. 1228) vom 28. M�rz 2012, Heilkunde�bertragungs-"
"Richtlinie ) orientiert. Auch die Standardisierte Modulen zum Erwerb erweiterter Kompeten- zen zur Aus�bung heilkundlicher Aufgaben der Fachkommission nach � 53 des Pflegebe- rufegesetzes aus dem Jahr 2022 wurden mit Blick auf die in der Heilkunde� bertragungs- Richtlinie geregelten Bereiche entwickelt. Diese Bereiche sind zwar nach wie vor f�r die Versorgung durch Pflegefachpersonen relevant, sind aber fachlich deutlich weiterzuentwi- ckeln. Daher ist der bisherige Rahmenvertrag nach � 64d nur als ein erster Schritt in Rich- tung der Weiterentwicklung der Befugnisse von Pflegefachpersonen im Rahmen der Leis- tungen nach diesem Buch zu sehen."
F�r Pflegefachpersonen mit einer beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung (Er-
"laubnis nach � 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) kommen als heilkundliche Aufgaben in Betracht, die durch die berufliche oder spezialisierte hochschulische Ausbildung umfasst sind wie beispielsweise die Entscheidung �ber die Anlage eines Venenverweilkatheters/ei- ner subkutanen Kan�le und die Gabe einer physiologischen Infusionsl�sung bei Exsikkose, die Entscheidung �ber die Anlage eines transurethralen Blasenkatheters bei einem Harn- verhalt sowie �ber dessen Entfernung. F�r Pflegefachpersonen, die zus�tzlich �ber Kom- petenzen nach � 37 Absatz 2 Satz des Pflegeberufegesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz (Erlaubnis nach � 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes) oder vergleichbare Qualifikationen verf�gen, werden in � 37 Absatz 3 Nummer 8 bereits ausdr�cklich die Ver- abreichung von Infusionstherapie und Injektionen sowie die Verordnung von und Versor- gung mit Medizinprodukten und Hilfsmitteln in den drei genannten Bereichen genannt. Dar- �ber hinaus k�nnen diese Pflegefachpersonen beispielsweise in einem bestimmten Rah- men Insulindosen bei Blutzucker-Abweichungen anpassen, kapill�re und ven�se Blutent- nahmen oder eine Uringewinnung zur Routinediagnostik und Verlaufskontrolle bei Diabetes mellitus Typ 1 und 2, Information, Beratung, und Schulung, zum Beispiel zur Ern�hrung soweit nicht eine weitergehende Ern�hrungstherapie durch die daf�r zust�ndigen"
"Berufsgruppen angezeigt ist -, Bewegung, Hautpflege, Risikominimierung bei Diabetes mel-"
"litus Typ 1 und 2 durchf�hren. Im Zusammenhang mit dem Management chronischer Wun- den kommen zum Beispiel die Durchf�hrung von ven�sen Blutentnahmen/Wundabstrichen sowie die Bewertung entsprechender Laborwerte (zum Beispiel zur Kontrolle von Entz�n- dungsparametern), die Information, Schulung und Beratung zum Beispiel zu Themen wie Selbstpflege, Selbstmanagement, Ern�hrung, Druckentlastung, Pr�vention von Durchblu- tungsst�rungen, Bewegungsf�rderung, Infektionspr�vention, K�rperbild, Hautschutz und Rezidivprophylaxe in Betracht. Zu pr�fen w�re zudem, ob entsprechend qualifizierte Pfle- gefachpersonen, auch mit einer geeigneten, qualifizierten Fachweiterbildung, z. B. eigen- st�ndige Entscheidungen �ber den Einsatz von Wundpr�paraten und speziellen Verbands- materialien treffen k�nnen."
