pflegende Angehörige im PKG (aka: PFLEGEKOMPETENZGESETZ Entwurf)
(ini 29.9.2024, 11:17:31)
subpad for
Referentenentwurf PKG vom
pA ... Regelungsbereich bzw. tangierende Regelungen bzgl. pflegende Angehörige
Änderungesbedarf für PKG, ohne bisher identifizierbaren Bezug zum Entwurfstext:
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- systematische Übersichten zu unbedingt notwendigen Ergänzungen und Änderungen des PKG-E
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- best practice inklusive Software (beim DIVI) vorhanden; lediglich Rechtsgundlage im PKG implementieren und auf Pflegeanbieter adaptieren
- https://github.com/pflegende/BetteninventurTH die vormals (bis Ende 2022) verfügbare openaccess Schnittstelle ("json-API" per Funke Mediengruppe) muss den Maßgaben der eGov Strategie der Bundesregierung folgend wieder freigegeben werden.
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- Digitalisierung i.d. Pflege und dabei enthalten ( bzw. fehlend!) Synergien für pA
- Förderprogramme der Länder seitens des Bundes anregen und kofinanzieren um die Umsetzung des DVPMG voranzutreiben oder überahupt auf den Wegn zu bringen. Dabei dürfen die Interessen der pA auch hinsichtlich der infromationellen Selbstbestimmung nicht der Lobbyarbeit großer Player geopfert werden. auch hier OPenSource als Vorrang und dies als Teil der AnBest der zu implementierenden RL der Bundes- und Landesförderung für KMU der Pflegeberatung, und Pflegedigitalisierung.
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- Sekundärpflege* bei pA führt zu Kostenaufwüchsen bei den Kassen durch mangelnde Information über Angebote und Ressourcenverfügbarkeit
- Die Bundesländer stellen bis ein Jahr nach der Verkündung des PKG zugehende Beratungsleistungen für pA in jeder Kommune bereit. Die Finanzierung erfolgt durch den Bund.
- Vorbilder und best practice für die Projektumsetzung sind in einigen BL bereits verfügbar. Beispielhaft: Projekt AGATHE, 60 Berater seit 2020 in Thüringen (akkreditiert für die Weltausstellung Expo25 in Osaka)
* ... "Sekundärpflege" =def: mangels Information und Zugang zu unterstützenden Ressourcen werden zunehmend mehr pA selbst zu Pflegebedürftigen
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- 53% der ü50 i.d. EU nutzen kein Internet [gerontologisches Inst. d. Uni Zürich; A.Seifert]. In DE ist bspw. Türingen Schlusslicht (-> https://t1p.de/ramboll2023 ). Zunehmend nur noch digital verfügbare Hilfen (bspw. DiPA gemäß DVPMG) und Informationen bzgl. Pflege sind für nicht - digital - affine Bevölkerung nicht erreichbar.
- Seniorenmedienbildung als Pflichtaufgabe in das SGB.
- Vorbilder und best practice für die Projektumsetzung sind in einigen BL bereits verfügbar. e.g. -> https://t1p-de/ramboll2023 . Step 1 im PKG neben o.g.Pflichtaufgabenimplizierung Start eines bundesweiten Projektes "Senioremedienbildung" unter Nutzung der Erfahrungen aus https://t1p-de/ramboll2023
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- Entlastungsbetrag seit Jahren unverändert
- Dynamisierung Entlastungsbetrag (125€/Monat derzeit, seit Jahren unverändert)
- {= dito Vorschlag des TMASGFF v. 26.9.2024 (Thüringer Soz.Min.)}
- Einmalig erfolgt eine Anhebung um 10€. Der Entlastungsbetrag wird an die Lohnentwicklung der Metallbranche gekoppelt. Jeweils letzte Lohnabschlüsse geben die relative Steigerung des Entlastungsbetrages vor und werden spätestens im abstand von 3 Monaten durch das BMG im BGBlatt bekanntgemacht.
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Excerpte aus dem PKG mit Änderungesbedarf:
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PKG Original, S.6 :
- 2.§5 wird wie folgt geändert: a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Pflegeeinrichtungen“die Wörter „und in der häuslichen Pflege“eingefügt. b)Nach Absatz1 wird folgender Absatz1a eingefügt: „(1a)Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention nach §20 Absatz5 des Fünften Buches für in der sozialen Pflege-versicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind,
ergänzt:
- 2.§5 wird wie folgt geändert: a)In der Überschrift werden nach dem Wort „Pflegeeinrichtungen“die Wörter „und in der häuslichen Pflege“eingefügt. b)Nach Absatz1 wird folgender Absatz1a eingefügt: „(1a)Die Pflegekassen sollen den Zugang zu Leistungen der Krankenkassen zur Prävention nach §20 Absatz5 des Fünften Buches für in der sozialen Pflege-versicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie, falls diese im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind,
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editorische Notizen:
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