pflegende Angehörige im PKG (aka: PFLEGEKOMPETENZGESETZ Entwurf)
(ini 29.9.2024, 11:17:31)
subpad for
https://pads.ccc.de/pflegekompetenzgesetz
Referentenentwurf PKG vom
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/P/240903_RefE_Pflegekompetenzgesetz.pdf
pA ... Regelungsbereich bzw. tangierende Regelungen bzgl. pflegende Angehörige
Änderungesbedarf für PKG, ohne bisher identifizierbaren Bezug zum Entwurfstext:
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systematische Übersichten zu unbedingt notwendigen Ergänzungen und Änderungen des PKG-E sind unter https://demenzpflaster.wordpress.com/2024/10/02/offentlicher-debattenprozess-des-pflegekompetenzgesetz-es-pkg/ aufgelistet. Die dort ersichtliche Aufzählung ist nicht vollständig und muss durch ASAP Aufrufe des Gesetzgebers und des BMG an die Zivilgesellschaft und die Fachöffentlichkeit unverzüglich und in wirksamer Breite (ÖRR, wiederholt in Social Media) ergänzt werden.
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Dynamisierung Entlastungsbetrag (125€/Monat derzeit, seit Jahren unverändert)
{= dito Vorschlag des TMASGFF v. 26.9.2024 (Thüringer Soz.Min.)}
Vorschlag für PKG:
Einmalig erfolgt eine Anhebung um 10€. Der Entlastungsbetrag wird an die Lohnentwicklung der Metallbranche gekoppelt. Jeweils letzte Lohnabschlüsse geben die relative Steigerung des Entlastungsbetrages vor und werden spätestens im abstand von 3 Monaten durch das BMG im BGBlatt bekanntgemacht.
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- ... ??? ...
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Excerpte aus dem PKG mit Änderungesbedarf:
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Original, S.6 :
2.§5 wird wie folgt geändert: a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Pflegeeinrichtungen“die Wörter „und in der häuslichen Pflege“eingefügt. b)Nach Absatz1 wird folgender Absatz1a eingefügt: „(1a)Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention nach §20 Absatz5 des Fünften Buches für in der sozialen Pflege-versicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind,
ergänzt:
2.§5 wird wie folgt geändert: a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Pflegeeinrichtungen“die Wörter „und in der häuslichen Pflege“eingefügt. b)Nach Absatz1 wird folgender Absatz1a eingefügt: „(1a)Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention nach §20 Absatz5 des Fünften Buches für in der sozialen Pflege-versicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind,
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please add more content!
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editorische Notizen:
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