Die Pflegefachpersonen werden im Falle einer T�tigkeit in der vertrags�rztlichen Versor-
"gung in der Regel im Angestelltenverh�ltnis t�tig. Sie erbringen an Stelle der �rztin oder des Arztes die entsprechenden Heilkundeleistungen. Die �rztin oder der Arzt ka nn ent- scheiden, ob sie oder er die Leistung weiter selbst erbringen will oder ob sie oder er die Aufgabe nach sachgerechter Auswahl und erster Diagnose und Indikationsstellung durch eine hierf�r qualifizierte Pflegefachperson im Wege der selbst�ndigen Aus� bung erbringen l�sst. Die selbst�ndige Erbringung entsprechender heilkundlicher Aufgaben durch Pflege- fachpersonen kann nach internationalen Erkenntnissen und Erkenntnissen aus einschl�gi- gen Modellprojekten in Deutschland, gerade auch durch die Einbringung der pflegerischen Perspektive und spezifischen Kompetenzen von Pflegefachpersonen, zu einer deutlichen Verbesserung der Versorgung f�hren. Zudem k�nnen Prozesse durch Pflegefachpersonen ohne Abwarten auf �rztliche Anordnungen oder Verordnungen erfolgen, was Aufwand und ggf. Wegezeiten, insbesondere f�r ambulante Pflegedienste, einsparen kann. F�r die �rztin oder den Arzt kann die �bernahme dieser heilkundlichen Aufgaben durch Pflegefachper- sonen eine Entlastung in der Praxist�tigkeit und eine Verbesserung der Compliance, ge- rade bei der Betreuung chronisch kranker Patientinnen und Patienten, bedeuten, die wie- derum die H�ufigkeit von Arzt- und Praxiskontakten reduzieren kann. Es ist davon auszu- gehen, dass Pflegefachpersonen, die in nennenswertem Umfang regelhaft selbst�ndig heil- kundliche Aufgaben und die damit verbundene fachliche Verantwortung �bernehmen, auch im Rahmen von tariflichen Eingruppierungen, korrespondierend zu ihrer Verantwortungs- �bernahme h�her als ohne die Verantwortungs�bernahmen zu entlohnen si nd. Kostenver- schiebungen zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung sind mit der selbst�ndigen Erbrin- gung der erfassten heilkundlichen Aufgaben nicht verbunden, auch dann nicht, wenn diese Aufgaben im Rahmen der Leistungserbringung der sozialen Pflegeversic herung erfol
gen."
Neben dem beschriebenen Einsatz in der vertrags�rztlichen Versorgung k�nnen Pflege-
"fachpersonen, die entsprechend qualifiziert sind, auch in Einrichtungen der h�uslichen Krankenpflege nach � 132a Absatzoder der ambulanten oder station�ren Pflege nach � 71 des Elften Buches selbst�ndig heilkundliche Aufgaben erbringen. Weitere Regelungen zu diesen weiteren Formen der selbst�ndigen Heilkundeaus�bung finden sich in 132a des F�nften Buches."
Die Aufgaben f�r Pflegefachpersonen werden �ber Satz 1 Nummer 1 hinaus auch dahin-
"gehend erweitert, dass die selbst�ndige Entscheidung �ber die Ausstellung von Folgever- ordnungen bei einzelnen Ma�nahmen der h�uslichen Krankenpflege und der f�r die Aus- f�hrung dieser Leistungen ben�tigten Hilfsmittel erm�glicht wird. Ein Katalog dieser Ma�- nahmen einschlie�lich der hierf�r ben�tigten Hilfsmittel ist im Rahmenvertrag zu vereinba- ren. Die M�glichkeit zur Ausstellung von Folgeverordnungen soll dabei nach der vorhande- nen Qualifikation der Pflegefachperson gestaffelt werden. So k�nnen Pflegefachpersonen mit einer Erlaubnis nach � 1 des Pflegeberufegesetzes selbst�ndige Folgeverordnungen beispielsweise f�r Ma�nahmen der Grundpflege, hauswirtschaftlichen Versorgung, Aus- scheidungen, oralen Ern�hrung, f�r das Absaugen der oberen Luftwege, die Versorgung eines suprapubischen Katheters, zum Positionswechsel zur Dekubitusbehandlung, zur Ka- theterisierung der Harnblase, zur Stomabehandlung, zur PEG/PEJ-Versorgung sowie zur Wundversorgung einer akuten Wunde auf der Grundlage der in der Pflegeausbildung"
vermittelten Kompetenzen ausstellen. Diese Ma�nahmen sind bereits Gegenstandder sog.
