Satzung

I. Präambel

„We need to enable getting lost in the data. We need more Torrorists.“
    — Thomas Drake, NSA-Whistleblower, auf dem 29. Chaos Communication Congress

Das Recht auf freie Meinungsäußerung und den ungehinderten Austausch von Ideen und Informationen, sowie das Recht auf Schutz des Privatlebens und der Korrespondenz (Brief– und Fernmeldegeheimnis) sind fundamentale Menschenrechte, die durch die Europäische Menschenrechtskonvention anerkannt und geschützt werden. Die Verletzung dieser Rechte oder Ihre Einschränkung, außer soweit sie zum Schutz anderer Grundrechte zwingend erforderlich ist, sind nicht vereinbar mit den Prinzipien einer freien Gesellschaft.

Die Ausübung dieser Menschenrechte zu fördern und sie gegen Versuche unzulässiger Einschränkung zu verteidigen sind Ziele des Vereins. Wir wollen Infrastrukturen schaffen und Projekte unterstützen, die sowohl den Bürgern der Europäischen Union, als auch von Staaten, in denen diese Rechte nicht wirksam geschützt werden, eine sichere Ausübung ihrer Meinungsfreiheit und den eigenverantwortlichen Schutz ihrer Korrespondenz ermöglichen.

Dazu wollen wir kryptographische Verfahren und Informations– und Kommunikationstechnik verbreiten und weiterenwickeln und den Betrieb eines weltweiten, dezentralen Netzwerks zum anonymen Austausch von Informationen fördern, das es allen Menschen — ganz besonders aber solchen, die politisch, kulturell oder in sonstiger Weise systematisch verfolgt werden — ermöglicht, sicher und anonym zu kommunizieren. Auch und insbesondere Journalisten und Whistleblowern wollen wir helfend und beratend zur Seite stehen, damit diese sich und ihre Quellen schützen können.

II. Name, Sitz und Vereinszweck

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Torrorists” — im folgenden „Verein” genannt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.”
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Mannheim.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist …die Förderung der Forschung und Volksbildung in den Bereichen der Informations– und Kommunikationstechnik und der Kryptographie.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den gemeinsamen Aufbau und Betrieb von Anlagen der Informations– und Kommunikationstechnik als Teil eines weltweiten, dezentralen Netzwerks zum anonymen Austausch von Informationen unter Verwendung kryptographischer Verfahren, die Forschung an solchen Verfahren und Netzwerken und die Durchführung von Veranstaltungen zur Volksbildung über den Einsatz und Betrieb solcher Verfahren und Netzwerke, sowie über die gesellschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen, die deren Einsatz oder Betrieb erfordern oder bedingen, oder die durch diesen verändert werden.
(2) Veranstaltungen des Vereins richten sich grundsätzlich an alle Interessierten. Zur Teilnahme ist eine Mitgliedschaft nicht erforderlich.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Verein „RaumZeitLabor e.V.” in Mannheim, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Erziehung, Volks– und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe zu verwenden hat, sowie an den Verein „Zwiebelfreunde e.V.” in Dresden, der dieses unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Volks– und Berufsbildung zu verwenden hat. Sollte einer dieser Vereine sich zuvor aufgelöst haben, fällt das gesamte Vermögen an den verbliebenen Verein.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

$ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Zahlungsverzug von mindestens drei Monaten bei der Entrichtung des Mitgliedsbeitrags. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Bis zu ihrem Beschluss ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Fälligkeit in einer durch die Mitgliederversammlung zu beschließende Beitragsordnung geregelt werden.
(2) Ist ein Mitglied mehr als einen Monat mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge in Verzug, ruht die Mitgliedschaft.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden. Dise sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

IV. Organe des Vereins

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfern, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
(2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt einen oder mehrere Kassenprüfer. Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Sie bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(4) Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder, dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
(5) Darüberhinaus kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
(7) Mitglieder können durch Erklärung gegenüber dem Vorstand auf den Erhalt eines Einladungsschreibens verzichten und stattdessen eine Einladung per E-Mail wählen. Die übrigen Regelungen aus Absatz 6 gelten auch für Einladungen per E-Mail.
(8) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein stimmberechtigtes Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Der Vorstand kann darüber hinaus beschließen, weitere Punkte auf die Tagesordnung aufzunehmen, auch während der Versammlung gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge).
(9) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
(11) Zu Beginn bestimmt die Mitgliederversammlung einen Schriftführer. Sie wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung ein anderes anwesendes Mitglied zum Versammlungsleiter bestimmen. 
(12) Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft nicht ruht. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(13) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(14) Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(15) Abstimmungen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
(16) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen, das von ihm und dem Versammlungsleiter am Ende der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist. 

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(3) Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Es ist dabei an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Für Rechtsgeschäfte ab einem Wert von 1000 € wird der Verein im Außenverhältnis jeweils von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Amtsübernahme durch seinen Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.

Beitragsordnung

§ 1 Zweck
Diese Beitragsordnung des Vereins „Torrorists e.V.” (nachfolgend Verein genannt) regelt die  Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge.

§ 2 Änderungen der Beitragsordnung
(1) Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen. Sie ist kein Bestandteil der Satzung, daher gilt für ihre Änderung nicht die in § 7 Abs. 14 der Satzung festgelegte qualifizierte Mehrheit für Satzungsänderungen.
(2) Änderungen der Beitragsordnung werden jeweils zum Ende des Quartals wirksam, in dem sie beschlossen wurden. Erfolgt der Beschluss weniger als sechs Wochen vor Ende des Quartals, so werden sie mit Ablauf des folgenden Quartals wirksam.

§ 3 Beitragshöhe
(1) Der reguläre Mitgliedsbeitrag beträgt 15 Euro im Quartal.
(2) Der Beitrag kann in begründeten Fällen ermäßigt werden.
(3) Ein Antrag auf Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet allein und abschließend über die Ermäßigung und die Höhe des ermäßigten Beitrags.
(4) Die Ermäßigung gilt nach dem Beschluss nach Abs. 3 ab dem nächsten fälligen Beitrag. (5) Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Mitglieds, die zum Wegfall der Gründe für die Ermäßigung führen, sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Vorstand kann den Wegfall der Ermäßigung beschließen. Dies teilt er dem Mitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Quartals mit.

§ 5 Fälligkeit und Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag wird erstmals am Tag des Erwerbs der Mitgliedschaft fällig, sodann zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.9. des Jahres.
(2) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Regel durch Einzugsermächtigung bei Fälligkeit vom Girokonto abgebucht.
(3) Mitglieder, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben, müssen sicherstellen, dass der Beitrag bei Fälligkeit auf dem Vereinskonto eingegangen ist.
(4) Die Gebühren für Rücklastschriften trägt das Mitglied.

§ 6 Vereinskonto
(1) Mitgliedsbeiträge sind auf das folgende Konto zu zahlen
Kontoinhaber:                                       Kontonummer:
Name der Bank                                    Bankleitzahl:

(2) Zahlungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen des Mitgliedsbeitrags anerkannt.