"Blanko-Verordnung nach � 37 Absatz 8. Dar�ber hinaus sind Folgeverordnungen durch Pflegefachpersonen f�r Sondennahrung �ber eine Magensonde oder f�r die Blutzucker- messung zu pr�fen. Pflegefachpersonen, die zus�tzlich �ber Kompetenzen nach � 37 Ab- satz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz oder ver- gleichbare Qualifikationen verf�gen, k�nnen zudembeispielsweise Folge-Verordnungenf�r Hilfsmittel und Materialien zur Insulinbehandlung oder Folge-Verordnungen zur Versorgung von chronischen Wunden ausstellen. Da im Rahmenvertrag auch weitere Qualifikationen f�r eine selbst�ndige Heilkundeaus�bung ber�cksichtigt werden k�nnen, sind grunds�tzlich auch Folgeverordnungen in anderen Bereichen wie zum Beispiel bei Ern�hrungs- und Aus- scheidungsproblemen, Tracheostoma, akuter oder chronischer Beeintr�chtigung der At- mung, aber auch in der Intensivversorgung und der psychiatrischen Versorgung m�glich."
Die Rahmenvertragspartner bestimmen dar�ber hinaus das N�here zur formalen und in-
haltlichen Ausgestaltung der Folgeverordnungen f�r Leistungen der h�uslic hen Kranken- pflege und Hilfsmittelversorgung durch Pflegefachpersonen.
"Besonders wichtig wird zuk�nftig eine teambasierte, interprofessionelle Zusammenarbeit"
"der selbst�ndig heilkundlich t�tigen Pflegefachpersonen mit weiteren Berufsgruppen sein. Hierzu sind im Rahmenvertrag Festlegungen zu treffen. Diese k�nnen beispielsweise Vor- gaben zur Notwendigkeit eines erneuten Arztkontaktes und zur Information der Vertrags- �rztin oder des Vertragsarztes durch die Pflegefachperson �ber die als Folgeverordnung veranlassten Ma�nahmen beinhalten. Die hierf�r erforderlichen Kompetenzen werden im Rahmen der beruflichen und hochschulischen Pflegeausbildung allen Pflegefachpersonen vermittelt (vgl. � 5 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes). Nach � 37 Absatz 3 Nummer 6 bis 8 des Pflegeberufegesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung findet im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung, in deren Rahmen auch erweiterte heil- kundliche Kompetenzen in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wun- den und Demenz dar�ber hinaus eine vertiefte Auseinandersetzung u. a. mit Fragen der interprofessionellen Zusammenarbeit und wirtschaftlichen Fragen statt. Grunds�tzlich sind bei den Katalogen nach Absatz 1 zudem die pflegerischen Vorbehaltsaufgaben (vgl. � 15a) mit zu abzubilden."
Um eine m�glichst schnelle Umsetzung der selbst�ndigen Aus�bung heilkundlicher Leis-
"tungen durch Pflegefachpersonen in der Versorgung zu erreichen, ist es sinnvoll, bei der Umsetzung in einem ersten Schritt an die Vorarbeiten anzukn�pfen, die die Rahmenver- tragspartner nach � 64d Absatz 1 Satz 4 bei der Erarbeitung des Rahmenvertrags geleistet haben. Da sich der Rahmenvertrag nach � 64d an der f�r diese Regelung nicht mehr gel- tenden Heilkunde�bertragungsrichtlinie orientierte, ist es jedoch erfor derlich, in einem neuen Rahmenvertrag die bisherigen Inhalte zu �berpr�fen und diese dar�ber hinaus un- abh�ngig weiterzuentwickeln. Um bei der Erarbeitung des Rahmenvertrags an die fachliche Kompetenz der beteiligten Berufsgruppen anzukn�pfen, ist den ma�geblichen Organisati- onen der Pflegeberufe auf Bundesebene nach � 118a des Elften Buches sowie der Bun- des�rztekammer vor Abschluss des Rahmenvertrags Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Fachliche Empfehlungen, z.B. auf Grundlage von � 8 Absatz 3c des Elften Buches entwickelte Empfehlungen f�r pflegerische Aufgaben sind einzubeziehen."
Die Festlegung der Einzelheiten in einem Rahmenvertrag obliegt den Spitzenorganisatio-
"nen nach � 132a, den Vereinigungen der Tr�ger von station�ren Pflegeeinrichtungen nach"
"� 71 Absatz 2 des Elften Buches und der Kassen�rztlichen Bundesvereinigung. So kann eine bereits etablierte Struktur genutzt werden, da die vormaligen Vertragspartner nach"
� 64d das Thema unter dem Blickwinkel der Modellvorhaben schon einmal bearbeitet ha- ben und sich somit an dem entsprechenden Rahmenvertrag orientieren k�nnen.
"Satz 9 stellt klar, dass der Gemeinsame Bundesausschuss bei der Wahrnehmung seiner"
"Normsetzungskompetenzen nicht von den im Rahmvertrag nach � 73d vereinbarten Vor- gaben abweichen kann, sondern diese zu beachten hat."
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Schiedsverfahren sowie die erforderliche Evaluation. Ebenso wie die
"Vertragspartner kann das Bundesministerium f�r Gesundheit im Falle einer Nichteinigung die Festsetzung der Inhalte des Rahmenvertrags durch eine Schiedsperson beantragen. Damit wird sichergestellt, dass es im Falle einer Nichteinigung nicht zu l�ngeren Verz�ge- rungen aufgrund der Nichtanrufung der Schiedsstelle kommt. Dar�ber hinaus werden die Vertragsparteien verpflichtet, im Bereich der vertrags�rztlichen Versorgung und in der Langzeitpflege die Auswirkungen der selbst�ndigen Erbringung heilkundlicher Aufgaben durch Pflegefachpersonen auf die auf die Qualit�t und Wirtschaftlichkeit der Versorgung der Versicherten zu evaluieren und dem Bundesministerium f�r Gesundheit bis zum 31. De- zember 2027 einen Bericht �ber das Ergebnis der Evaluation vorzulegen."
Zu Absatz 3
"Das Bundesministerium f�r Gesundheit wird in Absatz 3 beauftragt, bis zum 31. Dezember"
"2027 unter Beteiligung des Bundesministeriums f�r Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Entwicklung und Umsetzung der selbst�ndigen Erbringung heilkundlicher Aufgaben durch Pflegefachpersonen in anderen Versorgungsbereichen, insbeso ndere im Bereich der Krankenh�user und Vorsorge- und Rehabilitationsreinrichtungen zu evaluieren. Die Umset- zung heilkundlicher und erweiterter heilkundlicher Leistungen in diesen Bereichen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Leistungsanspruchs und auf Grundlage entsprechender Qualifi- kationen: bei der Entscheidung dar�ber, welche Aufgaben von Pflegefachpersonen durch- gef�hrt werden k�nnen und d�rfen, sollen sich die jeweiligen Tr�ger an den Inhalten des Rahmenvertrags nach Absatz 1 sowie an den auf Grundlage von � 8 Absatz 3c des Elften Buches entwickelten fachlichen Empfehlungen f�r pflegerische Aufgaben orientieren. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Evaluierung und der Evaluierung nach Absatz 2 pr�ft das Bundesministerium f�r Gesundheit unter Beteiligung des Bundesministeriums f�r Fa- milie, Senioren, Frauen und Jugend den Umsetzungsstand sowie m�glichen Anpassungs- bedarf und legt den gesetzgebenden K�rperschaften des Bundes dazu einen Bericht vor. Hierdurch soll sichergestellt werden, ob und inwieweit die se lbst�ndige Erbringung heil- kundlicher und erweiterter heilkundlicher Aufgaben auch in anderen Versorgungsbereichen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben umgesetzt wurde. Wird im Rahmen der Evaluie- rung feststellt, dass die Umsetzung nicht hinreichend erfolgt ist, k�nnen kurzfristig gesetz- liche Anpassungsbedarfe vorgeschlagen werden, um die selbst�ndige Erbringung heil- kundlicher und erweiterter heilkundlicher Aufgaben auch in diesen Versorgungsbereichen bedarfsorientiert und zielgerichtet weiterzuentwickeln."
Zu Absatz 4
"Mit dieser Regelung wird klargestellt, dass die Vertrags�rztin oder der Vertragsarzt be-"
"stimmte, bisher �rztinnen und �rzten vorbehaltene Aufgaben auf eine Pflegefachperson, die �ber die entsprechenden Qualifikationen oder qualifizierten Weiterbildungen verf�gt, im Rahmen der Teilnahme an der vertrags�rztlichen Versorgung durch eine entsprechend qualifizierte Pflegefachperson selbst�ndig erbringen lassen darf. Die entsprechend en Auf- gaben sind in dem Vertrag nach � 73d Absatz 1 definiert."
Zu Numme r 9 (� 87)
"Der Bewertungsausschuss erh�lt den Auftrag, den einheitlichen Bewertungsma�stab f�r"
"�rztliche Leistungen (EBM) entsprechend der delegationsf�higen Leistungen dahingehend zu �berpr�fen und gegebenenfalls anzupassen, in welchem Umfang �bertragbare �rztliche"
"T�tigkeiten angemessen verg�tet werden k�nnen. Dies gilt, soweit die selbstst�ndige Heil-"
kundeaus�bung im Rahmen der vertrags�rztlichen Versorgung stattfindet.
Zu Numme r 10 (� 132a)
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Die h�usliche Krankenpflege umfasst grund- und behandlungspflegerische Ma�nahmen
"sowie medizinische Behandlungspflege und Palliativversorgung im Rahmen der Leistungs- anspr�che der Abs�tze 1, 1a, 2 und 2b. Die Erbringung dieser Leistungen durch Pflege- fachpersonen, die als Leistungserbringer nach den Vorschriften dieses Buches t�tig wer- den, muss nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und in der fach- lich gebotenen Qualit�t erfolgen (� 135a Absatz 1). Zur fachlich gebotenen Qualit�t dieser Leistungen geh�rt die Steuerung des Pflegeprozesses,die in den pflegerischen Vorb ehalts- aufgaben nach � 4 des Pflegeberufegesetzes beschrieben und in � 15a auch sozialrecht- lich verankert ist. Die Steuerung des Pflegeprozesses umfasst die Erhebung und Feststel- lung des individuellen Pflegebedarfs, die Planung der Pflege, die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses sowie die Analyse, Evaluation, Sicherung und Ent- wicklung der Qualit�t der Pflege. Dies haben die Rahmenempfehlungspartner zu ber�ck- sichtigen. Es wird daher klargestellt, dass sich die von den Rahmenvereinbarungspartnern nach � 132a zu regelnden Empfehlungen zu Ma�nahmen der Qualit�tssicherung der Leis- tungserbringung auch auf die Pflegeprozesssteuerung beziehen. Eine Doppelverg�tung derselben Ma�nahmen der Steuerung des Pflegeprozesses aus den Mitteln der GKV und sozialen Pflegeversicherung ist nicht zul�ssig. Zu den Aufw�nden der Steuerung des Pfle- geprozesses k�nnen insbesondere verg�tete Erst- und Folgegespr�che sowie Aufw�nde f�r komplexe Fallsteuerungen, die beispielsweise interdisziplin�re Fallbesprechungen, auf Wunsch des Versicherten auch unter Einbeziehung von An- und Zugeh�rigen erfolgen k�n- nen, geh�ren."
Zu Doppelbuchstabe bb
Es handelt sich um redaktionelle Folge�nderungen.
Zu Doppelbuchstabe cc
In Absatz 1 Nummer 7 wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pfle-
gefachperson in � 15a Absatz 2 angepasst.
Zu Doppelbuchstabe dd
"Die Rahmenempfehlungspartner nach � 132a Absatz 1 erhalten den Auftrag, Grunds�tze"
"f�r die Verg�tung erweiterter heilkundlicher Aufgaben nach � 73d Absatz 1 zu vereinbaren, soweit sie von Pflegediensten nach � 132a Absatz 4 erbracht werden. Dar�ber hinaus wird der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefachperson in � 15a Ab- satz 2 angepasst."
Zu Buchstabe b
Mit der Einf�gung von �� 45j und 92c des Elften Buches wird f�r neuartige Versorgungsan-
"s�tze in der Pflege, die weder dem h�uslichen noch dem station�ren Bereich zuzuordnen sind, eine rechtliche Grundlage geschaffen."
"� 45j (neu) des Elften Buches regelt, welche Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnfor-"
men mit Vertr�gen nach � 92c des Elften Buches beansprucht werden k�nnen. Neben
Leistungen des Elften Buches k�nnen dies Leistungen der h�uslichen Krankenpflege nach
� 37 sein.
"Mit Absatz 5 wird vorgesehen, dass Leistungen der h�uslichen Krankenpflege, die von dem"
"sogenannten Basispaket nach � 92c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Elften Buches umfasst sind, auf Grundlage der Vertr�ge nach � 92c Absatz 1 des Elften Buches erbracht werden."
"Soweit das Basispaket Leistungen der h�uslichen Krankenpflege nach � 37 umfasst, ist"
"eine Abrechnung dieser Leistungen nach �� 37, 132a ausgeschlossen."
Die Erbringung und Abrechnung der nicht vom Basispaket nach � 92 Absatz 1 Satz 2 Num-
"mer 1 des Elften Buches umfassten Leistungen der h�uslichen Krankenpflege richten sich hingegen nach �� 37, 132a."
Zu Numme r 11 (� 197b)
Die Erg�nzung stellt bei der Aufgaben�bertragung von Kranken - bzw. Pflegekassen auf
"Arbeitsgemeinschaften oder Dritte den Gleichklang mit der neu aufgenommenen Vorschrift des � 47b Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) her. Durch die Erg�nzung wird verdeut- licht, dass auch Rechtsanspr�chen vorgelagerte Interessen der Versicherten bei der Auf- gaben�bertragung auf Arbeitsgemeinschaften oder Dritte nicht beeintr�chtigt werden d�r- fen. Ein solches Interesse der Versicherten besteht insbesondere an einer z�gigen, termin- gerechten Abwicklung der �bertragenen Aufgaben (z.B. bei der Bezahlung von Leistungs- erbringern durch Abrechnungsdienste). Die Klarstellung tr�gt damit der Vorgabe des"
"� 97 Absatz 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) Rechnung, dass bei einer zugelassenen Wahrnehmung von Aufgaben durch Dritte sichergestellt sein muss, dass der Dritte die Gew�hr f�r eine sachgerechte, die Rechte und Interessen der Betroffenen wah- rende Erf�llung der Aufgaben bietet. Nach � 97 Absatz 1 Satz 2 SGB X ist der Dritte zu verpflichten, dem Auftraggeber auf Verlangen alle Unterlagen und Informationen zu r Verf�- gung zu stellen, die f�r eine aufsichtsrechtliche Pr�fung der sachgerechten Aufgabenerle- digung beim Auftraggeber erforderlich sind."
Zu Numme r 12 (� 202)
Zu Buchstabe a
Zur Anbindung der Zahlstellen an das automatisierte �bermittlungsverfahren nach � 55a
"des Elften Buches ist es aus technischen Gr�nden erforderlich, die Meldung �ber die Da- tenstelle der Rentenversicherung nach � 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches und �ber die zentrale Stelle nach � 81 des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentral- amt f�r Steuern zu richten. Die gesetzliche �nderung dient somit der technischen Umsetz- barkeit des vorgenannten Verfahrens."
Zu Buchstabe b
Entsprechendes gilt f�r die in Satz 6 geregelte R�ckmeldung des Bundeszentralamtes f�r
"Steuern. Auch bei dieser ist es aus technischen Gr�nden erforderlich, den Meldeweg zu- s�tzlich �ber die Datenstelle der Rentenversicherung nach � 145 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches zu richten."
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a und Buchstabe b
"Mit den �nderungen werden die Begriffe der Krankenschwester, des Krankenpflegers so-"
wie der Begriff der Pflegefachkraft an die Legaldefinition der Pflegefachperson in � 15a Ab- satz 2 angepasst.
Zu Buchstabe c und Buchstabe d
Mit den �nderungen wird die Beteiligung der Pflegeberufe an Entscheidungsprozessen an-
hand der Vorgaben des � 118a des Elften Buches einheitlich gestaltet und gest�rkt.
Zu Artike l 4 (�nderung des Pflegezeitgesetzes)
Die Bescheinigung �ber die Pflegebed�rftigkeit des nahen Angeh�rigen und die Erforder-
"lichkeit der in � 1 Pflegezeitgesetz genannten Ma�nahmen kann durch einen Arzt, eine �rztin oder durch eine Pflegefachperson ausgestellt werden. Hierdurch erhalten Besch�f- tigte in einer akut aufgetretenen Pflegesituation mehr Flexibilit�t, indem sie sich f�r die vom Arbeitgeber verlangte Bescheinigung an einen Arzt, eine �rztin oder an eine Pflegefach- person wenden k�nnen. Gleichzeitig wird das Aufgabenfeld von Pflegefachpersonen aus- geweitet und die Befugnisse von Pflegefachpersonen werden entsprechend ihrer Kompe- tenzen gest�rkt, ohne dass hierdurch eine zus�tzliche Dokumentation notwendig wird. Die hier benannten Pflegefachpersonen sind Personen mit einer Ausbildung nach dem Pflege- berufegesetz oder einem gleichgestellten Abschluss."
Zu Artike l 5 (�nderung des Pflegeberufegesetzes)
Zu Numme r 1 (Inhalts�bersicht)
Bei den �nderungen der Inhalts�bersicht des Pflegeberufegesetzes handelt sich umredak-
"tionelle Folge�nderungen zu den �nderungen des Pflegeberufegesetzes, die mit dem vo r- liegenden Gesetz vorgenommen werden."
Zu Numme r 2 (� 4)
Zu Buchstabe a
Mit der �nderung der �berschrift wird der Text der �berschrift inhaltlich an den Text der
Norm angepasst. Mit der �nderung in Absatz 1 Nummer 1 wird ein Redaktionsversehen bereinigt.
Zu Buchstabe b
Die Formulierung wird an � 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a angepasst.
Zu Numme r 3 (� 4a)
"Mit der Regelung wird klargestellt, dass die Erlaubnis zum F�hren der Berufsbezeichnung"
" Pflegefachfrau , Pflegefachmann oder Pflegefachperson auch die Befugnis zur Heil- kundeaus�bung im jeweiligen Umfang der in der beruflichen oder hochschulischen Pflege- ausbildung nach �� 4, 5 und 37 erworbenen Kompetenzen umfasst, wobei nicht alle pfle- gerische Kompetenzen auch heilkundliche Kompetenzen darstellen. Personen mit einer Er- laubnis nach � 1 Satz 2 in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung verf�gen dabei �ber deutlich erweiterte heilkundliche Kompetenzen."
Zu Numme r 4 (� 14)
Die Entwicklung standardisierter Module war nach � 14 Absatz 4 auch bisher schon auch
"ohne entsprechende Modellvorhaben m�glich. Dieses Angebot soll weitergef�hrt werden. Die standardisierten Module sind insbesondere f�r die L�nder nich t verbindlich, k�nnen aber als fachliche Grundlage zur Entwicklung von Lehrpl�nen und Curricula, auch f�r Wei- terbildungen, genutzt werden. Von dieser M�glichkeit wurde in der Vergangenheit durch die L�nder und Hochschulen regelm��ig Gebrauch gemacht. Mit der Integration der drei Be- reiche diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz in die"
"hochschulische Ausbildung, die mit dem Pflegestudiumst�rkungsgesetz erfolgt ist, der Er-"
"m�glichung der (erweiterten) Heilkundeaus�bung durch Pflegefachpersone n und der paral- lel erfolgenden M�glichkeit zur Erbringung erweiterter heilkundlicher Leistungen durch Pfle- gefachpersonen im Rahmen des F�nften Buches besteht ein gewachsener Bedarf an fach- lich aufbereiteten Kompetenzprofilen f�r erweiterte heilkundliche Aufgaben, der auch wei- terhin durch die Fachkommission im Rahmen ihrer Kapazit�ten unterst�tzt werden soll."
Zu Numme r 5 (� 37)
Die �nderungen in Absatz 2 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 6 und Nummer 8 dienen wie
"die �nderung der �berschrift in � 4 der Vereinheitlichung der Begriffe im Pflegeberufege- setz, das grunds�tzlich auf Aufgaben, nicht auf T�tigkeiten abstellt und nur den Begriff der Selbst�ndigkeit in Orientierung am Sprachgebrauch des Deutschen Qualifikationsrahmens verwendet. Eine selbst�ndige Aus�bung einer Aufgabe erfolgt immer auch eigenverant- wortlich."
Zu Artike l 6 (Inkrafttreten)
Zu Absatz 1
"Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verk�ndung in Kraft, soweit in den folgenden Abs�tzen"
nichts anderes bestimmt ist.
Zu Absatz 2
Die genannten Regelungen treten am ersten Tag des zweiten auf den Tag der Verk�ndung
folgenden Kalendermonats in Kraft.
Zu Absatz 3
Der Gemeinsame Jahresbetrag nach � 42a des Elften Buchs tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten wird daher auch die Bezugnahme auf den entsprechenden Leistungs- betrag in � 45j Absatz 3 Satz 2 entsprechend angepasst.
Zu Absatz 4
Die genannten Regelungen treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.